Jugendliche sollen nach dem Willen des Gesetzgebers vor dem Umgang mit Betäubungsmitteln geschützt werden.
Deshalb sieht das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) gemäß § 29a Abs. Nr. 1 einen besonderen Strafrahmen für die Abgabe von Drogen an Minderjährige vor.
Gegen Sie läuft ein Strafverfahren wegen Verstoß gegen das BtMG?
Keine Zeit verlieren
Jetzt Kontakt aufnehmen!
Erfahrene Anwälte für BtM - Drogenstrafrecht
Schnelle Hilfe - deutschlandweit
Kostenlose Ersteinschätzung
Weitere Kontaktmöglichkeiten:
- Mit welcher Strafe muss man bei einer Abgabe von Drogen an Minderjährige rechnen?
- Welche Tatbestände umfasst der § 29a Abs. 1 Nr. 1 BtMG?
- Welche Besonderheiten gibt es beim § 29a Abs. 1 Nr. 1 BtMG?
- Weshalb sollte beim Vorwurf der Abgabe von Drogen an Minderjährige ein Fachanwalt für Strafrecht eingeschaltet werden?
Mit welcher Strafe muss man bei einer Abgabe von Drogen an Minderjährige rechnen?
Strafmaß bei Drogendeal an Minderjährige:
Die Mindestfreiheitsstrafe beträgt ein Jahr, in einem minder schweren Fall drei Monate. Weil es sich um einen Verbrechenstatbestand handelt. Eine Einstellung des Verfahrens wegen Geringfügigkeit oder gegen Auflagen ist ausgeschlossen, ebenso eine Geldstrafe. Die Freiheitsstrafe kann aber bei einer guten Verteidigungsstrategie möglicherweise geringer angesetzt und zur Bewährung ausgesetzt werden. Bei unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln ist ein Gericht nicht gerade zimperlich mit den Angeklagten. Sind Kinder involviert, dann kennt das StGB keine Gnade.
Die Strafandrohung des BtMG verschärft sich auf eine Freiheitsstrafe von nicht unter zwei Jahren bis zu 15 Jahren, wenn die Abgabe an Minderjährige gewerbsmäßig erfolgt ist (gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 2 BtMG). Das schließt die kostenlose Abgabe mit ein, die das Ziel hat, den Minderjährigen zu einem späteren Zeitpunkt als Kunden für Betäubungsmittel zu gewinnen („Anfixen“). Wenn man sich als Täter strafbar gemacht hat, sollte man sofort einen Anwalt mit Spezialisierung auf Strafverteidigung einschalten.
Welche Tatbestände umfasst der § 29a Abs. 1 Nr. 1 BtMG?
Verfolgt werden die Abgabe und das Verabreichen von Betäubungsmitteln an Minderjährige sowie das Überlassen zum Verbrauch durch eine Person über 21 Jahren an eine Person unter 18 Jahren. Die Vorschrift gilt demzufolge nicht für Personen zwischen 18 und 21 Jahren sowie für den Fall, dass derjenige, der die Drogen erhalten hat, bereits über 18 Jahre alt war. Maßgeblich ist der Tatzeitpunkt.
Unter Abgabe versteht man die sogenannte „Übertragung der tatsächlichen Verfügungsgewalt“. Ein Kaufvertrag ist dafür nicht erforderlich. Gleiches gilt für eine Gegenleistung. Der Abgeber muss auch nicht eigennützig handeln, der Minderjährige muss nur die Verfügung über das Betäubungsmittel erhalten, also selbst entscheiden können, was er damit macht.
Unter Verabreichen versteht man das unmittelbare Anwenden eines Betäubungsmittels am Körper des Minderjährigen, ohne dass er selbst dabei mitwirkt. Klassischer Fall ist hier das Setzen einer Spritze, z. B. mit Heroin.
Das Überlassen zum Verbrauch meint den sofortigen Konsum von Betäubungsmitteln durch den Minderjährigen. Der Jugendliche selbst macht sich dabei nicht strafbar, weil der reine Konsum von Betäubungsmitteln straffrei ist. Bestraft wird nur derjenige, der sie ihm überlässt.
Welche Besonderheiten gibt es beim § 29a Abs. 1 Nr. 1 BtMG?
Anders als bei den anderen Straftatbeständen im BtMG wie Besitz oder unterlaubtes Handeltreiben kommt es in diesem Fall nicht auf die Menge an, die an den Minderjährigen abgegeben wurde. Sogenannte geringe Menge spielt also keine Rolle. So kann schon der eine Joint, den ein 21-Jähriger seinem 17-jährigen Freund überlässt, zu einem sehr ernsten Problem mit dem Gesetz führen.
Der Täter muss bei der Abgabe an den Minderjährigen vorsätzlich gehandelt haben. Es ist dabei nicht zwingend, dass er von der Minderjährigkeit genau wusste. Es reicht aus, dass er es hätte wissen können. Die Aussage des Beschuldigten, er habe sich darüber keine Gedanken gemacht, kann deshalb zu einer Verurteilung und einem harten Urteil nach dem StGB führen. Auch aus diesem Grund sollten grundsätzlich keine Angaben zur Sache in einem Ermittlungsverfahren ohne Beistand durch einen Rechtsanwalt gemacht werden. Gerade beim Vorsatz kommt es auf die nachweisbaren subjektiven Kenntnisse des Beschuldigten über das Alter des Minderjährigen an. Daneben spielen natürlich auch objektive Faktoren wie das Aussehen und die Statur des Jugendlichen eine Rolle.
Weshalb sollte beim Vorwurf der Abgabe von Drogen an Minderjährige ein Fachanwalt für Strafrecht eingeschaltet werden?
Wie bereits oben erwähnt wird die Abgabe von Drogen an Minderjährige als Verbrechen geahndet, was eine erhöhte Strafe bei einem Urteil als beim besitz oder unerlaubten Handel nach sich zieht. Es droht für den Täter eine hohe Freiheitsstrafe. Deshalb kommt es bei der Verteidigung gegen diesen Vorwurf auf das Herausarbeiten individueller Punkte an, die im Ergebnis dazu führen sollen, dass das Gericht einen minder schweren Fall annimmt und die Strafe geringer ausfällt.
Auf keinen Fall sollten bei einer Vernehmung durch die Polizei ohne Anwalt Aussagen zur Sache gemacht werden, vor allem nicht zu den eigenen Kenntnissen des Beschuldigten über den Minderjährigen, da diese später von großer Wichtigkeit bei der Festlegung des Strafmaßes für den Angeklagten sein können.
Die richtige Verteidigungsstrategie eines geschulten Rechtsanwaltes ist gerade bei diesem Tatvorwurf von ganz besonderer Bedeutung.
Unsere Anwaltskanzlei kann inzwischen auf viele BtM-Verfahren zurückblicken. Wir stehen Ihnen bundesweit als Strafverteidiger und Fachanwalt zur Verfügung. Nehmen Sie einfach über das Kontaktformular oder die angegebene Telefonnummer, gern auch über WhatsApp, Kontakt auf.
Zur kostenlosen Ersteinschätzung
Über den Autor
Dr. Matthias Brauer LL.M.
Dr. Matthias Brauer ist Rechtsanwalt und ein erfahrener Fachanwalt für Strafrecht. Seit Jahren vertritt er mit seiner Kanzlei "Dr. Brauer Rechtsanwälte" bundesweit Mandanten bei strafrechtlichen Anschuldigungen.
Sie benötigen Hilfe von einem Anwalt für Strafrecht? Nutzen Sie unsere kostenlose Ersteinschätzung und nehmen Sie Kontakt zu uns auf!
Wichtiger Hinweis: Sämtliche Informationen auf unserer Website und in unserem Rechtsblog dienen ausschließlich allgemeinen Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle Beratung durch einen Anwalt nicht ersetzen. Bei jeglichen rechtlichen Angelegenheiten müssen immer die Besonderheiten des Einzelfalls berücksichtigt werden. Auch wenn wir unsere Inhalte stets aktualisieren, kann sich die Rechtslage durch neue Urteile oder Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Wenn Sie eine rechtssichere Auskunft zu Ihrem speziellen Problem benötigen, kontaktieren Sie uns für eine persönliche Beratung. Unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos.