Unvermittelt liegen Sie gefesselt am Boden oder stehen in Handschellen gegen eine Wand gedrückt: Festnahme! Nicht selten der Auftakt zu weiterem Ärger mit Polizei und Justiz. Gerade im Eifer des Gefechts und bei solch einer Stresssituation ist es schwer, kontrolliert und ruhig zu bleiben. Das Gefühl der Ohnmacht gegenüber staatlichem Zwang oder gar Gewalt kann lähmen, das erlittene Ungerechtigkeitsgefühl auch zu Wut verleiten.
Doch auch im Falle einer Festnahme gilt es, gewisse Ratschläge zu befolgen und grundsätzliche Dinge zu beachten. Ratschläge, die meist deeskalierend wirken und vor allem vielen weiteren Ärger ersparen, der Sie teuer zu stehen kommen kann.
In unserem Rechtstipp erläutern wir, was es im Falle einer Festnahme zu beachten gilt und wie man sich gegen eine Festnahme wehren kann, ohne dabei weitere Probleme zu verursachen.
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- Wann kann es zu einer Festnahme kommen?
- Wann darf die Polizei mich ohne Haftbefehl festnehmen?
- Wie lange darf die Polizei mich ohne Haftbefehl festhalten?
- Tipps: Wie sollte ich mich bei einer Festnahme verhalten?
- Was können Angehörige bei einer Festnahme unternehmen?
- Kann ich mich gegen eine Festnahme wehren?
Wann kann es zu einer Festnahme durch die Polizei kommen?
Eine Festnahme kann mehrere Gründe haben. Für verschiedene Sachverhalte existieren im Gesetz nämlich unterschiedliche Arten von Festnahmen. Sie unterscheiden sich nach Zweck und Anlass. Nicht zu verwechseln ist dabei die Festnahme mit einer Verhaftung.
Die häufigsten Festnahme-Typen sind:
- Untersuchungshaft (§ 112 f Strafprozessordnung)
- Strafhaft nach einer rechtskräftigen Verurteilung
- Vorläufige Festnahme (§ 127 Abs. 2 Strafprozessordnung)
- Ingewahrsamnahme
- Festnahme von Störern (§ 164 Strafprozessordnung)
- Vorläufige Festnahme durch Jedermann (§ 127 Abs. 1 Strafprozessordnung)
Gerne gehen wir für Sie näher auf die jeweiligen Festnahme-Typen ein.
• Festnahme zur Untersuchungshaft nach § 112 f Strafprozessordnung
Wer einer Straftat dringend verdächtig ist, darf festgenommen werden. Allein ein dringender Tatverdacht reicht nur zur Festnahme, nicht aber für die Untersuchungshaft. Eine Unterbringung in der Untersuchungshaft erfordert einen gesonderten Haftgrund, z. B. Flucht- oder Verdunklungsgefahr. Hat die Staatsanwaltschaft einen Haftbefehl zur U-Haft erwirkt, wird die Polizei sich auf die Suche nach Ihnen machen. Nicht selten paart sich das mit einer Hausdurchsuchung. Nach der Festnahme werden Sie einem Haftrichter vorgeführt, der den Haftbefehl dann vollstrecken und unter Umständen auch aussetzen kann.
Weitere Informationen zur Untersuchungshaft finden Sie in unserem Rechtstipp:
Untersuchungshaft - Ratgeber für U-Häftlinge und Angehörige
• Festnahme zur Strafhaft
Ist jemand rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, muss er ins Gefängnis. Dort sitzt die Person dann in Strafhaft. In manchen Fällen wird man nicht gleich von der Polizei mitgenommen, sondern es ergeht ein Termin zum Haftantritt. Man muss sich dann selbstständig beim Gefängnis melden, um die Strafe anzutreten. Kommt man dieser Aufforderung nicht nach, kann (und wird!) die Polizei den säumigen Sträfling bei nächster Gelegenheit festnehmen.
• Vorläufige Festnahme nach § 127 Abs. 2 Strafprozessordnung
Hiernach kann die Polizei eine Person festnehmen, wenn „Gefahr im Verzug“ ist. Damit ist gemeint, dass es zu lange dauern würde, einen Haftbefehl zu erwirken. Die Polizei kann einen Verdächtigen also festnehmen, wenn die verstreichende Zeit die Gefahr begründet, dass man den Verdächtigen andernfalls nicht mehr festnehmen kann, etwa weil er weglaufen würde. Ein Haftrichter wird anschließend entscheiden, ob etwa eine Untersuchungshaft angeordnet wird.
• Festnahme von Störern nach § 164 Strafprozessordnung
Nach § 164 StPO kann ein Beamter, meistens die Polizei, sogenannte Störer festnehmen. Störer in dem Sinne ist, wer eine Amtshandlung behindert. Hierbei handelt es sich jedoch um eine vorläufige Festnahme.
• Vorläufige Festnahme durch Jedermann nach § 127 Abs. 1 Strafprozessordnung
Ja, "jedermann" darf Sie festnehmen! Wird eine Person auf frischer Tat ertappt oder nach einer Tat verfolgt, darf jedermann einen Verdächtigen festhalten. Aber natürlich nur, um ihn dann der Polizei zu übergeben.
Auch die Polizei darf Personen (meist: Verdächtige) festhalten, um deren Identität festzustellen. Meistens darf die Person danach jedoch unverzüglich wieder ihrer Wege gehen. Selbst wenn (mutmaßlich) eine Straftat begangen wurde.
Wann darf die Polizei mich ohne Haftbefehl festnehmen?
Viele der genannten Maßnahmen bzw. Festnahmen sind ohne Haftbefehl möglich. Oft ist bei polizeilichen Maßnahmen zügiges Handeln gefragt, nicht selten blitzschnell und ohne vorheriges Taktieren. Einen Haftbefehl muss die Staatsanwaltschaft allerdings erst bei einem Richter beantragen. Für eilige und dringende Fälle, etwa zur Abwehr oder Aufklärung von Straftaten, benötigt die Polizei also Handlungsspielraum, um rasch eingreifen zu können. Von diesen – völlig legalen und auch nachvollziehbaren – Möglichkeiten macht die Polizei dementsprechend täglich Gebrauch. Sei es durch die vorläufige Festnahme von flüchtenden Straftätern oder die Ingewahrsamnahme von volltrunkenen Randalierern auf einem Volksfest. All das kommt ohne Haftbefehl aus.
Allerdings sind an diese Maßnahmen hohe Anforderungen gestellt. Denn die Festnahme eines Menschen greift tiefgreifend in dessen Grundrechte ein. Es bedarf bei der vorläufigen Festnahme eines Haftgrundes und der Gefahr im Verzug, wobei auch dies strengen Voraussetzungen unterliegt. Grundsätzlich muss das polizeiliche Handeln verhältnismäßig sein, die Intensität eines Eingreifens also der abzuwendenden Gefahr entsprechen.
Wie lange darf die Polizei mich ohne Haftbefehl festhalten?
Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz besagt: Die Maßnahme darf nur so lange andauern, solange sie auch nötig ist. In der Regel werden Sie nach Feststellung Ihrer Identität aus der Maßnahme entlassen – und dürfen wieder Ihrer Wege gehen.
Unter Umständen werden Sie jedoch länger einbehalten. Etwa wenn Sie sich weigern, sich auszuweisen oder wenn die Polizei der Ansicht ist, dass von Ihnen weiterhin eine Gefahr ausgeht. Sei es auch nur für Sie selbst, etwa aufgrund eines Vollrausches.
Ohne Haftbefehl kann die Polizei Sie jedoch nicht lange festhalten. Das Gesetz ist hier eindeutig! Kommt die Polizei zu der Meinung, Sie nicht gleich zu entlassen, müssen Sie unverzüglich einem Richter vorgeführt werden. Dieser entscheidet dann, ob ein Grund für das weitere Festhalten vorliegt. Andernfalls werden Sie umgehend entlassen. In der Praxis ist das nicht immer möglich. Spätestens am nächsten Tag muss dann aber eine solche Vorführung erfolgen, also spätestens um 23.59 Uhr des Tages nach Ihrer Festnahme.
Wichtig:
Diese Frist ist eine Ausnahme! Unverzüglich heißt nach dem Gesetz, dass die Polizei den Vorgang nicht schuldhaft verzögern darf.
Tipps: Wie sollte ich mich bei einer Festnahme verhalten?
Kommt es zu einer Festnahme, sollte man einige Dinge beachten. Wir erklären Ihnen, worauf zu achten ist:
1. Ruhe bewahren!
Eine Festnahme ist mit Stress verbunden. Egal ob Sie oder eine nahestehende Person festgenommen wird, eine Auseinandersetzung mit der Polizei ist meist nervenaufreibend. Nicht selten geht bereits ein Streit oder ein Konflikt vorher, oft genug ist also Adrenalin oder auch Alkohol im Spiel. Dennoch gilt: Ruhe bewahren!
Eine Festnahme ist unschön und ärgerlich, aber hier die Nerven zu verlieren oder gar Widerstand gegen die Beamten zu leisten macht alles nur noch schlimmer! Erstens ist der Widerstand zwecklos. Zudem riskieren Sie maximal, dass die Polizei noch härter durchgreift, weitere Beteiligte festnimmt oder mit Strafanzeigen belegt. Und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 StGB) ist kein Kavaliersdelikt. Unter Umständen kommen Sie gar nach wenigen Minuten wieder frei, wenn die Lage sich beruhigt hat und sonst nichts weiter vorliegt. Also, es gilt: Ruhe bewahren und Nerven behalten.
2. Aussage verweigern!
Reden ist Silber, Schweigen ist Gold! Man kann es nicht oft genug betonen: Gegenüber der Polizei ist keine Aussage zum Tatvorwurf zu tätigen. Erst recht nicht, wenn Sie gerade erst festgenommen wurden. Aus guten Gründen haben Sie als Beschuldigter das Recht, sich nicht selbst zu belasten. Machen Sie von diesem Aussageverweigerungsrecht in jedem Fall Gebrauch. Sie wissen im Zweifel gar nicht, was man Ihnen vorwirft. Jede Aussage, sei sie scheinbar noch so belanglos und nebensächlich, kann Ihnen später noch Probleme bereiten. Und rufen Sie einmal etwas Gesagtes zurück, dann steht durchaus Ihre Glaubwürdigkeit für den Rest des Verfahrens auf dem Spiel.
3. Anwalt einschalten!
Sie haben das gesetzliche Recht, nach einer Festnahme umgehend Angehörige oder eine Vertrauensperson zu kontaktieren. Sprich: Sie dürfen zeitnah z. B. einen Anwalt einschalten. Machen Sie hiervon unbedingt Gebrauch! Insbesondere auch dann, wenn Sie unschuldig sind. Nur ein im Strafrecht versierter Rechtsanwalt kennt alle Rechte und Tricks des Strafverfahrens. Von diesem Wissen sollten Sie profitieren. Außerdem hat nur ein Anwalt zeitnah ein Recht auf uneingeschränkte Akteneinsicht. Sie wissen sonst also gar nicht, was die Polizei bereits gegen Sie in der Hand hat. Ein Strafverteidiger oder Fachanwalt für Strafrecht kann diese „blinde Stelle“ umgehend beheben – und anhand der Fakten eine Strategie entwerfen, Sie so schnell wie möglich freizubekommen und ein langwieriges Verfahren womöglich zu verhindern – noch bevor es zu einer unangenehmen öffentlichen Gerichtsverhandlung mit ungewissem Ausgang kommt.
4. Nichts unterschreiben!
Unterschreiben Sie bei der Polizei keine Dokumente ohne Anwesenheit Ihres Anwalts! Sie können nie wissen, welche Formulierung der Beamten Ihnen nicht weiteren Ärger verursacht. Oder ob man Ihnen bloß eine Schriftprobe abnehmen will. Am besten tätigen Sie erst gar keine Aussage, die man Ihnen dann zur Unterschrift vorlegen könnte. Ein Anwalt wird Sie beraten, was Sie überhaupt tun oder unterlassen sollten.
5. Allen weiteren Maßnahmen widersprechen!
Die Polizei wird Sie weiteren Maßnahmen unterziehen. Insbesondere wird man ihre Identität aufnehmen und Daten sowie ihre Fingerabdrücke und Fotos von Ihnen abspeichern. Dies nennt sich „Erkennungsdienst“ oder „erkennungsdienstliche Maßnahme“. Auch hier können Sie sich nicht mit Zwang verweigern. Sehr wohl aber können Sie allem widersprechen. Davon sollten Sie Gebrauch machen und – ganz wichtig - diesen Widerspruch auch protokollieren lassen.
Wichtig zu beachten:
Diese Hinweise gelten nur allgemein. Im Strafrecht und im Strafverfahren kommt es immer auf den Einzelfall an, der in seiner Vielgestaltigkeit jedoch nie vollständig abzubilden ist.
Was kann man als Angehöriger bei einer Festnahme machen?
Auch für Angehörige gilt: Ruhe bewahren!
Widerstand gegen die Beamten macht alles nur noch schlimmer. Um nach der Festnahme eines Angehörigen diesem wirklich zu helfen, sollten Sie besser gleich einen Rechtsanwalt einschalten. Dieser kann unter Umständen zeitnah den Sachverhalt klären und umgehend eine passende Verteidigungsstrategie entwerfen.
Sollte absehbar sein, dass eine längere Untersuchungshaft droht, dann ist neben der Beiziehung eines Strafverteidigers insbesondere organisatorische und emotionale Unterstützung gefragt.
Angehörige können dann z. B. persönliche Gegenstände wie Wäsche oder Hygieneartikel oder auch Bücher usw. zusammenstellen. Soweit die jeweilige JVA diese zulässt, können diese dem Angehörigen dann zumindest ein wenig die Haft erleichtern.
Überdies hilft es, wenn Angehörige prüfen, welche Alltagsaufgaben sie für ihren inhaftierten Verwandten oder Freund usw. erledigen können – und sei es „nur“ das Blumengießen oder das Kümmern um zurückgelassene Haustiere.
Kann ich mich gegen eine Festnahme wehren?
Oftmals erfolgt eine Festnahme überraschend oder gar dynamisch. Das heißt, die Polizisten überrumpeln Sie durch schnelles Zugreifen oder durch im Volksmund „Polizeigriffe“ genannten körperlichen Zwang. Da fällt es gewiss schwer, einen kühlen Kopf zu bewahren.
Kein aktiver Widerstand während der Festnahme!
Ob die Festnahme selbst oder die Art und Weise gerechtfertigt ist, kann im Zweifel fraglich sein. Dennoch gilt: Von aktivem Widerstand ist auf jeden Fall abzuraten. Dieser führt zu noch mehr Eskalation und meist zu weiterem Ärger. Wehren Sie sich aktiv, werden die Beamten in aller Regel eine Anzeige wegen Widerstand oder sogar wegen tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 bzw. § 114 StGB) stellen. Und dann müssen Sie sich gegen die Aussage gleich mehrerer Polizeibeamter behaupten. Der dadurch drohende Ärger ist häufig schlimmer als die Ursache der Festnahme selbst. So kann der Beamte oder dessen Dienstherr Sie auch zivilrechtlich belangen: Ist der Beamte verletzt oder dienstunfähig, müssen Sie neben der Strafe auch für diese Kosten einstehen. Und das wegen des Widerstandes gegen eine Maßnahme, die im Zweifel nach wenigen Minuten wieder beendet sein kann.
Aktiver Widerstand verbietet sich schon deshalb, da dem Bürger bei solchen Amtshandlungen eine Duldungspflicht obliegt. Auch dann, wenn diese womöglich nicht vollständig rechtmäßig sein kann. Nur wenn zu 100% feststeht, dass die Festnahme rechtswidrig ist, besteht diese Duldungspflicht nicht. Dies dürfte in der Praxis allerdings so gut wie ausgeschlossen sein.
Außerdem dürften Sie wohl in den seltensten Fällen eine sachkundige Meinung dazu haben, ob die Polizei tatsächlich zu 100% gegen Recht und Gesetz verstoßen hat. Die Eingriffsrechte der Polizei können jedenfalls weitgehend sein, wohingegen Betroffene einer Maßnahme keine Kenntnis der Strafprozessordnung oder des Polizeirechts haben.
Auf dem Rechtsweg gegen die Maßnahme wehren!
Erwehren kann man sich gegen eine unrechtmäßige Festnahme dennoch! Allerdings besser auf dem Rechtsweg und durch die professionelle Hilfe eines Rechtsanwalts.
Eine Festnahme kann dabei aus mehreren Gründen rechtwidrig sein. Wobei hier unterstellt ist, dass es sich tatsächlich um Polizeibeamte handelt und nicht um Betrüger, die sich dies bloß anmaßen. So etwa, wenn der von den Beamten angenommene Tatverdacht nicht (nicht in ausreichendem Maße) bestanden hat. Oder auch dann, wenn Sie in Wahrheit gar nicht der Störer waren bzw. der Verdächtige, den die Polizei aus dem Verkehr ziehen wollte. In Betracht kommen auch Gründe der Diskriminierung, wenn Sie etwa ansatzlos aus sachgrundlosen Erwägungen amtsbehandelt bzw. gar festgenommen wurden. Etwa wegen ihrer von der Polizei unterstellten Zugehörigkeit zu einer gewissen Gruppe („Fußball-Ultra“ oder einer politischen Überzeugung (z.B. Schikane bei Anreise zu einer Demonstration).
Ein versierter Rechtsanwalt kann eine in solchen Fällen die Akten der Polizei anfordern und den Fall rechtlich analysieren. Im Wege einer Verwaltungsklage wird ein Gericht das Handeln der Polizei dann überprüfen. War die Festnahme dann wirklich rechtswidrig, entfällt bei etwaig vorgeworfenen Widerstandshandlungen unter Umständen nicht nur die Strafbarkeit. Womöglich steht ihnen dann sogar Schadensersatz zu. Zum Beispiel dann, wenn bei der rechtswidrigen Festnahme ihr Eigentum zerstört wurde, Sie an der Gesundheit geschädigt wurden oder Sie einen unmittelbaren Verdienstausfall erlitten haben.
Fühlen Sie sich durch eine Maßnahme der Polizei ungerecht behandelt, erstellen Sie am besten sofort danach ein Gedächtnisprotokoll. Und wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt, der mit Ihnen gemeinsam für Ihre Rechte kämpft – auch und gerade bei Auseinandersetzungen mit der Polizei.
Festnahme durch Polizei – so hilft ein Anwalt!
Eine Festnahme bedeutet oft weiteres Ungemach. Insbesondere dann, wenn Sie der Auftakt eines Strafverfahrens darstellt. Betroffene sollten in solchen Fällen keine Zeit verlieren und Kontakt zu einem Strafverteidiger aufnehmen.
Dr. Brauer Rechtsanwälte sind bundesweit tätig und spezialisiert auf dem Gebiet des Strafrechts. Kanzleien befinden sich in Bonn, Hamburg, Berlin, Dresden, Frankfurt, Stuttgart, Nürnberg und München. In allen Fällen einer Festnahme stehen Ihnen versierte Strafverteidiger zur Seite, die für Ihr Recht kämpfen.
Im Rahmen einer kostenlosen Ersteinschätzung prüfen Dr. Brauer Rechtsanwälte Ihr Anliegen und Ihre Chancen, sich gegen unrechtmäßige Festnahmen zu wehren. Und das damit verbundene Strafverfahren zu einem für Sie günstigen Ende zu bringen.
Über den Autor
Dr. Matthias Brauer LL.M.
Dr. Matthias Brauer ist Rechtsanwalt und ein erfahrener Fachanwalt für Strafrecht. Seit Jahren vertritt er mit seiner Kanzlei "Dr. Brauer Rechtsanwälte" bundesweit Mandanten bei strafrechtlichen Anschuldigungen.
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