Für Gold und andere Edelmetalle gelten besondere zollrechtliche Vorschriften. Auch Schmuck kann das Interesse der Zollbehörden wecken.
Bei einer Einfuhr bestehen spezielle Anmeldepflichten beim Zoll. Verstöße können erhebliche rechtliche Folgen haben.
Wird Ihnen Steuerhinterziehung vorgeworfen, drohen Geldstrafen oder Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren.
Läuft ein Ermittlungsverfahren gegen Sie wegen Steuerhinterziehung, sollten Sie sich umgehend an einen im Steuerstrafrecht erfahrenen Rechtsanwalt wenden.
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- Welche besonderen Zollvorschriften gelten für Gold und Schmuck?
- Welche Freigrenzen gelten für Gold und Schmuck beim Zoll?
- Welche Abgaben fallen bei der Einfuhr von Gold und Schmuck an?
- Wann droht eine Strafbarkeit bei nicht angemeldetem Gold oder Schmuck?
- Ermittlungsverfahren wegen Zollverstoß: Wie sollten Sie sich verhalten?
- Wie kann ein Rechtsanwalt bei nicht angemeldetem Gold oder Schmuck helfen?
Welche besonderen Zollvorschriften gelten für Gold und Schmuck?
Ob ein schönes Mitbringsel aus dem Urlaub oder eine alternative Geldanlage in goldener Form aus dem Ausland – hierbei können zahlreiche teure und folgenschwere Fehler passieren.
Der internationale Reiseverkehr wirft immer wieder Fragen auf: Was muss man beachten, wenn man im Ausland bestimmte Waren kauft und nach Deutschland mitbringen möchte? Gelten für Gold und Schmuck besondere Vorschriften?
Ein erstes Problem ergibt sich bereits daraus, dass Gold als solches in der Zollterminologie nicht ausdrücklich genannt wird. Es fällt entweder unter die Barmittel oder unter die gleichgestellten Zahlungsmittel. Welche Einordnung zutrifft, hängt jedoch von den konkreten Eigenschaften des mitgebrachten Goldes ab.
Goldmünzen mit einem Feingehalt von über 90 Prozent sowie ungemünztes Gold mit einem Goldgehalt von mindestens 99,5 Prozent zählen zu den Barmitteln. Goldmünzen mit einem Feingehalt unter 90 Prozent, Schmuck, ungemünztes Gold mit einem Goldgehalt von unter 99,5 Prozent, Silber sowie andere Edelmetalle gelten hingegen als gleichgestellte Zahlungsmittel.
Schmuck selbst fällt unter keine dieser beiden Kategorien. Er gilt zollrechtlich als normale Handelsware.
Welche Freigrenzen gelten für Gold und Schmuck beim Zoll?
Grundsätzlich gilt: Freigrenzen greifen nur bei Waren für den persönlichen Gebrauch.
Für die Frage nach den maßgeblichen Freigrenzen ist entscheidend, ob man innerhalb der EU reist oder aus einem Drittstaat in die EU einreist.
Innerhalb der EU liegt die Freigrenze für Barmittel und gleichgestellte Zahlungsmittel bei einem Gesamtbetrag von 10.000 Euro. Wird dieser Betrag überschritten, muss dies sowohl bei der Ein- als auch bei der Ausreise beim Zoll angezeigt werden. Hierfür steht ein entsprechendes Formular zur Verfügung, das idealerweise bereits vor Reiseantritt ausgefüllt wird. Die Einhaltung der Anmeldepflicht wird streng kontrolliert; bereits kleinere Fehler können mit empfindlichen Bußgeldern geahndet werden.
Innerhalb der EU besteht jedoch keine Pflicht, Barmittel unaufgefordert anzugeben. Werden Sie allerdings von einem Zollbeamten angesprochen, müssen die mitgeführten Barmittel mündlich angezeigt werden.
Schmuck – auch aus Gold – muss innerhalb der EU nicht angemeldet werden und kann abgabenfrei mitgeführt werden, sofern er für den Eigengebrauch bestimmt ist. Dies gilt, da Schmuck weder als Barmittel noch als gleichgestelltes Zahlungsmittel eingeordnet wird.
Die Einfuhr von Gold oder Schmuck aus Ländern außerhalb der EU unterliegt hingegen zoll- und steuerrechtlichen Vorschriften. Der Freibetrag beträgt bei der Einreise über Land 300 Euro, bei Flug- oder Schiffsreisen 430 Euro. Gold und Schmuck mit einem höheren Wert müssen bei der Einreise unaufgefordert beim Zoll angemeldet werden. Der Verwendungszweck des Schmucks ist hierbei unerheblich. Auch hierfür stellt der Zoll ein entsprechendes Formular bereit.
Anlagegold, das als Barmittel gilt, muss seit einer Rechtsänderung im Jahr 2021 ab einem Wert von 10.000 Euro schriftlich bei der zuständigen Zollbehörde angemeldet werden. Als Anlagegold gelten Goldbarren und Goldplättchen mit einem Feingehalt von mindestens 995 Tausendsteln. Gleiches gilt für Goldmünzen mit einem Feingoldgehalt von mindestens 900 Tausendsteln, die nach dem Jahr 1800 geprägt wurden und im Ursprungsland gesetzliches Zahlungsmittel waren oder sind. Maßgeblich ist stets der Feingehaltsstempel.
Welche Abgaben fallen bei der Einfuhr von Gold und Schmuck an?
Bei der Einfuhr von Gold oder Schmuck können Zollgebühren und Einfuhrumsatzsteuer anfallen. Innerhalb der EU wird kein Zoll erhoben; Zollgebühren entstehen ausschließlich bei der Einfuhr von Waren aus Drittländern, also aus Staaten außerhalb der EU.
Wer Waren in einem Drittland kauft und nach Deutschland mitbringt, unterliegt grundsätzlich der Einfuhrumsatzsteuer. Im hier relevanten Zusammenhang betrifft dies insbesondere Goldschmuck aus der Türkei oder historische Sammlermünzen aus den USA oder Australien.
Die Höhe der fälligen Abgaben richtet sich nach Art und Wert der Ware. Bei Waren mit einem Gesamtwert von bis zu 1.200 Euro gilt eine Pauschalbesteuerung, die sich aus Zollgebühren und Einfuhrumsatzsteuer zusammensetzt. Liegt der Gesamtwert unter 700 Euro, betragen die Zollgebühren für Goldwaren 17,5 Prozent. Der Steuersatz kann – abhängig von Art und Wert der Ware – zwischen 15 und 19 Prozent variieren.
Anlagegold ist von der Einfuhrumsatzsteuer grundsätzlich befreit. Da es als Barmittel gilt, fällt zudem kein Zoll an. Die dennoch bestehende Auskunfts- und Anmeldepflicht dient vor allem der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Um hier auf Nummer sicher zu gehen, empfiehlt es sich, Kaufbelege oder Eigentumsnachweise mitzuführen, um Rückfragen der Zollbehörden beantworten zu können. Auf diese Weise lassen sich auch behördliche Wertschätzungen vermeiden, die erfahrungsgemäß nicht immer zugunsten der Betroffenen ausfallen.
Wann droht eine Strafbarkeit bei nicht angemeldetem Gold oder Schmuck?
Unterbleibt eine Anmeldung beim Zoll oder erfolgt sie nicht vollständig, obwohl eine entsprechende Pflicht bestand, kann eine Steuerhinterziehung gemäß § 370 AO vorliegen. Die Zollbehörden sind zu stichprobenartigen Kontrollen berechtigt.
Auch wer Schmuck mit sich führt und diesen gar nicht oder mit einem falschen Wert deklariert, kann sich wegen Steuerhinterziehung strafbar machen. Unwissenheit schützt dabei bekanntlich nicht vor Strafe.
Bei geringfügigen Überschreitungen oder unvollständigen Angaben in kleinem Umfang ist in der Regel mit einer Geldstrafe und einer Nachzahlung zu rechnen. Hinzu kommen regelmäßig Säumniszuschläge und Zinsen.
Geht es hingegen um höhere Werte, größere Mengen oder besteht ein gewerblicher Verdacht, kann auch eine Freiheitsstrafe drohen. Der Strafrahmen des § 370 AO reicht bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe. In besonders schweren Fällen sind sogar Freiheitsstrafen von bis zu zehn Jahren möglich.
Neben den strafrechtlichen Konsequenzen sind auch die weiteren Folgen nicht zu unterschätzen. So kann Schmuck bei fehlender Anmeldung eingezogen und beschlagnahmt werden, was insbesondere bei hohen Werten zu erheblichen finanziellen Verlusten führen kann. Für Unternehmen kann eine Verurteilung zudem existenzbedrohende Folgen haben, etwa wenn künftig wichtige Zollvergünstigungen entfallen.
In bestimmten Fällen kommt außerdem eine Steuerhehlerei nach § 374 AO in Betracht. Danach macht sich strafbar, wer Erzeugnisse oder Gegenstände, an denen Verbrauchsteuern oder Einfuhrabgaben hinterzogen wurden, erwirbt, sich verschafft oder veräußert – und zwar in Kenntnis der Steuerverkürzung. Relevant kann dies etwa sein, wenn unversteuert eingeführter Schmuck im Inland gekauft wird und der Käufer wusste oder zumindest billigend in Kauf nahm, dass es sich um nicht versteuerte Ware handelt. Auch die Steuerhehlerei wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren geahndet.
Ermittlungsverfahren wegen Zollverstoß: Wie sollten Sie sich verhalten?
Erhalten Sie durch eine Vorladung, einen Anhörungsbogen oder sogar durch eine Hausdurchsuchung Kenntnis von einem gegen Sie geführten Ermittlungsverfahren, ist es wichtig, einen kühlen Kopf zu bewahren.
Um sich nicht versehentlich selbst zu belasten, sollten Sie als Beschuldigter konsequent von Ihrem umfassenden Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen. Dieses Verhalten darf Ihnen rechtlich nicht negativ ausgelegt werden.
Zudem sollten Sie unverzüglich einen im Steuerstrafrecht versierten Rechtsanwalt hinzuziehen. Je früher Ihnen anwaltliche Unterstützung zur Seite steht, desto größer sind in der Regel die Erfolgsaussichten im weiteren Verfahren.
Wie kann ein Rechtsanwalt bei nicht angemeldetem Gold oder Schmuck helfen?
Ein Rechtsanwalt wird zunächst Akteneinsicht beantragen, um zu prüfen, was Ihnen konkret vorgeworfen wird und welche Beweise vorliegen. Auf dieser Grundlage entwickelt er eine individuelle Verteidigungsstrategie.
Häufig unterlaufen den Behörden Fehler bei der Berechnung des Zoll- oder Steuerwertes. Dadurch können sich Spielräume für eine erfolgversprechende Strafverteidigung ergeben. Bei eher geringfügigen Verstößen besteht zudem oft die Möglichkeit, eine Einstellung des Verfahrens, etwa gegen eine Geldauflage, zu erreichen. In diesem Fall bliebe Ihnen eine öffentliche Hauptverhandlung mit ihren unangenehmen Begleiterscheinungen erspart.
Ein in diesem Bereich erfahrener Rechtsanwalt informiert Sie außerdem über die Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige. Diese kommt jedoch nur in Betracht, solange die Behörden noch keine Kenntnis von dem Sachverhalt haben. Wird bereits gegen Sie ermittelt, ist eine strafbefreiende Selbstanzeige nicht mehr möglich.
Weiterführende Informationen zu diesem Thema finden Sie unter folgendem Link:
Kontakt zum Anwalt bei nicht angemeldetem Gold oder Schmuck
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Wenn Ihnen eine Straftat im Zusammenhang mit nicht angemeldetem Gold oder Schmuck vorgeworfen wird, kontaktieren Sie uns gerne zeitnah – entweder persönlich vor Ort oder unkompliziert per Telefon, E-Mail oder WhatsApp. Nutzen Sie unsere kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung, um schnell einen Überblick über Ihre rechtlichen Möglichkeiten zu erhalten.
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Über den Autor
Dr. Matthias Brauer LL.M.
Dr. Matthias Brauer ist Rechtsanwalt und ein erfahrener Fachanwalt für Strafrecht. Seit Jahren vertritt er mit seiner Kanzlei "Dr. Brauer Rechtsanwälte" bundesweit Mandanten bei strafrechtlichen Anschuldigungen.
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