Der Tatbestand der Steuerhehlerei gemäß § 374 AO ist kompliziert und missverständlich.
Es handelt sich dabei um einen Zoll- und Steuerstraftatbestand, der dem Straftatbestand der Hehlerei gemäß § 259 StGB nachempfunden ist und eng mit den Tatbeständen der Steuerhinterziehung gemäß § 370 AO und des Schmuggels gemäß § 373 AO verknüpft ist.
Hier erfahren Sie, wann man sich wegen Steuerhehlerei strafbar macht, welche Strafe droht und wie sich Beschuldigte bei einer Anzeige verhalten sollten.
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Was ist Steuerhehlerei bzw. Zollhehlerei?
Als Steuerhehlerei (oder Zollhehlerei) bezeichnet man den illegalen Handel mit Waren, welche unversteuert über die Grenze eingeführt wurden.
Laut § 374 AO begeht Steuerhinterziehung, wer Erzeugnisse oder Waren hinsichtlich deren Verbrauchsteuern oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben hinterzogen hat. Ebenso wer Bannbruch nach § 372 Abs. 2, § 373 begangen hat und unversteuerte Waren ankauft, sich oder anderen verschafft, sie absetzt oder abzusetzen hilft, um sich oder andere zu bereichern.
Bei der Ware muss es sich um tatsächliche körperliche Gegenstände handeln. In der Praxis sind dies zumeist Tabakwaren oder zulassungspflichtige Arzneimittel. Es muss zur Verwirklichung der Steuerhehlerei eine Vortat stattgefunden haben, aus der die Ware stammt:
Wann kann man sich wegen Steuerhehlerei strafbar machen?
Grundsätzlich ist für eine Strafbarkeit ein Tatvorsatz erforderlich. Der Handel mit der unversteuerten Ware muss deshalb stattgefunden haben, um sich oder andere zu bereichern. Eine fahrlässige Steuerhehlerei gibt es nicht.
Allerdings reicht ein sogenannter „bedingter Vorsatz“ (also die billigende Inkaufnahme der Tatsache, dass es sich wahrscheinlich um illegale Ware handelt) für eine Strafbarkeit aus. Das bedeutet, dass sich auch ein gutgläubiger Käufer von Importwaren wegen Steuerhehlerei strafbar machen kann, wenn er anhand des spottbilligen Preises hätte ahnen können, dass es sich um unverzollte Ware handelt.
Ein Taterfolg (also eine tatsächliche Bereicherung) muss nicht eingetreten sein.
In all diesen Punkten wird Steuerhehlerei strafrechtlich wie Steuerhinterziehung behandelt und die beiden Delikte lassen sich daher leicht miteinander verwechseln. Wir erklären den Unterschied:
Was ist der Unterschied zwischen Steuerhehlerei und Steuerhinterziehung?
Man kann Steuerhehlerei erst begehen, wenn Ware illegal eingeführt oder unversteuert in Verkauf gekommen ist. Es bedarf also einer sogenannten Vortat. Steuerhinterziehung ist eine der möglichen Vortaten und wird etwa verwirklicht, wenn Ware am Zoll falsch oder gar nicht deklariert wird.
Steuerhehlerei wird hingegen erst verwirklicht, wenn solche Ware danach weiter gehandelt wird.
Der BGH urteilte beispielsweise hierzu, dass der Besitz unversteuerter Waren nur als Steuerhinterziehung gilt, solange der Verbringungsvorgang der Ware noch nicht beendet ist. Der nach Verbringung begründete Besitz ist Steuerhehlerei (Urteil vom 2. Februar 2010).
Welche Strafen drohen bei Steuerhehlerei?
Das gesetzliche Strafmaß für Steuerhehlerei liegt gemäß § 374 AO bei Geldstrafen oder Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren.
In schweren Fällen, also etwa bei Bandenkriminalität (Zusammenschluss von mindestens 3 Personen zum Zweck gemeinsamer krimineller Handlungen), können auch Freiheitsstrafen von sechs Monaten und bis zu zehn Jahren drohen.
Die konkret verhängte Strafe hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, vor allem auch vom entstandenen Steuerschaden. Über das normale Strafmaß hinaus kann ein Steuerstrafverfahren gerade für einen Unternehmer ruinöse Folgen haben und nicht nur im Falle einer Verurteilung das Ende seines Unternehmens und seiner wirtschaftlichen Existenz bedeuten.
Was ist bei Verfahren wegen Steuerhehlerei gegen Unternehmen besonders zu beachten?
Der Vorwurf der Steuerhehlerei kann auch den nichts ahnenden Käufer treffen, da die kriminelle Vortat (Bannbruch, Schmuggel, Steuerhinterziehung) ohne dessen Mitwissen von anderen begangen worden sein kann. Der Käufer, vielleicht ein Unternehmer, der Waren in großem Stil ankauft, sieht lediglich ein unschlagbar günstiges Angebot auf dem Markt.
Für eine Verurteilung muss die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten einen zumindest bedingten Vorsatz nachweisen, also den Beweis erbringen, dass der Beschuldigte jedenfalls annehmen konnte, dass die von ihm erworbenen Waren aus einer Steuerstraftat stammen. Solche Beweise zu erbringen ist nicht einfach, und die Behörden sind um Tricks nicht verlegen.
Besonders übel wird es, wenn Unternehmen einen Zeugenfragebogen vom Zoll erhalten, der besagt, dass ein Steuerstrafverfahren wegen Steuerhinterziehung eingeleitet wurde. Wenn die Unternehmer dann als Zeugen Aussagen dazu machen, können die Behörden diese im Nachhinein nutzen, um den Unternehmer zu belasten, um ihm bedingten Vorsatz vorzuwerfen.
Wie kann man sich als Unternehmer gegen den Vorwurf der Steuerhehlerei schützen?
Um sich vor dem Vorwurf der Steuerhehlerei zu schützen, sollten Sie als Unternehmer unbedingt sicherstellen, dass Ihre Geschäftspraktiken und Transaktionen den steuerlichen Vorschriften entsprechen. Hierzu bedarf es einer sauberen und gewissenhaften Buchführung und einer sorgfältigen Überprüfung seiner Geschäftsquellen und Zulieferer.
Bei der geringsten Unsicherheit, vor Steuerprüfungen oder wenn Sie Post vom Zoll erhalten, wenden Sie sich umgehend an einen erfahrenen Anwalt für Steuerstrafrecht.
Wann verjährt Steuerhehlerei?
Die Verjährungsfrist für Steuerhehlerei beträgt zehn Jahre.
Gibt es bei Steuerhehlerei eine strafbefreiende Selbstanzeige?
Wenn Sie – wissentlich oder unwissentlich – Steuerhinterziehung begangen haben, können Sie einer Strafe entgehen, wenn Sie rechtzeitig, also bevor die Behörden Ermittlungen gegen Sie aufnehmen, sich selbst anzeigen und die von Ihnen hinterzogenen Steuern vollständig nachzahlen. Dies ist bei Steuerhehlerei nicht möglich!
Sie befürchten im Nachhinein, dass ein Zulieferer nicht vertrauenswürdig ist? Sie haben das Gefühl, dass von Ihnen erworbene Waren aus illegalen Quellen stammen könnten?
Der Schritt zur Polizei ist hier der falsche, da Sie sich hierbei wohl selbst am meisten schaden. Wenden Sie sich lieber an einen erfahrenen Anwalt für Steuerstrafrecht. Dieser wird Ihren individuellen Fall überprüfen und Sie zu Ihren Handlungsmöglichkeiten beraten. Das Ziel hierbei ist eine deutliche Schadensbegrenzung für Sie und Ihr Unternehmen.
Anzeige wegen § 374 AO – Wie soll man sich als Beschuldigter verhalten?
Wenn gegen Sie ein Ermittlungsverfahren wegen Steuerhehlerei angestrengt wurde, sollten Sie bedacht handeln.
Es kommt wesentlich darauf an, ob die Staatsanwaltschaft Ihnen einen Vorsatz oder bedingten Vorsatz nachweisen kann. Der direkteste und einfachste Weg für die Ermittlungsbehörden ist hierbei Ihre eigene Aussage. Deshalb beachten Sie folgende Tipps:
- Aussage verweigern!
Sie haben als Beschuldigter das Recht zu schweigen. Dies darf nicht zu Ihren Ungunsten ausgelegt werden. Zu Anhörungen sind Sie nicht verpflichtet zu erscheinen. Entsprechende Fragebögen müssen Sie nicht ausfüllen. - Anwalt einschalten!
Wenden Sie sich umgehend an einen erfahrenen Strafverteidiger für Steuerstrafrecht, der für Sie den Kontakt zu den Behörden regelt, die Ermittlungsakte anfordert und die darin gegen Sie erhobenen Vorwürfe juristisch prüft. Im günstigsten Falle kann Ihnen kein bedingter Vorsatz nachgewiesen werden und Ihr Anwalt kann die Einstellung des Verfahrens erwirken.
Dr. Brauer Rechtsanwälte sind auf Strafrecht, insbesondere Steuerstrafrecht spezialisiert und durch jahrelange bundesweite Tätigkeit an unseren Bonn, Hamburg, Berlin, Dresden, Frankfurt, Stuttgart, Nürnberg und München reich an Erfahrung. Wir bieten Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung direkt vom Anwalt. Nehmen Sie am besten sofort Kontakt zu uns auf.
Über den Autor
Dr. Matthias Brauer LL.M.
Dr. Matthias Brauer ist Rechtsanwalt und ein erfahrener Fachanwalt für Strafrecht. Seit Jahren vertritt er mit seiner Kanzlei "Dr. Brauer Rechtsanwälte" bundesweit Mandanten bei strafrechtlichen Anschuldigungen.
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