Eine strafbare Verletzung der Buchführungspflicht (§ 283b StGB) liegt vor, wenn ein Unternehmer die Führung von Handelsbüchern unterlässt, die Übersicht über seine Vermögensverhältnisse erschwert oder Handelsbücher bzw. Unterlagen vor Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist beseitigt oder verschwinden lässt.
Es drohen Geldstrafen oder Freiheitsstrafen von bis zu zwei Jahren.
Beschuldigte sollten konsequent von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen und frühzeitig einen im Wirtschaftsstrafrecht erfahrenen Rechtsanwalt einschalten.
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- Was ist eine Verletzung der Buchführungspflicht (§ 283b StGB)?
- Wer kann sich wegen Verletzung der Buchführungspflicht (§ 283b StGB) strafbar machen?
- Wann ist die Verletzung der Buchführungspflicht nach § 283b StGB strafbar?
- Ist Fahrlässigkeit bei § 283b StGB strafbar?
- Ist für die Strafverfolgung bei § 283b StGB ein Strafantrag erforderlich?
- Welche Strafen drohen bei einer Verletzung der Buchführungspflicht (§ 283b StGB)?
- Wie sollte ich mich verhalten, wenn mir eine Verletzung der Buchführungspflicht (§ 283b StGB) vorgeworfen wird?
Was ist eine Verletzung der Buchführungspflicht (§ 283b StGB)?
Als Unternehmer ist man verpflichtet, in transparenter und ordnungsgemäßer Weise Buch über sämtliche Geschäftsvorgänge zu führen. Sämtliche Geldbewegungen, Einkünfte, Ausgaben und Investitionen müssen durch Einsicht in die Bücher und Bilanzen nachvollziehbar sein.
Wer als Unternehmer oder Kaufmann durch aktives Tun oder pflichtwidriges Unterlassen seine gesetzlichen Buchführungspflichten verletzt, riskiert eine Strafbarkeit nach § 283b StGB.
Durch diesen Straftatbestand wird das Rechtsgut der ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung geschützt. Ziel der Vorschrift ist es, die Transparenz wirtschaftlicher Verhältnisse sicherzustellen und Gläubigerinteressen zu wahren.
Wer kann sich wegen Verletzung der Buchführungspflicht (§ 283b StGB) strafbar machen?
Strafbar wegen Verletzung der Buchführungspflicht (§ 283b StGB) kann sich nur derjenige machen, der überhaupt einer gesetzlichen Buchführungspflicht unterliegt. Wer hierzu verpflichtet ist, ergibt sich insbesondere aus den §§ 1 ff. HGB (Handelsgesetzbuch).
Kurz gesagt kommen als Täter nur buchführungs- und bilanzierungspflichtige Kaufleute und Unternehmer in Betracht, die mindestens einen Gläubiger haben.
Darüber hinaus können auch Personen, die vom Geschäftsinhaber mit der Buchführung betraut wurden – etwa angestellte Buchhalter –, der Buchführungspflicht unterliegen und sich nach § 283b StGB strafbar machen. Gleiches gilt für Steuerberater, sofern sie tatsächlich mit der Führung der Bücher betraut sind.
Bei Aktiengesellschaften (AG) oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) trifft die Buchführungspflicht regelmäßig nicht eine beliebige natürliche Person, sondern den Vorstand bzw. die Geschäftsführer als gesetzliche Vertreter der Gesellschaft.
Wann ist die Verletzung der Buchführungspflicht nach § 283b StGB strafbar?
Nicht jede Nachlässigkeit bei der Buchführung führt automatisch zu einer Strafbarkeit nach § 283b StGB. Vielmehr müssen bestimmte gesetzliche Voraussetzungen erfüllt sein. Das Gesetz regelt detailliert, unter welchen Umständen eine Verletzung der Buchführungspflicht als Straftat gilt.
Subjektive Tatbestandsvoraussetzungen: Drei mögliche Tathandlungen
Zunächst muss eine der folgenden Tathandlungen vorliegen:
- Unterlassen der Führung von Handelsbüchern oder deren Veränderung, um die Übersicht über den Vermögensstand zu erschweren
- Aufstellung von Bilanzen entgegen den handelsrechtlichen Vorschriften, wenn dadurch die Übersicht über den Vermögensstand erschwert wird
- Zerstören, Beschädigen, Verheimlichen oder Beiseiteschaffen von Unterlagen vor Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist
Die Aufbewahrungspflichten ergeben sich aus dem Handelsgesetzbuch, während die konkreten Aufbewahrungsfristen in der Abgabenordnung (AO) geregelt sind. Für Handelsbücher, Jahresabschlüsse, Buchungsbelege und Bankunterlagen gilt regelmäßig eine Aufbewahrungsfrist von zehn Jahren. In der Praxis ist es jedoch häufig ratsam, Unterlagen auch darüber hinaus aufzubewahren.
Objektive Tatbestandsvoraussetzungen: Insolvenzbezug erforderlich
Zusätzlich zur Tathandlung muss mindestens eine der folgenden objektiven Voraussetzungen erfüllt sein:
- Der Beschuldigte hat seine Zahlungen eingestellt
- Über sein Vermögen wurde ein Insolvenzverfahren eröffnet
- Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurde mangels Masse abgewiesen
Erforderlicher Zusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Insolvenz
Zwischen den subjektiven und objektiven Tatbestandsvoraussetzungen muss ein erkennbarer Zusammenhang bestehen. Das Gesetz regelt nicht ausdrücklich, wie eng dieser Zusammenhang sein muss.
Eine Strafbarkeit scheidet jedenfalls aus, wenn keinerlei Zusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und einer späteren Zahlungsunfähigkeit oder Insolvenz erkennbar ist. In der gerichtlichen Praxis ist dieser fehlende Zusammenhang jedoch häufig schwer nachzuweisen. Besteht zumindest die Möglichkeit eines Ursachenzusammenhangs, wird dies regelmäßig zu Lasten des Beschuldigten gewertet.
Ist Fahrlässigkeit bei § 283b StGB strafbar?
Viele Straftatbestände setzen vorsätzliches Handeln voraus. Auch bei der Verletzung der Buchführungspflicht (§ 283b StGB) ist die Abgrenzung nicht immer einfach, da zwischen subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen (Handlungen des Täters) und objektiven Tatbestandsvoraussetzungen (Zahlungsunfähigkeit, Insolvenzverfahren oder dessen Ablehnung mangels Masse) zu unterscheiden ist.
Vorsatz bei den subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen
Hinsichtlich der subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen ist grundsätzlich nur vorsätzliches Handeln strafbar. Eine Verurteilung kommt daher nur in Betracht, wenn dem Beschuldigten ein wissentlicher Verstoß gegen seine Buchführungspflichten nachgewiesen werden kann.
Dabei genügt bereits die billigende Inkaufnahme eines Gesetzesverstoßes (Eventualvorsatz). In der Praxis ist die Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz und Fahrlässigkeit jedoch häufig schwierig und von den Umständen des Einzelfalls abhängig.
Reine Fahrlässigkeit reicht insoweit grundsätzlich nicht aus.
Kein Vorsatz bei den objektiven Tatbestandsvoraussetzungen erforderlich
Anders verhält es sich bei den objektiven Tatbestandsvoraussetzungen. Diese entziehen sich teilweise dem unmittelbaren Einfluss des Täters. Deshalb ist insoweit kein Vorsatz erforderlich.
Eine Zahlungsunfähigkeit oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens muss für eine Strafbarkeit nicht beabsichtigt sein – sie muss lediglich tatsächlich eintreten.
Ist für die Strafverfolgung bei § 283b StGB ein Strafantrag erforderlich?
Nein. Die Verletzung der Buchführungspflicht (§ 283b StGB) ist ein sogenanntes Offizialdelikt.
Das bedeutet, dass die Strafverfolgungsbehörden bereits dann Ermittlungen aufnehmen können, sobald sie von einem entsprechenden Sachverhalt Kenntnis erlangen. Anders als bei sogenannten Antragsdelikten ist es nicht erforderlich, dass ein Geschädigter einen Strafantrag stellt.
Die Strafverfolgung erfolgt somit von Amts wegen.
Welche Strafen drohen bei einer Verletzung der Buchführungspflicht (§ 283b StGB)?
Gemäß § 283b StGB drohen bei einer Verletzung der Buchführungspflicht Geldstrafen oder Freiheitsstrafen von bis zu zwei Jahren. Freiheitsstrafen werden in der Praxis jedoch eher selten verhängt und bleiben meist gravierenden Fällen vorbehalten.
Nachweislich fahrlässiges Handeln, etwa infolge mangelnder Sorgfalt, wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr geahndet.
Berufliche Konsequenzen oft gravierender als die Strafe selbst
Neben den strafrechtlichen Sanktionen müssen Betroffene im Falle einer Verurteilung häufig mit erheblichen beruflichen Konsequenzen rechnen, die mitunter schwerer wiegen als die eigentliche Strafe.
Es droht nicht nur eine sofortige Kündigung oder der Verlust der beruflichen Stellung. Einem Geschäftsführer oder Vorstandsmitglied einer AG kann bei festgestelltem vorsätzlichen Handeln unter Umständen für bis zu fünf Jahre die Bestellung bzw. Organstellung untersagt werden. Dies kann faktisch einem vorübergehenden Berufsverbot gleichkommen.
Wie sollte ich mich verhalten, wenn mir eine Verletzung der Buchführungspflicht (§ 283b StGB) vorgeworfen wird?
Wenn Sie eine Anzeige, Vorladung oder ein Anhörungsschreiben erhalten, ist es entscheidend, besonnen zu reagieren. Um Ihre Rechte als Beschuldigter zu wahren und die Chancen auf einen günstigen Verfahrensausgang nicht zu gefährden, sollten Sie konsequent von Ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen.
Unbedachte oder vorschnelle Angaben können dazu führen, dass Sie sich unbeabsichtigt selbst belasten. Insbesondere kann es dadurch später erschwert oder unmöglich werden, eine lediglich fahrlässige Pflichtverletzung geltend zu machen.
Sie sind gesetzlich nicht verpflichtet, sich zur Sache zu äußern oder einer polizeilichen Vorladung Folge zu leisten. Die Verweigerung der Aussage oder das Nichterscheinen bei einer polizeilichen Vorladung darf Ihnen nicht negativ ausgelegt werden.
Frühzeitige Kontaktaufnahme zu einem erfahrenen Strafverteidiger
Darüber hinaus sollten Sie unverzüglich einen im Wirtschaftsstrafrecht erfahrenen Rechtsanwalt beauftragen. Dieser kann Akteneinsicht beantragen und die gegen Sie erhobenen Vorwürfe sorgfältig auf ihre rechtliche Tragfähigkeit prüfen.
Im besten Fall gelingt es, die Vorwürfe frühzeitig zu entkräften und eine Einstellung des Ermittlungsverfahrens zu erreichen.
Dr. Brauer Rechtsanwälte sind auf das Strafrecht spezialisiert. Unsere Kanzlei verfügt über Standorte in Bonn, Köln, Hamburg, Lübeck, Berlin, Leipzig, Dresden, Frankfurt, Saarbrücken, Stuttgart, Nürnberg, Regensburg und München und vertritt Mandanten bundesweit. Kontaktieren Sie uns für eine kostenlose Ersteinschätzung direkt durch einen Anwalt. So erhalten Sie schnell Klarheit darüber, was auf Sie zukommt und wie Sie sich strategisch richtig verhalten.
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Über den Autor
Dr. Matthias Brauer LL.M.
Dr. Matthias Brauer ist Rechtsanwalt und ein erfahrener Fachanwalt für Strafrecht. Seit Jahren vertritt er mit seiner Kanzlei "Dr. Brauer Rechtsanwälte" bundesweit Mandanten bei strafrechtlichen Anschuldigungen.
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