Vorteilsannahme (§ 331 StGB) ist ein Korruptionsdelikt, das darin besteht, im Zusammenhang mit einer Diensthandlung einen Vorteil zu fordern, sich versprechen zu lassen oder anzunehmen. Die Diensthandlung muss dabei nicht pflichtwidrig sein.
Das Delikt kann von Amtsträgern, europäischen Amtsträgern oder Soldaten begangen werden. Es drohen Geldstrafen oder Freiheitsstrafen.
Beschuldigte sollten ihr Schweigerecht konsequent nutzen und frühzeitig einen Fachanwalt für Strafrecht hinzuziehen.
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- Was bedeutet Vorteilsannahme gemäß § 331 StGB?
- Wann macht man sich wegen Vorteilsannahme strafbar?
- Wann liegt keine strafbare Vorteilsannahme vor?
- Was ist der Unterschied zwischen Vorteilsannahme und Bestechlichkeit?
- Wann verjährt Vorteilsannahme?
- Wann ist die Vorteilsannahme vollendet?
- Wie sollte man sich als Beschuldigter wegen Vorteilsannahme verhalten?
Was bedeutet Vorteilsannahme gemäß § 331 StGB?
Die Vorteilsannahme im Sinne des § 331 StGB ist ein Korruptionsdelikt. Der Tatbestand ist erfüllt, wenn Amtsträger im Rahmen einer Unrechtsvereinbarung als Gegenleistung für eine Diensthandlung einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordern oder annehmen.
Zum besseren Verständnis ist es erforderlich, einige zentrale Begriffe näher zu erläutern.
Amtsträger
Das Delikt der Vorteilsannahme kann ausschließlich von bestimmten Personengruppen begangen werden. Dazu zählen:
- Beamte,
- Richter,
- bei öffentlichen Behörden und in der öffentlichen Verwaltung angestellte Personen und
- Soldaten.
Unrechtsvereinbarung
Der Tatbestand der Vorteilsannahme setzt das Vorliegen einer Unrechtsvereinbarung voraus. Diese besteht darin, dass sich der Amtsträger und der Vorteilsgeber darüber einigen, welche konkrete Diensthandlung im Gegenzug für welchen Vorteil vorgenommen werden soll.
Diensthandlung
Weiterhin erfordert die Vorteilsannahme eine Diensthandlung. Darunter fallen sämtliche Tätigkeiten, die in amtlicher Eigenschaft und in Ausübung dienstlicher Pflichten vorgenommen werden. Dabei ist unerheblich, ob die Dienstausübung rechtmäßig oder pflichtwidrig erfolgt.
Auch Unterlassungen können als Diensthandlungen gelten. Nebentätigkeiten des Amtsträgers fallen hingegen nicht unter den Begriff der Dienstausübung.
Vorteil
Als Vorteil gilt jede Art von Zuwendung, die die wirtschaftliche, rechtliche oder persönliche Situation des Amtsträgers verbessert und auf die kein Anspruch von Amts wegen besteht. Vorteile können sowohl materieller als auch immaterieller Natur sein.
In Betracht kommen unter anderem Geld, Ehrungen, Karriereförderungen, aber auch wertvolle persönliche Beziehungen, Einladungen, sexuelle Gefälligkeiten oder vergleichbare Zuwendungen. Strafrechtlich relevant sind zudem Vorteile, die nicht dem Amtsträger selbst, sondern einer dritten Person (z. B. der Ehefrau) zugutekommen.
Wann macht man sich wegen Vorteilsannahme strafbar?
Wegen Vorteilsannahme gemäß § 331 StGB macht sich ein Amtsträger strafbar, wenn er als Gegenleistung für eine konkrete Diensthandlung einen Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt.
Dabei ist es unerheblich, ob die Vorteilsgewährung vor oder nach der Diensthandlung erfolgt. Ebenso spielt es keine Rolle, ob der Amtsträger bei der Vorteilsannahme tatsächlich beabsichtigt, die entsprechende Diensthandlung vorzunehmen oder später auch tatsächlich auszuführen.
Die in Rede stehende Diensthandlung muss zudem nicht pflichtwidrig sein. Strafbar ist nicht die Diensthandlung als solche, sondern die unzulässige Verknüpfung der Diensthandlung mit einer unrechtmäßigen Vorteilsannahme. Durch diese Verknüpfung wird das öffentliche Vertrauen in Ämter, den öffentlichen Dienst und den Staat untergraben und gefährdet.
Wann liegt keine strafbare Vorteilsannahme vor?
Eine strafbare Vorteilsannahme liegt nicht vor, wenn es sich um sozial adäquate Gegenleistungen im Zusammenhang mit einer Diensthandlung handelt. Sozialadäquat sind insbesondere Zuwendungen, die branchenüblich, geringwertig und ohne Erwartung einer konkreten Gegenleistung erfolgen.
So wäre etwa die Annahme einer Einladung zu einem teuren Abendessen mit anschließendem Cocktailabend für die Ehefrau als Gegenleistung für eine „kleine Unterschrift“ ohne inhaltliche Prüfung grundsätzlich strafbar. Dagegen stellt eine Einladung zum jährlichen Betriebsessen regelmäßig kein Angebot eines unrechtmäßigen Vorteils dar. Gleiches gilt für geringwertige Werbegeschenke wie etwa Kugelschreiber, die branchenüblich sind und strafrechtlich keine Relevanz entfalten.
Keine Vorteilsannahme ohne Unrechtsvereinbarung
Der Tatbestand der Vorteilsannahme greift außerdem nicht, wenn keine Unrechtsvereinbarung geschlossen wurde. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Amtsträger zwar einen Vorteil erhält und annimmt, sich jedoch nicht darüber im Klaren ist, dass von ihm eine Gegenleistung in Form einer Diensthandlung erwartet wird.
Abgrenzung zu Betrug und Bestechlichkeit
Weiterhin liegt keine Vorteilsannahme vor, wenn ein Vorteil gefordert oder angenommen wird und der Amtsträger lediglich behauptet, die vereinbarte Diensthandlung bereits vorgenommen zu haben. In einem solchen Fall kommt kein Korruptionsdelikt, sondern unter Umständen ein Betrug gemäß § 263 StGB in Betracht.
Darüber hinaus ist stets zwischen der Vorteilsannahme (§ 331 StGB) und dem eng verwandten Straftatbestand der Bestechlichkeit (§ 332 StGB) zu unterscheiden, da hierfür unterschiedliche Tatbestandsvoraussetzungen gelten.
Warum eine anwaltliche Prüfung entscheidend ist
Gerade bei Korruptionsvorwürfen ist es von zentraler Bedeutung, durch einen auf Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalt prüfen zu lassen, ob die Tatbestandsvoraussetzungen der Vorteilsannahme überhaupt erfüllt sind.
Was ist der Unterschied zwischen Vorteilsannahme und Bestechlichkeit?
Der Tatbestand der Vorteilsannahme gemäß § 331 StGB ist erfüllt, wenn die ausgeführte oder gegen einen Vorteil vereinbarte Diensthandlung an sich rechtmäßig ist oder der Amtsträger zumindest davon ausgeht, dass seine Diensthandlung rechtmäßig sei.
Demgegenüber liegt Bestechlichkeit gemäß § 332 StGB vor, wenn der Amtsträger bewusst und gegen die Annahme eines Vorteils seine Dienstpflichten verletzt. Dies kann sowohl durch einen aktiven Verstoß gegen Amtspflichten als auch durch das Unterlassen einer pflichtgemäßen Handlung verwirklicht werden.
Wann verjährt Vorteilsannahme?
Die Verjährung der Vorteilsannahme richtet sich nach dem gesetzlichen Strafmaß. Im Falle der Vorteilsannahme gemäß § 331 StGB beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre.
Die Frist beginnt mit der Vollendung der Tat zu laufen.
Wann ist die Vorteilsannahme vollendet?
Die Vorteilsannahme gemäß § 331 StGB ist vollendet, sobald der Amtsträger den Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder ihn annimmt. Es kommt nicht darauf an, ob die vereinbarte Diensthandlung bereits vorgenommen wurde oder überhaupt noch vorgenommen werden soll.
Bereits das Fordern oder Sich-versprechen-Lassen eines Vorteils reicht für die Vollendung der Tat aus. Die tatsächliche Durchführung der Diensthandlung ist keine Voraussetzung für die Strafbarkeit und hat daher auch keinen Einfluss auf den Beginn der Verjährung.
Wie sollte man sich als Beschuldigter wegen Vorteilsannahme verhalten?
Wie bereits angedeutet, ist es in der Praxis nicht immer eindeutig, ein Korruptionsdelikt von einer bloßen Höflichkeitsgeste zu unterscheiden. Das betrifft insbesondere Fälle, in denen kleinere Geschenke aus Dankbarkeit für guten Service gemacht oder Einladungen in gutem Glauben angenommen wurden, ohne dass eine Unrechtsvereinbarung bestand.
Dennoch ist ein entsprechender Vorwurf schnell erhoben. Neben möglichen strafrechtlichen Konsequenzen kann ein Ermittlungsverfahren wegen Vorteilsannahme auch erhebliche berufliche und soziale Folgen für den Beschuldigten haben.
Um schwerwiegende Nachteile zu vermeiden, sollten unbedingt die folgenden zwei goldenen Regeln beachtet werden:
- Aussage verweigern!
Gerade wenn der Vorwurf unerwartet erhoben wird, zeigt eine sorgfältige Prüfung der Beweislage häufig, dass dieser nicht haltbar ist. Äußern Sie sich jedoch vorschnell zur Sache, besteht die erhebliche Gefahr, sich unbewusst selbst zu belasten, da jede Aussage gegen Sie verwendet werden kann.
Als Beschuldigter haben Sie das Recht auf Aussageverweigerung. Dieses darf nicht als Schuldeingeständnis gewertet werden. Von diesem Recht sollten Sie konsequent Gebrauch machen und keinerlei Angaben zur Sache machen. - Anwalt einschalten!
Kontaktieren Sie umgehend einen Fachanwalt für Strafrecht, der Akteneinsicht beantragt und die gegen Sie erhobenen Vorwürfe sowie die Beweislage umfassend prüft. Im Idealfall stellt sich bereits frühzeitig heraus, dass der Tatverdacht nicht tragfähig ist und eine Einstellung des Verfahrens erreicht werden kann.
Ist dies nicht möglich, wird Ihr Anwalt auf Grundlage der Ermittlungsakte eine gezielte Verteidigungsstrategie entwickeln, um die Folgen des Verfahrens so gering wie möglich zu halten.
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Über den Autor
Dr. Matthias Brauer LL.M.
Dr. Matthias Brauer ist Rechtsanwalt und ein erfahrener Fachanwalt für Strafrecht. Seit Jahren vertritt er mit seiner Kanzlei "Dr. Brauer Rechtsanwälte" bundesweit Mandanten bei strafrechtlichen Anschuldigungen.
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