Vorteilsgewährung (§ 333 StGB) ist ein Korruptionsdelikt und liegt vor, wenn einem Amtsträger als Gegenleistung für eine Diensthandlung ein Vorteil angeboten, versprochen oder gewährt wird.
Es drohen Geldstrafen oder Freiheitsstrafen (je nach Einzelfall und Schwere der Tat).
Beschuldigte sollten konsequent ihr Aussageverweigerungsrecht nutzen und frühzeitig einen Strafverteidiger einschalten, um Nachteile zu vermeiden.
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- Was bedeutet Vorteilsgewährung (§ 333 StGB)?
- Wann macht man sich wegen Vorteilsgewährung gemäß § 333 Strafgesetzbuch strafbar?
- Wann ist die Gewährung eines Vorteils nicht strafbar?
- Welche Strafen drohen bei Vorteilsgewährung (§ 333 StGB)?
- Was sollten Sie tun, wenn Ihnen Vorteilsgewährung vorgeworfen wird?
Was bedeutet Vorteilsgewährung (§ 333 StGB)?
Die Vorteilsgewährung gemäß § 333 StGB bildet das Gegenstück zur Vorteilsannahme nach § 331 StGB. Es handelt sich um ein Korruptionsdelikt, das die Integrität des Rechtsstaates sowie das Vertrauen der Allgemeinheit in öffentliche Behörden schützen soll.
Von Vorteilsgewährung spricht man, wenn jemand einem Amtsträger im Rahmen einer Unrechtsvereinbarung einen Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt, um im Gegenzug eine bestimmte Diensthandlung zu erlangen. Entscheidend ist dabei nicht erst die tatsächliche Durchführung der Diensthandlung, sondern bereits das Anbieten oder Versprechen eines Vorteils.
Zur besseren Einordnung werden die zentralen Begriffe im Folgenden kurz erläutert.
Unrechtsvereinbarung
Der Tatbestand der Vorteilsgewährung setzt zwingend eine Unrechtsvereinbarung voraus. Diese liegt vor, wenn sich der Amtsträger und der Vorteilsgewährer darüber einig sind, dass eine konkrete Diensthandlung vorgenommen oder unterlassen werden soll und hierfür im Gegenzug ein bestimmter Vorteil gewährt wird. Erforderlich ist also ein gegenseitiges Einvernehmen über Leistung und Gegenleistung.
Amtsträger
Als Amtsträger im Sinne des § 333 StGB gelten insbesondere folgende Personengruppen:
- Beamte,
- Richter,
- Angestellte bei öffentlichen Behörden und in der öffentlichen Verwaltung sowie
- Soldaten.
Maßgeblich ist, dass die jeweilige Person hoheitliche Aufgaben wahrnimmt oder in den organisatorischen Bereich der öffentlichen Verwaltung eingebunden ist.
Diensthandlung
Gegenstand der Vorteilsgewährung ist stets eine bestimmte Diensthandlung des Amtsträgers. Darunter fallen alle Tätigkeiten, die in amtlicher Eigenschaft und in Ausübung dienstlicher Pflichten vorgenommen werden. Dies kann sowohl ein aktives Tun als auch ein pflichtwidriges Unterlassen sein.
Keine Diensthandlungen sind hingegen rein private oder genehmigte Nebentätigkeiten des Amtsträgers, da diese nicht zur Dienstausübung zählen.
Vorteil
Ein Vorteil ist jede Zuwendung, die die wirtschaftliche, rechtliche oder persönliche Lage des Amtsträgers objektiv verbessert und auf die kein Anspruch aus dem Amt besteht. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Vorteil materieller oder immaterieller Natur ist.
Als Vorteile kommen unter anderem in Betracht:
- Geld- oder Sachzuwendungen,
- Ehrungen oder Karriereförderungen,
- Einladungen, Reisen oder sonstige Vergünstigungen sowie
- soziale Kontakte oder sexuelle Gefälligkeiten.
Strafrechtlich relevant sind zudem auch solche Vorteile, die nicht dem Amtsträger selbst, sondern einer dritten Person (etwa dem Ehepartner) zugutekommen.
Wann macht man sich wegen Vorteilsgewährung gemäß § 333 Strafgesetzbuch strafbar?
Der Kern der Strafbarkeit bei der Vorteilsgewährung ist die Unrechtsvereinbarung. Diese kann in der Praxis unterschiedlich ausgestaltet sein.
So kann der Täter einem Amtsträger etwa anbieten, ihm einen Vorteil zu gewähren, wenn dieser eine bestimmte Diensthandlung vornimmt. Ebenso ist es möglich, nachträglich für eine bereits erfolgte Diensthandlung eine Vorteilsgewährung anzubieten. Auch die sofortige Gewährung eines konkreten Vorteils ist erfasst, etwa wenn dem Amtsträger Geld übergeben wird und im Gegenzug verlangt wird, dass er eine Diensthandlung künftig unterlässt.
Unerheblich ist dabei die Reihenfolge von Vorteilsgewährung und Diensthandlung. Ebenso spielt es keine Rolle, ob die beabsichtigte Diensthandlung rechtmäßig wäre oder einen Verstoß gegen die Dienstpflichten des Amtsträgers darstellt. Maßgeblich ist allein die Verknüpfung einer konkreten Diensthandlung mit der Vorteilsgewährung.
Eine Vorteilsgewährung ist zudem auch dann strafbar, wenn der Amtsträger das Vorteilsangebot ablehnt. Die Strafbarkeit knüpft bereits an das Anbieten oder Versprechen eines Vorteils an – nicht erst an dessen Annahme.
Wann ist die Gewährung eines Vorteils nicht strafbar?
Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Vorteilsgewährung straflos bleiben. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Zuwendung – etwa weil sie branchenüblich ist – von der zuständigen Behörde genehmigt wird. Eine solche Genehmigung kann der Amtsträger sogar noch nach Annahme des Vorteils beantragen. Liegt eine entsprechende behördliche Erlaubnis vor, ist die Vorteilsgewährung gemäß § 333 Abs. 3 StGB nicht strafbar.
Wichtig ist jedoch: Verweigert die Behörde die nachträgliche Genehmigung, trägt der Vorteilsgewährer das Risiko. Denn der Straftatbestand ist bereits durch das Anbieten oder Versprechen eines Vorteils erfüllt – unabhängig davon, ob es letztlich zu einer behördlichen Legitimierung kommt.
Darüber hinaus gelten sogenannte sozial adäquate Leistungen grundsätzlich nicht als strafbar. Hierzu zählen etwa jährliche Einladungen zu Betriebsfesten, geringwertige Werbegeschenke oder Geburtstagsgrüße. Gleichwohl können auch solche Zuwendungen Anlass für Ermittlungen oder Beschuldigungen wegen Korruptionsdelikten geben.
Wird aufgrund geringwertiger Geschenke ein Korruptionsvorwurf erhoben, sollte daher unverzüglich ein Strafverteidiger hinzugezogen werden. Ein erfahrener Anwalt kann die Vorwürfe rechtlich prüfen, entkräften und im Idealfall bereits im Vorfeld die Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens verhindern.
Welche Strafen drohen bei Vorteilsgewährung (§ 333 StGB)?
Nach § 333 Abs. 1 StGB wird die Vorteilsgewährung mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. Welche Strafe im konkreten Fall verhängt wird, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und liegt im Ermessen des zuständigen Gerichts.
In besonders schweren Fällen sieht das Gesetz ein deutlich höheres Strafmaß vor. Dies kann etwa dann gegeben sein, wenn sich die Vorteilsgewährung gegenüber einem Mitglied eines Gerichts der Europäischen Union richtet. In solchen Konstellationen drohen Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren.
Neben der eigentlichen Strafandrohung können zudem erhebliche Nebenfolgen drohen, etwa berufliche Konsequenzen, Reputationsschäden oder weitergehende strafprozessuale Maßnahmen im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens.
Was sollten Sie tun, wenn Ihnen Vorteilsgewährung vorgeworfen wird?
Korruptionsvorwürfe wie die Vorteilsgewährung sind eine ernsthafte strafrechtliche Angelegenheit. Neben möglichen Strafen können sie den persönlichen und beruflichen Ruf dauerhaft schädigen. Um negative Folgen zu vermeiden, ist es entscheidend, frühzeitig und richtig zu reagieren.
- Aussage verweigern!
In vielen Fällen beruhen Vorwürfe der Vorteilsgewährung auf Missverständnissen oder vermeintlichen Lappalien, die sich durch eine sachliche juristische Prüfung entkräften lassen. Äußern Sie sich jedoch vorschnell zu den Vorwürfen, besteht die Gefahr, sich unbeabsichtigt selbst zu belasten und die Situation zu verschärfen.
Als Beschuldigter haben Sie das Recht zu schweigen. Die Aussageverweigerung darf nicht als Schuldeingeständnis gewertet werden. Daher sollten Sie von diesem Recht konsequent Gebrauch machen und keine Angaben zur Sache machen, bevor Sie anwaltlich beraten wurden. - Anwalt kontaktieren!
Schalten Sie umgehend einen auf Strafrecht spezialisierten Anwalt ein. Dieser kann Akteneinsicht beantragen und die gegen Sie erhobenen Vorwürfe sowie die Beweislage umfassend prüfen. Im besten Fall stellt sich heraus, dass der Vorwurf rechtlich nicht haltbar ist und das Verfahren eingestellt werden kann.
Sollte eine Einstellung nicht möglich sein, wird Ihr Anwalt auf Grundlage der Aktenlage eine gezielte Verteidigungsstrategie entwickeln, um die strafrechtlichen und persönlichen Folgen für Sie so gering wie möglich zu halten.
Strafrechtliche Verteidigung durch Dr. Brauer Rechtsanwälte
Dr. Brauer Rechtsanwälte sind auf das Strafrecht spezialisiert und vertreten Mandanten bundesweit. Durch ihre langjährige Tätigkeit als Strafverteidiger an den Standorten in Bonn, Köln, Hamburg, Lübeck, Berlin, Leipzig, Dresden, Frankfurt, Saarbrücken, Stuttgart, Nürnberg, Regensburg und München verfügen sie über umfassende Erfahrung im Umgang mit Staatsanwaltschaften und Gerichten.
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Über den Autor
Dr. Matthias Brauer LL.M.
Dr. Matthias Brauer ist Rechtsanwalt und ein erfahrener Fachanwalt für Strafrecht. Seit Jahren vertritt er mit seiner Kanzlei "Dr. Brauer Rechtsanwälte" bundesweit Mandanten bei strafrechtlichen Anschuldigungen.
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