Ein Verstoß gegen Auskunfts- und Informationspflichten kann für Geschäftsführer einer GmbH erhebliche rechtliche Konsequenzen haben.
Neben den Hauptpflichten bestehen zahlreiche Nebenpflichten, deren Missachtung ebenfalls rechtliche Sanktionen nach sich ziehen kann.
Darüber hinaus kommen Schadensersatzansprüche der Gesellschaft in Betracht.
Wird Ihnen eine Verletzung der Informationspflicht vorgeworfen, sollten Sie frühzeitig einen auf Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalt hinzuziehen, um Ihre Rechte bestmöglich zu wahren.
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- Welche Auskunftsrechte haben Gesellschafter in der GmbH?
- Wer hat innerhalb einer GmbH Anspruch auf Auskunft?
- Wie sind Auskünfte gegenüber Gesellschaftern zu erteilen?
- Wer trägt die Kosten einer Auskunft nach § 51a GmbHG?
- Wann darf die Auskunft gegenüber Gesellschaftern verweigert werden?
- Wie können Gesellschafter ihr Auskunftsrecht durchsetzen?
- Wer haftet bei Verletzung der Informationspflicht in der GmbH?
- Welche Folgen hat eine schuldhafte Verletzung der Informationspflicht in der GmbH?
- Drohen strafrechtliche Folgen bei Verletzung der Informationspflicht?
Welche Auskunftsrechte haben Gesellschafter in der GmbH?
Die Grundlagen der Informations- und Auskunftspflichten innerhalb einer GmbH sind in § 51a GmbHG geregelt. Diese Rechte der Gesellschafter zählen zu den zentralen Kontrollinstrumenten und können grundsätzlich nicht durch den Gesellschaftsvertrag eingeschränkt werden.
Sie umfassen insbesondere:
- das Recht auf unverzügliche Auskunft über alle Angelegenheiten der Gesellschaft
- das Recht auf Einsicht in die Bücher und Schriften der Gesellschaft
Unter dem Begriff „Angelegenheiten der Gesellschaft“ sind sämtliche Informationen zu verstehen, die für die Beurteilung der Gesellschaft relevant sind. Hierzu zählen insbesondere:
- die wirtschaftlichen Verhältnisse der Gesellschaft
- die Beziehungen zu Dritten oder zu verbundenen Unternehmen
- sämtliche Vorgänge im Bereich der Geschäftsführung
Auskünfte sind grundsätzlich auf Verlangen eines Gesellschafters zu erteilen. Der Umfang der Auskunftspflicht richtet sich dabei nach der konkreten Anfrage. Die Informationen müssen so aufbereitet werden, dass der Zweck des Auskunftsverlangens vollständig erfüllt wird.
Wer hat innerhalb einer GmbH Anspruch auf Auskunft?
Alle Gesellschafter einer GmbH besitzen – unabhängig von der Höhe ihrer Beteiligung – die genannten Auskunfts- und Einsichtsrechte nach § 51a GmbHG. Diese Rechte bestehen grundsätzlich während der gesamten Dauer der Gesellschafterstellung und enden erst mit dem Ausscheiden aus der Gesellschaft.
Gerade für Minderheitsgesellschafter haben diese Rechte eine erhebliche Bedeutung, da sie häufig das einzige effektive Mittel darstellen, um die Geschäftsführung zu kontrollieren und mögliche Pflichtverletzungen aufzudecken.
In der Rechtsform der GmbH & Co. KG erstrecken sich die Auskunftsrechte entsprechend auch auf die Angelegenheiten der KG, soweit die GmbH dort als Komplementärin fungiert.
Innerhalb eines Konzerns gilt hingegen eine differenzierte Betrachtung:
Nur die unmittelbare Gesellschafterin – in der Regel die Muttergesellschaft – ist Trägerin der Auskunftsrechte nach § 51a GmbHG. Andere Konzerngesellschaften haben keine direkten Auskunftsansprüche gegenüber der jeweiligen Tochtergesellschaft. Sie können Informationen lediglich mittelbar über die Muttergesellschaft einholen, gegenüber der entsprechende Informationsansprüche bestehen.
Wie sind Auskünfte gegenüber Gesellschaftern zu erteilen?
Die verlangte Auskunft ist unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern und auf dem direktesten Weg, zu erteilen. Dies kann sowohl mündlich als auch schriftlich erfolgen.
Das Recht auf Einsicht in Bücher und Unterlagen steht dabei gleichberechtigt neben dem Auskunftsrecht. Im Einzelfall ist zu entscheiden, auf welchem Weg die verlangte Information zweckmäßiger und vollständiger übermittelt werden kann. Maßgeblich ist stets, dass der Informationszweck des Gesellschafters erfüllt wird. Entsprechende Einzelheiten können zudem in der Satzung der GmbH näher geregelt sein.
Anfragen mit besonderer zeitlicher Dringlichkeit kann im Einzelfall Vorrang vor weniger dringlichen oder allgemein gehaltenen Auskunftsverlangen einzuräumen sein.
Wer trägt die Kosten einer Auskunft nach § 51a GmbHG?
Etwaige Kosten der Anfrage selbst sind grundsätzlich von dem anfragenden Gesellschafter zu tragen.
Demgegenüber fallen die Kosten für die Erteilung der Auskunft sowie für die Einsichtnahme in Bücher und Unterlagen der Gesellschaft zur Last. Diese hat die entsprechenden Aufwendungen zu tragen, die im Zusammenhang mit der Erfüllung der gesetzlichen Informationspflichten entstehen.
Wann darf die Auskunft gegenüber Gesellschaftern verweigert werden?
Die Informationspflicht der GmbH ist nicht grenzenlos. Nach § 51a Abs. 2 GmbHG kann die Erteilung einer Auskunft verweigert werden, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen.
Eine Verweigerung kommt insbesondere in Betracht, wenn:
- durch die Auskunftserteilung der GmbH oder einem verbundenen Unternehmen ein nicht unerheblicher Nachteil droht oder
- das Auskunftsverlangen rechtsmissbräuchlich gestellt wird
Die Entscheidung hierüber treffen die Gesellschafter durch Beschluss. Kommt jedoch keine entsprechende Mehrheit zustande, ist die verlangte Auskunft grundsätzlich zu erteilen.
Wichtig ist: Der Informationsanspruch der Gesellschafter kann durch die Satzung nicht eingeschränkt werden. Zulässig ist lediglich eine Regelung der praktischen Ausgestaltung, etwa hinsichtlich des Ablaufs oder der Form der Auskunftserteilung.
Wie können Gesellschafter ihr Auskunftsrecht durchsetzen?
Wird einem Gesellschafter die verlangte Auskunft oder Einsichtnahme verweigert, kann er seinen Anspruch im Wege des Auskunftserzwingungsverfahrens nach § 51b GmbHG geltend machen. Dieses gerichtliche Verfahren dient dazu, den Informationsanspruch effektiv durchzusetzen.
Unerheblich ist dabei, ob die Gesellschafterversammlung die Auskunft zuvor durch Beschluss abgelehnt hat. Der betroffene Gesellschafter ist nicht an diese Entscheidung gebunden und kann unabhängig davon gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen.
Eine Anfechtungsklage gegen einen ablehnenden Gesellschafterbeschluss ist hingegen nicht statthaft, wenn sie ausschließlich der Durchsetzung des Informationsanspruchs dient.
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, eine Sonderprüfung im Hinblick auf die verweigerte Auskunft zu veranlassen. Hierfür ist jedoch ein entsprechender Beschluss der Gesellschafterversammlung erforderlich, sodass dieses Instrument in der Praxis häufig von Mehrheitsverhältnissen abhängt.
Wer haftet bei Verletzung der Informationspflicht in der GmbH?
Für eine schuldhafte Verletzung der Informationspflicht nach § 51a GmbHG haftet grundsätzlich der Geschäftsführer bzw. die gemeinschaftliche Geschäftsführung.
Eine Pflichtverletzung ist insbesondere dann als schuldhaft anzusehen, wenn:
- Anfragen von Gesellschaftern ignoriert werden
- die Erteilung von Auskünften durch unnötiges Zögern verzögert wird
- Auskünfte rechtswidrig – insbesondere ohne entsprechenden Gesellschafterbeschluss – verweigert werden oder
- unzutreffende oder unvollständige Auskünfte erteilt werden
Sofern ein Auskunftsverlangen nicht offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist, ist die Geschäftsführung verpflichtet, eine etwaige Verweigerung unverzüglich mitzuteilen und nachvollziehbar zu begründen.
Auch wenn die Geschäftsführung entsprechende Aufgaben an nachgeordnete Mitarbeiter delegiert, bleibt sie für die ordnungsgemäße Erfüllung der Informationspflicht verantwortlich. Sie ist daher verpflichtet, die Vorgänge angemessen zu überwachen und zu kontrollieren. Im Streitfall kann es erforderlich sein, dass der Geschäftsführer seine pflichtgemäße Organisation und Überwachung darlegt und nachweist.
Welche Folgen hat eine schuldhafte Verletzung der Informationspflicht in der GmbH?
Eine schuldhafte Verletzung der Informationspflicht nach § 51a GmbHG kann für die Geschäftsführung erhebliche zivilrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Zunächst kann die Gesellschaft gegen den Geschäftsführer Schadensersatzansprüche geltend machen, sofern ihr durch die Pflichtverletzung ein konkreter Schaden entstanden ist. Voraussetzung für eine erfolgreiche Durchsetzung ist, dass das Kausalverhältnis zwischen Pflichtverletzung und Schaden nachgewiesen wird. Die Beweislast hierfür liegt beim Kläger.
Unabhängig davon sind auch die Kosten eines Auskunftserzwingungsverfahrens (§ 51b GmbHG) oder einer Sonderprüfung zu berücksichtigen. Diese können im Ergebnis ersatzpflichtig sein und werden regelmäßig im Rahmen der Schadenskompensation nach §§ 249 ff. BGB berücksichtigt – zusammen mit etwaigen Gerichts- und Rechtsverfolgungskosten.
Zu beachten ist zudem, dass Haftungsrisiken nicht nur bei der Verweigerung von Auskünften bestehen, sondern auch im umgekehrten Fall: Erteilt die Geschäftsführung eine Auskunft, obwohl ein berechtigtes Auskunftsverweigerungsrecht bestand, kann dies eine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht darstellen und ebenfalls Schadensersatzansprüche auslösen.
Neben finanziellen Konsequenzen kommen auch gesellschaftsrechtliche Maßnahmen in Betracht. Dazu zählen insbesondere die Abberufung des Geschäftsführers sowie die Kündigung seines Anstellungsverhältnisses.
Drohen strafrechtliche Folgen bei Verletzung der Informationspflicht?
Während im Aktienrecht eine ausdrückliche Strafvorschrift existiert, gilt dies für die GmbH nur eingeschränkt: Gibt der Vorstand einer Aktiengesellschaft gegenüber der Hauptversammlung unrichtige Auskünfte oder verschweigt wesentliche Umstände, kann dies nach § 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG strafbar sein.
Eine vergleichbare strafrechtliche Sanktion sieht das GmbH-Recht jedoch nicht ausdrücklich vor. Die Verletzung der Informationspflicht nach § 51a GmbHG führt daher in der Regel nicht unmittelbar zu einer Strafbarkeit, sondern primär zu zivilrechtlichen Konsequenzen, insbesondere Schadensersatzansprüchen.
Strafrechtliche Risiken können sich allerdings mittelbar ergeben, insbesondere im Zusammenhang mit anderen Pflichtverletzungen:
- Verletzung der Geheimhaltungspflicht (§ 85 GmbHG)
- Verletzung von Privatgeheimnissen (§ 203 StGB)
- Verstöße gegen datenschutzrechtliche Vorschriften, insbesondere nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
Diese Tatbestände betreffen jedoch vor allem die Verschwiegenheitspflicht der Geschäftsführung und sind nur in Ausnahmefällen im Zusammenhang mit der reinen Informationspflicht relevant. In solchen Fällen drohen Geldstrafen oder – seltener – Freiheitsstrafen von bis zu einem Jahr.
Wichtig aus strafrechtlicher Sicht: Wenn Ihnen im Zusammenhang mit der Verletzung der Informationspflicht strafrechtliche Konsequenzen vorgeworfen werden oder entsprechende Ermittlungen drohen, sollten Sie keine vorschnellen Aussagen machen und frühzeitig einen im Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalt hinzuziehen.
Die auf Strafrecht spezialisierte Kanzlei Dr. Brauer Rechtsanwälte bietet Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung und vertritt Sie bundesweit kompetent in entsprechenden Verfahren.
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Über den Autor
Dr. Matthias Brauer LL.M.
Dr. Matthias Brauer ist Rechtsanwalt und ein erfahrener Fachanwalt für Strafrecht. Seit Jahren vertritt er mit seiner Kanzlei "Dr. Brauer Rechtsanwälte" bundesweit Mandanten bei strafrechtlichen Anschuldigungen.
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