Ein Umsatzsteuerkarussell ist ein Betrugsmodell im EU-Binnenhandel, bei dem durch Scheinfirmen und grenzüberschreitende Warenlieferungen Umsatzsteuer hinterzogen oder unrechtmäßig erstattet wird.
Unternehmen können auch unwissentlich in ein Umsatzsteuerkarussell verwickelt werden und dadurch schnell ins Visier von Finanzbehörden und Staatsanwaltschaft geraten.
Bereits der Verdacht der Steuerhinterziehung nach § 370 AO kann Durchsuchungen, Kontensperren und umfangreiche Ermittlungen nach sich ziehen.
Bei einer Verurteilung wegen Beteiligung an einem Umsatzsteuerkarussell drohen hohe Geldstrafen oder Freiheitsstrafen von bis zu zehn Jahren. Beschuldigte sollten daher keine Aussage tätigen und sofort einen erfahrenen Rechtsanwalt kontaktieren.
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Weitere Kontaktmöglichkeiten:
- Was ist ein Umsatzsteuerkarussell? Definition und Funktionsweise
- Was ist die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer)?
- Wie funktioniert ein Umsatzsteuerkarussell? Ablauf und Beispiel
- Warum Umsatzsteuerkarusselle besonders schwer aufzudecken sind
- Welche Rollen gibt es in einem Umsatzsteuerkarussell?
- Was bedeutet „wusste oder hätte wissen müssen“ im Zusammenhang mit Umsatzsteuerbetrug?
- Welche Warnsignale können auf ein Umsatzsteuerkarussell hinweisen?
- Welche Sorgfaltsmaßnahmen sollten Unternehmen ergreifen, um sich zu schützen?
- Welche Straftatbestände erfüllt ein Umsatzsteuerkarussell?
- Ermittlungsverfahren wegen Umsatzsteuerkarussell – Welche Maßnahmen drohen?
- Welche Strafen drohen bei einer Verurteilung wegen eines Umsatzsteuerkarussells?
- Drohen neben einer Strafe auch steuerliche Nachforderungen?
- Kann mir der Vorsteuerabzug versagt werden, obwohl ich nichts von einem Umsatzsteuerkarussell wusste?
- Kann der Staat auch Gewinne aus den Geschäften einziehen?
- Wer gerät bei einem Umsatzsteuerkarussell typischerweise ins Visier der Ermittler?
- Vorwurf Umsatzsteuerkarussell – Was sollten Beschuldigte jetzt tun?
- Hilfe vom Anwalt für Steuerstrafrecht
Was ist ein Umsatzsteuerkarussell? Definition und Funktionsweise
Das sogenannte Umsatzsteuerkarussell ist ein Modell des Steuerbetrugs, bei dem durch Warenverschiebungen innerhalb der Europäischen Union gezielt die Besonderheiten der Umsatzsteuererhebung ausgenutzt werden. Ziel dieses Systems ist es, Umsatzsteuer zu hinterziehen oder unrechtmäßig erstattet zu bekommen.
Um die Funktionsweise eines Umsatzsteuerkarussells zu verstehen, muss zunächst erläutert werden, wie die Umsatzsteuer grundsätzlich erhoben wird.
Was ist die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer)?
Die Umsatzsteuer (im Volksmund meist „Mehrwertsteuer“ genannt) fällt grundsätzlich für Unternehmen und Selbständige auf die Waren oder Dienstleistungen an, die sie anbieten. Unternehmen stellen ihren Kunden die Umsatzsteuer in Rechnung, nehmen diese ein und führen sie anschließend an das Finanzamt ab.
Für eigene betriebliche Anschaffungen zahlen Unternehmer ebenfalls Umsatzsteuer. Diese wird als Vorsteuer bezeichnet. Die gezahlte Vorsteuer kann von der vom Kunden vereinnahmten Umsatzsteuer abgezogen werden. Im Ergebnis trägt die Steuer daher wirtschaftlich nur der Endverbraucher, während Unternehmen die Umsatzsteuer lediglich für den Staat einziehen und weiterleiten.
Von der Umsatzsteuer befreit sind grundsätzlich Lieferungen zwischen Unternehmen in verschiedenen EU-Mitgliedstaaten (sogenannte innergemeinschaftliche Lieferungen). Dadurch soll sichergestellt werden, dass Umsatzsteuer innerhalb der Europäischen Union nur einmal – nämlich beim Endverbraucher – erhoben wird, unabhängig davon, in welchem EU-Staat sich Käufer oder Verkäufer befinden.
Wie funktioniert ein Umsatzsteuerkarussell? Ablauf und Beispiel
Wenn die von einem Unternehmer zu zahlende Umsatzsteuer genauso hoch ist wie die erstattungsfähige Vorsteuer auf seine eigenen Ausgaben, ergibt sich rechnerisch ein Nullsaldo. Kann ein Unternehmer jedoch seine Ausgaben niedrig halten und sich dennoch Vorsteuer erstatten lassen, entsteht ein Gewinn auf Kosten der Staatskasse. In diesem Fall spricht man von Steuerbetrug.
Bei einem Umsatzsteuerkarussell wird hierfür gezielt der EU-Binnenmarkt ausgenutzt. Innerhalb der Lieferkette zwischen Hersteller, Händlern und Endverbraucher wird auf jeder Stufe Umsatzsteuer erhoben und Vorsteuer erstattet. Erst der Endverbraucher trägt die Steuer wirtschaftlich tatsächlich, da er sie beim Kauf als „MwSt.“ bezahlt.
Allerdings sind – wie bereits erwähnt – Lieferungen zwischen Unternehmen in verschiedenen EU-Staaten grundsätzlich umsatzsteuerfrei (innergemeinschaftliche Lieferungen). Genau diese Regelung wird beim Umsatzsteuerkarussell missbraucht. Durch Scheinfirmen werden Waren mehrfach über EU-Grenzen verschoben, bis sie schließlich wieder beim ursprünglichen Absender ankommen. Durch diesen künstlichen Handelskreislauf kann Umsatzsteuer hinterzogen oder zu Unrecht erstattet werden.
Beispiel für ein Umsatzsteuerkarussell
Ein vereinfachtes Beispiel verdeutlicht die Funktionsweise:
- Der Hersteller A verkauft ein Produkt an den Händler B, der in einem anderen EU-Land sitzt. Diese innergemeinschaftliche Lieferung ist umsatzsteuerfrei.
- Händler B verkauft das Produkt anschließend umsatzsteuerpflichtig an den Unternehmer C weiter. Eigentlich müsste Händler B nun die Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen, während Unternehmer C die gezahlte Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen kann. Händler B führt die Umsatzsteuer jedoch nicht ab, sondern verschwindet vom Markt. Solche Unternehmen werden im Fachjargon häufig als „Missing Trader“ bezeichnet.
- Unternehmer C verkauft das Produkt anschließend weiter an Unternehmer D. Für diesen Verkauf führt C Umsatzsteuer ab, verrechnet diese jedoch mit der Vorsteuer aus dem Einkauf bei Händler B.
- Unternehmer D verkauft die Ware schließlich über die Grenze zurück an Hersteller A. Diese Lieferung ist wiederum umsatzsteuerfrei, während Unternehmer D die beim Kauf von C gezahlte Umsatzsteuer ebenfalls als Vorsteuer abziehen kann.
- Damit schließt sich der Kreis – das „Umsatzsteuerkarussell“ ist vollständig.
Warum Umsatzsteuerkarusselle besonders schwer aufzudecken sind
Je mehr Zwischenstationen ein solches System enthält und je undurchsichtiger die Lieferketten gestaltet sind, desto profitabler wird das Modell für die Beteiligten und desto größer ist der entstehende Steuerschaden. Die beteiligten Scheinfirmen – wie im Beispiel Händler B – tauchen nach kurzer Zeit unter und treten später unter neuem Namen an anderer Stelle wieder auf, was die Ermittlungen erheblich erschwert.
Zusätzlich können beteiligte Unternehmen die Rechnungsbeträge künstlich erhöhen, um noch höhere Vorsteuerabzüge geltend zu machen.
Das besonders Problematische an diesem System ist jedoch, dass nicht alle Beteiligten zwingend wissen müssen, dass sie Teil eines illegalen Umsatzsteuerkarussells sind. Unternehmer C, der im Fachjargon häufig die Rolle eines sogenannten „Buffer“ einnimmt, kann unter Umständen glauben, an legitimen Handelsgeschäften beteiligt zu sein.
Unwissenheit schützt jedoch nicht vor strafrechtlichen Konsequenzen. Auch Unternehmer, die sich unwissentlich in eine solche Lieferkette einbinden lassen, können ins Visier der Ermittlungsbehörden geraten.
Welche Rollen gibt es in einem Umsatzsteuerkarussell?
In der Praxis werden häufig unterschiedliche Rollen unterschieden. Der sogenannte „Missing Trader“ ist das Unternehmen, das die Umsatzsteuer zwar vereinnahmt, diese jedoch nicht an das Finanzamt abführt und anschließend verschwindet. Zwischenhändler werden oft als „Buffer“ bezeichnet und dienen dazu, die Lieferkette zu verschleiern. Am Ende der Kette steht häufig ein sogenannter „Broker“, der die Ware erneut innergemeinschaftlich liefert und dadurch einen Vorsteuerabzug geltend machen kann.
Was bedeutet „wusste oder hätte wissen müssen“ im Zusammenhang mit Umsatzsteuerbetrug?
Mit dieser Formulierung wird geprüft, ob ein Unternehmer bei objektiver Betrachtung Anlass gehabt hätte, misstrauisch zu werden. Gerichte stellen dabei darauf ab, ob auffällige Umstände im Geschäftsablauf vorlagen, etwa ungewöhnliche Preisgestaltungen, wirtschaftlich kaum erklärbare Handelsketten oder zweifelhafte Geschäftspartner. Wer solche Hinweise ignoriert und dennoch Geschäfte abschließt, kann so behandelt werden, als hätte er Kenntnis vom Betrug gehabt.
Welche Warnsignale können auf ein Umsatzsteuerkarussell hinweisen?
Bestimmte Umstände können darauf hindeuten, dass ein Geschäft Teil eines Umsatzsteuerkarussells sein könnte. Dazu zählen beispielsweise ungewöhnlich hohe Gewinnmargen bei gleichzeitig geringem wirtschaftlichen Risiko, mehrfache Weiterverkäufe derselben Ware innerhalb kurzer Zeit, Geschäftspartner ohne erkennbare wirtschaftliche Substanz oder komplexe grenzüberschreitende Lieferketten ohne nachvollziehbaren wirtschaftlichen Zweck. Solche Konstellationen können von Ermittlungsbehörden als Hinweise auf Steuerbetrug gewertet werden.
Welche Sorgfaltsmaßnahmen sollten Unternehmen ergreifen, um sich zu schützen?
Unternehmen sollten ihre Geschäftspartner und Lieferketten sorgfältig prüfen. Dazu gehören etwa die Überprüfung der Unternehmereigenschaft und der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, die Plausibilitätsprüfung der Liefer- und Zahlungswege sowie eine lückenlose Dokumentation der Geschäftsabläufe. Eine nachvollziehbare und ordnungsgemäße Dokumentation kann im Streitfall entscheidend sein, um nachzuweisen, dass ein Unternehmen nicht wissentlich an einem Umsatzsteuerbetrug beteiligt war.
Welche Straftatbestände erfüllt ein Umsatzsteuerkarussell?
Bei einem Umsatzsteuerkarussell kommen mehrere Straftatbestände in Betracht, die den Beteiligten zur Last gelegt werden können. Im Mittelpunkt steht in der Regel der Vorwurf der Steuerhinterziehung gemäß § 370 AO (Abgabenordnung).
Darüber hinaus können – je nach konkreter Gestaltung der Tat und der Rolle der Beteiligten – weitere Straftatbestände erfüllt sein. In Betracht kommen insbesondere Urkundenfälschung (§ 267 StGB) sowie Betrug (§ 263 StGB), etwa wenn Scheinrechnungen erstellt oder falsche Angaben gegenüber dem Finanzamt gemacht werden, um unberechtigte Vorsteuererstattungen zu erlangen.
Ermittlungsverfahren wegen Umsatzsteuerkarussell – Welche Maßnahmen drohen?
Wenn entsprechende Transaktionen das Misstrauen der Finanzbehörden erregen und ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet wird, liegt es in der Natur der Sache, dass zunächst häufig diejenigen Personen in den Fokus der Ermittlungen geraten, die nicht untertauchen – etwa weil sie selbst nicht erkannt haben, dass sie Teil eines Umsatzsteuerkarussells geworden sind. In solchen Fällen kann es schwierig werden, vor Gericht glaubhaft zu machen, dass keine Kenntnis von den betrügerischen Strukturen bestand – auch wenn dies nicht unmöglich ist.
Wird ein Ermittlungsverfahren im Steuerstrafrecht eröffnet, kann dies für die Beschuldigten eine Reihe einschneidender Maßnahmen nach sich ziehen. Dazu gehören beispielsweise Durchsuchungen von Privat- und Geschäftsräumen, die Beschlagnahme von Unterlagen und Datenträgern, das Einfrieren von Bankkonten oder – in schwerwiegenden Fällen – sogar Festnahme und Untersuchungshaft. Abhängig davon, welchen Tatbeitrag die Ermittlungsbehörden dem Betroffenen zuschreiben, kann eine Anklage als Haupttäter, Mittäter oder Gehilfe erfolgen.
Die Folgen eines solchen Strafverfahrens können erheblich sein – selbst dann, wenn es am Ende nicht zu einer Verurteilung kommt. Bereits die Beschlagnahme wichtiger Geschäftsunterlagen oder das Blockieren von Konten kann dazu führen, dass der Geschäftsbetrieb über längere Zeit kaum noch aufrechterhalten werden kann. Hinzu kommt der oft erhebliche Imageschaden für das Unternehmen, insbesondere wenn das Verfahren öffentlich bekannt wird.
Darüber hinaus müssen im Falle einer festgestellten Steuerhinterziehung die hinterzogenen Steuern regelmäßig nachgezahlt werden, häufig zuzüglich Säumniszuschlägen und Zinsen. In manchen Fällen kann dies für Unternehmen und Unternehmer eine existenzbedrohende finanzielle Belastung darstellen.
Welche Strafen drohen bei einer Verurteilung wegen eines Umsatzsteuerkarussells?
Kann ein Beschuldigter nicht glaubhaft darlegen, dass er keine Möglichkeit hatte, Verdacht zu schöpfen, dass mit seinen Geschäftspartnern etwas nicht stimmt, gehen Gerichte häufig von bedingtem Vorsatz aus. In diesem Fall ist eine strafrechtliche Verurteilung wegen Steuerhinterziehung möglich.
Die Steuerhinterziehung gemäß § 370 AO wird grundsätzlich mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren bestraft. In besonders schweren Fällen droht sogar eine Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren. Ein solcher besonders schwerer Fall wird unter anderem angenommen, wenn sehr hohe Steuerschäden entstehen oder wenn die Tat gewerbsmäßig beziehungsweise organisiert begangen wurde – was bei Umsatzsteuerkarussellen häufig der Fall ist.
Für die Strafverteidigung ist es daher von zentraler Bedeutung, darzulegen, dass der Beschuldigte keine Kenntnis von den kriminellen Hintergründen der Geschäftsbeziehungen hatte. Der Nachweis fehlenden Vorsatzes und der Unwissenheit über die betrügerischen Strukturen steht in solchen Verfahren regelmäßig im Mittelpunkt der Verteidigung.
Damit dies gelingt, ist es jedoch entscheidend, dass sich Beschuldigte im Ermittlungsverfahren von Beginn an richtig verhalten.
Drohen neben einer Strafe auch steuerliche Nachforderungen?
Ja. Wird ein Umsatzsteuerbetrug festgestellt, fordert das Finanzamt regelmäßig die hinterzogenen oder zu Unrecht erstatteten Steuern zurück. Hinzu kommen häufig Zinsen sowie Säumniszuschläge. Selbst wenn ein Strafverfahren noch nicht abgeschlossen ist, können solche steuerlichen Nachforderungen erhebliche finanzielle Belastungen für Unternehmen darstellen.
Kann mir der Vorsteuerabzug versagt werden, obwohl ich nichts von einem Umsatzsteuerkarussell wusste?
Ja, das ist möglich. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) sowie des Bundesfinanzhofs (BFH) kann der Vorsteuerabzug versagt werden, wenn ein Unternehmer wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich mit seinem Geschäft an einer Lieferung beteiligt, die in einen Umsatzsteuerbetrug eingebunden ist. In diesem Fall kann das Finanzamt die Vorsteuer rückwirkend streichen, selbst wenn der Unternehmer nicht aktiv an dem Betrug beteiligt war.
Kann der Staat auch Gewinne aus den Geschäften einziehen?
Ja. Neben einer Geld- oder Freiheitsstrafe kann im Strafverfahren eine Vermögensabschöpfung (Einziehung) angeordnet werden. Dabei können Gewinne aus rechtswidrigen Geschäften oder andere Vermögenswerte eingezogen werden, die aus der Tat stammen oder durch sie erlangt wurden.
Wer gerät bei einem Umsatzsteuerkarussell typischerweise ins Visier der Ermittler?
Ermittlungen richten sich häufig zunächst gegen Geschäftsführer, verantwortliche Entscheidungsträger oder Personen aus der Finanz- und Buchhaltungsabteilung, die an der Abwicklung der Geschäfte beteiligt waren. Welche Person tatsächlich strafrechtlich verantwortlich ist, hängt jedoch stets von der konkreten Rolle und dem individuellen Tatbeitrag im jeweiligen Einzelfall ab.
Vorwurf Umsatzsteuerkarussell – Was sollten Beschuldigte jetzt tun?
Wenn Ihnen eine Beteiligung an einem Umsatzsteuerkarussell vorgeworfen wird, ist es entscheidend, so früh wie möglich geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um den entstehenden strafrechtlichen und wirtschaftlichen Schaden zu begrenzen.
Beherzigen Sie daher im Falle eines steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens unbedingt die folgenden Grundregeln:
1. Aussage verweigern!
Da Sie in der Regel nicht genau wissen, was Ihnen konkret vorgeworfen wird und vor allem welche Beweise den Ermittlungsbehörden bereits vorliegen, sollten Sie unbedingt vermeiden, sich durch unbedachte Aussagen selbst zu belasten.
Am sichersten ist es daher, keine Aussage zu den Vorwürfen zu machen und nicht zu einer polizeilichen Anhörung zu erscheinen. Von Ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch zu machen, ist Ihr gutes Recht und darf nicht als Schuldeingeständnis gewertet werden.
Sofort einen Anwalt für Steuerstrafrecht aufsuchen!
Zögern Sie nicht, sondern wenden Sie sich umgehend an einen erfahrenen Strafverteidiger im Steuerstrafrecht. Ein spezialisierter Anwalt wird zunächst Akteneinsicht beantragen und anschließend die gegen Sie erhobenen Vorwürfe sorgfältig prüfen.
Im Idealfall kann bereits im Ermittlungsverfahren eine Einstellung des Verfahrens erreicht werden. Sollte dies nicht möglich sein, besteht das Ziel der Verteidigung häufig darin, eine öffentliche Hauptverhandlung zu vermeiden und den Ruf Ihres Unternehmens sowie Ihre persönliche Reputation zu schützen.
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Die Dr. Brauer Rechtsanwälte sind eine auf Strafrecht spezialisierte Kanzlei mit Standorten in Bonn, Köln, Hamburg, Lübeck, Greifswald, Berlin, Leipzig, Dresden, Frankfurt, Saarbrücken, Stuttgart, Nürnberg, Regensburg und München. Durch unsere langjährige bundesweite Tätigkeit in Steuerstrafverfahren verfügen wir über umfangreiche Erfahrung in der Verteidigung gegen Vorwürfe der Steuerhinterziehung und komplexe Wirtschaftsstrafverfahren.
Wenn Ihnen eine Beteiligung an einem Umsatzsteuerkarussell vorgeworfen wird, sollten Sie keine Zeit verlieren. Kontaktieren Sie uns schnell und unverbindlich für eine kostenlose Ersteinschätzung durch einen spezialisierten Strafverteidiger.
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Dr. Matthias Brauer LL.M.
Dr. Matthias Brauer ist Rechtsanwalt und ein erfahrener Fachanwalt für Strafrecht. Seit Jahren vertritt er mit seiner Kanzlei "Dr. Brauer Rechtsanwälte" bundesweit Mandanten bei strafrechtlichen Anschuldigungen.
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