Alle Zeichen, die die Zahlung von Gebühren bestätigen oder nachweisen, gelten als Wertzeichen.
Nicht nur die Fälschung selbst, sondern bereits die Vorbereitung ist strafbar, als Steuerzeichenfälschung gemäß § 369 AO.
Bei Steuerstraftaten drohen empfindliche Sanktionen – von Geldstrafen bis zu Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren.
Wenn Ihnen Steuerzeichenfälschung vorgeworfen wird, sollten Sie sich frühzeitig an einen erfahrenen Strafverteidiger wenden.
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- Was bedeutet „Steuerzeichenfälschung“?
- Was sind amtliche Wertzeichen?
- Wann macht man sich wegen Wertzeichenfälschung strafbar?
- Wann macht man sich wegen Vorbereitung der Wertzeichenfälschung strafbar?
- Welche Strafen drohen bei Steuerzeichenfälschung?
- Was tun bei dem Vorwurf der Steuerzeichenfälschung?
Was bedeutet „Steuerzeichenfälschung“?
In § 369 der Abgabenordnung (AO) werden die Steuerstraftaten bzw. Zollstraftaten aufgezählt. Hierunter fällt auch die Fälschung von Steuerzeichen und deren Vorbereitung (§ 369 Abs. 1 Nr. 3 AO).
Der Paragraph verweist dabei auf den Straftatbestand der Wertzeichenfälschung, der in § 148 StGB geregelt ist, sowie auf die Vorbereitung der Fälschung von Wertzeichen (§ 149 StGB). Denn Steuerzeichen sind amtliche Wertzeichen.
Eine Wertzeichenfälschung liegt vor, wenn jemand amtliche Wertzeichen nachmacht oder verfälscht, sodass sie als echt verwendet oder in Verkehr gebracht werden können. Strafbar ist es außerdem, sich falsche Wertzeichen zu verschaffen oder zu verwenden oder entwertete Wertzeichen erneut zu verwenden.
Was sind amtliche Wertzeichen? – Definition und Beispiele
Alle Zeichen, mit denen die Zahlung von Gebühren oder Beiträgen bestätigt oder nachgewiesen werden kann, sind Wertzeichen. Hierunter fallen beispielsweise Briefmarken, Stempel oder Coupons.
Amtliche Wertzeichen werden vom Staat oder von öffentlichen Behörden ausgegeben und dienen dem Nachweis von Abgaben, Gebühren und Steuern. Das wohl bekannteste Steuerzeichen ist die Papier-Banderole auf Tabakprodukten.
Bahnfahrkarten, Briefmarken oder Telefonkarten sind in Deutschland aufgrund der zunehmenden Privatisierung ehemals staatlicher Unternehmen keine amtlichen Wertzeichen mehr. Die Fälschung solcher Zeichen stellt daher keine Wertzeichenfälschung, sondern eine Urkundenfälschung gemäß § 267 StGB dar.
Wann macht man sich wegen Wertzeichenfälschung strafbar?
Wertzeichenfälschung ist unter bestimmten Voraussetzungen strafbar. Diese lassen sich wie folgt zusammenfassen:
- Nachmachen von Wertzeichen:
Das Herstellen von Wertzeichen, die objektiv mit echten amtlichen Wertzeichen verwechselt werden können, ist strafbar. - Verfälschung von Wertzeichen:
Ein echtes amtliches Wertzeichen so zu verändern, dass es den Anschein eines höheren Wertes erweckt, ist strafbar. Den Wert lediglich unkenntlich zu machen, fällt nicht darunter. - Verschaffen falscher Wertzeichen:
Wer sich ein falsches oder verfälschtes Wertzeichen verschafft, etwa durch Kauf, Diebstahl oder als Geschenk, macht sich ebenso strafbar, als hätte er es selbst gefälscht. - Verwendung falscher Wertzeichen:
Das Verwenden falscher oder verfälschter Wertzeichen im Rechtsverkehr, als wären sie echt, ist strafbar. Gleiches gilt für das Anbieten zum Kauf oder das Überlassen an Dritte (sogenanntes Inverkehrbringen). - Verwendung entwerteter Wertzeichen
Nach der Nutzung wird ein Wertzeichen entwertet und ist nicht mehr gültig. Wer es danach wider besseres Wissen weiterverwendet und hierfür das Entwertungszeichen unkenntlich macht, verändert oder entfernt, handelt ebenfalls strafbar.
Vorsatz als Voraussetzung der Strafbarkeit
Entscheidend ist der Tatvorsatz, insbesondere die Täuschungsabsicht. Strafbar ist also nur, wer ein falsches, verfälschtes oder entwertetes Wertzeichen bewusst und gewollt wie ein gültiges Wertzeichen im Rechtsverkehr verwendet.
Wer hingegen versehentlich oder unwissentlich ein ungültiges Wertzeichen benutzt, macht sich nicht strafbar. Auch das Herstellen eines Fantasie-Wertzeichens ohne Nutzungsabsicht (z. B. als Scherz) ist nicht strafbar.
Allerdings genügt häufig bereits der sogenannte Eventualvorsatz. Dieser liegt vor, wenn der Täter eine mögliche Strafbarkeit billigend in Kauf nimmt.
Achtung: Bereits der Versuch ist strafbar (§ 148 Abs. 3 StGB). Selbst wenn die Täuschung nicht gelingt, kann eine Strafbarkeit vorliegen, sofern eine Täuschungsabsicht nachweisbar ist.
Wann macht man sich wegen Vorbereitung der Wertzeichenfälschung strafbar?
In § 369 AO wird nicht nur die Fälschung von Steuerzeichen unter Strafe gestellt, sondern auch die Vorbereitung der Steuerzeichenfälschung. Diese Vorschrift verweist auf § 149 StGB (Vorbereitung der Fälschung von Geld und Wertzeichen).
Der Straftatbestand ist erfüllt, wenn jemand Materialien oder Hilfsmittel, die zur Wertzeichenfälschung erforderlich oder zumindest geeignet sind, herstellt, sich oder anderen verschafft, zum Kauf anbietet oder anderen überlässt. Dazu zählen etwa Drucksätze, Negative, Matrizen, spezielle Bildbearbeitungssoftware oder geeignetes Papier.
Voraussetzung ist auch hier ein entsprechender Vorsatz. Es muss also erkennbar sein, dass die Materialien zur Begehung einer Wertzeichenfälschung eingesetzt werden sollen.
Eine Straffreiheit kann jedoch eintreten, wenn der Täter die beschafften Materialien unbrauchbar macht oder sich ernsthaft darum bemüht, die Verwendung zur Fälschung zu verhindern (§ 149 Abs. 2 StGB).
Welche Strafen drohen bei Steuerzeichenfälschung? – Strafmaß und Folgen
Das durch §§ 148 ff. StGB geschützte Rechtsgut ist die allgemeine Rechtssicherheit. Deshalb ist die Steuerzeichenfälschung ein Offizialdelikt. Das bedeutet, dass kein Strafantrag eines Geschädigten erforderlich ist und die Strafverfolgungsbehörden von Amts wegen ermitteln, sobald sie Kenntnis von einem Verdachtsfall erlangen.
Gemäß § 148 StGB wird die Wertzeichenfälschung mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft. Die Verwendung eines ungültigen, bereits entwerteten Wertzeichens wird milder geahndet; hier drohen Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr. Für die Vorbereitung der Wertzeichenfälschung sieht § 149 StGB Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren vor.
Die falschen, verfälschten oder entwerteten Wertzeichen sowie die Fälschungsmittel werden nach § 150 StGB eingezogen.
Welche Strafe im konkreten Einzelfall zu erwarten ist, lässt sich nicht pauschal bestimmen. Maßgeblich sind insbesondere Vorstrafen, Art und Umfang der Tat sowie das Nachtatverhalten. Bei einer einmaligen Tat eines bislang unbescholtenen Ersttäters ist in der Praxis häufig mit einer Geldstrafe zu rechnen.
Was tun bei dem Vorwurf der Steuerzeichenfälschung? – Richtiges Verhalten im Ernstfall
Steuerstraftaten sind eine ernste Angelegenheit. In diesem Bereich reagieren die Behörden regelmäßig konsequent und mit Nachdruck.
Umso wichtiger ist es, bei einer Strafanzeige oder einem Ermittlungsverfahren die Ruhe zu bewahren und keine vorschnellen Fehler zu machen, die die eigene Situation verschlechtern könnten. Als Beschuldigter stehen Ihnen klare gesetzliche Rechte zu, die Sie unbedingt nutzen sollten:
- Aussage verweigern!
Als Beschuldigter sind Sie nicht verpflichtet, Angaben zur Sache zu machen. Von diesem Recht sollten Sie in der Regel Gebrauch machen, da unüberlegte Aussagen schnell zu Selbstbelastungen führen können. Ihr Schweigen darf rechtlich nicht als Schuldeingeständnis gewertet werden. - Strafverteidiger einschalten!
Nehmen Sie so früh wie möglich Kontakt zu einem Fachanwalt für Strafrecht auf. Ein erfahrener Verteidiger kann Akteneinsicht beantragen, die Beweislage prüfen und gemeinsam mit Ihnen eine passende Verteidigungsstrategie entwickeln.
Die Dr. Brauer Rechtsanwälte sind auf Strafrecht und Steuerstrafrecht spezialisiert und verfügen durch ihre langjährige bundesweite Tätigkeit über umfangreiche Erfahrung in der Verteidigung von Mandanten in Steuerstrafverfahren. Unsere Kanzlei ist bundesweit an mehreren Standorten vertreten: Bonn, Köln, Hamburg, Lübeck, Berlin, Leipzig, Dresden, Frankfurt, Saarbrücken, Stuttgart, Nürnberg, Regensburg und München.
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Über den Autor
Dr. Matthias Brauer LL.M.
Dr. Matthias Brauer ist Rechtsanwalt und ein erfahrener Fachanwalt für Strafrecht. Seit Jahren vertritt er mit seiner Kanzlei "Dr. Brauer Rechtsanwälte" bundesweit Mandanten bei strafrechtlichen Anschuldigungen.
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