Eine Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung birgt Chancen und Risiken. Sie kann den Ausgang eines Strafverfahrens mildern; sie kann die Ermittlungsbehörden aber im Zweifel auf Dinge stoßen, die diese gar nicht kannten und womöglich auch nie herausgefunden hätten.
Denn ob eine Selbstanzeige zur Straffreiheit führen kann, das unterliegt gewissen Voraussetzungen. Diese sind in § 371 der Abgabenordnung (AO) geregelt und für Laien nur schwer nachzuvollziehen.
Allein aufgrund der hohen Strafandrohung empfiehlt es sich, von Anfang an eine professionelle Beratung durch einen Rechtsanwalt in Anspruch zu nehmen.
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- In welchen Fällen ist eine wirksame Selbstanzeige Steuerhinterziehung sinnvoll oder notwendig?
- Was ist eine strafbefreiende Selbstanzeige?
- Was bedeutet eigentlich Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung?
- Was bedeutet „strafbefreiende Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung“ nach §371 AO?
- Welche Einschränkungen gelten für die Straffreiheit bei der Selbstanzeige?
- Sie brauchen Hilfe bei der Selbstanzeige?
- Wann ist die strafbefreiende Selbstanzeige nicht mehr möglich?
- Risiken Selbstanzeige – Welche Fehler können bei der Selbstanzeige gemacht werden, die ihre Wirksamkeit gefährden?
Zunächst müssen die in der Anzeige dargelegten Steuerstraftaten vollständig dargelegt werden. Nur wer alle falschen, unrichtigen, unvollständigen oder fehlenden sachlichen Angaben zu der jeweils betroffenen Steuerart berichtigt, der wird nicht bestraft. Die Angaben müssen ferner für alle unverjährten Steuerstraftaten gemacht werden – mindestens aber für die Steuerstraftaten der letzten zehn Jahre.
Im Übrigen regelt § 371 Abs. 2 AO einige Fälle, in denen diese Straffreiheit nicht eintritt. Im Wesentlichen betrifft dies verschiedenste Konstellationen, in denen die erforderliche „Freiwilligkeit“ bei der Berichtigung als nicht gegeben anzusehen ist. Kurz gesagt: Hier geht es um solche Sachverhalte, in denen der Selbstanzeiger nicht aus Reue handelt, sondern bereits weiß, dass man ihm ohnehin auf die Schliche gekommen ist.
Zudem soll es keine Freiheit von Strafe geben, wenn die Tat der Steuerhinterziehung besonders erheblich oder verwerflich ist. Auch dazu kommen zahlreiche Konstellationen in Betracht, bei denen eine Selbstanzeige das gewünschte Ergebnis nicht erfüllen kann.
Einen letzten Ausweg bietet hier womöglich die Zahlung des sogenannten Strafzuschlags (§ 398a AO). Auch in manchen der besonders schweren Fälle kann Straffreiheit noch erlangt werden, wenn dieser Strafzuschlag geleistet wird. Er bemisst sich nach der Höhe der hinterzogenen Steuern und ist von jedem Beteiligten der Hinterziehung einzeln zu zahlen.
Überdies sind die hinterzogenen Steuern und Abgaben natürlich nachzuzahlen. Auch dieser Umfang der zu leistenden Nachzahlung ist penibel geregelt und dieser Pflicht muss entsprechend korrekt nachgekommen werden, um in den Genuss der Strafbefreiung zu gelangen.
Bedenken Sie auch: Diese Straffreiheit umfasst keineswegs alle Straftaten, die mit Steuern zu tun haben. Zeigen Sie etwa in Unwissenheit keine Hinterziehung, sondern einen Steuerbetrug oder eine Steuerhehlerei an, dann scheidet die Straffreiheit nach § 371 Abs. 1 AO direkt aus und eine Selbstanzeige wird potenziell zu einem fatalen Irrtum.
Eine professionelle Beratung hilft Ihnen dabei, eine sinnvolle Abwägung vorzunehmen, die Ihnen tatsächlich nützt – und nicht noch mehr schadet!
In welchen Fällen ist eine wirksame Selbstanzeige Steuerhinterziehung sinnvoll oder notwendig?
Trotz der komplizierten Materie kann es sinnvoll und notwendig sein, eine Selbstanzeige in Betracht zu ziehen.
Und zwar in solchen Fällen, in denen sie tatsächlich zur Straffreiheit führen kann. Das heißt, es sollte vorab und zeitig geprüft werden, ob die Voraussetzungen auch erfüllt werden können.
Dazu muss es sich überhaupt erst einmal um eine Steuerhinterziehung im Sinne von § 371 Abs. 1 AO handeln. Ferner dürfen keine Gründe vorliegen, die eine Straffreiheit trotz Selbstanzeige ausschließen. Und wenn das alles vorliegt, dann muss die Selbstanzeige auch immer noch vollständig und formell korrekt sein. Sämtliche unrichtigen Angaben in den betreffenden Steuererklärungen müssen berücksichtigt werden.
Nur wer all das sicherzustellen weiß, der sollte das in Angriff nehmen. Bestenfalls mit einer kompetenten Beratung im Steuerrecht, um nicht vom Regen in die Traufe zu kommen.
Dr. Brauer Rechtsanwälte sind spezialisiert auf Strafrecht und schwerpunktmäßig engagiert im Steuerstrafrecht.
Denken Sie über eine Selbstanzeige wegen Steuerhinterziehung nach? Dann melden Sie sich unverbindlich über unser Kontaktformular. Unsere versierten Anwälte kommen zeitnah auf Sie zu und prüfen Ihre Chancen auf Straffreiheit in einer unverbindlichen und kostenlosen Erstberatung.
Was ist eine strafbefreiende Selbstanzeige?
Die strafbefreiende Selbstanzeige ist ein gesetzgeberisches Instrument. Es ermöglicht Steuerhinterziehern nach dem Gesetz – in gewissen Fällen - trotz einer begangenen Straftat ohne Strafe davonzukommen. Eine solche Möglichkeit besteht im üblichen Strafrecht kaum. Hier aber geht es dem Staat jedoch um „sein“ Geld. Und die Selbstanzeige führt dazu, dass der Staat an dieses Geld plus Zinsen doch noch herankommt.
Hier handelt der Staat sozusagen in eigenen Angelegenheiten und kann somit für sich entscheiden, inwiefern er die Berichtigung eines geschehenes Unrecht zu seinen eigenen Lasten verzeiht.
Was bedeutet eigentlich Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung?
Selbstanzeige bedeutet, dass jemand den Behörden eine Straftat meldet, die er selbst begangen hat.
Steuerhinterziehung bedeutet, dass jemand falsche Angaben über sein Einkommen oder Vermögen in der Steuererklärung macht, um weniger Steuern und Abgaben zu zahlen, als er eigentlich müsste. Das kann zum Beispiel durch Lügen, Verschweigen von Einnahmen vor den Finanzbehörden oder falsche Ausgaben passieren. Aber auch durch eine bewusst fahrlässige bzw. billigend in Kauf nehmende Gleichgültigkeit gegenüber den eigenen Steuerpflichten. Steuerhinterziehung ist illegal und wird bestraft. Und das in der Regel nicht zu knapp!
Was bedeutet „strafbefreiende Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung“ nach §371 AO?
Konkret bedeutet die strafbefreiende Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung nach § 371 AO, dass den Tätern die Möglichkeit offenbart wird, sich den Behörden freiwillig zu stellen, um einer Bestrafung zu entgehen. Wie ausgeführt, unterliegt das aber zahlreichen Voraussetzungen. Liegen diese vor, kann ein Steuersünder allerdings der Strafe entgehen, dem ansonsten schon in einfachen Fällen bis zu fünf Jahre Haft und saftige Geldstrafen drohen.
Welche Einschränkungen gelten für die Straffreiheit bei der Selbstanzeige?
Damit die Selbstanzeige zur Straffreiheit führt müssen zahlreiche Gegebenheiten vorliegen.
Der Steuerpflichtige muss vollständig und richtig alle falschen oder fehlenden Angaben nachholen, sowohl inhaltlich als auch zeitlich. Wenn nur ein Punkt unvollständig oder falsch ist, kann die ganze Selbstanzeige ungültig sein: Dann gibt es eine Strafverfolgung!
Die Selbstanzeige muss alle unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart betreffen, sowie alle Steuerstraftaten der letzten zehn Jahre.
Wichtig ist zudem, dass der Steuerpflichtige die hinterzogenen Steuern samt Zinsen und etwaiger Strafzahlungen fristgerecht nachzahlt. Nur mit der Zahlung des Betrags inklusive Hinterziehungszinsen ist die Selbstanzeige wirksam und führt zur Befreiung von Strafe. Hat man das „gesparte“ Geld also schlicht ausgegeben, könnte es schon deswegen schwierig werden.
Eingeschränkt ist die Chance auf Straffreiheit ferner durch weitre Ausschlussgründe, die die Wirksamkeit der Selbstanzeige ebenso verhindern. So zum Beispiel, wenn das Finanzamt bereits eine Prüfungsanordnung gemacht hat oder ein Strafverfahren längst läuft. Ebenso darf die hinterzogene Steuer 25.000 Euro pro Tat nicht übersteigen und es darf kein besonders schwerer Fall vorliegen, etwa eine Steuerhinterziehung gemeinsam mit einer Bande oder eine Steuerhinterziehung in Funktion als öffentlicher Amtsträger.
Merke: Der Möglichkeiten gibt es viele, bei denen eine voreilige und ohne professionelle Hilfe erstattete Selbstanzeige folgendes bringt nichts, außer Ärger!
Sie brauchen Hilfe bei der Selbstanzeige?
Die strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 Abs. 1 AO ist kompliziert und ein Wagnis. Sie unterliegt vielen Voraussetzungen und sie kann nicht nachträglich korrigiert oder ergänzt werden. Der erste Schuss muss also sitzen!
Es empfiehlt sich in jedem Fall, die Beratung durch eine professionelle Anwaltskanzlei hinzuzuziehen. Spezialisierte Rechtsanwälte haben ein derartiges Unterfangen schon unzählige Male durchgeführt Und das in der Regel mit Erfolg. Sprich: Ein versierter Rechtsbeistand kennt alle Fallstricke und weiß, worauf es ankommt, um Sie vor Strafe zu bewahren.
Als Betroffener begeben Sie sich also in gute Hände. Denn Sie können sich zunächst umfangreich beraten lassen. Das hat viele Vorteile: Rechtsanwälte sind zur absoluten Verschwiegenheit verpflichtet. Auch wenn Sie von der Selbstanzeige doch noch absehen, so dringt nichts von dem nach außen, was Sie mit Ihrem Anwalt beraten haben. Hingegen können Sie zunächst ermitteln, ob eine Selbstanzeige überhaupt sinnvoll ist. Allein das ist bereits die halbe Miete!
Sollte eine Selbstanzeige Aussicht auf Erfolg haben, kommt es auf eine gute Strategie an. Ein anwaltlicher Beistand kann und wird die Voraussetzungen für eine wirksame Anzeige überprüfen und eine individuelle Strategie entwickeln, um Ihre Chancen zu maximieren. Dabei wird der relevante steuerstrafrechtliche Sachverhalt definiert, einschließlich der Höhe der Steuerhinterziehung, der betroffenen Steuerarten und der Veranlagungszeiträume. Eventuelle Fehler werden natürlich berichtigt.
Außerdem wird zu prüfen sein, ob die Steuerhinterziehung bereits verjährt ist. Zudem sind die vielen mögliche Ausschlussgründe für eine wirksame Selbstanzeige sowie etwaige rechtliche Nebenfolgen zu prüfen und zu bewerten. Erst mit solch einer Rundum-Vorsorge empfiehlt es sich, überhaupt mit einer Selbstanzeige an das Finanzamt heranzutreten.
Ist das erfolgt, kommt es zudem auf saubere Formalitäten an. Auch diese hat ein versierter Fachanwalt schon unzählige Male durchgeprüft. Sie profitieren also unmittelbar von dieser Erfahrung. Und auch wenn die Anzeige alle Voraussetzungen erfüllt, wird die Behörde zunächst ein Strafverfahren einleiten. Ihr Rechtsbeistand wird aber auch dann an Ihrer Seite stehen, damit Sie durch die endgültige Einstellung dieses Verfahrens vom Gesetz verschont bleiben.
Wann ist die strafbefreiende Selbstanzeige nicht mehr möglich?
Durchaus kann der richtige Zeitpunkt einer Strafanzeige verpasst werden. Ist das der Fall, führt diese auch nicht mehr zur Straffreiheit. Kurz gesagt ist das immer dann so, wenn die Selbstanzeige nicht mehr freiwillig erfolgt oder die Steuerhinterziehung derart erheblich ist, dass der Gesetzgeber hier kein Absehen von Ermittlung und Strafe mehr zubilligen wollte.
Näheres regelt der § 371 Absatz 2 AO, der die Tatbestände beinhaltet, bei denen die Selbstanzeige nicht mehr zur Straffreiheit führt.
- Ein Straf- oder Bußgeldverfahren wurde bereits eingeleitet, was alle Ermittlungsmaßnahmen gegen eine Steuerstraftat umfasst.
- Ein Amtsträger der Finanzbehörde beziehungsweise des Finanzamtes erscheint am Prüfungsort, wie etwa ein Sachbearbeiter oder Prüfer.
- Eine Prüfungsanordnung wurde erlassen, wodurch eine strafbefreiende Selbstanzeige nicht mehr möglich ist, auch wenn sie zur Strafminderung beitragen kann.
- Der Steuerpflichtige weiß von der Entdeckung der Steuerstraftat oder hätte davon wissen müssen.
- Es liegt ein besonders schwerer Fall vor oder der hinterzogene Betrag übersteigt 25.000 Euro pro Steuerstraftat, wobei es hier durch erhöhte Straf- und Rückzahlungen („Strafzuschlag“) eine Art Rückausnahme geben kann (vgl. § 398a AO).
Eine Selbstanzeige unterliegt also einem gewissen Zeitfenster. Kommt es plötzlich zu einer Steuerprüfung oder einem Ermittlungsverfahren, kann es mithin zu spät sein. Betroffene sollten also rechtzeitig abwägen und Beratung bei einem Rechtsanwalt aufsuchen, ob sie auf dieses Instrument noch zugreifen möchten. Der Steuerberater ist da oftmals nicht die beste Adresse.
Risiken Selbstanzeige – Welche Fehler können bei der Selbstanzeige gemacht werden, die ihre Wirksamkeit gefährden?
Selbstanzeigen in Sachen Steuerrecht sind grundsätzlich komplex und kompliziert. Tücken lauern überall. Und die Konsequenzen solcher Fehler sind gravierend: die Straffreiheit entfällt!
Eine häufige Fehlerquelle ist die Vollständigkeit. Überlegen Sie einmal, wie viele Belege Sie pro Monat erstellen oder sich in Ihrem Unternehmen ansammeln. Fehlen Angaben oder sind diese nicht korrekt, so ist schnell die gesamte Selbstanzeige fehlerhaft. Erforderlich ist also akribisches und penibles Arbeiten. Nur eine inhaltlich richtige, vollständige und formell fehlerfreie Selbstanzeige ist wirksam. Und nur das kann zur Straffreiheit wegen Steuerhinterziehung führen.
Es ist also angeraten, sich dazu die professionelle Hilfe einer spezialisierten Anwaltskanzlei zu suchen, die sich mit allen Details des Steuerstrafrechts auskennt und eine entsprechende Prüfung vornummt. Im Endeffekt geht es dabei um nicht weniger als Ihre Freiheit und Ihre Existenz. Ein Steuerberater ist da nicht der beste Ansprechpartner, weil er Sie nicht in einem Strafverfahren vertreten kann.
Dr. Brauer Rechtsanwälte beraten Sie professionell und bundesweit, um Ihre Chance auf Strafbefreiung durch eine Selbstanzeige zu analysieren und konsequent durchzusetzen.
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Über den Autor
Dr. Matthias Brauer LL.M.
Dr. Matthias Brauer ist Rechtsanwalt und ein erfahrener Fachanwalt für Strafrecht. Seit Jahren vertritt er mit seiner Kanzlei "Dr. Brauer Rechtsanwälte" bundesweit Mandanten bei strafrechtlichen Anschuldigungen.
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