Sie sehen sich als Gastronom nach einer Betriebsprüfung oder Anzeige mit dem Vorwurf der Steuerhinterziehung konfrontiert? Sie fragen sich, was Sie jetzt tun sollen und was Ihnen im Falle einer Verurteilung droht?
Hier erfahren Sie, warum die Gastronomie in diesem Bereich besonders betroffen ist, welche Konsequenzen möglich sind und wie sich ein beschuldigter Gastronom verhalten sollte.
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Warum ist die Gastronomie besonders vom Vorwurf der Steuerhinterziehung betroffen?
Es heißt, die Gastronomie sei einer der am stärksten von Steuerhinterziehung betroffenen Wirtschaftszweige in Deutschland. Viele Gaststätten, insbesondere die kleineren Kneipen und Imbissbuden, könnten angesichts der durch Rauchverbot und Inflation sinkenden Nachfrage gar nicht weiter existieren, ohne bei der Buchführung nachzuhelfen. Angeblich werden an die 30 % aller Umsätze in der Gastronomie nicht rechtmäßig versteuert.
Gerade in Kneipen, Restaurants etc. wird weiterhin gerne in bar bezahlt. Auch das Kassengesetz von 2017, welches der Gastronomie vorschreibt, bis 2023 sämtliche Kassensysteme mit einem digitalen Überwachungssystem auszurüsten, hat noch nicht viel geändert. Denn Gastronomen können statt einem modernen Kassensystem einfach die gute alte Geldkassette benutzen.
Aus diesem Grund versuchen die Finanzbehörden seit 2018 durch unangekündigte Betriebsprüfungen der Schwarzgeldgeschäfte in der Gastronomie Herr zu werden. Wird dann irgendwo in der Buchführung irgendeine Unregelmäßigkeit entdeckt, zögert man nicht mit einem Ermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung.
Wie kommt es zum Vorwurf der Steuerhinterziehung bei Gastronomen?
Gastronomen müssen damit rechnen, dass jederzeit ein Betriebsprüfer hereingeschneit kommt und hier und jetzt einen Kassensturz verlangt. Diese Prüfungen (sog. „Nachschauen“) dienen zu nichts anderem als der Suche nach Unregelmäßigkeiten in der Buchführung. Ein Flüchtigkeitsfehler, Zahlendreher oder eine verlorene Quittung reichen aus, um die Steuerfahndung zu wecken.
Übrigens suchen die Prüfer nicht nur nach inhaltlichen Ungereimtheiten, sondern auch nach rein formellen Mängeln in der Buchführung. Wird irgendetwas gefunden (und das ist die Regel), werden die „tatsächlichen“ Einnahmen auf das großzügigste geschätzt und auf dieser Basis ein Verfahren wegen Steuerhinterziehung übers Knie gebrochen.
Man sollte als Gastronom also umgehend einen Anwalt einschalten, wenn bei einer Betriebsprüfung irgendetwas beanstandet wird.
Wann begeht man Steuerhinterziehung?
Der Straftatbestand der Steuerhinterziehung ist unter § 370 AO geregelt. Folgende Handlungen werden darin unter Strafe gestellt:
- Unrichtige oder unvollständige Angaben über steuerlich relevante Tatsachen gegenüber den Finanzbehörden.
- Verschweigen steuerlich erheblicher Tatsachen gegenüber den Behörden.
- Unterlassen der Verwendung von Steuerzeichen oder -Stempeln.
- Erlangung nicht gerechtfertigter Steuervorteile für sich oder jemand anderen.
Von entscheidender Bedeutung für die Strafbarkeit ist der Tatvorsatz. Versehentlich unrichtige oder unvollständige Angaben zu machen ist nicht strafbar. Mangelnder Tatvorsatz muss allerdings erst einmal bewiesen werden. Was man landläufig als kleine Unachtsamkeit entschuldigen würde, wird vor Gericht nämlich als „bedingter Tatvorsatz“ angesehen und ist strafbar.
Welche Folgen drohen bei Steuerhinterziehung in der Gastronomie?
Zunächst einmal sind die nicht bezahlten Steuern mit Zinsen nachzuzahlen, egal, ob absichtlich hinterzogen oder nicht. Allein diese (oftmals großzügig geschätzte und mit Säumniszuschlägen zusätzlich erhöhte) finanzielle Belastung reicht aus, um manchem Gastronomen das Genick zu brechen.
Wenn es tatsächlich zu einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung kommt, drohen gemäß § 370 AO Geldstrafen oder Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren, in schweren Fällen auch bis zu zehn Jahren. In den meisten Fällen werden Geldstrafen verhängt.
Im Falle einer Verurteilung ist dann auch die Gaststättenlizenz weg, sodass der Ruin des Gastwirts als gesichert angesehen werden kann.
Wie sollte man sich als Gastronom verhalten?
Bei allem Verständnis für die Not der Branche kann eine aktive und absichtliche Steuerhinterziehung nicht als gangbarer Ausweg gesehen werden.
Sollte sich - aus welchen Gründen auch immer - ein Fehler ins System eingeschlichen haben und Sie finden dies heraus, gibt es ein einfaches Mittel, um straffrei aus der Sache herauszukommen: Die Selbstanzeige.
Wer rechtzeitig, also vor einer Betriebsprüfung und der Aufnahme eines Ermittlungsverfahrens, eine steuerliche Verfehlung vollständig und korrekt meldet und nachzahlt, geht straffrei aus.
Sobald jedoch der Betriebsprüfer klingelt, ist dieser Zug abgefahren. Dann gelten die beiden goldenen Regeln:
- Aussage verweiger. Sie sind zwar bei einer Betriebsprüfung zur Mitwirkung verpflichtet, spätestens wenn man Sie einer Straftat beschuldigt, haben Sie jedoch ein gesetzliches Schweigerecht. Dieses sollten Sie, egal, ob Sie sich einer Schuld bewusst sind oder nicht, unbedingt nutzen, da Sie mit jeder Aussage riskieren, unabsichtlich den Behörden zusätzliche Munition gegen sich zu liefern.
- Anwalt einschalten. Wenden Sie sich umgehend an einen erfahrenen Anwalt für Steuerstrafrecht, der im besten Falle die gegen Sie erhobenen Vorwürfe entkräften und die Einstellung des Verfahrens erwirken kann. Falls das nicht möglich sein sollte, wird Ihr Anwalt basierend auf den gegen Sie vorliegenden Beweisen versuchen, den Schaden zu begrenzen.
Unsere Kanzlei ist auf Strafrecht, insbesondere auch Steuerstrafrecht, spezialisiert und durch jahrelange bundesweite Tätigkeit als Strafverteidiger sind wir reich an Erfahrung im Umgang mit den Behörden. Im Steuerstrafrecht vertreten wir bundesweit Mandanten von unseren Standorten in Bonn, Hamburg, Berlin, Dresden, Frankfurt, Stuttgart, Nürnberg und München aus.
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Über den Autor
Dr. Matthias Brauer LL.M.
Dr. Matthias Brauer ist Rechtsanwalt und ein erfahrener Fachanwalt für Strafrecht. Seit Jahren vertritt er mit seiner Kanzlei "Dr. Brauer Rechtsanwälte" bundesweit Mandanten bei strafrechtlichen Anschuldigungen.
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