Die auch „Mehrwertsteuer“ genannte Umsatzsteuer ist besonders anfällig für Steuerhinterziehung.
Die meisten Ermittlungsverfahren wegen Umsatzsteuerhinterziehung werden nach Betriebsprüfungen oder Unregelmäßigkeiten in der Buchführung eingeleitet.
Bereits kleine Fehler in Steuererklärungen oder Unterlagen können Ermittlungen auslösen – eine tatsächliche Steuerverkürzung muss zunächst nicht feststehen.
Es drohen Geldstrafen oder mehrjährige Freiheitsstrafen. Bei entsprechenden Vorwürfen sollte daher frühzeitig ein im Steuerstrafrecht erfahrener Rechtsanwalt eingeschaltet werden.
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- Wie funktioniert die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer)?
- Wie kann Umsatzsteuer hinterzogen werden? Typische Formen der Umsatzsteuerhinterziehung
- Kann man sich auch unwissentlich der Umsatzsteuerhinterziehung schuldig machen?
- Selbstanzeige oder Berichtigung bei Umsatzsteuerfehlern: Was ist noch möglich – und wann ist es zu spät?
- Wie kommt es zu Ermittlungsverfahren wegen Umsatzsteuerhinterziehung?
- Ist die Hinterziehung der Umsatzsteuer eine Straftat?
- Welche Strafen drohen bei der Hinterziehung von Umsatzsteuer?
- Was tun bei dem Vorwurf der Umsatzsteuerhinterziehung?
- Vorwurf der Umsatzsteuerhinterziehung? Hilfe vom Strafverteidiger
Wie funktioniert die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer)?
Bei der Umsatzsteuer, im Volksmund auch „Mehrwertsteuer“ genannt, handelt es sich um eine indirekte Steuer, die auf den Verkauf von Waren und Dienstleistungen erhoben wird. Sie wird von Unternehmen oder Dienstleistern, die ein Produkt verkaufen oder eine Leistung erbringen, auf den Verkaufspreis aufgeschlagen und anschließend an das Finanzamt abgeführt.
Insofern unterscheidet sich die Umsatzsteuer von vielen anderen Steuerarten: Steuerschuldner gegenüber dem Finanzamt ist zwar das Unternehmen, wirtschaftlich getragen wird die Steuer jedoch vom Endverbraucher, der sie über den Kaufpreis bezahlt.
Wie kann Umsatzsteuer hinterzogen werden? Typische Formen der Umsatzsteuerhinterziehung
Eine Umsatzsteuerhinterziehung liegt vereinfacht gesagt dann vor, wenn sich jemand einen unrechtmäßigen steuerlichen Vorteil verschafft, indem die auf eigene Umsätze entfallende Umsatzsteuer nicht ordnungsgemäß an das Finanzamt abgeführt wird. Dies kann beispielsweise dadurch geschehen, dass Vorsteuerbeträge unberechtigt geltend gemacht, falsche Angaben über Umsätze gemacht oder Umsatzsteuererklärungen beziehungsweise Umsatzsteuer-Voranmeldungen gar nicht eingereicht werden.
Da die Umsatzsteuer anders funktioniert als etwa die Einkommensteuer oder Grundsteuer, unterscheiden sich auch die typischen Vorgehensweisen bei einer Umsatzsteuerhinterziehung von anderen Formen der Steuerhinterziehung.
Umsatzsteuerhinterziehung durch Scheinrechnungen
Eine häufige Methode besteht in der Verwendung von Scheinrechnungen. Dabei stellt ein Unternehmen Rechnungen aus oder nutzt Rechnungen, die zum steuerlichen Abzug eingereicht werden, obwohl die darin genannte Leistung tatsächlich gar nicht erbracht wurde. Gleichzeitig wird die ausgewiesene Umsatzsteuer nicht ordnungsgemäß abgeführt.
In der Praxis werden solche Rechnungen – auch Abdeckrechnungen genannt – häufig im Zusammenhang mit Schwarzarbeit eingesetzt, etwa um nicht angemeldete Arbeitskräfte zu verschleiern.
Unterlassene oder falsche Umsatzsteuer-Voranmeldung
Der Tatbestand der Umsatzsteuerhinterziehung kann auch erfüllt sein, wenn eine Umsatzsteuer-Voranmeldung oder Umsatzsteuererklärung nicht abgegeben wird. Gleiches gilt, wenn zwar eine Erklärung eingereicht wird, diese jedoch unrichtige oder unvollständige Angaben enthält.
Insbesondere dann, wenn die Geschäftsführung fehlerhafte Angaben erkennt oder erkennen müsste, diese jedoch nicht überprüft oder korrigiert, kann ebenfalls der Vorwurf der Umsatzsteuerhinterziehung im Raum stehen.
Kann man sich auch unwissentlich der Umsatzsteuerhinterziehung schuldig machen?
Strafanzeigen und Ermittlungsverfahren wegen Umsatzsteuerhinterziehung werden nicht selten auch gegen Personen eingeleitet, die ohne vorsätzliche Absicht gehandelt haben. Gerade im Bereich der Umsatzsteuer kommt es vergleichsweise häufig vor, dass Unternehmer unwissentlich in steuerlich problematische Konstellationen geraten.
Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn Unternehmer unbewusst in sogenannte Umsatzsteuerkarusselle verwickelt werden. Dabei handelt es sich um komplexe Betrugssysteme im internationalen Warenhandel, bei denen Unternehmen – teilweise ohne eigenes Wissen – in eine Kette von Geschäften eingebunden sind, über die Umsatzsteuerbeträge unrechtmäßig erstattet oder nicht abgeführt werden.
Auch in Branchen wie Gastronomie oder Handwerk sind Ermittlungsverfahren wegen Umsatzsteuerhinterziehung im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Schwarzarbeit keine Seltenheit. In solchen Fällen kann bereits ein Verdacht entstehen, etwa wenn Rechnungen verloren gehen, Fehler in der Buchführung auftreten oder unrichtige Angaben in der Umsatzsteuerjahreserklärung gemacht werden.
Wichtig: Für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens kann bereits ein Fehler in der Steuererklärung ausreichen. Eine tatsächliche Steuerverkürzung muss dafür zunächst nicht zwingend feststehen. Bereits der Verdacht einer unrichtigen oder unvollständigen Steuerangabe kann ausreichen, damit die Finanzbehörden oder die Steuerfahndung Ermittlungen aufnehmen.
Selbstanzeige oder Berichtigung bei Umsatzsteuerfehlern: Was ist noch möglich – und wann ist es zu spät?
Wer feststellt, dass in einer Umsatzsteuer-Voranmeldung oder Umsatzsteuererklärung fehlerhafte oder unvollständige Angaben gemacht wurden, sollte möglichst schnell handeln. Das Steuerrecht sieht grundsätzlich Möglichkeiten vor, fehlerhafte Angaben zu berichtigen, bevor daraus strafrechtliche Konsequenzen entstehen.
Zunächst besteht die Pflicht zur Berichtigung einer unrichtigen oder unvollständigen Steuererklärung nach § 153 AO. Erkennt ein Steuerpflichtiger nachträglich, dass eine abgegebene Erklärung objektiv falsch oder unvollständig war und dadurch Steuern verkürzt wurden oder verkürzt werden könnten, muss dies unverzüglich gegenüber dem Finanzamt berichtigt werden. Erfolgt eine solche Berichtigung rechtzeitig und vollständig, kann dies unter Umständen verhindern, dass der Vorgang als Steuerhinterziehung nach § 370 AO gewertet wird.
Ist bereits eine vorsätzliche Steuerhinterziehung verwirklicht worden, kommt unter bestimmten Voraussetzungen auch eine strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 AO in Betracht. Voraussetzung ist jedoch, dass die Angaben vollständig nachgeholt, die hinterzogenen Steuern fristgerecht nachgezahlt und bestimmte gesetzliche Voraussetzungen eingehalten werden.
Entscheidend ist dabei der Zeitpunkt der Selbstanzeige. Eine strafbefreiende Selbstanzeige ist insbesondere dann nicht mehr möglich, wenn bereits eine Betriebsprüfung angekündigt, eine steuerliche Prüfung begonnen oder der Betroffene von einem eingeleiteten Ermittlungsverfahren Kenntnis erlangt hat. Auch wenn die Tat bereits entdeckt ist und der Steuerpflichtige damit rechnen muss, kann eine Selbstanzeige ihre strafbefreiende Wirkung verlieren.
Da die Voraussetzungen und Sperrgründe im Steuerstrafrecht sehr komplex sind, sollte bei möglichen Fehlern in der Umsatzsteuer oder dem Verdacht einer Umsatzsteuerhinterziehung frühzeitig anwaltlicher Rat eingeholt werden, um zu prüfen, ob eine Berichtigung oder Selbstanzeige noch möglich und sinnvoll ist.
Wie kommt es zu Ermittlungsverfahren wegen Umsatzsteuerhinterziehung?
Ein häufiger Auslöser für Ermittlungsverfahren wegen Umsatzsteuerhinterziehung sind Betriebsprüfungen durch die Finanzbehörden. Dabei kann es sich um eine reguläre steuerliche Außenprüfung oder um eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung handeln, die gezielt zur Kontrolle der ordnungsgemäßen Abführung der Umsatzsteuer durchgeführt wird.
Bereits kleine Unregelmäßigkeiten in den Geschäftsunterlagen können ausreichen, damit Prüfer den Verdacht einer Steuerstraftat näher untersuchen. Auffälligkeiten in der Buchführung, fehlende Belege oder widersprüchliche Angaben in Steuererklärungen können dazu führen, dass weitere Ermittlungen eingeleitet werden.
Nicht in jedem Fall bestätigt sich dabei der Verdacht einer schuldhaften Steuerverkürzung. Häufig lassen sich Unstimmigkeiten im Laufe der Prüfung aufklären. Dennoch kann ein solches Verfahren für ein Unternehmen erhebliche Folgen haben. Neben möglichen Imageschäden besteht insbesondere das Risiko finanzieller Belastungen.
Ein zentrales Problem liegt darin, dass steuerliche Sachverhalte, die nicht mehr eindeutig nachvollziehbar sind, vom Finanzamt geschätzt werden dürfen. Solche Steuerschätzungen erfolgen nicht selten zu Ungunsten des Steuerpflichtigen. Die auf diese Weise ermittelten Beträge müssen dann in der Regel auf einmal (en bloc) nachgezahlt werden, häufig zusätzlich zuzüglich Säumniszuschlägen oder Zinsen.
Ist die Hinterziehung der Umsatzsteuer eine Straftat?
Ob die Hinterziehung der Umsatzsteuer eine Straftat darstellt, hängt stets von den Umständen des Einzelfalls ab.
Im Unterschied zu anderen Steuerarten kann bereits eine nicht fristgerechte Zahlung der Umsatzsteuer ein Verfahren nach sich ziehen. In solchen Fällen handelt es sich jedoch häufig nicht um eine Straftat, sondern um eine Ordnungswidrigkeit nach § 26b UStG (Umsatzsteuergesetz). Diese kann mit einem Bußgeld geahndet werden.
Anders verhält es sich, wenn Umsatzsteuer bewusst und planmäßig verkürzt oder nicht abgeführt wird. In solchen Fällen kann der Straftatbestand der Steuerhinterziehung nach § 370 AO (Abgabenordnung) erfüllt sein. Dies gilt insbesondere dann, wenn etwa falsche Angaben gegenüber dem Finanzamt gemacht, Umsätze verschwiegen oder unberechtigt Vorsteuerbeträge geltend gemacht werden.
Die zuvor beschriebenen Konstellationen – etwa Scheinrechnungen, unrichtige Umsatzsteuererklärungen oder unterlassene Voranmeldungen – stellen daher typische Formen der Steuerhinterziehung dar und können entsprechend strafrechtlich verfolgt werden.
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Welche Strafen drohen bei der Hinterziehung von Umsatzsteuer?
Bei einer Umsatzsteuerhinterziehung drohen grundsätzlich Geldstrafen oder Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren. In besonders schweren Fällen der Steuerhinterziehung kann sogar eine Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren verhängt werden. Maßgeblich ist dabei § 370 der Abgabenordnung (AO).
Welche konkrete Strafe im Einzelfall verhängt wird, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Eine wichtige Rolle spielen unter anderem Vorsatz, Umfang und Dauer der Steuerhinterziehung, die Höhe des hinterzogenen Steuerbetrags sowie das Verhalten des Beschuldigten während des Ermittlungsverfahrens.
Als grobe Orientierung hat sich in der Rechtsprechung folgende Faustregel herausgebildet: Liegt der hinterzogene Steuerbetrag bei bis zu etwa 50.000 Euro, wird häufig eine Geldstrafe verhängt. Bei höheren Beträgen kommen jedoch auch Freiheitsstrafen in Betracht, die unter Umständen zur Bewährung ausgesetzt werden können. Handelt es sich hingegen um einen besonders schweren Fall der Steuerhinterziehung, etwa wenn die Tat gewerbsmäßig oder bandenmäßig organisiert ist, kann auch eine nicht zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe drohen.
Neben der strafrechtlichen Sanktion kommt in jedem Fall eine steuerliche Nachforderung hinzu. Die hinterzogenen Steuern müssen vollständig nachgezahlt werden, in der Regel zuzüglich Säumniszuschlägen und gegebenenfalls Zinsen. Dadurch können sich schnell erhebliche finanzielle Belastungen ergeben, die für ein Unternehmen oder einen Betrieb eine existenzielle wirtschaftliche Herausforderung darstellen können.
Umso wichtiger ist es, bei einer Anzeige oder einem Ermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung frühzeitig richtig zu reagieren, um rechtliche Risiken zu begrenzen und wirtschaftliche Schäden möglichst gering zu halten.
Was tun bei dem Vorwurf der Umsatzsteuerhinterziehung?
Wenn Sie eine Anzeige wegen Umsatzsteuerhinterziehung erhalten haben oder im Rahmen einer Betriebsprüfung beziehungsweise Umsatzsteuer-Sonderprüfung Auffälligkeiten festgestellt wurden, ist es besonders wichtig, besonnen und rechtlich überlegt zu reagieren.
Zwar besteht bei steuerlichen Außenprüfungen grundsätzlich eine Mitwirkungspflicht. Sobald jedoch der Verdacht einer Straftat im Raum steht und ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wird, gelten Sie als Beschuldigter und verfügen über bestimmte verfahrensrechtliche Rechte.
Aussage verweigern!
Läuft bereits ein Ermittlungsverfahren, ist es in der Regel nicht ratsam, sich spontan zu den Vorwürfen zu äußern. Der Versuch, Unwissen zu beteuern oder den Sachverhalt eigenständig zu erklären, kann sich im späteren Verlauf des Verfahrens nachteilig auswirken.
Grundsätzlich gilt: Alles, was Sie sagen, kann im Verfahren gegen Sie verwendet werden. Daher ist es meist sinnvoll, von Ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch zu machen und keine Angaben zu den erhobenen Vorwürfen zu machen, bevor Sie rechtlichen Rat eingeholt haben. Dieses Recht darf nicht zu Ihrem Nachteil ausgelegt werden.
Es besteht zudem keine Verpflichtung, zu polizeilichen Vorladungen oder Anhörungen zu erscheinen.
Frühzeitig einen Anwalt für Steuerstrafrecht einschalten!
Wenn Ihnen Umsatzsteuerhinterziehung vorgeworfen wird, ist es wichtig, frühzeitig einen im Steuerstrafrecht erfahrenen Rechtsanwalt einzuschalten. Nur ein Verteidiger kann Akteneinsicht beantragen und prüfen, welche Vorwürfe konkret gegen Sie erhoben werden und welche Beweise vorliegen.
Auf dieser Grundlage kann beurteilt werden, welche rechtlichen Möglichkeiten bestehen und welche Verteidigungsstrategie sinnvoll ist. In vielen Fällen besteht das Ziel darin, eine Einstellung des Verfahrens – gegebenenfalls gegen Auflagen – zu erreichen, ohne dass es zu einer öffentlichen Hauptverhandlung kommt.
Sollte ein Gerichtsverfahren dennoch unvermeidbar sein, entwickelt Ihr Verteidiger auf Basis der Ermittlungsakte eine möglichst wirksame Verteidigungsstrategie, um die strafrechtlichen und wirtschaftlichen Folgen des Verfahrens möglichst gering zu halten.
Vorwurf der Umsatzsteuerhinterziehung? Hilfe vom Strafverteidiger
Die Dr. Brauer Rechtsanwälte sind auf Strafrecht spezialisiert und seit vielen Jahren auch im Steuerstrafrecht als Strafverteidiger tätig.
Unsere Kanzlei verfügt über Standorte in Bonn, Köln, Hamburg, Lübeck, Greifswald, Berlin, Leipzig, Dresden, Frankfurt, Saarbrücken, Stuttgart, Nürnberg, Regensburg und München und vertritt Mandanten bundesweit.
Wenn Ihnen Umsatzsteuerhinterziehung vorgeworfen wird, sollten Sie frühzeitig rechtlichen Beistand in Anspruch nehmen. Kontaktieren Sie uns jetzt für eine kostenlose Ersteinschätzung direkt durch einen Anwalt, um Ihre rechtlichen Möglichkeiten zu prüfen und frühzeitig die richtige Verteidigungsstrategie zu entwickeln.
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Über den Autor
Dr. Matthias Brauer LL.M.
Dr. Matthias Brauer ist Rechtsanwalt und ein erfahrener Fachanwalt für Strafrecht. Seit Jahren vertritt er mit seiner Kanzlei "Dr. Brauer Rechtsanwälte" bundesweit Mandanten bei strafrechtlichen Anschuldigungen.
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