Wenn man einen Dienstwagen nutzt und aus steuerlichen Gründen die privaten von den beruflich zurückgelegten Kilometer trennt, ist man gut beraten, ein Fahrtenbuch zu führen.
Allerdings ist hierbei große Sorgfalt nötig. Wer die Buchführung vernachlässigt und dann geschätzte Kilometerzahlen der letzten Fahrten nachträgt, dem droht ein Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung.
In diesem Rechtstipp erfahren Sie, was ein solches Verfahren bedeuten kann und welche Strafe dabei droht.
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Wozu dient ein Fahrtenbuch?
Es gibt zwei Gründe, ein Fahrtenbuch zu führen:
- Wenn man eine Verkehrsstraftat begangen hat, kann man gemäß § 31a StVZO dazu verpflichtet werden, ein Fahrtenbuch zu führen. Eine solche Fahrtenbuchauflage dient dazu, im Falle weiterer Auffälligkeiten die Ermittlungen gegen Sie zu erleichtern.
- In vielen Branchen stellen Unternehmen ihren Mitarbeitern Dienstwagen, die man sowohl für Privatfahrten als auch für geschäftliche Zwecke nutzen kann. Hier kann man durch die Führung eines Fahrtenbuchs einiges an Steuern sparen, indem man in der Buchführung private von beruflichen (steuerlich absetzbaren) Fahrten trennt und das Fahrtenbuch zusammen mit der Steuererklärung beim Finanzamt einreicht. Die Alternative dazu ist die sogenannte 1%-Regelung, die jedoch, gerade wenn man den Dienstwagen häufiger beruflich als privat nutzt, eine ziemlich ungünstige Lösung darstellt.
Wie führt man ein Fahrtenbuch?
Ein Fahrtenbuch kann man führen, um zu dokumentieren, welche Fahrten man mit einem Fahrzeug zurückgelegt hat. Jeder Eintrag muss dazu die folgenden Informationen beinhalten:
- Datum der Fahrt
- Fahrer des Pkw
- Abfahrtsort
- Zielort
- Genaue Route
- Kilometerstand vor der Fahrt
- Kilometerstand nach der Fahrt
Man kann dies auf dem althergebrachten Wege tun – also tatsächlich in Form eines Buches im Handschuhfach – oder heutzutage auch digital.
Die Buchführung muss allerdings unbedingt chronologisch und ohne Unterbrechungen erfolgen. Einträge müssen also zu Beginn und Ende jeder Fahrt gemacht werden und dürfen nicht im Nachhinein nachgetragen werden. Um dies zu verhindern, darf ein Fahrtenbuch auch nicht einfach als Excel-Tabelle oder in Form von Notizzetteln geführt werden. Neuerdings gibt es zur Erleichterung der Buchführung die Möglichkeit eines digitalen Fahrtenbuchs unter Nutzung von GPS. Dies wird allerdings nur anerkannt, wenn nachträgliche Änderungen im Programm nicht möglich sind.
Was ist bei der Fahrtenbuchführung zu beachten?
Nur bei exakter Buchführung kann ein Fahrtenbuch funktionieren. Vor allem die genaue Route (inklusive Staus, Umleitungen, falsch genommenen Ausfahrten, etc.) und der Kilometerstand bei Abfahrt und Ankunft müssen unbedingt präzise (also in Echtzeit) eingetragen werden. Auf diese Art lassen sich jede Menge Steuern sparen. Fehler in der Buchführung müssen bei einer Überprüfung jedoch unweigerlich auffallen.
Diese Fehler sollten Sie vermeiden:
- Zu viele Fahrten: Als Dienstfahrten gelten nur die Fahrten an wirklich geleisteten Arbeitstagen. Das sind durchschnittlich 220 Tage pro Jahr. Nur diese Fahrten sind steuerlich absetzbar. Wer mehr einträgt, riskiert damit, den Argwohn der Finanzbehörden zu wecken.
- Zu viele Kilometer: Auch das Finanzamt hat Zugang zu Google Maps und kann die gefahrenen Routen nachverfolgen. Bei Dienstfahrten besondere Umwege zu fahren, muss begründet werden (z. B. mit einer Baustelle auf dem kürzeren Weg). Dass man auf der Heimfahrt noch rasch zum Becker oder die kranke Mutter besuchen wollte, wird als Begründung hier nicht akzeptiert. Solche zusätzlich gefahrenen Kilometer zu Privatzwecken müssen für die Steuer herausgerechnet werden.
- Abweichende Angaben: Wenn man kurze Dienststrecken beim Arbeitgeber angibt, kann man damit Lohnsteuer sparen. Wenn man dann aber bei der Steuererklärung längere Strecken angibt, erregt damit umgehend Aufmerksamkeit. Hier wird dann sofort von absichtlichem Täuschungsversuch ausgegangen.
Was passiert, wenn ich mein Fahrtenbuch falsch geführt habe?
Welche Konsequenzen drohen, hängt davon ab, was für Fehler man in der Buchführung gemacht hat. Bei kleinen Unregelmäßigkeiten, etwa weil der Fahrer in der Buchführung einen Eintrag erst am nächsten Tag gemacht hat oder einen Umweg zu begründen vergessen hat, ist schlimmstenfalls mit einem Bußgeld von 100 Euro zu rechnen.
Sind die Mängel gravierender, erkennt das Finanzamt das Fahrtenbuch nicht an und versteuert stattdessen nach der 1%-Regel. Das ist ärgerlich, tut aber nicht weiter weh.
Wenn jedoch Grund zu der Annahme besteht, dass Eintragungen im Fahrtenbuch absichtlich manipuliert wurden, wird dies als Steuerhinterziehung gemäß § 370 AO ausgelegt und zur Anzeige gebracht. Hierzu reichen zwar reine Formfehler rechtlich nicht aus, solange die private Nutzung des Fahrzeuges aus den Angaben noch klar hervorgeht, aber das hält die Behörden nicht davon ab, es trotzdem von Zeit zu Zeit zu versuchen. In diesem Falle sollte umgehend ein Anwalt hinzugezogen werden.
Welche Strafen drohen bei Steuerhinterziehung wegen falscher Führung eines Fahrtenbuches?
Steuerhinterziehung wird gemäß § 370 AO mit Geldstrafen oder Freiheitsstrafen von bis zu 5 Jahren bestraft. Diese werden meist zur Bewährung ausgesetzt. Das Risiko, für ein schlecht geführtes Fahrtenbuch in den Knast zu gehen, ist also eher gering. Allerdings können die Geldstrafen happig ausfallen – ganz zu schweigen von den Steuern, die mit Zinsen zurückzuzahlen sind und von den Behörden großzügig geschätzt werden.
Außerdem drohen Arbeitgebern Schwierigkeiten im Berufsleben, wenn sie in den Verdacht gekommen sind, mit ihrem Dienstwagen Steuern hinterzogen zu haben.
Die konkrete Strafe richtet sich nach dem Einzelfall. Gerne erhalten Sie von uns eine kostenlose Ersteinschätzung. Nehmen Sie Kontakt zu uns auf, ein Anwalt wird sich kostenlos und unverbindlich mit Ihnen in Verbindung setzen.
Wie soll ich mich bei einer Anzeige wegen Steuerhinterziehung verhalten?
Wenn wegen eines schlecht geführten Fahrtenbuches der Vorwurf der Steuerhinterziehung im Raum steht, ist es für eine Selbstanzeige zu spät, da diese nur dann strafbefreiend wirkt, wenn die Behörden noch nicht ermitteln.
Wenn Sie also von offizieller Stelle der Steuerhinterziehung beschuldigt werden, ist folgendes zu raten:
- Aussage verweigern. Versuchen Sie nicht, sich selbst zu verteidigen oder sich zu erklären. Man ist nicht daran interessiert, ob Sie ein reines Gewissen haben, sondern nur daran, Ihnen Aussagen zu entlocken, die Sie weiter belasten. Nutzen Sie Ihr Aussageverweigerungsrecht und erscheinen Sie zu keiner polizeilichen Vorladung. Hierzu sind Sie nicht verpflichtet.
- Anwalt einschalten. Steuerhinterziehung ist kein Kavaliersdelikt und wird hart bestraft. Ein Anwalt kann jedoch unter Umständen die gegen Sie erhobenen Vorwürfe nach Prüfung der Ermittlungsakte als unrechtmäßig zurückweisen, sodass es zu gar keinem Verfahren kommt. Wenden Sie sich daher umgehend an einen Fachanwalt für Strafrecht.
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Über den Autor
Dr. Matthias Brauer LL.M.
Dr. Matthias Brauer ist Rechtsanwalt und ein erfahrener Fachanwalt für Strafrecht. Seit Jahren vertritt er mit seiner Kanzlei "Dr. Brauer Rechtsanwälte" bundesweit Mandanten bei strafrechtlichen Anschuldigungen.
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