Beamte in NRW erhalten beim kinderbezogenen Familienzuschlag je nach Besoldungsgruppe und Mietenstufe des Hauptwohnsitzes unterschiedlich hohe Beträge.
Maßgeblich ist nicht der Wohnort der Kinder, sondern die Gemeinde, in der der Beamte mit melderechtlichem Hauptwohnsitz gemeldet ist.
Wer einen falschen Hauptwohnsitz angibt oder Änderungen verschweigt, riskiert Rückforderungen, ein Strafverfahren und ein Disziplinarverfahren.
Betroffene sollten keine Angaben zur Sache machen und frühzeitig einen Strafverteidiger einschalten.
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- Warum erhalten Beamte in NRW höhere Kinderzuschläge?
- Was ist der Unterschied zwischen Kindergeld und Familienzuschlag?
- Welche Voraussetzungen gelten für den höheren Familienzuschlag?
- Wer erhält den Familienzuschlag, wenn beide Eltern im öffentlichen Dienst sind?
- Welche Änderungen müssen Beamte mitteilen?
- Wie überprüft das LBV NRW den Hauptwohnsitz?
- Wann droht ein Ermittlungsverfahren?
- Welche Straftaten kommen in Betracht?
- Droht auch eine Rückforderung zu viel gezahlter Beträge?
- Welche Strafen drohen bei unrechtmäßig bezogenen Kinderzuschlägen?
- Wann droht ein Disziplinarverfahren?
- Wie sollten sich Betroffene verhalten?
Warum erhalten Beamte in NRW höhere Kinderzuschläge?
Der Begriff „höhere Kinderzuschläge“ ist umgangssprachlich verständlich, juristisch geht es in Nordrhein-Westfalen aber um den kinderbezogenen Anteil des Familienzuschlags. Dessen Höhe richtet sich bei aktiven Beamten nach den §§ 42 und 43 LBesG NRW. Seit der Regionalisierung hängt die Höhe nicht nur von der Zahl der berücksichtigungsfähigen Kinder ab, sondern zusätzlich von der wohngeldrechtlichen Mietenstufe der Gemeinde, in der der Beamte seinen melderechtlichen Hauptwohnsitz hat.1
Die Regionalisierung galt zunächst ab 01.01.2022 nur für die ersten beiden Kinder. Seit 01.01.2024 erfasst sie den gesamten kinderbezogenen Familienzuschlag, also auch weitere Kinder. Die aktuell auf der NRW-Seite verlinkten Tabellen gelten seit 01.02.2025.2
Je nach Besoldungsgruppe und Mietenstufe können die Unterschiede erheblich sein. Nach der Tabelle ab 01.02.2025 liegt der Familienzuschlag für das erste berücksichtigungsfähige Kind je nach Konstellation bei rund 311 bis 928 Euro monatlich.3
Was ist der Unterschied zwischen Kindergeld und Familienzuschlag?
Kindergeld und kinderbezogener Familienzuschlag sind nicht dasselbe. Das Kindergeld wird nicht vom LBV NRW, sondern seit 01.03.2021 von der Bundesagentur für Arbeit bearbeitet. Der kinderbezogene Familienzuschlag ist dagegen ein Besoldungsbestandteil. Für ihn ist grundsätzlich wichtig, dass ein Kindergeldanspruch besteht oder bestehen würde.4
Das ist für die Praxis wichtig, weil viele Betroffene die Begriffe verwechseln. Wer also von „Kinderzuschlag“ spricht, meint in diesen Fällen häufig tatsächlich den kinderbezogenen Familienzuschlag im Beamtenrecht.5
Welche Voraussetzungen gelten für den höheren Familienzuschlag?
Entscheidend ist nicht das Gehalt, sondern vor allem der melderechtliche Hauptwohnsitz. Maßgeblich ist die Mietenstufe der Gemeinde, in der der Beamte mit Hauptwohnsitz gemeldet ist. Der Wohnsitz des Kindes oder des anderen Elternteils ist dagegen nach den Informationen des LBV NRW nicht relevant.2
Außerdem hängt die konkrete Höhe von der Besoldungsgruppe und der Stufe des Familienzuschlags ab. Das LBV NRW weist zudem darauf hin, dass der kinderbezogene Familienzuschlag insgesamt nur einmal gezahlt wird und es deshalb Konkurrenzregelungen gibt, etwa wenn beide Elternteile im öffentlichen Dienst stehen.5
Wer erhält den Familienzuschlag, wenn beide Eltern im öffentlichen Dienst sind?
Sind beide Elternteile im öffentlichen Dienst und haben grundsätzlich Anspruch auf den kinderbezogenen Familienzuschlag, erhält ihn nach den Informationen des LBV NRW grundsätzlich nur der Elternteil, dem auch das Kindergeld gewährt wird oder vorrangig zu gewähren wäre. Bei Teilzeitbeschäftigung gelten zusätzliche Besonderheiten. Je nach Konstellation kann der Zuschlag gekürzt oder in voller Höhe gezahlt werden.5
Diese Frage ist in der Praxis wichtig, weil hier Fehler oft nicht durch bewusst falsche Angaben entstehen, sondern durch ein Missverständnis über die Zuständigkeit oder die Mitteilungspflichten. Gerade deshalb sollte die jeweilige Anspruchslage sauber geprüft werden.
Welche Änderungen müssen Beamte mitteilen?
Änderungen in den persönlichen Verhältnissen, die Einfluss auf die Höhe der Bezüge haben, müssen dem LBV NRW angezeigt werden. Dazu gehören etwa Änderungen des Familienstandes, die Geburt eines Kindes, die Änderung der Anschrift oder sonstige Umstände, die für die Zahlung bedeutsam sind. Eine Mitteilung allein an die Dienststelle reicht nach den Informationen des LBV NRW nicht aus.6
Zwar erhält das LBV NRW bei Änderungen rund um das Kindergeld in vielen Fällen automatisch Daten von der Familienkasse. Das ersetzt aber nicht in jeder Konstellation die eigene Prüfung, ob zusätzlich eine Mitteilungspflicht gegenüber dem LBV besteht. Unterlassene, verspätete oder fehlerhafte Anzeigen können zu Zuvielzahlungen führen, die zurückgezahlt werden müssen.
Wie überprüft das LBV NRW den Hauptwohnsitz?
Die Annahme, ein unzutreffend angegebener Hauptwohnsitz falle praktisch nicht auf, ist gefährlich. Das LBV NRW hat bereits mitgeteilt, zur gesicherten Feststellung des Hauptwohnsitzes rechtlich zulässige Anfragen an Meldeämter vorzunehmen. Die dort erhobenen Daten werden mit den beim LBV vorhandenen Informationen abgeglichen. Bei Abweichungen kann eine Anpassung des Familienzuschlags erfolgen.7
Genau hier liegt das strafrechtliche Risiko: Wer seinen Hauptwohnsitz nur formal anmeldet, obwohl die tatsächlichen Lebensverhältnisse etwas anderes nahelegen, setzt sich dem Vorwurf aus, den Dienstherrn über die anspruchsrelevanten Voraussetzungen getäuscht zu haben.
Wann droht ein Ermittlungsverfahren?
Ein Ermittlungsverfahren droht, wenn sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der kinderbezogene Familienzuschlag zu Unrecht beantragt oder weiter bezogen wurde. Das kann etwa der Fall sein, wenn ein Wohnsitzwechsel nicht mitgeteilt wurde, der angegebene Hauptwohnsitz nur vorgeschoben ist oder die Angaben zwar formell stimmig wirken, aber nicht der tatsächlichen Lebenswirklichkeit entsprechen. Die Überprüfung von Meldedaten zeigt, dass solche Konstellationen keineswegs rein theoretisch sind.
Welche Straftaten kommen in Betracht?
In solchen Fällen liegt regelmäßig Betrug nach § 263 StGB vor, unter Umständen kann auch ein Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung eingeleitet werden. Wer durch unrichtige Angaben oder durch pflichtwidriges Verschweigen von Änderungen einen nicht zustehenden Familienzuschlag erhält, bewegt sich deshalb strafrechtlich typischerweise im Bereich des Betrugs oder Betrugs durch Unterlassen.
Strafbar ist dabei nicht nur der vollendete Betrug. Auch der Versuch ist nach dem Strafgesetzbuch strafbar. Es kann also bereits problematisch sein, wenn ein höherer Familienzuschlag unter Vorspiegelung falscher Tatsachen beantragt wird, selbst wenn es am Ende nicht zur Auszahlung kommt.8
Droht auch eine Rückforderung zu viel gezahlter Beträge?
Ja. Das LBV NRW weist ausdrücklich darauf hin, dass Änderungen der Mietenstufe oder fehlerhafte Angaben zu Nachzahlungen oder Zuvielzahlungen führen können. Unterlassene, verspätete oder fehlerhafte Meldungen können daher nicht nur strafrechtliche Folgen haben, sondern auch zu einer Rückforderung bereits gezahlter Beträge führen.
Für Betroffene ist das besonders relevant, weil die finanzielle Belastung schnell erheblich werden kann, wenn sich Rückforderungen über einen längeren Zeitraum aufbauen.
Welche Strafen drohen bei unrechtmäßig bezogenen Kinderzuschlägen?
Für Betrug (§ 263 StGB) sieht das Gesetz grundsätzlich Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vor. Welche Strafe konkret droht, hängt immer vom Einzelfall ab, insbesondere von der Höhe des Schadens, der Dauer des Vorgehens, der Frage eines Geständnisses und möglichen Vorbelastungen.
Wann droht ein Disziplinarverfahren?
Neben dem Strafverfahren kommt bei Beamten regelmäßig auch ein Disziplinarverfahren in Betracht. Nach dem nordrhein-westfälischen Disziplinarrecht sind mögliche Maßnahmen insbesondere Verweis, Geldbuße, Kürzung der Dienstbezüge, Zurückstufung und sogar die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis.9
Ein Disziplinarverfahren ist nicht erst nach einer strafrechtlichen Verurteilung denkbar. Nach den Verwaltungsvorschriften zum LDG NRW ist es von Amts wegen einzuleiten, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen.
Besonders gravierend ist: Wird ein Beamter wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt, endet das Beamtenverhältnis nach § 24 BeamtStG kraft Gesetzes. Unabhängig davon kann aber schon deutlich unterhalb dieser Schwelle eine empfindliche disziplinarische Sanktion drohen.10
Wie sollten sich Betroffene verhalten?
Wer von einem Ermittlungs- oder Disziplinarverfahren erfährt, sollte die Lage nicht durch vorschnelle Erklärungen verschärfen. Beschuldigte sind nach § 136 StPO darauf hinzuweisen, dass es ihnen freisteht, sich zur Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen, und dass sie jederzeit einen Verteidiger hinzuziehen können.
Deshalb gilt in der Praxis: Keine spontanen Erklärungen, keine Rechtfertigungsversuche ohne Aktenkenntnis und keine „informellen“ Gespräche zur Sache. Zuerst sollte ein Rechtsanwalt für Strafrecht Akteneinsicht beantragen und prüfen, worauf sich der Vorwurf konkret stützt, ob der Hauptwohnsitz tatsächlich angreifbar ist, welche Unterlagen vorliegen und welche Verteidigungsstrategie auch mit Blick auf das Disziplinarverfahren sinnvoll ist.
Die Dr. Brauer Rechtsanwälte vertreten Beschuldigte bundesweit im Strafrecht und unterstützen auch dann, wenn neben dem Strafverfahren beamtenrechtliche Konsequenzen drohen. Gerade bei Vorwürfen rund um Betrug, unrichtige Angaben und mögliche Disziplinarmaßnahmen ist eine frühe Verteidigung oft entscheidend, um Fehler zu vermeiden und den Schaden zu begrenzen. Nutzen Sie unsere kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung direkt vom Anwalt für Strafrecht.
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Über den Autor
Dr. Matthias Brauer LL.M.
Dr. Matthias Brauer ist Rechtsanwalt und ein erfahrener Fachanwalt für Strafrecht. Seit Jahren vertritt er mit seiner Kanzlei "Dr. Brauer Rechtsanwälte" bundesweit Mandanten bei strafrechtlichen Anschuldigungen.
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Quellen
- Merkblatt Familienzuschlag mit Beiblatt - Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen (Stand 08/2025)
- Finanzverwaltung NRW - Neustrukturierung Familienzuschlag /Regionalisierung
- Landrag Nordrhein-Westfalen Drucksache 18/9541 - Familienzuschlag für Beamtinnen und Beamte
- Finanzverwaltung NRW - Geburt / Aufnahme eines Kindes in den Haushalt
- Finanzverwaltung NRW - Kinderanteil im Familienzuschlag und Kindergeld
- Finanzverwaltung NRW - Anzeige von Änderungen
- LBV NRW - Überprüfung des Familienzuschlags für Kinder
- Gesetze im Internet - § 263 StGB - Betrug
- LRGV - Landesrecht - Disziplinargesetze für das Land NRW
- Gesetze im Internet - § 24 BeamtStG - Verlust der Beamtenrechte















