Nach § 227 StGB macht man sich strafbar, wenn durch eine vorsätzlich begangene Körperverletzung der Tod des Opfers verursacht wird. Es ist ausreichend, wenn die Tötung fahrlässig herbeigeführt wird.
Typische Fälle sind eskalierende Konflikte, deren Folgen für den Täter nicht absehbar waren.
Der Strafrahmen für die Körperverletzung mit Todesfolge sieht Freiheitsstrafen von drei bis 15 Jahren vor.
Aufgrund der Komplexität des Tatbestands ist es wichtig, frühzeitig einen erfahrenen Strafverteidiger hinzuzuziehen.
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- Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB): Definition und Voraussetzungen
- Unterschied zwischen Körperverletzung mit Todesfolge und Mord bzw. Totschlag
- Typische Fallkonstellationen bei Körperverletzung mit Todesfolge
- Strafmaß bei Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB)
- Ermittlungsverfahren wegen Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB): Richtiges Verhalten als Beschuldigter
- Wie kann ein Strafverteidiger bei § 227 StGB helfen?
Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB): Definition und Voraussetzungen
Die Körperverletzung mit Todesfolge gemäß § 227 StGB setzt sich aus einer vorsätzlichen Körperverletzung und einer fahrlässigen Tötung zusammen. Die Körperverletzung erfordert eine körperliche Misshandlung oder eine Gesundheitsschädigung.
Aufgrund dieser Körperverletzung muss es zum Tod des Opfers kommen. Dabei ist erforderlich, dass ein ursächlicher Zusammenhang besteht. Juristen sprechen in diesem Zusammenhang vom sogenannten gefahrspezifischen Zusammenhang. Das bedeutet, dass sich die Gefahr der Körperverletzung gerade im Tod des Opfers realisieren muss.
Die Körperverletzung mit Todesfolge wird härter bestraft als die fahrlässige Tötung gemäß § 222 StGB. Der Grund liegt im gefahrspezifischen Zusammenhang – es besteht also eine besonders enge Beziehung zwischen der Art der Körperverletzung und dem eingetretenen Tod.
Unterschied zwischen Körperverletzung mit Todesfolge und Mord bzw. Totschlag
Der entscheidende Unterschied zwischen der Körperverletzung mit Todesfolge und Mord oder Totschlag liegt im fehlenden Vorsatz (Wissen und Wollen) hinsichtlich der Verursachung des Todes.
Während es sich bei Mord und Totschlag um Vorsatzdelikte handelt, wird der Tod des Opfers bei der Körperverletzung mit Todesfolge gemäß § 227 StGB fahrlässig herbeigeführt. Fahrlässigkeit bedeutet das Außerachtlassen der erforderlichen Sorgfalt.
Weiß der Täter hingegen um die naheliegende Wahrscheinlichkeit des Todes des Opfers und nimmt diesen billigend in Kauf, ist regelmäßig von Mord oder Totschlag auszugehen.
Steht also die Körperverletzung im Vordergrund der Tat und kommt es dem Täter nicht auf die Tötung des Opfers an, sondern wird der Tod lediglich fahrlässig verursacht, liegt eine Körperverletzung mit Todesfolge vor.
Typische Fallkonstellationen bei Körperverletzung mit Todesfolge
Die Körperverletzung mit Todesfolge ist häufig das Ergebnis eskalierter Konflikte. Ein klassischer Fall liegt vor, wenn ein Schlag zum Sturz des Opfers führt, dieses mit dem Kopf aufschlägt und an den Folgen des Sturzes verstirbt.
Ein weiteres Beispiel ist, dass das Opfer infolge der Körperverletzung flüchtet und dabei zu Tode kommt. Gleiches gilt für Konstellationen, in denen Opfer nach einer Körperverletzung aus einem Fenster oder vom Balkon springen und anschließend an den Sturzfolgen versterben.
Auch sind Fälle bekannt, in denen das Opfer mit einer geladenen Pistole geschlagen wurde, sich dabei ein Schuss löst und dieser zum Tod des Opfers führt.
Strafmaß bei Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB)
Der Strafrahmen des § 227 StGB sieht Freiheitsstrafen von drei bis zu 15 Jahren vor. Das konkrete Strafmaß hängt unter anderem von der Schwere der zugefügten Körperverletzung, dem Verhalten des Täters (auch nach der Tat, z. B. Hilfeleistung oder ehrliche Reue) sowie einem möglichen Mitverschulden des Opfers ab. Auch Vorstrafen des Täters können bei der Strafzumessung eine wichtige Rolle spielen.
In minder schweren Fällen liegt der Strafrahmen bei Freiheitsstrafen von einem bis zu zehn Jahren.
Ermittlungsverfahren wegen Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB): Richtiges Verhalten als Beschuldigter
Von einem gegen Sie laufenden Ermittlungsverfahren erfahren Sie entweder durch eine polizeiliche Vorladung oder durch eine Hausdurchsuchung. Letztere dient der Sicherung von Beweisen. Wie Sie sich im Falle einer Hausdurchsuchung verhalten sollten, erfahren Sie hier: Ratgeber Hausdurchsuchung
Liegt ein hinreichender Tatverdacht gegen Sie vor und wird Ihnen beispielsweise Verdunkelungsgefahr unterstellt, kann sogar die Anordnung von Untersuchungshaft in Betracht kommen.
Die Körperverletzung mit Todesfolge ist ein schwerwiegendes und komplexes Delikt. In einem Ermittlungsverfahren kommt es daher auf jedes Detail an. Beschuldigten ist deshalb folgendes Vorgehen dringend zu empfehlen:
- Keine Aussage machen.
Als Beschuldigter haben Sie ein umfassendes Aussageverweigerungsrecht. Sie sind nicht verpflichtet, sich selbst zu belasten. Ihr Schweigen darf nicht zu Ihrem Nachteil gewertet werden. Jedes unbedachte Wort kann eine mögliche Verteidigungsstrategie erheblich erschweren oder sogar unmöglich machen. Eine spätere Korrektur ist oft kaum noch möglich. - Sofort Strafverteidigung organisieren.
Je früher ein erfahrener Strafverteidiger eingeschaltet wird, desto besser. Er kann beurteilen, ob, wann und in welchem Umfang eine Einlassung sinnvoll ist. Zudem übernimmt er die Kommunikation mit den Ermittlungsbehörden, sodass Sie nicht Gefahr laufen, folgenschwere Fehler zu begehen.
Wie kann ein Strafverteidiger bei § 227 StGB helfen?
Zunächst wird der Strafverteidiger Einsicht in die Ermittlungsakte beantragen, um zu prüfen, was Ihnen im Detail vorgeworfen wird. Auf dieser Grundlage kann er analysieren, welche Beweise gegen Sie vorliegen. Darauf aufbauend entwickelt er eine individuelle Verteidigungsstrategie, die auf Ihren konkreten Fall zugeschnitten ist.
Für eine effektive Verteidigung bestehen verschiedene Ansatzpunkte. So kann bereits fraglich sein, ob überhaupt eine vorsätzliche Körperverletzung vorlag. Ebenso zeigt sich in vielen Fällen, dass der Tod des Opfers nicht vorhersehbar war. Eine Strafbarkeit nach § 227 StGB scheidet außerdem aus, wenn kein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Körperverletzung und dem Tod besteht.
Auch Rechtfertigungsgründe wie Notwehr oder Nothilfe sowie ein mögliches Mitverschulden des Opfers können eine entscheidende Rolle spielen.
In vielen Fällen kann durch eine gezielte Verteidigung erreicht werden, dass das Verfahren frühzeitig eingestellt wird.
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Über den Autor
Dr. Matthias Brauer LL.M.
Dr. Matthias Brauer ist Rechtsanwalt und ein erfahrener Fachanwalt für Strafrecht. Seit Jahren vertritt er mit seiner Kanzlei "Dr. Brauer Rechtsanwälte" bundesweit Mandanten bei strafrechtlichen Anschuldigungen.
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