Eine Körperverletzung gemäß § 223 StGB liegt vor, wenn eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit geschädigt wird.
Neben der sogenannten einfachen Körperverletzung kennt das Strafgesetzbuch weitere Delikte wie die gefährliche Körperverletzung, die schwere Körperverletzung sowie die Körperverletzung mit Todesfolge.
Auch die fahrlässige Körperverletzung ist strafbar. Darüber hinaus kann bereits die bloße Beteiligung an einer Schlägerei eine Strafbarkeit begründen – selbst dann, wenn man niemanden selbst verletzt hat.
Wenn gegen Sie wegen eines Körperverletzungsdelikts ermittelt wird, sollten Sie möglichst früh einen auf Strafrecht spezialisierten Anwalt kontaktieren und ohne vorherige anwaltliche Beratung keine Aussage zum Tatvorwurf machen.
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- Was ist eine Körperverletzung nach § 223 StGB?
- Wann liegt eine gefährliche Körperverletzung nach § 224 StGB vor?
- Gemeinschaftliche Körperverletzung: Bereits Anwesenheit kann genügen
- Was ist eine schwere Körperverletzung nach § 226 StGB?
- Wann liegt eine Körperverletzung mit Todesfolge nach § 227 StGB vor?
- Wann macht man sich wegen fahrlässiger Körperverletzung nach § 229 StGB strafbar?
- Wann ist die Beteiligung an einer Schlägerei strafbar?
- Welche Strafen drohen bei Körperverletzung?
- Gegen mich wird wegen Körperverletzung ermittelt – was sollte ich tun?
- Wie kann ein Strafverteidiger bei Körperverletzung helfen?
- Kontakt zum Anwalt bei Körperverletzung
Was ist eine Körperverletzung nach § 223 StGB?
Die sogenannte „einfache“ Körperverletzung gemäß § 223 StGB bildet den Grundtatbestand aller Körperverletzungsdelikte. Strafbar macht sich, wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt.
Von einer körperlichen Misshandlung spricht man bei einer üblen und unangemessenen Behandlung, die zu einer mehr als nur unerheblichen Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens oder der körperlichen Unversehrtheit führt.
Unter diesen juristischen Begriff fallen unter anderem eine Ohrfeige oder auch ein Faustschlag, Würgen oder auch ein Tritt mit einem normalen Schuh. Bereits ein vorübergehender Schmerz kann hierfür ausreichend sein. Es muss also nicht zwingend zu langfristigen Verletzungsfolgen kommen. Allerdings muss stets eine gewisse Erheblichkeitsschwelle erreicht werden. Ob diese im konkreten Einzelfall überschritten wurde, ist häufig Gegenstand juristischer Auseinandersetzungen. Gerade deshalb ist eine frühzeitige anwaltliche Einschätzung sinnvoll.
Eine Gesundheitsschädigung liegt dagegen vor, wenn ein pathologischer, also negativ vom normalen körperlichen Zustand abweichender Zustand hervorgerufen wird. Typische Beispiele hierfür sind Knochenbrüche, Schnittverletzungen, Bewusstlosigkeit oder auch die absichtliche Infizierung einer anderen Person.
Rein seelische Beeinträchtigungen reichen für eine Strafbarkeit wegen Körperverletzung in der Regel nicht aus, sofern nicht zusätzlich konkrete körperliche Folgen eintreten.
Darüber hinaus setzt § 223 StGB grundsätzlich ein vorsätzliches Handeln voraus. Auch der Versuch einer Körperverletzung ist bereits strafbar.
Die einfache Körperverletzung wird grundsätzlich nur verfolgt, wenn ein entsprechender Strafantrag gestellt wird oder die Staatsanwaltschaft ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung bejaht.
Wann liegt eine gefährliche Körperverletzung nach § 224 StGB vor?
Die gefährliche Körperverletzung gemäß § 224 StGB ist eine Qualifikation der einfachen Körperverletzung. Das bedeutet: Zusätzlich zum Grundtatbestand muss mindestens ein weiteres, besonders gefährliches Tatmerkmal hinzukommen.
Das Gesetz nennt hierfür verschiedene Varianten. Dazu zählt zunächst die Verwendung von giftigen oder gesundheitsschädlichen Stoffen, etwa KO-Tropfen, Säuren oder auch Viren.
Außerdem liegt eine gefährliche Körperverletzung vor, wenn die Tat mittels eines gefährlichen Werkzeugs oder einer Waffe begangen wird. Als Waffen kommen beispielsweise eine Pistole, ein Messer oder ein Schlagring in Betracht.
Ein gefährliches Werkzeug muss dagegen kein klassischer Gegenstand zur Verletzung anderer Personen sein. Bereits alltägliche Gegenstände können genügen, wenn sie nach ihrer Beschaffenheit geeignet sind, erhebliche Verletzungen herbeizuführen. Beispiele hierfür sind ein harter, besohlter Schuh, ein Glas, ein Schlüssel oder andere Alltagsgegenstände.
Weitere Varianten des § 224 StGB sind der hinterlistige Überfall, die gemeinschaftliche Körperverletzung sowie die lebensgefährdende Behandlung.
Gemeinschaftliche Körperverletzung: Bereits Anwesenheit kann genügen
Gerade das Merkmal der gemeinschaftlichen Begehung überrascht viele Beschuldigte. Für eine Strafbarkeit nach § 224 StGB kann es bereits ausreichen, wenn man sich als zweite Person an der Körperverletzung beteiligt. Unter Umständen genügt hierfür schon die physische Präsenz am Tatort, wenn diese aus Sicht des Opfers unterstützend oder einschüchternd wirkt.
Viele Mandanten sind überrascht, dass bereits die Verwendung eines gewöhnlichen Alltagsgegenstands oder die gemeinsame Tatbegehung mit einer weiteren Person zu einer erheblichen Strafverschärfung führen kann.
Ob die Voraussetzungen einer gefährlichen Körperverletzung tatsächlich vorliegen, hängt häufig von zahlreichen Details des konkreten Tathergangs ab. Gerade deshalb kommt es auf eine sorgfältige rechtliche Prüfung an. Eine frühzeitige anwaltliche Beratung ist daher dringend zu empfehlen, wenn gegen Sie wegen gefährlicher Körperverletzung ermittelt wird.
Für die strafrechtliche Verfolgung der gefährlichen Körperverletzung ist weder ein Strafantrag noch die Bejahung eines besonderen öffentlichen Interesses erforderlich. Die Tat wird grundsätzlich von Amts wegen verfolgt.
Was ist eine schwere Körperverletzung nach § 226 StGB?
Während bei der gefährlichen Körperverletzung vor allem die Art der Begehung oder die verwendeten Tatmittel im Mittelpunkt stehen, kommt es bei der schweren Körperverletzung gemäß § 226 StGB auf die Folgen der Tat an.
Das Gesetz nennt hierbei besonders gravierende Verletzungsfolgen. Dazu gehören etwa der Verlust des Sehvermögens auf einem oder beiden Augen, des Gehörs, des Sprechvermögens, der Fortpflanzungsfähigkeit oder eines wichtigen Körpergliedes.
Ebenfalls erfasst sind eine dauerhafte erhebliche Entstellung, beispielsweise durch große sichtbare Narben oder schwere Verbrennungen, sowie Siechtum, Lähmungen, eine geistige Krankheit oder eine dauerhafte Behinderung.
Von einer schweren Körperverletzung spricht man also insbesondere dann, wenn das Opfer dauerhaft wichtige Körperfunktionen verliert, ein wesentliches Körperteil nicht mehr gebrauchen kann oder langfristig unter schweren gesundheitlichen Folgen leidet.
Besonders relevant ist dabei: Für eine Strafbarkeit nach § 226 StGB reicht es aus, wenn die eigentliche Körperverletzung vorsätzlich begangen wurde und die schwere Folge lediglich fahrlässig verursacht wurde.
Nicht jede schwere Verletzung erfüllt § 226 StGB
Ob tatsächlich eine schwere Körperverletzung im Sinne des Gesetzes vorliegt, ist häufig Gegenstand intensiver juristischer und medizinischer Prüfungen. Nicht jede erhebliche Verletzung oder Gesundheitsbeeinträchtigung erfüllt automatisch den Tatbestand des § 226 StGB.
Entscheidend ist vielmehr, ob die gesetzlichen Voraussetzungen nach der umfangreichen Rechtsprechung tatsächlich erfüllt sind und ob die schweren Folgen rechtlich der vorgeworfenen Tat zugerechnet werden können. Hierfür ist regelmäßig eine detaillierte medizinische Bewertung erforderlich.
Gerade deshalb ist bei einem entsprechenden Tatvorwurf eine frühzeitige anwaltliche Beratung besonders wichtig.
Ähnlich wie die gefährliche Körperverletzung wird auch die schwere Körperverletzung von Amts wegen verfolgt. Ein Strafantrag des Geschädigten ist daher nicht erforderlich.
Wann liegt eine Körperverletzung mit Todesfolge nach § 227 StGB vor?
Die Körperverletzung mit Todesfolge gemäß § 227 StGB liegt vor, wenn zunächst eine vorsätzliche Körperverletzung begangen wird und das Opfer infolge dieser Tat verstirbt.
Dabei muss die eigentliche Körperverletzung vorsätzlich begangen worden sein. Hinsichtlich der Todesfolge genügt dagegen Fahrlässigkeit. Der Täter muss den Tod also nicht gewollt haben.
Voraussetzung ist außerdem, dass der Tod ursächlich auf die Körperverletzung zurückzuführen ist. Darüber hinaus verlangt die Rechtsprechung einen sogenannten gefahrspezifischen Zusammenhang. Das bedeutet: Gerade die besondere Gefährlichkeit der Körperverletzung muss sich letztlich im Tod des Opfers verwirklicht haben.
Beispiele für eine Körperverletzung mit Todesfolge
Ein typisches Beispiel ist ein heftiger Schlag, durch den das Opfer stürzt und anschließend an den Folgen dieses Sturzes verstirbt.
Denkbar ist auch, dass die Körperverletzung eine riskante Operation erforderlich macht, die misslingt und letztlich zum Tod des Opfers führt.
Ebenso kann der Tatbestand erfüllt sein, wenn mit einer Pistole zugeschlagen wird und sich dabei versehentlich ein Schuss löst, der das Opfer tödlich verletzt.
Ob tatsächlich eine Körperverletzung mit Todesfolge vorliegt oder möglicherweise andere Delikte wie etwa Totschlag oder fahrlässige Tötung einschlägig sind, hängt stets von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Gerade die Abgrenzung dieser Delikte ist juristisch häufig komplex und für die Strafhöhe von erheblicher Bedeutung.
In Verfahren wegen Körperverletzung mit Todesfolge spielen regelmäßig umfangreiche medizinische und rechtsmedizinische Gutachten eine zentrale Rolle. Eine frühzeitige Verteidigung und sorgfältige Prüfung der Kausalität sowie des gefahrspezifischen Zusammenhangs sind daher besonders wichtig.
Wann macht man sich wegen fahrlässiger Körperverletzung nach § 229 StGB strafbar?
Der Unterschied zwischen der fahrlässigen Körperverletzung gemäß § 229 StGB und der vorsätzlichen Körperverletzung besteht darin, dass die körperliche Misshandlung oder Gesundheitsschädigung gerade nicht absichtlich erfolgt, sondern versehentlich verursacht wird.
Von Fahrlässigkeit spricht man, wenn der Handelnde die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Entscheidend ist dabei stets, welche Sorgfalt von der betreffenden Person in der konkreten Situation erwartet werden konnte und ob die Verletzung bei pflichtgemäßem Verhalten vermeidbar gewesen wäre.
Für die rechtliche Bewertung kommt es daher immer auf die Umstände des Einzelfalls an. Auch die persönlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen des Beschuldigten können hierbei eine erhebliche Rolle spielen – insbesondere im Rahmen der Strafverteidigung.
Typische Beispiele für fahrlässige Körperverletzung
Besonders häufig treten Fälle der fahrlässigen Körperverletzung im Straßenverkehr auf. Beispiele sind das versehentliche Anfahren eines Fußgängers oder Radfahrers infolge von Unachtsamkeit.
Denkbar sind aber auch andere Konstellationen, etwa wenn eine Operation aufgrund eines völlig übermüdeten Arztes misslingt und der Patient dadurch verletzt wird.
Nicht jede Verletzung führt jedoch automatisch zu einer Strafbarkeit. Häufig stellt sich die Frage, ob tatsächlich ein sorgfaltswidriges Verhalten vorlag oder ob sich lediglich ein unglücklicher Unfall ereignet hat. Gerade diese Abgrenzung ist juristisch oft schwierig und bedarf einer sorgfältigen Prüfung.
Die fahrlässige Körperverletzung wird grundsätzlich nur auf Antrag des Geschädigten oder bei Vorliegen eines besonderen öffentlichen Interesses verfolgt.
Wann ist die Beteiligung an einer Schlägerei strafbar?
Ja, die Beteiligung an einer Schlägerei kann strafbr sein. Nach § 231 StGB kann bereits die Beteiligung an einer Schlägerei strafbar sein – selbst dann, wenn dem Betroffenen keine konkrete Körperverletzung nachgewiesen werden kann.
Voraussetzung ist allerdings, dass infolge der Schlägerei ein Mensch stirbt oder eine schwere Körperverletzung gemäß § 226 StGB verursacht wird. Typische Konstellationen sind etwa Kneipenschlägereien, Auseinandersetzungen auf Volksfesten oder gewalttätige Konflikte im Zusammenhang mit Fußballspielen.
Nicht nur der eigentliche Täter kann bestraft werden
Besonders relevant ist: Für eine Strafbarkeit nach § 231 StGB muss dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden, dass er selbst die schwere Verletzung verursacht hat. Bereits die aktive Teilnahme an der Schlägerei kann ausreichen.
Der Begriff der Beteiligung wird dabei von der Rechtsprechung teilweise weit ausgelegt. Erfasst sein können deshalb auch Personen, die die Auseinandersetzung anfeuern oder unterstützend fördern.
Unter Umständen kann sogar das Verhindern der Flucht eines Beteiligten den Tatbestand erfüllen, wenn es im Rahmen der Schlägerei später zu einer schweren Folge kommt.
Gerade bei unübersichtlichen Massenschlägereien ist die genaue strafrechtliche Einordnung häufig schwierig. Entscheidend sind dabei zahlreiche Einzelheiten des konkreten Geschehensablaufs sowie die Frage, ob tatsächlich eine strafbare Beteiligung im Sinne des § 231 StGB vorliegt.
Da Ermittlungsbehörden in solchen Verfahren häufig gegen mehrere Beteiligte gleichzeitig vorgehen, ist eine frühzeitige anwaltliche Beratung besonders wichtig.
Welche Strafen drohen bei Körperverletzung?
Für jedes Körperverletzungsdelikt sieht das Strafgesetzbuch einen eigenen Strafrahmen vor. Welche Strafe im konkreten Fall tatsächlich verhängt wird, hängt jedoch immer von den Umständen des Einzelfalls ab. Maßgeblich sind insbesondere die Art und Schwere der Tat, mögliche Vorstrafen sowie das Verhalten des Beschuldigten nach dem Vorfall.
Nicht unterschätzt werden sollten außerdem die möglichen Nebenfolgen eines Körperverletzungsverfahrens. Neben der eigentlichen Strafe drohen häufig auch erhebliche zivilrechtliche Forderungen, insbesondere Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche. Bereits die Kosten eines kurzen Krankenhausaufenthalts können mehrere tausend Euro betragen. Hinzu kommen mögliche Regressforderungen der Krankenkassen wegen entstandener Behandlungskosten.
Gerade bei schweren oder dauerhaften Verletzungen können die finanziellen Folgen erheblich sein und im schlimmsten Fall sogar die wirtschaftliche Existenz gefährden.
Auch eine Eintragung im Führungszeugnis kann weitreichende Auswirkungen auf den weiteren beruflichen Lebensweg haben. Umso wichtiger ist es, frühzeitig einen erfahrenen Strafverteidiger einzuschalten, der neben der eigentlichen Strafverteidigung auch mögliche Nebenfolgen im Blick behält.
Strafrahmen der einzelnen Körperverletzungsdelikte im Überblick
| Delikt | Gesetzlicher Strafrahmen |
|---|---|
| Körperverletzung (§ 223 StGB) | Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren |
| Fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB) | Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren |
| Gefährliche Körperverletzung (§ 224 StGB) | Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren |
| Schwere Körperverletzung (§ 226 StGB) | Freiheitsstrafe von 1 bis 10 Jahren; bei vorsätzlicher Verursachung der schweren Folge Freiheitsstrafe nicht unter 3 Jahren |
| Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB) | Freiheitsstrafe von 3 bis 15 Jahren |
| Beteiligung an einer Schlägerei (§ 231 StGB) | Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren |
Gegen mich wird wegen Körperverletzung ermittelt – was sollte ich tun?
Wenn Sie eine Strafanzeige, eine polizeiliche Vorladung oder sogar bereits einen Strafbefehl wegen Körperverletzung erhalten haben, sollten Sie zunächst Ruhe bewahren. Vorschnelle Reaktionen oder der Versuch, die Situation sofort „richtigzustellen“, sind in den meisten Fällen nicht sinnvoll und können die eigene Verteidigung erheblich erschweren.
Gerade bei Körperverletzungsdelikten hängen die rechtlichen Bewertungen häufig von zahlreichen Einzelheiten des konkreten Vorwurfs ab. Bereits vermeintliche Kleinigkeiten können entscheidend dafür sein, ob lediglich eine einfache Körperverletzung oder etwa eine gefährliche Körperverletzung angenommen wird. Damit können sich auch die möglichen Strafen erheblich verändern.
Um keine vermeidbaren Fehler zu machen, empfehlen wir folgendes Vorgehen:
1. Machen Sie keine Aussage
Als Beschuldigter in einem Ermittlungsverfahren wegen Körperverletzung haben Sie ein umfassendes Aussageverweigerungsrecht. Von diesem Recht sollten Sie unbedingt Gebrauch machen.
Sie sind nicht verpflichtet, Angaben zur Sache zu machen oder sich selbst zu belasten. Ihr Schweigen darf Ihnen strafrechtlich nicht negativ ausgelegt werden. Unüberlegte Aussagen gegenüber Polizei oder anderen Beteiligten können dagegen später erhebliche Nachteile mit sich bringen.
2. Kontaktieren Sie frühzeitig einen Strafverteidiger
Je früher Sie einen erfahrenen Anwalt für Strafrecht einschalten, desto besser sind in der Regel die Verteidigungsmöglichkeiten.
Ein Strafverteidiger kann zunächst Akteneinsicht beantragen und prüfen, welche konkreten Vorwürfe und Beweise überhaupt vorliegen. Außerdem übernimmt er die Kommunikation mit Polizei und Staatsanwaltschaft, sodass Sie nicht Gefahr laufen, sich versehentlich selbst zu belasten.
Gerade bei Vorwürfen wegen Körperverletzung kommt es häufig auf Details des Tathergangs, mögliche Zeugenangaben, medizinische Unterlagen oder die genaue rechtliche Einordnung an. Eine frühzeitige anwaltliche Beratung kann deshalb entscheidend für den weiteren Verlauf des Verfahrens sein.
Wie kann ein Strafverteidiger bei Körperverletzung helfen?
Die einzelnen Körperverletzungsdelikte sind rechtlich komplex und bieten häufig erheblichen Argumentationsspielraum für eine engagierte Strafverteidigung. Nach der Mandatserteilung wird der Strafverteidiger zunächst Akteneinsicht beantragen, um prüfen zu können, was Ihnen konkret vorgeworfen wird und welche Beweismittel den Ermittlungsbehörden vorliegen. Auf dieser Grundlage entwickelt er anschließend eine individuell auf Ihren Fall zugeschnittene Verteidigungsstrategie.
Notwehr, Einwilligung und andere Rechtfertigungsgründe
Gerade bei Körperverletzungsdelikten kommen häufig Rechtfertigungsgründe in Betracht. Besonders relevant sind hierbei die Notwehr oder der rechtfertigende Notstand.
Auch eine Einwilligung kann in bestimmten Konstellationen gemäß § 228 StGB zur Straflosigkeit führen. Solche rechtlichen Besonderheiten müssen sorgfältig geprüft werden, da sie dazu führen können, dass die vorgeworfene Handlung rechtlich nicht als rechtswidrig angesehen wird.
Aussage gegen Aussage: Oft kommt es auf Details an
In Verfahren wegen Körperverletzung stehen sich häufig widersprüchliche Aussagen gegenüber. Solche sogenannten Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen spielen in der Praxis eine große Rolle. Deshalb kann für die Strafverteidigung jedes Detail entscheidend sein.
Gab es Zeugen des Vorfalls, sollten diese möglichst früh notiert werden. Nicht selten liefern gerade unabhängige Zeugen entscheidende Hinweise, die später für eine Einstellung des Verfahrens oder sogar einen Freispruch maßgeblich sein können.
Vorsatz, Provokation oder Alkoholeinfluss
In vielen Fällen lässt sich ein vorsätzliches Handeln nicht eindeutig nachweisen. Ebenso kann eine vorherige Provokation durch das Opfer eine wichtige Rolle spielen.
Auch Alkohol oder andere berauschende Substanzen sind bei Körperverletzungsdelikten häufig von Bedeutung. Ein erfahrener Strafverteidiger wird sämtliche Umstände des Einzelfalls sorgfältig prüfen und in die Verteidigungsstrategie einbeziehen.
Einstellung des Verfahrens häufig möglich
In zahlreichen Verfahren bestehen gute Möglichkeiten, bereits frühzeitig eine Einstellung des Ermittlungsverfahrens zu erreichen. Dadurch kann Betroffenen häufig eine belastende öffentliche Hauptverhandlung erspart bleiben.
Eine Einstellung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die Beweislage schwach ist, Verfahrensfehler vorliegen oder eine außergerichtliche Einigung sinnvoll erscheint. Auch ein Täter-Opfer-Ausgleich kann in bestimmten Fällen dazu führen, dass die Staatsanwaltschaft von einer weiteren Strafverfolgung absieht.
Es bestehen daher häufig mehrere Ansatzpunkte, um ein Verfahren in eine für den Beschuldigten möglichst günstige Richtung zu lenken.
Kontakt zum Anwalt bei Körperverletzung
Dr. Brauer Rechtsanwälte sind auf Strafrecht spezialisiert und vertreten seit vielen Jahren Mandanten in strafrechtlichen Verfahren bundesweit.
Wenn gegen Sie wegen Körperverletzung ermittelt wird oder bereits eine Vorladung, Anzeige oder ein Strafbefehl vorliegt, sollten Sie keine Zeit verlieren und frühzeitig anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen.
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Über den Autor
Dr. Matthias Brauer LL.M.
Dr. Matthias Brauer ist Rechtsanwalt und ein erfahrener Fachanwalt für Strafrecht. Seit Jahren vertritt er mit seiner Kanzlei "Dr. Brauer Rechtsanwälte" bundesweit Mandanten bei strafrechtlichen Anschuldigungen.
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