Der schwere Raub gemäß § 250 StGB ist eine besonders gefährliche Form des Raubes.
Mögliche Tatvarianten sind unter anderem das Beisichführen oder Verwenden einer Waffe, das Herbeiführen einer Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung sowie der bandenmäßige Raub.
Der Strafrahmen hängt maßgeblich von der konkreten Tatbegehung ab. Für bestimmte Formen des schweren Raubes droht eine Mindestfreiheitsstrafe von fünf Jahren.
Wird gegen Sie wegen schweren Raubes ermittelt, sollten Sie unbedingt von Ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen und sich unverzüglich an einen erfahrenen Strafverteidiger wenden.
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- Schwerer Raub (§ 250 StGB) – besonders gefährliche Form des Raubes
- Wie macht man sich wegen schweren Raubes (§ 250 StGB) strafbar?
- Was ist der Unterschied zwischen „Beisichführen“ und „Verwenden“ einer Waffe?
- Gibt es beim schweren Raub einen minder schweren Fall (§ 250 Abs. 3 StGB)?
- Ist auch der Versuch eines schweren Raubes strafbar?
- Was ist der Unterschied zwischen schwerem Raub, räuberischer Erpressung und räuberischem Diebstahl?
- Welche Strafe droht bei schwerem Raub (§ 250 StGB)?
- Droht bei schwerem Raub immer eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung?
- Gilt bei schwerem Raub für Jugendliche das Jugendstrafrecht?
- Ermittlungsverfahren wegen schweren Raubes – richtig reagieren
- Was kann ein Strafverteidiger bei schwerem Raub für Sie tun?
- Kontakt zum Strafverteidiger – Dr. Brauer Rechtsanwälte
Schwerer Raub (§ 250 StGB) – besonders gefährliche Form des Raubes
Der schwere Raub ist in § 250 StGB geregelt. Er stellt eine Qualifikation des „einfachen“ Raubes dar, also eine besonders gefährliche Begehungsform. Deshalb ist es zunächst notwendig zu verstehen, was unter einem Raub zu verstehen ist. Es handelt sich um ein schwerwiegendes Eigentumsdelikt, das nicht selten mit mehrjährigen Freiheitsstrafen geahndet wird. Bereits für den „einfachen“ Raub gilt eine Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe.
Wegen Raubes macht sich gemäß § 249 StGB strafbar, wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen. Es handelt sich somit um eine Kombination aus Diebstahl und Nötigung.
Gewalt ist hierbei jeder körperlich wirkende Zwang. Reiner psychischer Zwang ist nicht ausreichend. Von einer Gewaltanwendung ist bereits dann auszugehen, wenn die Handlung dazu dient, den Widerstand des Tatopfers zu überwinden. Darunter fallen etwa das Festhalten oder Wegstoßen einer Person sowie das gewaltsame Entreißen eines Gegenstandes.
Eine Drohung im Sinne des § 249 StGB setzt voraus, dass der Täter dem Opfer ein Übel in Aussicht stellt, auf dessen Eintritt er Einfluss zu haben vorgibt. Das angedrohte Übel muss dabei die Gefahr des Todes oder zumindest einer nicht unerheblichen Körperverletzung umfassen.
Darüber hinaus muss zwischen der Gewalt bzw. Drohung und der Wegnahme ein enger zeitlicher und situativer Zusammenhang bestehen. Die eingesetzten Mittel müssen die Wegnahme also ermöglichen oder zumindest erleichtern.
Wie macht man sich wegen schweren Raubes (§ 250 StGB) strafbar?
Der Raub wird gemäß § 250 Abs. 1 StGB zum schweren Raub, wenn der Täter bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt. Das Merkmal des Beisichführens ist zeitlich weit zu verstehen: Der Gegenstand muss irgendwann zwischen Tatbeginn und Vollendung verfügbar gewesen sein. Es genügt, wenn er dem Täter griffbereit zur Verfügung steht.
Verwendung von Waffen oder gefährlichen Werkzeugen (§ 250 Abs. 2 StGB)
§ 250 Abs. 2 StGB stellt die Verwendung einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs unter Strafe. Unter „Verwendung“ versteht der Gesetzgeber jeden zweckgerichteten Einsatz als Mittel der Gewaltanwendung oder Drohung, um die Wegnahme zu ermöglichen.
Waffen sind Gegenstände, die dazu bestimmt sind, erhebliche Verletzungen herbeizuführen. Dazu zählen beispielsweise Schusswaffen (z. B. Pistolen), Stichwaffen (z. B. Messer), Schlagwaffen (z. B. Schlagringe) sowie auch Elektroschocker oder Pfeffersprays.
Andere gefährliche Werkzeuge sind Gegenstände, die zwar nicht primär als Waffen gedacht sind, aber aufgrund ihrer konkreten Verwendung geeignet sind, Verletzungen zu verursachen. Beispiele hierfür sind etwa Schraubendreher, brennende Zigaretten, Kugelschreiber oder auch große Hunde.
Sonstige Mittel und Scheinwaffen (§ 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB)
Hinzu kommt der Auffangtatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB, der sogenannte sonstige Mittel oder Werkzeuge erfasst. Diese sind objektiv nicht gefährlich, werden jedoch in der Absicht mitgeführt, den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden. Hierunter fallen insbesondere Scheinwaffen.
Gefahr schwerer Gesundheitsschädigung oder Todesgefahr
Ein schwerer Raub liegt auch dann vor, wenn durch die Tat eine andere Person in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung gebracht wird. Dabei ist entscheidend, dass keine tatsächliche Verletzung eintreten muss – bereits das Bestehen einer konkreten Gefahr genügt.
Darüber hinaus ist der Tatbestand erfüllt, wenn das Opfer körperlich schwer misshandelt oder in die Gefahr des Todes gebracht wird. Eine schwere körperliche Misshandlung ist bereits dann anzunehmen, wenn dem Opfer erhebliche Schmerzen zugefügt werden.
Schwerer Raub als Bandentat
Auch wer einen Raub als Mitglied einer Bande begeht, macht sich wegen schweren Raubes strafbar. Eine Bande besteht aus mindestens drei Personen, die sich mit dem Willen verbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbstständige, im Einzelnen noch ungewisse Straftaten zu begehen.
Führt einer der Beteiligten eine Waffe bei sich, kann dies unter bestimmten Voraussetzungen auch den anderen Mittätern zugerechnet werden, insbesondere wenn sie bewusst und gewollt zusammengewirkt haben.
Was ist der Unterschied zwischen „Beisichführen“ und „Verwenden“ einer Waffe?
Die Unterscheidung zwischen Beisichführen und Verwenden einer Waffe ist für die Strafbarkeit von zentraler Bedeutung.
Ein Beisichführen liegt bereits dann vor, wenn der Täter eine Waffe griffbereit bei sich hat, sodass er sie jederzeit einsetzen könnte.
Von einem Verwenden spricht man hingegen, wenn die Waffe tatsächlich eingesetzt wird, etwa zur Gewaltanwendung oder Drohung, um die Wegnahme zu ermöglichen.
Dieser Unterschied wirkt sich unmittelbar auf den Strafrahmen aus, da das bloße Beisichführen bereits strafschärfend ist, die tatsächliche Verwendung jedoch zu einer noch höheren Mindeststrafe führt.
Gibt es beim schweren Raub einen minder schweren Fall (§ 250 Abs. 3 StGB)?
Ja, das Gesetz sieht beim schweren Raub gemäß § 250 StGB auch einen minder schweren Fall vor. In solchen Konstellationen kann das Gericht den Strafrahmen deutlich absenken. Statt der sonst vorgesehenen Mindeststrafen von drei bzw. fünf Jahren Freiheitsstrafe droht dann eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
Ob ein minder schwerer Fall vorliegt, hängt stets von einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls ab. Dabei können etwa eine geringe Intensität der Gewalt, eine untergeordnete Tatbeteiligung, ein Geständnis oder ein fehlender Vorstrafenstatus zugunsten des Beschuldigten berücksichtigt werden.
Gerade im Bereich des schweren Raubes kommt dieser Vorschrift eine erhebliche Bedeutung zu, da sie häufig die einzige Möglichkeit eröffnet, das Strafmaß spürbar zu reduzieren.
Ist auch der Versuch eines schweren Raubes strafbar?
Ja, auch der versuchte schwere Raub ist strafbar. Beim Raub handelt es sich um ein Verbrechen, sodass bereits der Versuch zwingend unter Strafe steht.
Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter nach seiner Vorstellung von der Tat unmittelbar zur Tat ansetzt, es jedoch aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht zur Vollendung kommt. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn das Opfer flieht oder der Täter die Tat freiwillig abbricht.
Auch wenn es „nur“ beim Versuch bleibt, drohen empfindliche Strafen. Allerdings kann sich ein Rücktritt vom Versuch strafmildernd oder sogar strafbefreiend auswirken, wenn der Täter die Tat freiwillig aufgibt oder deren Vollendung verhindert.
Was ist der Unterschied zwischen schwerem Raub, räuberischer Erpressung und räuberischem Diebstahl?
In der Praxis kommt es häufig zu Abgrenzungsproblemen zwischen verschiedenen Vermögensdelikten.
Beim Raub (§ 249 StGB) und damit auch beim schweren Raub (§ 250 StGB) steht die Wegnahme einer fremden Sache gegen den Willen des Opfers im Mittelpunkt.
Die räuberische Erpressung (§ 255 StGB) unterscheidet sich dadurch, dass das Opfer die Vermögensverfügung selbst vornimmt, wenn auch unter dem Eindruck von Gewalt oder Drohung.
Beim räuberischen Diebstahl (§ 252 StGB) liegt zunächst ein Diebstahl vor. Erst im Anschluss setzt der Täter Gewalt oder Drohungen ein, um sich im Besitz der Beute zu halten.
Die richtige rechtliche Einordnung ist für die Verteidigung von großer Bedeutung, da hiervon sowohl der Tatvorwurf als auch das Strafmaß abhängen können.
Welche Strafe droht bei schwerem Raub (§ 250 StGB)?
Für den konkreten Strafrahmen ist entscheidend, welche Tatvariante des § 250 StGB verwirklicht wurde. Eine Mindestfreiheitsstrafe von drei Jahren droht, wenn der Täter beim Raub eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt, eine andere Person durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder den Raub als Mitglied einer Bande begeht (§ 250 Abs. 1 StGB).
Eine noch höhere Strafandrohung besteht nach § 250 Abs. 2 StGB: Hier wird auf eine Freiheitsstrafe von nicht unter fünf Jahren erkannt, wenn der Täter beim Raub eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet, als Bandentäter eine Waffe bei sich führt oder eine andere Person körperlich schwer misshandelt bzw. durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.
Aus diesem Strafrahmen ergibt sich, dass es sich beim schweren Raub um ein Verbrechen handelt. Eine Strafe kann zwar nicht ohne Weiteres zur Bewährung ausgesetzt werden, ist jedoch im Einzelfall – etwa bei Vorliegen besonderer Umstände – nicht vollständig ausgeschlossen. In jedem Fall liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung vor, sodass dem Beschuldigten grundsätzlich ein Pflichtverteidiger zusteht. Dennoch ist es regelmäßig sinnvoll, frühzeitig einen erfahrenen Strafverteidiger zu beauftragen.
Das konkrete Strafmaß hängt – wie in allen Strafverfahren – maßgeblich von den Umständen des Einzelfalls ab. Dabei spielen insbesondere einschlägige Vorstrafen, die Schwere der Tat sowie das Verhalten nach der Tat eine zentrale Rolle. Auch die Täterpersönlichkeit und die Sozialprognose werden bei der Strafzumessung umfassend berücksichtigt.
Droht bei schwerem Raub immer eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung?
Beim schweren Raub handelt es sich um ein Verbrechen mit hohen Mindeststrafen, weshalb in der Praxis häufig mehrjährige Freiheitsstrafen verhängt werden. Eine Strafaussetzung zur Bewährung ist daher in vielen Fällen schwierig zu erreichen.
Dennoch ist eine Bewährung nicht in jedem Fall ausgeschlossen. Insbesondere beim Vorliegen eines minder schweren Falls (§ 250 Abs. 3 StGB) oder bei besonders günstigen Umständen kann eine Bewährungsstrafe rechtlich möglich sein.
Ob eine Strafe zur Bewährung ausgesetzt wird, hängt maßgeblich von der Sozialprognose, dem Vorleben des Täters und den konkreten Tatumständen ab.
Gilt bei schwerem Raub für Jugendliche das Jugendstrafrecht?
Ob Jugendstrafrecht oder Erwachsenenstrafrecht angewendet wird, richtet sich nach dem Alter des Beschuldigten zum Tatzeitpunkt.
Bei Jugendlichen (14 bis 17 Jahre) kommt grundsätzlich das Jugendstrafrecht zur Anwendung. Bei Heranwachsenden (18 bis 20 Jahre) kann ebenfalls noch Jugendstrafrecht gelten, wenn der Täter in seiner Entwicklung einem Jugendlichen gleichsteht oder es sich um eine typische Jugendverfehlung handelt.
Das Jugendstrafrecht verfolgt vorrangig einen erzieherischen Ansatz, sodass hier andere Sanktionen als im Erwachsenenstrafrecht möglich sind. Dennoch können auch bei schweren Delikten wie Raub empfindliche Strafen verhängt werden.
Ermittlungsverfahren wegen schweren Raubes – richtig reagieren
Da der Strafrahmen für schweren Raub erheblich ist, kommt dem richtigen Verhalten im Ermittlungsverfahren eine entscheidende Bedeutung zu. Wenn gegen Sie ermittelt wird, sollten Sie insbesondere folgende Grundsätze beachten:
1. Keine Aussage machen
Machen Sie keine Angaben zur Sache. Jedes unbedachte Wort kann eine spätere Verteidigungsstrategie erheblich erschweren oder sogar unmöglich machen.
Als Beschuldigter in einem Strafverfahren haben Sie ein umfassendes Aussageverweigerungsrecht, von dem Sie unbedingt Gebrauch machen sollten. Ihr Schweigen darf Ihnen rechtlich nicht negativ ausgelegt werden. Sie sind nicht verpflichtet, sich selbst zu belasten.
2. Frühzeitig einen Strafverteidiger kontaktieren
Kontaktieren Sie so früh wie möglich einen im Strafrecht erfahrenen Rechtsanwalt. Je früher ein Verteidiger eingebunden ist, desto gezielter kann er auf das Verfahren Einfluss nehmen und strategische Weichen stellen.
Ein Strafverteidiger übernimmt zudem die Kommunikation mit Polizei und Staatsanwaltschaft. Dadurch vermeiden Sie das Risiko, sich durch unüberlegte Aussagen selbst zu belasten oder in Widersprüche zu verwickeln.
Was kann ein Strafverteidiger bei schwerem Raub für Sie tun?
Nach der Mandatserteilung wird der Rechtsanwalt zunächst Einsicht in die Ermittlungsakte beantragen. Nur so lässt sich zuverlässig prüfen, was Ihnen konkret vorgeworfen wird und welche Beweismittel gegen Sie vorliegen. Auf dieser Grundlage entwickelt der Verteidiger gemeinsam mit Ihnen eine individuell zugeschnittene Verteidigungsstrategie.
Die vorstehenden Ausführungen zeigen, dass es im Strafrecht auf jedes Detail ankommt. So macht es beispielsweise einen erheblichen Unterschied, ob der Täter bei der Tat eine Waffe lediglich bei sich geführt oder diese tatsächlich verwendet hat. Auch der zeitliche Ablauf kann entscheidend sein. Zudem bestehen häufig Abgrenzungsprobleme zu anderen Delikten, etwa zum Diebstahl oder zur räuberischen Erpressung. Ein erfahrener Strafverteidiger kennt die maßgebliche Rechtsprechung und weiß, worauf es im konkreten Fall ankommt.
Darüber hinaus achtet der Verteidiger darauf, dass Ihre Rechte während des gesamten Verfahrens gewahrt bleiben. Sollten den Ermittlungsbehörden formelle Fehler unterlaufen sein, wird er diese gezielt aufgreifen und gegebenenfalls auf Beweisverwertungsverbote hinwirken.
In vielen Fällen besteht die Möglichkeit, das Verfahren frühzeitig zur Einstellung zu bringen, sodass Ihnen eine öffentliche Hauptverhandlung erspart bleibt. Sollte es dennoch zu einer Gerichtsverhandlung kommen, wird Ihr Anwalt Sie engagiert vor Gericht vertreten und darauf hinwirken, einen Freispruch oder zumindest ein möglichst mildes Strafmaß zu erreichen.
Kontakt zum Strafverteidiger – Dr. Brauer Rechtsanwälte
Die Dr. Brauer Rechtsanwälte sind auf Strafrecht spezialisiert und vertreten seit vielen Jahren Mandanten in strafrechtlichen Ermittlungs- und Gerichtsverfahren.
Wenn gegen Sie der Verdacht des schweren Raubes (§ 250 StGB) besteht, sollten Sie keine Zeit verlieren und frühzeitig rechtlichen Beistand in Anspruch nehmen.
Unsere Kanzlei verfügt über Standorte in Bonn, Köln, Hamburg, Lübeck, Greifswald, Berlin, Leipzig, Dresden, Frankfurt, Saarbrücken, Stuttgart, Nürnberg, Regensburg und München und vertritt Mandanten bundesweit. Profitieren Sie von unserer kostenlosen Ersteinschätzung direkt durch einen erfahrenen Strafverteidiger.
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Über den Autor
Dr. Matthias Brauer LL.M.
Dr. Matthias Brauer ist Rechtsanwalt und ein erfahrener Fachanwalt für Strafrecht. Seit Jahren vertritt er mit seiner Kanzlei "Dr. Brauer Rechtsanwälte" bundesweit Mandanten bei strafrechtlichen Anschuldigungen.
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