Wegen Verleitung zur Falschaussage (§ 160 StGB) macht sich strafbar, wer einen anderen dazu veranlasst, vor Gericht oder einer anderen zuständigen Stelle die Unwahrheit zu sagen.
Die Strafbarkeit ergibt sich bereits aus der Einwirkung auf die andere Person. Ob diese tatsächlich falsch aussagt, ist nicht entscheidend.
Der Strafrahmen hängt von der Art der Falschaussage ab. Im schwersten Fall drohen Freiheitsstrafen von bis zu zwei Jahren.
Wenn gegen Sie wegen Verleitung zur Falschaussage ermittelt wird, sollten Sie von Ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen und umgehend einen erfahrenen Strafverteidiger einschalten.
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- Was bedeutet Verleitung zur Falschaussage gemäß § 160 StGB?
- Wann mache ich mich nach § 160 StGB strafbar?
- Gilt Verleitung zur Falschaussage auch bei Aussagen vor der Polizei?
- Gilt § 160 StGB auch vor Untersuchungsausschüssen oder internationalen Gerichten?
- Ist § 160 StGB auch strafbar, wenn keine falsche Aussage erfolgt?
- Muss der Aussagende gutgläubig sein?
- Welche Strafen drohen bei Verleitung zur Falschaussage (§ 160 StGB)?
- Was ist der Unterschied zwischen § 159 und § 160 StGB?
- Kann eine falsche Aussage später berichtigt werden?
- Ermittlungen wegen Verleitung zur Falschaussage (§ 160 StGB): Was tun?
- Vorwurf „Verleitung zur Falschaussage“ – Hilfe vom Anwalt
Was bedeutet „Verleitung zur Falschaussage“ gemäß § 160 StGB?
Die Strafbarkeit der Verleitung zur Falschaussage im Sinne des § 160 StGB soll eine Gefährdung der Rechtspflege und damit die Störung von gerichtlichen oder behördlichen Verfahren verhindern. Es handelt sich – wie bei den anderen Aussagedelikten (z. B. uneidliche Falschaussage oder Meineid) – um ein abstraktes Gefährdungsdelikt.
Die Strafbarkeit entsteht bereits durch die geschaffene Gefahr für die Wahrheitsfindung, nicht erst durch einen konkreten Taterfolg. Das bedeutet: Auch wenn sich niemand durch die Aussage täuschen lässt, sind die Aussagedelikte bereits verwirklicht.
Nach den §§ 153 ff. StGB sollen diejenigen bestraft werden, die vor einem Gericht oder einer zuständigen Stelle vorsätzlich die Unwahrheit sagen. Diese Delikte werden als eigenhändige Delikte bezeichnet. Eine mittelbare Täterschaft ist daher grundsätzlich ausgeschlossen.
Um diese Strafbarkeitslücke zu schließen, wurde § 160 StGB eingeführt. Dadurch wurde das Verleiten eines anderen zu einer Falschaussage unter Strafe gestellt.
In der Praxis problematisch sind Konstellationen, in denen der Täter davon ausgeht, der Aussagende sei gutgläubig, während dieser tatsächlich weiß, dass seine Aussage falsch ist. Diese Fälle sind rechtlich höchst umstritten.
Wann mache ich mich nach § 160 StGB strafbar?
Eine Strafbarkeit setzt zunächst voraus, dass eine andere Person eine falsche uneidliche Aussage (§ 153 StGB), einen Meineid (§ 154 StGB) oder eine falsche Versicherung an Eides statt (§ 156 StGB) abgibt. In der Praxis handelt es sich dabei meist um Zeugen, Sachverständige oder andere Beweispersonen.
Die Falschaussage muss vor einem Gericht oder einer anderen zuständigen Stelle erfolgen. Polizei und Staatsanwaltschaft gehören grundsätzlich nicht dazu. In solchen Fällen kommen jedoch andere Straftatbestände in Betracht, insbesondere die falsche Verdächtigung (§ 164 StGB) oder die Strafvereitelung (§ 258 StGB).
Entscheidend ist, dass der Täter auf den Aussagenden einwirkt und ihn dadurch zur Falschaussage veranlasst. Diese Einwirkung kann etwa durch Täuschung, Drohung, Überzeugungsarbeit oder die Ausnutzung eines Irrtums erfolgen. Auch Zwang ist denkbar.
Der Regelfall liegt vor, wenn der Täter den Aussagenden für gutgläubig hält. Eine Aussage ist dann falsch, wenn sie nicht der Wahrheit entspricht. Die Wahrheitspflicht vor Gericht umfasst alle Angaben zur Person und zum Sachverhalt.
Wichtig: Auch der Versuch ist strafbar (§ 160 Abs. 2 StGB). Bereits die Einwirkung auf den Aussagenden kann ausreichen. Es kommt nicht darauf an, ob tatsächlich eine Falschaussage erfolgt.
Gilt Verleitung zur Falschaussage auch bei Aussagen vor der Polizei?
Nein. Eine Strafbarkeit nach § 160 StGB setzt voraus, dass die Aussage vor einem Gericht oder einer zur eidlichen Vernehmung befugten Stelle erfolgt. Polizei und Staatsanwaltschaft gehören grundsätzlich nicht dazu.
Wer eine andere Person dazu bringt, bei der Polizei die Unwahrheit zu sagen, macht sich daher nicht nach § 160 StGB strafbar. Allerdings können andere Straftatbestände einschlägig sein, insbesondere die falsche Verdächtigung (§ 164 StGB) oder die Strafvereitelung (§ 258 StGB).
Gilt § 160 StGB auch vor Untersuchungsausschüssen oder internationalen Gerichten?
Die Vorschriften über Aussagedelikte, einschließlich des § 160 StGB, können unter bestimmten Voraussetzungen auch auf Untersuchungsausschüsse oder internationale Gerichte Anwendung finden.
Maßgeblich ist, ob es sich um eine Stelle handelt, die zur förmlichen Vernehmung mit Wahrheitspflicht befugt ist. Die genaue Einordnung hängt vom jeweiligen Verfahren und der gesetzlichen Grundlage ab.
Ist § 160 StGB auch strafbar, wenn keine falsche Aussage erfolgt?
Ja. Der Versuch ist ausdrücklich strafbar (§ 160 Abs. 2 StGB). Es genügt bereits die Einwirkung auf den Aussagenden, um eine Strafbarkeit zu begründen.
Entscheidend ist, dass der Täter darauf abzielt, den anderen zu einer Falschaussage zu veranlassen – unabhängig davon, ob diese tatsächlich erfolgt.
Muss der Aussagende gutgläubig sein?
Der typische Fall des § 160 StGB liegt vor, wenn der Aussagende gutgläubig ist und selbst glaubt, die Wahrheit zu sagen. Der Täter nutzt diesen Irrtum gezielt aus.
Schwieriger sind Fälle, in denen der Aussagende tatsächlich weiß, dass seine Aussage falsch ist, der Täter jedoch von dessen Gutgläubigkeit ausgeht. Diese Konstellationen sind rechtlich umstritten und erfordern eine genaue Prüfung des Einzelfalls.
Welche Strafen drohen bei Verleitung zur Falschaussage (§ 160 StGB)?
Der Strafrahmen richtet sich nach der Art der Falschaussage.
- Bei Verleitung zu einem falschen Eid drohen Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren oder Geldstrafen.
- Bei Verleitung zu einer falschen uneidlichen Aussage (§ 153 StGB) oder einer falschen Versicherung an Eides statt (§ 156 StGB) sind Freiheitsstrafen bis zu sechs Monaten oder Geldstrafen bis zu 180 Tagessätzen möglich.
Was ist der Unterschied zwischen § 159 und § 160 StGB?
Der Unterschied liegt in der Vorstellung des Täters:
- § 160 StGB: Der Täter geht davon aus, dass der Aussagende gutgläubig ist.
- § 159 StGB: Der Täter weiß, dass der andere bewusst falsch aussagen würde.
In letzterem Fall liegt rechtlich eine (versuchte) Anstiftung vor. Die Abgrenzung ist oft schwierig und in der Praxis entscheidend für die Verteidigung.
Kann eine falsche Aussage später berichtigt werden?
Eine Berichtigung der falschen Aussage ist grundsätzlich möglich und kann sich strafmildernd oder sogar strafbefreiend auswirken.
Voraussetzung ist, dass die Berichtigung rechtzeitig, freiwillig und vollständig erfolgt, in der Regel noch vor einer abschließenden gerichtlichen Entscheidung.
Auch wenn diese Möglichkeit primär den Aussagenden betrifft, kann sie mittelbar auch für den Vorwurf der Verleitung zur Falschaussage relevant sein.
Ein solches Vorhaben sollte jedoch vorab mit einem erfahrenen Strafverteidiger abgeklärt und abgesprochen werden.
Ermittlungen wegen Verleitung zur Falschaussage (§ 160 StGB): Was tun?
Erfahren Sie von Ermittlungen – etwa durch eine polizeiliche Vorladung – gilt: Ruhe bewahren und strategisch handeln.
- Keine Aussage machen.
Sie haben ein umfassendes Aussageverweigerungsrecht. Machen Sie davon Gebrauch. Sie wissen nicht, welche Beweise vorliegen. Eine unbedachte Aussage kann das entscheidende „Puzzlestück“ liefern. Ihr Schweigen darf nicht zu Ihrem Nachteil gewertet werden. - Sofort einen Rechtsanwalt hinzuziehen.
Je früher ein Strafverteidiger eingeschaltet wird, desto besser sind die Erfolgsaussichten. Frühzeitig lassen sich oft Weichen für eine Einstellung des Verfahrens stellen. Der Anwalt übernimmt zudem die Kommunikation mit den Behörden.
Vorwurf „Verleitung zur Falschaussage“ – Hilfe vom Anwalt
Der Strafverteidiger beantragt zunächst Akteneinsicht und prüft, welche Vorwürfe und Beweise vorliegen. Darauf aufbauend entwickelt er eine individuelle Verteidigungsstrategie.
Gerade bei § 160 StGB bestehen häufig Unklarheiten in der Beweisführung, da mehrere Beteiligte involviert sind. Oft ist entscheidend, wer was wusste und wann welche Aussage getroffen wurde.
In vielen Fällen kann eine Einstellung des Verfahrens erreicht werden. Kommt es dennoch zur Hauptverhandlung, vertritt Sie Ihr Anwalt vor Gericht und bringt alle entlastenden Argumente vor. Auch dann bestehen häufig noch gute Chancen auf einen Freispruch.
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Über den Autor
Dr. Matthias Brauer LL.M.
Dr. Matthias Brauer ist Rechtsanwalt und ein erfahrener Fachanwalt für Strafrecht. Seit Jahren vertritt er mit seiner Kanzlei "Dr. Brauer Rechtsanwälte" bundesweit Mandanten bei strafrechtlichen Anschuldigungen.
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