Das Wegnehmen von Geld, das eine andere Person am Bankautomaten abheben möchte, stellt einen Diebstahl dar.
Auch wenn jemand Geld abhebt, es jedoch im Ausgabefach vergisst, bleibt es weiterhin sein Eigentum – die Mitnahme ist ebenfalls strafbar.
Das Einstecken fremden Geldes aus dem Geldautomaten erfüllt regelmäßig den Tatbestand der Unterschlagung.
Es drohen Geldstrafen oder Freiheitsstrafen. Beschuldigte sollten von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen und sich frühzeitig an einen erfahrenen Rechtsanwalt für Strafrecht wenden.
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- Ist es strafbar, gefundenes Geld zu behalten?
- Warum ist es strafbar, Geld aus einem Bankautomaten mitzunehmen?
- Unterschied zwischen Diebstahl und Unterschlagung – einfach erklärt
- Wann droht Strafverfolgung bei gefundenem Geld im Automaten?
- Spielt die Höhe des Geldbetrags eine Rolle?
- Welche Strafen drohen bei Diebstahl oder Unterschlagung am Geldautomaten?
- Anzeige wegen Unterschlagung – richtig verhalten im Ermittlungsverfahren
Ist es strafbar, gefundenes Geld zu behalten?
Jeder hat schon einmal irgendwo auf der Straße eine Geldmünze gefunden. Es ist vollkommen normal, dass man diese einsteckt, ohne sich Gedanken darüber zu machen, ob man das darf. Zum einen handelt es sich häufig um herrenloses Geld, dessen letzter Besitzer unmöglich festzustellen ist, und zum anderen sind es im Normalfall nur sehr kleine Beträge.
Wenn man jedoch zu einem Bankautomaten geht und dort im Ausgabefach Geld findet, sieht die Sache anders aus. Denn hierbei handelt es sich um Geld, das ein Bankkunde von seinem eigenen Konto abheben wollte und (höchstwahrscheinlich) vergessen hat. Nicht nur lässt sich dieser Kunde durch die in Banken üblichen Überwachungsmittel namentlich feststellen, sondern es herrschen in Bankgebäuden und an Bankautomaten auch andere Eigentums- und Zuständigkeitsverhältnisse als irgendwo auf der Straße.
Warum ist es strafbar, Geld aus einem Bankautomaten mitzunehmen?
Jemandem, der gerade dabei ist, Geld am Automaten abzuheben, dieses Geld wegzunehmen, erfüllt den Tatbestand des Diebstahls gemäß § 242 StGB. Dasselbe gilt auch, wenn ein Kunde seine Karte in den Automaten steckt, die PIN eingibt und man ihn dann vom Automaten (z. B. durch Drohung) verdrängt und selbst einen Geldbetrag eingibt und mit diesem Geld verschwindet. Hier käme unter bestimmten Umständen sogar ein Raub in Betracht.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem ähnlichen Fall entschieden, dass der Bankkunde bereits Gewahrsam an dem Geld hat, wenn er seine Karte eingeführt und die PIN seines Kontos eingegeben hat – auch dann, wenn sich das Geld noch nicht in seinen Händen befindet. Dementsprechend ist auch das Geld, das jemand im Ausgabefach des Automaten liegen lässt, nicht „herrenlos“, sondern befindet sich weiterhin in einem klaren Gewahrsamsverhältnis.
Abgesehen vom Vorwurf des Diebstahls kommt in bestimmten Fällen durch das Sich-Aneignen einer fremden Sache auch der Tatbestand der Unterschlagung gemäß § 246 StGB in Betracht.
Unterschied zwischen Diebstahl und Unterschlagung – einfach erklärt
Laut § 246 StGB begeht man eine Unterschlagung, wenn man sich eine fremde bewegliche Sache oder einem Dritten rechtswidrig und vorsätzlich aneignet. Einen Diebstahl gemäß § 242 StGB begeht man hingegen, wenn man eine fremde bewegliche Sache einem anderen wegnimmt, um sie sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen. Der entscheidende Unterschied liegt im Merkmal der „Wegnahme“.
Beim Diebstahl muss man einer Person den Gegenstand aktiv entziehen, also den bestehenden Gewahrsam brechen. Für die Unterschlagung reicht es dagegen aus, fremdes Eigentum für sich zu behalten („sich aneignen“). Dies kann zum Beispiel auch bei einer Leihgabe, die man nicht zurückgibt, der Fall sein. Sich etwas anzueignen bedeutet, es wie eigenes Eigentum zu behandeln.
Der Versuch ist in beiden Fällen strafbar.
Voraussetzung für die Strafbarkeit ist allerdings stets der Vorsatz. Wer beispielsweise einfach vergisst, dass ein Gegenstand nur eine Leihgabe war, begeht nur dann eine Unterschlagung, wenn er diesen auch auf Aufforderung hin nicht herausgibt.
Auf den Fall am Geldautomaten übertragen: Angenommen, Sie wollen 20 € abheben, geben Ihre PIN und diesen Betrag ein, greifen dann ins Ausgabefach und finden dort 50 €. Sie gehen davon aus, sich vertippt zu haben, und nehmen das Geld an sich. In einem solchen Fall ist der Vorsatz hinsichtlich einer Unterschlagung zumindest fraglich. Allerdings wird häufig von sogenanntem Eventualvorsatz ausgegangen, da Sie unter normalen Umständen hätten erkennen können, dass eine andere Person die zusätzlichen 30 € im Automaten vergessen hat.
Wann droht Strafverfolgung bei gefundenem Geld im Automaten?
Aufgrund der vielfältigen Überwachungsmittel in Banken und an Geldautomaten ist es heutzutage ein Leichtes herauszufinden, wer wann an welchem Automaten Geld abgehoben hat. Da sich die meisten Ausgabefächer nach kurzer Zeit wieder schließen und nicht entnommene Geldscheine automatisch eingezogen werden, besteht nur ein sehr kurzes Zeitfenster, in dem jemand die Möglichkeit hat, dort vergessenes Geld an sich zu nehmen. Besonders einfach ist die Identifikation, wenn der Täter anschließend selbst Geld von seinem Konto abhebt und dabei seine persönlichen Daten am Automaten hinterlegt.
Das Geld aus dem Ausgabefach zu nehmen, um es anschließend am Bankschalter als Fund zu melden und abzugeben, ist selbstverständlich nicht strafbar. Problematisch wird es jedoch, wenn das Geld einbehalten wird.
Wer einen Automaten außerhalb der regulären Geschäftszeiten der Bank aufsucht, hat oft keine Möglichkeit, das gefundene Geld sofort abzugeben. In solchen Fällen kann es im Einzelfall gelingen, ein Strafverfahren zu vermeiden oder eine Einstellung des Verfahrens zu erreichen – insbesondere dann, wenn ein erfahrener Strafverteidiger glaubhaft machen kann, dass von Anfang an die Absicht bestand, das Geld später zurückzugeben.
Spielt die Höhe des Geldbetrags eine Rolle?
Eingangs haben wir festgestellt, dass der Fund einer Geldmünze auf der Straße auch deshalb strafrechtlich irrelevant ist, weil es sich um einen sehr geringen Betrag handelt. Auch bei Geld, das in einem Automaten gefunden wird, spielt die Höhe des Betrags eine gewisse Rolle. Für Banken besteht, wenn sie eine Unterschlagung bemerken, eine interne Meldepflicht ab einem Wert von 10 €. Dies führt jedoch nicht automatisch zu einem Strafverfahren.
Sowohl für den Diebstahl als auch für die Unterschlagung gilt die Grenze von 50 €. Liegt der Betrag unter 50 €, ist das Mitnehmen fremden Geldes zwar weiterhin strafbar, wird aber in der Regel nur verfolgt, wenn der Geschädigte einen Strafantrag stellt (sogenanntes Antragsdelikt). Ab einem Betrag von 50 € wird die Tat hingegen von Amts wegen verfolgt, also unabhängig davon, ob ein Strafantrag gestellt wurde oder nicht.
Welche Strafen drohen bei Diebstahl oder Unterschlagung am Geldautomaten?
Wie bereits angedeutet, hängt es stets von den Umständen des Einzelfalls ab, ob ein Diebstahl gemäß § 242 StGB oder eine Unterschlagung gemäß § 246 StGB vorliegt.
Grundsätzlich wird Diebstahl mit einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren bestraft. Eine Unterschlagung kann mit einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren geahndet werden.
Welche konkrete Strafe im Einzelfall droht, hängt insbesondere von Faktoren wie der Höhe des Betrags, dem Vorstrafenregister, dem Nachtatverhalten sowie den persönlichen Umständen des Beschuldigten ab.
Anzeige wegen Unterschlagung – richtig verhalten im Ermittlungsverfahren
Von einem durch eine Bankmeldung oder einen Strafantrag des Geschädigten in Gang gesetzten Strafverfahren erfährt der Beschuldigte in der Regel durch ein polizeiliches Schreiben. Darin wird er über das Ermittlungsverfahren informiert und zu einer Anhörung geladen. Wie genau die Beweislage gegen ihn aussieht, bleibt ihm dabei zunächst unbekannt.
Wer in dieser Situation zur Vorladung erscheint und versucht, sich spontan zu rechtfertigen, tut sich häufig keinen Gefallen. Stattdessen sollten Beschuldigte die folgenden grundlegenden Verhaltensregeln beachten:
- Aussage verweigern!
Durch eine unüberlegte Aussage besteht die Gefahr, sich selbst zu belasten und damit die eigenen Verteidigungsmöglichkeiten erheblich einzuschränken. Daher sollte konsequent von dem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht werden. Dieses darf nicht als Schuldeingeständnis gewertet werden. Um unangenehme oder unbedachte Aussagen zu vermeiden, ist es zudem ratsam, einer polizeilichen Vorladung nicht Folge zu leisten, da hierfür grundsätzlich keine Verpflichtung besteht. - Anwalt einschalten!
Wenden Sie sich frühzeitig an einen Fachanwalt für Strafrecht. Dieser beantragt Akteneinsicht und prüft, welche konkreten Vorwürfe erhoben werden, ob diese rechtlich haltbar sind und welche Verteidigungsstrategie sinnvoll ist. Sollte es zu einer Hauptverhandlung kommen, übernimmt der Anwalt auf Grundlage der Aktenlage Ihre umfassende Verteidigung.
Dr. Brauer Rechtsanwälte sind eine auf Strafrecht und Strafverteidigung spezialisierte Kanzlei mit Standorten in Bonn, Köln, Hamburg, Lübeck, Greifswald, Berlin, Leipzig, Dresden, Frankfurt, Saarbrücken, Stuttgart, Nürnberg, Regensburg und München. Die Verteidiger verfügen über langjährige Erfahrung und vertreten Mandanten bundesweit. Wenn Sie eine Strafanzeige erhalten haben, zögern Sie nicht, sondern nehmen Sie schnell und unkompliziert Kontakt per Telefon, E-Mail oder WhatsApp auf – für eine kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung.
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Über den Autor
Dr. Matthias Brauer LL.M.
Dr. Matthias Brauer ist Rechtsanwalt und ein erfahrener Fachanwalt für Strafrecht. Seit Jahren vertritt er mit seiner Kanzlei "Dr. Brauer Rechtsanwälte" bundesweit Mandanten bei strafrechtlichen Anschuldigungen.
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