„Zombie-Liquid“, „Baller-Liquid“ oder „Görke“ sind Szenebezeichnungen für synthetische Drogen, die häufig als Liquid über E-Zigaretten konsumiert werden und deren genaue Zusammensetzung oft unbekannt ist.
Viele dieser Substanzen enthalten synthetische Cannabinoide oder andere neue psychoaktive Stoffe, die deutlich stärker und unberechenbarer wirken können als klassische Drogen.
Je nach enthaltenem Wirkstoff kann bereits der Besitz, Erwerb oder Handel strafbar sein, insbesondere nach dem Betäubungsmittelgesetz oder dem Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz.
Wer mit solchen Liquids von der Polizei erwischt wird, muss daher mit einem Ermittlungsverfahren und möglichen strafrechtlichen Konsequenzen rechnen, wobei die Folgen stark vom Einzelfall abhängen. Beschuldigte sollten daher keine Aussage tätigen und sofort Kontakt zu einem erfahrenen Strafverteidiger aufnehmen.
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- Was ist „Zombie-Liquid“, „Baller-Liquid“ oder „Görke“?
- Warum gelten diese Liquids als besonders gefährlich?
- Wie werden solche Liquids hergestellt?
- Welche Wirkung kann Zombie-Liquid haben?
- Ist Zombie-Liquid in Deutschland illegal?
- Welche Strafen drohen bei Besitz von Baller-Liquid?
- Was passiert, wenn Jugendliche mit Zombie-Liquid oder Baller-Liquid erwischt werden?
- Ermittlungsverfahren wegen Zombie-Liquid: Auf was muss ein Beschuldigter achten?
- Kann ein Strafverfahren wegen Zombie-Liquid eingestellt werden?
- Jetzt Verteidigung organisieren und Kontakt aufnehmen
Was ist „Zombie-Liquid“, „Baller-Liquid“ oder „Görke“?
Bei „Zombie-Liquid“, „Baller-Liquid“ oder „Görke“ handelt es sich um Bezeichnungen aus der Jugend- und Drogenszene für eine synthetisch hergestellte Rauschsubstanz, die häufig in Form eines Liquids konsumiert wird. Die Begriffe stammen nicht aus der offiziellen Bezeichnung von Wirkstoffen, sondern sind Szenenamen, die sich vor allem über soziale Netzwerke und Messenger-Dienste verbreitet haben. In der Regel handelt es sich bei diesen Liquids um Mischungen aus synthetischen Cannabinoiden oder anderen neuen psychoaktiven Substanzen, die in einer Flüssigkeit gelöst werden und anschließend beispielsweise über E-Zigaretten oder Verdampfer konsumiert werden können.
Der Name „Zombie-Liquid“ leitet sich von der teilweise beobachteten Wirkung ab: Konsumenten wirken nach dem Konsum teilweise stark benommen, reagieren verzögert oder verlieren die Kontrolle über ihre Bewegungen. Gerade unter Jugendlichen wird die Substanz häufig verharmlost, weil sie äußerlich wie gewöhnliches E-Zigaretten-Liquid aussieht und damit zunächst nicht den Eindruck einer illegalen Droge vermittelt. Tatsächlich handelt es sich jedoch häufig um hochpotente synthetische Wirkstoffe, deren Zusammensetzung stark variieren kann und die rechtlich regelmäßig unter das Betäubungsmittelgesetz oder das Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz fallen.
Das besondere Risiko besteht darin, dass Konsumenten meist nicht wissen, welche Substanzen tatsächlich enthalten sind und in welcher Konzentration. Selbst geringe Mengen können daher bereits zu starken körperlichen oder psychischen Reaktionen führen.
Warum gelten diese Liquids als besonders gefährlich?
Synthetische Drogen wie Zombie-Liquid gelten als besonders gefährlich, weil ihre chemische Zusammensetzung oft unbekannt oder ständig verändert wird. Anders als bei klassischen Betäubungsmitteln wie Cannabis oder Kokain existieren bei solchen Designer-Drogen keine verlässlichen Erfahrungswerte über Dosierung oder Wirkung. Bereits minimale Unterschiede bei der Herstellung können dazu führen, dass eine Charge deutlich stärker wirkt als eine andere.
In den vergangenen Monaten wurde in verschiedenen deutschen Städten wiederholt über medizinische Notfälle im Zusammenhang mit solchen Substanzen berichtet. Teilweise mussten Rettungsdienste zu Schulen oder öffentlichen Plätzen ausrücken, nachdem mehrere Jugendliche nach dem Konsum plötzlich kollabierten, unter Krampfanfällen litten oder stark desorientiert waren. Solche Einsätze zeigen, wie unberechenbar die Wirkung der synthetischen Liquids sein kann.
Besonders problematisch ist zudem, dass die Substanzen häufig über soziale Medien oder Chatgruppen beworben und weitergegeben werden. Jugendliche erhalten so relativ leicht Zugang zu Stoffen, deren Risiken sie kaum einschätzen können. Da die Liquids äußerlich gewöhnlichen E-Zigarettenflüssigkeiten ähneln, bleibt der Konsum für Eltern oder Lehrkräfte häufig zunächst unbemerkt.
Wie werden solche Liquids hergestellt?
Die Herstellung von Zombie-Liquid erfolgt in der Regel nicht unter kontrollierten Bedingungen, sondern in illegalen Laboren oder improvisierten Produktionsumgebungen. Dabei werden synthetische Wirkstoffe – häufig sogenannte synthetische Cannabinoide – in Lösungsmitteln aufgelöst und anschließend mit einem Trägerliquid vermischt. Dieses Trägerliquid ähnelt dem, das auch in handelsüblichen E-Zigaretten verwendet wird.
Die Wirkstoffe selbst werden meist chemisch im Labor hergestellt und können eine vielfach stärkere Wirkung haben als natürliche Bestandteile von Cannabis. Da die Produktion nicht standardisiert erfolgt, kann die Konzentration des Wirkstoffs stark schwanken. In manchen Fällen gelangen auch Verunreinigungen oder zusätzliche Substanzen in das Liquid, was die gesundheitlichen Risiken weiter erhöht.
Ein weiteres Problem besteht darin, dass Hersteller synthetischer Drogen häufig gezielt neue chemische Varianten entwickeln, um bestehende Verbote zu umgehen. Sobald eine Substanz unter das Betäubungsmittelrecht fällt, wird eine leicht veränderte chemische Struktur produziert und erneut auf dem Schwarzmarkt verbreitet.
Welche Wirkung kann Zombie-Liquid haben?
Die Wirkung solcher Liquids hängt stark davon ab, welche Substanzen enthalten sind und in welcher Dosierung sie konsumiert werden. Konsumenten berichten häufig zunächst von einem schnellen Rauschzustand, der innerhalb weniger Minuten einsetzt. Dieser kann mit einem Gefühl von Entspannung, Benommenheit oder auch intensiven Wahrnehmungsveränderungen verbunden sein.
Gleichzeitig sind jedoch auch schwere Nebenwirkungen möglich. Dazu gehören unter anderem starke Angstzustände, Halluzinationen, Kreislaufprobleme, Übelkeit oder Bewusstseinsstörungen. In besonders schweren Fällen kann es zu Krampfanfällen, psychotischen Zuständen oder lebensbedrohlichen körperlichen Reaktionen kommen.
Ein besonderes Risiko besteht darin, dass die Wirkung synthetischer Cannabinoide häufig deutlich stärker und unvorhersehbarer ist als bei natürlichem Cannabis. Während Konsumenten bei klassischen Drogen zumindest eine ungefähre Dosierung abschätzen können, ist dies bei solchen Liquids praktisch unmöglich. Dadurch steigt die Gefahr einer Überdosierung erheblich.
Neben den gesundheitlichen Risiken ist auch die strafrechtliche Komponente nicht zu unterschätzen. Da viele der verwendeten Wirkstoffe unter das Betäubungsmittelrecht fallen, kann der Besitz oder Handel mit solchen Substanzen strafrechtliche Konsequenzen haben. Welche rechtlichen Folgen drohen können, hängt unter anderem von der Menge, dem enthaltenen Wirkstoff und den Umständen des Einzelfalls ab. In Ermittlungsverfahren wegen solcher synthetischen Drogen ist daher frühzeitig eine anwaltliche Beratung sinnvoll.
Ist Zombie-Liquid in Deutschland illegal?
Ob sogenanntes „Zombie-Liquid“, „Baller-Liquid“ oder „Görke“ in Deutschland illegal ist, hängt maßgeblich davon ab, welche Wirkstoffe tatsächlich in dem jeweiligen Liquid enthalten sind. In der Praxis zeigt sich jedoch, dass ein Großteil dieser Substanzen unter das deutsche Betäubungsmittelrecht oder unter spezielle Gesetze für neue synthetische Drogen fällt. Der Besitz, die Herstellung, der Erwerb oder der Handel sind daher in den meisten Fällen strafbar.
Viele der in solchen Liquids verwendeten Stoffe gehören zur Gruppe der synthetischen Cannabinoide oder anderer sogenannter neuer psychoaktiver Substanzen. Diese werden gezielt im Labor hergestellt, um eine ähnliche oder sogar deutlich stärkere Wirkung als bekannte Betäubungsmittel zu erzielen. Zahlreiche dieser Stoffe sind inzwischen ausdrücklich in den Anlagen des Betäubungsmittelgesetz aufgeführt. Ist ein Wirkstoff dort gelistet, sind der Besitz, der Erwerb oder die Weitergabe grundsätzlich strafbar, sofern keine behördliche Erlaubnis vorliegt.
Darüber hinaus hat der Gesetzgeber mit dem Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz ein weiteres Instrument geschaffen, um gegen ständig neue synthetische Drogen vorzugehen. Dieses Gesetz erfasst ganze Stoffgruppen, die gezielt verändert werden, um bestehende Verbote zu umgehen. Gerade viele der in Szene-Begriffen wie „Zombie-Liquid“ bezeichneten Substanzen fallen unter diese Regelung.
In der Praxis bedeutet das: Auch wenn ein bestimmter Wirkstoff noch nicht namentlich im Betäubungsmittelgesetz aufgeführt ist, kann er dennoch bereits verboten sein, wenn er unter eine der im Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz beschriebenen Stoffgruppen fällt. Ermittlungsbehörden lassen daher häufig zunächst eine chemische Analyse der sichergestellten Substanz durchführen, um festzustellen, welche Wirkstoffe tatsächlich enthalten sind.
Für Konsumenten kann dies erhebliche rechtliche Konsequenzen haben. Wird eine Person mit einem solchen Liquid angetroffen, prüfen Polizei und Staatsanwaltschaft regelmäßig, ob ein unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln oder von neuen psychoaktiven Stoffen vorliegt. Je nach Wirkstoff und Menge kann bereits eine geringe Menge ausreichen, um ein Strafverfahren einzuleiten.
Ein weiterer rechtlicher Risikofaktor besteht darin, dass diese Liquids häufig nicht nur zum Eigenkonsum verwendet werden, sondern auch innerhalb von Freundeskreisen weitergegeben oder verkauft werden. Bereits das Weiterreichen an andere Personen kann strafrechtlich als Abgabe oder sogar als Handeltreiben gewertet werden und deutlich schwerere strafrechtliche Folgen nach sich ziehen.
Wer mit solchen Substanzen in Kontakt kommt oder bereits eine Vorladung der Polizei erhalten hat, sollte die Situation daher ernst nehmen und frühzeitig rechtlichen Rat einholen. Gerade im Bereich des Betäubungsmittelstrafrechts kann eine frühzeitige Verteidigungsstrategie entscheidend sein.
Welche Strafen drohen bei Besitz von Baller-Liquid?
Welche strafrechtlichen Konsequenzen beim Besitz von sogenanntem „Baller-Liquid“, „Zombie-Liquid“ oder „Görke“ drohen, hängt maßgeblich davon ab, welche Wirkstoffe das Liquid tatsächlich enthält. In vielen Fällen handelt es sich um synthetische Cannabinoide oder andere neue psychoaktive Substanzen. Diese können entweder unter das Betäubungsmittelgesetz oder unter das Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz fallen.
Strafbarkeit nach dem Betäubungsmittelgesetz
Enthält das Liquid einen Wirkstoff, der im Betäubungsmittelgesetz gelistet ist, kann bereits der unerlaubte Besitz von Betäubungsmitteln strafbar sein. Maßgeblich ist hier insbesondere § 29 BtMG. Danach kann der Besitz von Betäubungsmitteln ohne entsprechende Erlaubnis grundsätzlich mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren bestraft werden.
Die konkrete Strafe hängt dabei von verschiedenen Umständen des Einzelfalls ab. Entscheidend sind etwa die Menge der sichergestellten Substanz, die Wirkstoffkonzentration sowie mögliche Vorstrafen des Betroffenen. Auch die Frage, ob es sich lediglich um Eigenkonsum oder möglicherweise um eine Weitergabe an andere Personen handelt, spielt bei der strafrechtlichen Bewertung eine wichtige Rolle.
Strafbarkeit nach dem Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz
Nicht alle synthetischen Drogen sind ausdrücklich im Betäubungsmittelgesetz aufgeführt. Viele neu entwickelte Wirkstoffe fallen stattdessen unter das Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz. Dieses Gesetz richtet sich speziell gegen sogenannte Designer-Drogen, deren chemische Struktur immer wieder leicht verändert wird, um bestehende Verbote zu umgehen.
Im Unterschied zum Betäubungsmittelgesetz stellt das Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz allerdings nicht in jedem Fall bereits den Besitz unter Strafe. Strafbar sind hier vor allem die Herstellung, der Handel sowie das Inverkehrbringen entsprechender Stoffe. Dennoch können Ermittlungen auch beim Besitz solcher Substanzen schnell eingeleitet werden, etwa wenn der Verdacht besteht, dass eine Weitergabe an andere Personen geplant war.
Welche Faktoren beeinflussen die Höhe der Strafe?
Die strafrechtlichen Folgen hängen stets vom konkreten Einzelfall ab. In Ermittlungsverfahren wegen synthetischer Drogen prüfen Polizei und Staatsanwaltschaft unter anderem folgende Aspekte: die Menge der aufgefundenen Substanz, die enthaltene Wirkstoffkonzentration, mögliche Hinweise auf Handel oder Weitergabe sowie das Alter und die Vorstrafen des Beschuldigten.
Bei Ersttätern und geringen Mengen besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, dass ein Verfahren eingestellt wird. Dies kann beispielsweise nach § 31a des Betäubungsmittelgesetzes in Betracht kommen, wenn die Substanz ausschließlich zum Eigenkonsum bestimmt war und kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht. Ob eine solche Einstellung tatsächlich erfolgt, hängt jedoch von der jeweiligen Staatsanwaltschaft, den Umständen des Einzelfalls und nicht zuletzt von der Strafverteidigung ab. Die Hilfe eines erfahrenen BtMG-Anwalt kann durchaus den Unterschied machen.
Was passiert, wenn Jugendliche mit Zombie-Liquid oder Baller-Liquid erwischt werden?
Wenn Jugendliche mit sogenannten „Zombie-Liquids“, „Baller-Liquids“ oder „Görke“ von der Polizei angetroffen werden, hat dies in der Regel strafrechtliche Konsequenzen, sofern die enthaltenen Wirkstoffe unter das deutsche Drogenstrafrecht fallen. Maßgeblich ist dabei zunächst, ob es sich um einen Stoff handelt, der unter das Betäubungsmittelgesetz oder unter das Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz fällt. Wird ein entsprechender Wirkstoff festgestellt, kann bereits der Besitz strafbar sein oder zumindest ein Ermittlungsverfahren auslösen.
Anders als bei Erwachsenen gilt für Minderjährige jedoch ein spezielles Strafrecht. Jugendliche zwischen 14 und 17 Jahren unterliegen dem Jugendgerichtsgesetz. Ziel dieses Gesetzes ist nicht in erster Linie die Bestrafung, sondern die erzieherische Einwirkung auf den Jugendlichen. Das bedeutet, dass Gerichte vor allem prüfen, welche Maßnahmen geeignet sind, um zukünftige Straftaten zu verhindern.
Einleitung eines Ermittlungsverfahrens
Wird ein Jugendlicher mit einer solchen Droge erwischt, wird zunächst regelmäßig ein Ermittlungsverfahren durch die Polizei und Staatsanwaltschaft eingeleitet. Die Beamten stellen die Substanz sicher und lassen sie häufig chemisch untersuchen, um festzustellen, welche Wirkstoffe enthalten sind. Parallel dazu können Smartphones oder andere Kommunikationsmittel überprüft werden, insbesondere wenn der Verdacht besteht, dass die Substanz nicht nur konsumiert, sondern auch weitergegeben wurde.
Die Eltern oder Erziehungsberechtigten werden in solchen Fällen in der Regel über das Verfahren informiert. Gerade bei Minderjährigen spielen auch Jugendämter oder Jugendgerichtshilfe häufig eine Rolle im weiteren Verfahren.
Mögliche Konsequenzen nach dem Jugendgerichtsgesetz
Wenn sich der Verdacht bestätigt, dass der Jugendliche unerlaubt mit Betäubungsmitteln oder neuen psychoaktiven Stoffen umgegangen ist, können verschiedene Maßnahmen nach dem Jugendgerichtsgesetz verhängt werden. Diese reichen von relativ milden Reaktionen bis hin zu deutlich strengeren Sanktionen.
In vielen Fällen ordnen Gerichte zunächst sogenannte Erziehungsmaßregeln an. Dazu können beispielsweise die Teilnahme an Drogenpräventionskursen oder Gespräche mit der Jugendgerichtshilfe gehören. Auch Arbeitsauflagen oder Sozialstunden bis hin zu Jugendarrest sind eine häufige Reaktion auf entsprechende Verstöße.
Besondere Risiken bei Weitergabe oder Verkauf
Eine deutlich ernstere strafrechtliche Bewertung droht, wenn Jugendliche solche Substanzen nicht nur konsumieren, sondern an Freunde weitergeben oder sogar verkaufen. Schon die kostenlose Weitergabe kann rechtlich als Abgabe von Betäubungsmitteln gewertet werden und damit deutlich schwerwiegendere Konsequenzen nach sich ziehen.
Gerade in Schulumfeldern reagieren Ermittlungsbehörden auf solche Fälle oft besonders sensibel. Wenn mehrere Jugendliche betroffen sind oder der Verdacht besteht, dass ein Schüler regelmäßig Drogen weitergibt, können Ermittlungen schnell ausgeweitet werden. Hierbei droht schließlich auf eine Jugendstrafe, die zur Bewährung ausgesetzt werden kann, aber nicht muss.
Ermittlungsverfahren wegen Zombie-Liquid: Auf was muss ein Beschuldigter achten?
Wird gegen eine Person wegen des Besitzes, Erwerbs oder Handels mit sogenannten „Zombie-Liquids“, „Baller-Liquids“ oder „Görke“ ermittelt, sollten Betroffene die Situation ernst nehmen. Bereits ein Anfangsverdacht genügt, damit Polizei und Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren einleiten.
Für Beschuldigte ist in dieser Situation entscheidend, besonnen zu reagieren und typische Fehler zu vermeiden.
Recht zu schweigen nutzen
Viele Betroffene versuchen zunächst, den Sachverhalt gegenüber der Polizei spontan zu erklären oder sich zu rechtfertigen. Davon ist in der Regel abzuraten. Beschuldigte haben das Recht, die Aussage zu verweigern. Dieses Aussageverweigerungsrecht ist ein grundlegendes Verteidigungsrecht im Strafverfahren und darf nicht negativ ausgelegt werden.
Gerade bei neuartigen synthetischen Drogen ist häufig zunächst unklar, welcher Wirkstoff tatsächlich enthalten ist und welche rechtliche Einordnung vorgenommen wird. Unüberlegte Aussagen können daher später im Verfahren nachteilig sein. Sinnvoll ist es meist, zunächst keine Angaben zur Sache zu machen und sich rechtlich durch einen erfahrenen Strafverteidiger beraten zu lassen.
Vorladung der Polizei muss nicht wahrgenommen werden
Erhalten Beschuldigte eine Vorladung der Polizei, sind sie grundsätzlich nicht verpflichtet, zu diesem Termin zu erscheinen oder eine Aussage zu machen. Eine Verpflichtung zum Erscheinen besteht nur, wenn die Vorladung von der Staatsanwaltschaft oder einem Gericht angeordnet wurde.
In vielen Fällen dient eine polizeiliche Vorladung vor allem dazu, eine Aussage zu erhalten. Ohne vorherige Akteneinsicht ist es für Beschuldigte jedoch kaum möglich einzuschätzen, welche Beweise bereits vorliegen und welche Vorwürfe konkret erhoben werden.
Hausdurchsuchungen und Beschlagnahmen
In Ermittlungsverfahren wegen Drogen kommt es nicht selten zu Hausdurchsuchungen oder Beschlagnahmen. Dabei suchen Ermittlungsbehörden nach weiteren Betäubungsmitteln, Verpackungsmaterial, Bargeld oder Kommunikationsgeräten wie Smartphones und Computern. Gerade digitale Kommunikation kann eine wichtige Rolle spielen, da Chats oder Bestellungen Hinweise auf Besitz oder Handel mit entsprechenden Substanzen liefern können.
Auch in einer solchen Situation gilt: Betroffene müssen keine Angaben zur Sache machen. Sie sollten die Maßnahmen zwar dulden, jedoch keine freiwilligen Erklärungen abgeben.
Frühzeitig anwaltlichen Rat einholen
Wer Beschuldigter in einem Ermittlungsverfahren wegen synthetischer Drogen ist, sollte möglichst frühzeitig rechtliche Unterstützung in Anspruch nehmen. Ein Strafverteidiger kann zunächst Akteneinsicht beantragen und prüfen, welche Beweise tatsächlich vorliegen. Erst auf dieser Grundlage lässt sich beurteilen, welche Verteidigungsstrategie sinnvoll ist und ob möglicherweise eine Einstellung des Verfahrens in Betracht kommt.
Gerade bei neuartigen Substanzen ist die rechtliche Bewertung häufig komplex. Eine frühzeitige Verteidigung kann daher entscheidend sein, um Fehler im Verfahren zu vermeiden und die eigenen Rechte effektiv zu wahren.
Kann ein Strafverfahren wegen Zombie-Liquid eingestellt werden?
Ob ein Strafverfahren wegen sogenannten „Zombie-Liquids“, „Baller-Liquids“ oder „Görke“ eingestellt werden kann, hängt stets von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Maßgeblich ist insbesondere, welche Substanzen tatsächlich enthalten sind und ob diese unter das Betäubungsmittelgesetz oder unter das Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz fallen. In vielen Fällen handelt es sich um synthetische Cannabinoide oder andere neue psychoaktive Stoffe, deren strafrechtliche Einordnung erst nach einer chemischen Analyse eindeutig feststeht.
Grundsätzlich gilt: Nicht jedes Ermittlungsverfahren wegen Drogenbesitzes endet automatisch mit einer Anklage oder einer Verurteilung. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Staatsanwaltschaft ein Verfahren bereits im Ermittlungsstadium einstellen.
Einstellung bei geringer Menge zum Eigenkonsum
Bei Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit einer Einstellung nach § 31a BtMG. Diese Regelung erlaubt es der Staatsanwaltschaft, von der Strafverfolgung abzusehen, wenn es sich um eine geringe Menge zum Eigenkonsum handelt und kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht.
Ob eine solche Einstellung tatsächlich erfolgt, hängt jedoch von verschiedenen Faktoren ab. Dazu zählen unter anderem die sichergestellte Menge, die Art des Wirkstoffs, mögliche Vorstrafen des Beschuldigten sowie die Umstände des Einzelfalls. Auch regionale Unterschiede können eine Rolle spielen, da die Bundesländer teilweise unterschiedliche Richtlinien für die sogenannte „geringe Menge“ anwenden.
Einstellung aus Mangel an Beweisen
Gerade bei neuartigen synthetischen Substanzen kommt es vor, dass sich im Verlauf des Ermittlungsverfahrens Beweisprobleme ergeben. Beispielsweise kann sich herausstellen, dass der sichergestellte Stoff nicht unter das Betäubungsmittelgesetz fällt oder dass die Beweislage für einen strafbaren Besitz nicht ausreicht.
In solchen Fällen kann die Staatsanwaltschaft das Verfahren gemäß § 170 Absatz 2 StPO einstellen, wenn sich der Tatverdacht nicht ausreichend bestätigen lässt.
Einstellung gegen Auflagen
In bestimmten Konstellationen besteht zudem die Möglichkeit einer Einstellung gegen Auflagen oder Weisungen nach § 153a StPO. Dabei wird das Verfahren vorläufig eingestellt, wenn der Beschuldigte bestimmte Auflagen erfüllt. Typische Auflagen können beispielsweise eine Geldzahlung an eine gemeinnützige Einrichtung oder die Teilnahme an Beratungsmaßnahmen sein.
Wird die Auflage erfüllt, gilt das Verfahren als endgültig beendet, ohne dass es zu einer Verurteilung kommt.
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Ob eine Einstellung des Verfahrens möglich ist, hängt häufig davon ab, wie frühzeitig und strategisch eine Verteidigung erfolgt. Ein Strafverteidiger kann Akteneinsicht beantragen und prüfen, welche Beweise tatsächlich vorliegen, ob Ermittlungsmaßnahmen rechtmäßig waren und ob Argumente für eine Verfahrenseinstellung bestehen.
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Über den Autor
Dr. Matthias Brauer LL.M.
Dr. Matthias Brauer ist Rechtsanwalt und ein erfahrener Fachanwalt für Strafrecht. Seit Jahren vertritt er mit seiner Kanzlei "Dr. Brauer Rechtsanwälte" bundesweit Mandanten bei strafrechtlichen Anschuldigungen.
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