Rechtswidrige Durchsuchung: Das Landgericht Magdeburg erklärte einen Durchsuchungsbeschluss wegen fehlendem Anfangsverdacht für unverhältnismäßig.
Beweisverwertungsverbot: Das Amtsgericht Bernburg lehnte die Anklage ab, weil die gefundenen Betäubungsmittel nicht verwertet werden durften.
Bedeutung für Beschuldigte: Der Fall zeigt, wie wichtig eine frühzeitige Strafverteidigung im Ermittlungsverfahren ist.
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Erfolg für die Strafverteidigung
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In dem von Fachanwalt für Strafrecht Patrick Bass vertretenen Verfahren hatte die Staatsanwaltschaft Magdeburg gegen den Mandanten ermittelt, weil dessen Personalien in der Kundenkartei eines Drogenhändlers aufgetaucht sein sollen und mehrere Bestellungen von Cannabis und Amphetamin aus dem Jahr 2022 auswiesen.
Grund genug für die Staatsanwaltschaft, bei dem Ermittlungsgericht im Herbst 2024 einen Durchsuchungsbeschluss zu beantragen, der sodann auch erlassen und im Januar 2025 vollstreckt wurde.
Bei der Durchsuchung kam es tatsächlich zum Fund von über fünf Gramm Amphetamin. Indessen musste der Zeitablauf zwischen Anfangsverdacht, Erlass des Beschlusses und Vollstreckung stutzig machen.
Beschwerde gegen den Durchsuchungsbeschluss
Rechtsanwalt Bass erhob aus diesem Grund Beschwerde gegen den Durchsuchungsbeschluss. Das Landgericht Magdeburg stellte mit Beschl. v. 10.04.2025 (21 Qs 18/25) sodann dessen Rechtswidrigkeit fest:„Bereits das Bestehen eines Anfangsverdachts ist hier zweifelhaft. Aus dem Umstand, dass der Beschuldigte vor über zweieinhalb Jahren Betäubungsmittel gekauft hat, kann nicht automatisch geschlossen werden, dass der Beschuldigte auch weiterhin Betäubungsmittel konsumiert, besitzt oder kauft. Zudem beziehen sich die früheren Bestellungen über das Darknet auf einen relativ kurzen Zeitraum von nur ungefähr einem Monat – [Im Jahre 2022]. Darüber hinaus handelte es sich um verhältnismäßig kleine Mengen an Betäubungsmitteln, bei denen die Wirkstoffmenge ungeklärt ist, sodass die nicht geringe Menge möglicherweise nicht überschritten ist.
Angesichts dieses allenfalls geringen Anfangsverdachts ist der Durchsuchungsbeschluss jedenfalls unverhältnismäßig. Im Verhältnis zu dem schwach ausgeprägten Verdachtsgrad und der geringen Schwere der Delikte, auf die sich dieser stützt, ist der schwere Eingriff der Durchsuchung unangemessen.“
Damit war die Maßnahme als rechtswidrig eingestuft.
Staatsanwaltschaft erhebt trotzdem Anklage
Eigentlich hätte das Verfahren ab diesem Moment erledigt sein können. Die Staatsanwaltschaft erhob – der Rechtslage ungeachtet – gleichwohl Anklage wegen des aufgefundenen Amphetamins.
Auch dieser wurde seitens der Verteidigung entgegengetreten, weil aus der Rechtswidrigkeit der Durchsuchung ein sogenanntes Beweisverwertungsverbot für die aufgefundenen Betäubungsmittel folgte.
Mit Beschl. v. 06.08.2025 (5 Ds 77/25) folgte das Amtsgericht Bernburg dieser Rechtsansicht, lehnte die Anklage ab und verneinte die Eröffnung des Hauptverfahrens gem. § 204 StPO unter kompakter Zusammenfassung der ständigen Rechtsprechung:
„Nun führt nicht jede rechtswidrige Ermittlungsmaßnahme der Strafverfolgungsbehörden zu einem Beweisverwertungsverbot. Vielmehr ist eine Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen der Strafverfolgungsbehörde an der Ermittlung von Straftaten und dem hier verletzten Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung vorzunehmen. Dies führt im vorliegenden Fall dazu, dass das Grundrecht des Angeschuldigten auf Unverletzlichkeit seiner Wohnung überwiegt. Der Angeschuldigte ist nicht vorbestraft. Der angeklagte Sachverhalt ist dem Bereich der Kleinkriminalität bzw. einfachen Kriminalität zuzuordnen. Die sichergestellten Betäubungsmittel, 5,3 g Amphetamin können als Kleinstmenge eingeordnet werden. Bei Amphetamin handelt es sich auch nicht um eine sogenannte 'harte Droge'.“
Rechtskräftige Entscheidung mit Signalwirkung
Die Entscheidung ist rechtskräftig. Sie macht deutlich: Rechtswidrig erlangte Beweise dürfen nicht immer verwertet werden. Vor allem zeigt der Fall, wie entscheidend eine frühzeitige und engagierte Verteidigung im Ermittlungsverfahren sein kann.
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Über den Autor
Patrick Bass
Rechtsanwalt und Strafverteidiger Patrick Bass verfügt vor allem im Strafrecht über eine große Praxiserfahrung. Er ist fester Bestandteil unseres Verteidigerteams und vertritt Mandanten bei allen strafrechtlichen Anschuldigungen.
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