Polizeiliche Vorladungen enthalten in der Betreffzeile häufig die Vorgangsbezeichnung „Allgemeiner Verstoß mit Amphetamin und seinen Derivaten“ und den § 29 BtMG (Betäubungsmittelgesetz). Die Formulierung „Amphetamin und seine Derivate“ umfasst verschiedene gängige Betäubungsmittel.
Nach Cannabis und noch deutlich vor dem in der Wirkungsweise ähnlichen Kokain sind Amphetamin und seine Derivate die am häufigsten in Deutschland konsumierten Betäubungsmittel. Amphetamin ist auch als „Speed“ oder „Pep“ bekannt. Zu den Amphetamin-Derivaten zählt das besonders in der Party-Szene beliebte Ecstasy.
Beide werden – wie das mit ihnen chemisch verwandte Methamphetamin (Crystal Meth) in Laboren in den Niederlanden synthetisch hergestellt. Charakteristisch ist eine stimulierende und aufputschende Wirkung, die allerdings im Gegensatz zu Crystal Meth nur einige Stunden andauert.
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Was ist im Zusammenhang mit Ampheatmin nach § 29 BtMG verboten?
Gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer „Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft“. Hinzu kommt unter Nr. 3 der in der Praxis wichtige Tatbestand des Besitzes, der grundsätzlich in gleicher Höhe bestraft wird.
Der § 29 BtMG sieht noch weitere Tatbestände vor. An dieser Stelle wird nur auf die wichtigsten Tatbestände eingegangen.
Tatbestand Besitz
Der Tatbestand des Besitzes steht zwar in § 29 BtMG nicht am Anfang, sondern erst unter Nr. 3, da er aber der häufigste Grund für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ist, soll er hier an erster Stelle behandelt werden. Es ist wichtig zu wissen, dass jeglicher Besitz von Betäubungsmitteln (ohne Erlaubnis) strafbar ist.
Was bedeutet Besitz im Sinne des BtMG? Es geht um die „tatsächliche Verfügungsmacht“, die von einer gewissen Dauer sein muss. Der Beschuldigte muss über das Betäubungsmittel verfügt haben und sich darüber auch bewusst gewesen sein.
Wo genau sich das Amphetamin befindet, ist unerheblich. Es muss also nicht zwingend am Körper getragen werden, sondern kann sich auch an einem anderen Ort befinden. Der Zugang muss problemlos möglich sein.
Kein Besitz liegt vor, wenn man nur weiß, dass eine andere Person (etwa in der gemeinsamen Wohnung) Betäubungsmittel aufbewahrt.
Tatbestand Herstellung
Unter der Herstellung versteht man im Zusammenhang mit Amphetamin die Gewinnung aus den Ausgangsstoffen, die meistens in illegalen Laboren erfolgt.
Tatbestand Einfuhr
Unter Einfuhr versteht man das Verbringen von Betäubungsmitteln über eine Grenze in die Bundesrepublik Deutschland, vor allem aus den Niederlanden, bzw. bei einer Bestellung über das Darknet.
Straffreier Konsum
Der reine Konsum von Betäubungsmitteln ist in Deutschland straffrei. Er ist in der Realität aber schwer vom Besitz und Erwerb zu trennen. Bei einem Konsumenten wird die Polizei deshalb schnell diesen Verdacht oder sogar den des Handeltreibens erheben.
Welche Bedeutung hat die Amphetamin-Menge für das Strafverfahren?
Im Betäubungsmittelstrafrecht spielt die Menge eine große Rolle. Bei einer „geringen Menge“ kann die Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellen bzw. das Gericht von einer Strafe absehen. Man geht in diesen Fällen von Eigenkonsum aus. Es gibt aber keine Verpflichtung zur Einstellung. Die Verfahrensweise unterscheidet sich von Bundesland zu Bundesland. Im Zusammenhang mit Amphetamin und seinen Derivaten werden Strafverfahren in manchen Bundesländern generell nicht eingestellt.
Das Mengen-System des Betäubungsmittelrechts ist kompliziert. Begrifflich unterscheidet man die „geringe Menge“, die „Normalmenge“ (die gesetzlich nicht normiert ist) und die „nicht geringe Menge“, die deutlich strenger geahndet wird.
Entscheidend ist die Wirkstoffmenge, die durch ein Wirkstoffgutachten ermittelt wird. Bei Amphetamin gelten 150 mg Base als geringe Menge, brutto zwischen 0,5 und 2,0 g. Bei MDMA (Ecstasy) liegt die Grenze bei 360 mg Base.
Die Schwelle zur nicht geringen Menge, die eine deutlich höhere Strafe nach sich zieht, liegt bei 10 g Base. Brutto bedeutet das ca. 42 g handelsübliches Amphetamin. Bei MDMA (Ecstasy) liegt die Grenze bei 30 g Base und brutto bei 50 g handelsüblichem Amphetamin.
Mit welcher Strafe muss ich bei einem Verfahren wegen Amphetamin rechnen?
Die Strafe ist wie immer vom Einfallfall abhängig, nicht zuletzt von der oben erläuterten Menge. Für einfache Tatbestände sieht das BtMG Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vor. Bei einer nicht geringen Menge stehen ein Jahr bis zu zehn Jahre Haft im Raum, bei minder schweren Fällen drei Monate bis zu fünf Jahre. Eine Geldstrafe ist nicht mehr möglich. Bei Schmuggel (illegale Einfuhr) beträgt die Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren. Bei einer bandenmäßigen oder bewaffneten Tatbegehung beträgt die Mindeststrafe nicht unter fünf Jahren.
Wie verhalte ich mich richtig bei einem Strafverfahren wegen Verstoßes gegen § 29 BtMG im Zusammenhang mit Amphetamin und seinen Derivaten?
Zunächst gilt die eiserne Regel: Machen Sie als Beschuldigter von Ihrem Schweigerecht Gebrauch! Als Nächstes sollte ein Fachanwalt für Strafrecht eingeschaltet werden.
Bei den oben dargestellten „einfachen“ Tatbeständen des § 29 BtMG mag scheinbar noch nicht sehr viel auf dem Spiel stehen – es kann durchaus sein, dass weitere, höher bestrafte Tatbestände hinzukommen.
Nicht zu unterschätzen ist bei Speed-Konsum der drohende Verlust des Führerscheins, weil die Verkehrsbehörde, an die eine Verurteilung wegen eines BtMG-Verstoßes gemeldet wird, von einer mangelnden Eignung als Fahrer eines Kfz ausgeht, und das unabhängig davon, ob eine Fahrt unter dem Einfluss von Amphetamin stattgefunden hat oder nicht. Gerade hier kann die Vertretung durch einen erfahrenen BtM-Anwalt von entscheidender Bedeutung sein, um eine Ausnahmeregelung zu erreichen.
Falls Sie mit dem Vorwurf eines Verstoßes gegen das BtMG wegen Amphetamin und seinen Derivaten konfrontiert sind, ist eine Kontaktaufnahme mit einem BtM-Anwalt unbedingt zu empfehlen. Als Fachanwalt für Strafrecht habe ich Erfahrung in vielen BtM-Verfahren und bin bundesweit tätig. Nehmen Sie einfach über das Kontaktformular oder die angegebene Telefonnummer, auch über WhatsApp, Kontakt mit mir auf.
Über den Autor
Dr. Matthias Brauer LL.M.
Dr. Matthias Brauer ist Rechtsanwalt und ein erfahrener Fachanwalt für Strafrecht. Seit Jahren vertritt er mit seiner Kanzlei "Dr. Brauer Rechtsanwälte" bundesweit Mandanten bei strafrechtlichen Anschuldigungen.
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