Händler verwenden für sie die unterschiedlichsten Begriffe zur Tarnung: „Kräutermischungen“, "Räuchermischungen", „Lufterfrischer“, „Reinigungsmittel“, „Pflanzendünger“, „Badesalze“ oder „Research Chemicals“. Bekannt sind sie in der Öffentlichkeit auch als Designerdrogen, „Herbal Highs“ oder „Legal Highs“.
Letzteres ist allerdings völlig irreführend, denn „Legal Highs“ sind alles andere als legal, sondern strafbar, auch wenn sie nicht im Betäubungsmittelgesetz (BtMG) erwähnt werden. Für sie wurde 2016 ein eigenes Gesetz erlassen: das Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG).
Der irreführende Begriff „Legal Highs“ stammt noch aus der Zeit vor dem NpSG, in der es tatsächlich eine gewisse rechtliche Grauzone gab, weil die Stoffe nicht im BtMG aufgeführt waren und die neuen psychoaktiven Substanzen (NPS) nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes nicht unter den Arzneimittelbegriff und damit das Arzneimittelgesetz (AMG) fallen.
In diesem Artikel wird die komplexe Rechtslage verständlich erklärt.
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Warum gibt es neben dem Betäubungsmittelgesetz noch das Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz?
Das Betäubungsmittelgesetz und das Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz unterscheiden sich in ihrer Struktur. Das BtMG listet in seinen Anlagen konkrete Stoffe auf, die als Betäubungsmittel in Deutschland verboten sind.
Weil mit der Zeit immer mehr neue Stoffe auf den Markt kamen, die in ihrer Wirkungsweise Betäubungsmitteln gleichen, wurde für sie mit dem NpSG ein eigenes Gesetz geschaffen, in dem nicht mehr einzelne Stoffe, sondern ganze Stoffgruppen aufgeführt werden, die verboten sind. Damit will der Gesetzgeber rechtliche Schlupflöcher aufgrund der Erfindung von immer neuen „Legal Highs“ verhindern.
Ein weiterer Unterschied besteht hinsichtlich der Strafbarkeit von zwei wichtigen Tatbeständen: Erwerb und Besitz. Während sie nach dem BtMG nicht nur verboten sind, sondern auch bestraft werden, ist das beim NpSG anders.
Schließlich kommt es beim NpSG im Gegensatz zum Betäubungsmittelgesetz nicht auf die Menge des festgestellten Stoffes an. Im BtMG sind ausdrücklich unterschiedliche Strafen für eine „geringe Menge“ und die „nicht geringe Menge“ sowie daraus folgend indirekt auch für die „Normalmenge“ vorgesehen. Diese Differenzierung gibt es im NpSG nicht. Mengenunterschiede können nur im Rahmen der Strafzumessung durch das Gericht berücksichtigt werden.
Welche Stoffe umfasst das NpSG?
Das NpSG führt folgende verbotene Stoffgruppen in seiner Anlage auf:
- Ableitungen von 2-Phentylamin – Wirkung ähnlich Meskalin
- Cannabinmimetika/synthetische Cannabinoide – Wirkung ähnlich Cannabis
- Benzodiazepine – Wirkung ähnlich Schlafmitteln und Beruhigungsmitteln
- Ableitungen von N-2-Aminocyclohexyl – Wirkung ähnlich MDMA
- Ableitungen von Tryptamin – Wirkung ähnlich Dimethyltryptamin (DMT)
Wann mache ich mich wegen „Legal Highs" strafbar?
Neben dem reinen Konsum, der auch nach dem Betäubungsmittelgesetz straffrei ist, sieht das NpSG keine Strafen für Erwerb und Besitz von neuen psychoaktiven Stoffen vor.
Allerdings kommt es immer wieder vor, dass einzelne neue psychoaktive Stoffe vom Gesetzgeber ausdrücklich in die Anlagen des BtMG übernommen werden. Damit werden dann auch Erwerb und Besitz wieder strafbar! Beispiele sind hier z. B. Mephedron und Spice.
Strafbare Tatbestände nach dem NpSG sind:
- das Handeltreiben
- in den Verkehr bringen
- die Verabreichung
- die Herstellung zum Inverkehrbringen
- die Einfuhr und Durchfuhr zum Inverkehrbringen
Auch der Versuch ist jeweils strafbar!
Sobald die Polizei oder der Zoll größeren Mengen bei einer Person feststellen, entsteht der Verdacht des Handeltreibens mit den psychoaktiven Stoffen, selbst wenn nach dem Selbstverständnis des Betroffenen nur der – verbotene, aber nicht strafbare – Erwerb und Besitz vorliegt und er keine Absicht hat, sie an Dritte weiterzugeben. Die Schwelle zur Strafbarkeit ist also auch bei einem Verstoß gegen das NpSG kurz.
Bei einer Bestellung aus dem Ausland macht man sich immer strafbar, weil dann der Tatbestand der Einfuhr bzw. des Verbringens gegeben ist. Die Strafbarkeit ergibt sich in diesem Fall aber nicht direkt aus dem NpSG, sondern aus der Abgabenordnung. Dort regelt § 372 den sogenannten Bannbruch. § 372 Absatz 1 Abgabenordnung lautet: “Bannbruch begeht, wer Gegenstände entgegen einem Verbot einführt, ausführt oder durchführt.” Neue psychoaktive Stoffe sind nach § 3 Absatz 1 NpSG solche verbotenen Gegenstände, die nicht eingeführt werden dürfen. Es ist unerheblich, ob der Händler behauptet, der Stoff sei legal – es gilt ausschließlich die deutsche Rechtslage.
Welche Strafen sieht das NpSG vor?
Für die einfachen Tatbestände Handeltreiben, Inverkehrbringen, Verabreichung, Herstellung, Einfuhr und Durchfuhr sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor.
Wird eine der genannten Tatbestände gewerbsmäßig oder als Bande begangen, liegt eine jugendgefährdende Straftat (etwa bei Abgabe an einer unter 18-Jährigen) vor oder wird die Gesundheit größerer Menschengruppen gefährdet oder das Leben einzelner Menschen bedroht, dann ist mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu rechnen.
Bei Fahrlässigkeit oder in einem minderschweren Fall drohen geringere Strafen.
Wie verhalte ich mich richtig bei einem Ermittlungsverfahren wegen „Legal Highs“?
Wie immer in Strafverfahren gilt auch hier für den Beschuldigten: Machen Sie unbedingt von Ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch! Folgen Sie einer Vorladung durch die Polizei nicht, sondern schalten Sie einen Rechtsanwalt ein.
Angesichts einer drohenden Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren selbst bei den oben erwähnten einfachen Tatbeständen ist die Kontaktaufnahme zu einem Strafverteidiger dringend zu empfehlen, sobald Sie von dem Ermittlungsverfahren gegen sich erfahren haben.
Sofern Sie von dem Verfahren durch eine Hausdurchsuchung erfahren haben, sollten Sie auch in diesem Fall unmittelbar danach einen Rechtsanwalt einschalten.
Eine aussichtsreiche Verteidigung ist nur auf der Grundlage einer Einsicht in die Ermittlungsakte möglich, die nur ein Anwalt vornehmen kann. Ein erfahrener Strafverteidiger wird danach eine Strategie entwickeln, wie Sie möglichst vor einer Verhandlung vor Gericht bewahrt werden können oder – falls das nicht möglich ist – wie man das Strafmaß so gering wie möglich halten kann.
Dr. Brauer Rechtsanwälte haben große Erfahrung mit Verfahren im Zusammenhang mit dem Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz, dem Betäubungsmittelgesetz und dem Arzneimittelgesetz. Wir sind bundesweit als Strafverteidiger tätig. Dr. Matthias Brauer ist Fachanwalt für Strafrecht. Nehmen Sie über das Kontaktformular, per E-Mail, Telefon oder WhatsApp für eine kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung Ihres Falles Kontakt mit uns auf!
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Über den Autor
Dr. Matthias Brauer LL.M.
Dr. Matthias Brauer ist Rechtsanwalt und ein erfahrener Fachanwalt für Strafrecht. Seit Jahren vertritt er mit seiner Kanzlei "Dr. Brauer Rechtsanwälte" bundesweit Mandanten bei strafrechtlichen Anschuldigungen.
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