Wer bei einer Straftat hilft, ohne selbst Täter zu sein, kann sich wegen Beihilfe strafbar machen.
Eine bloße Unterstützung reicht jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen aus – insbesondere muss der Gehilfe die Tat und deren Ziel kennen.
Auch psychische Hilfe, wie Zuspruch oder Ratschläge, kann strafrechtlich relevant sein.
Die konkrete Strafe hängt von der Schwere der Haupttat und der Rolle des Gehilfen ab – von Geldstrafe bis Freiheitsstrafe ist alles möglich.
Wenn Ihnen Beihilfe zu einer Straftat vorgeworfen wird, sollten Sie keine Aussage tätigen und unverzüglich einen erfahrenen Anwalt für Strafrecht kontaktieren.
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Was bedeutet „Beihilfe“ bei einer Straftat?
Jede Straftat hat einen Täter, der sie ausführt. In vielen Fällen sind aber auch andere Personen beteiligt, die von den Absichten des Täters gewusst, ihn zu seinem Tun ermutigt oder ihn in irgendeiner Weise unterstützt haben. Diese Personen machen sich an der Tat mitschuldig und können sich somit auch selbst strafbar machen. Die „schwächste“ Art der Beteiligung an einer Straftat ist die Beihilfe gemäß § 27 StGB. Sie gilt als erfüllt, wenn jemand vorsätzlich einem anderen bei einer rechtswidrigen Tat Hilfe geleistet hat.
Wann leistet man Beihilfe zu einer Straftat?
- Rechtswidrige Tat:
Beihilfe zu einer Tat ist nicht ohne die Haupttat vorstellbar. Diese muss rechtswidrig und mit Vorsatz begangen worden sein. Eine fahrlässige Tat reicht nicht aus. - Doppelter Vorsatz:
Man kann sich nur wegen Beihilfe strafbar machen, wenn man die Absichten des Täters (eine bestimmte rechtswidrige Tat zu begehen) gekannt hat und diesen dabei unterstützen wollte. Versehentliche oder fahrlässige Beihilfe gibt es nicht. Wenn also etwa ein Taxifahrer einen Fahrgast befördert und diesen, ohne es zu wissen, zu einer Bank fährt, die dieser anschließend ausrauben will, macht sich der Taxifahrer nicht wegen Beihilfe strafbar. - Hilfeleistung:
Die Hilfeleistung muss dazu geeignet gewesen sein, die Haupttat zu erleichtern, zu verstärken oder überhaupt erst zu ermöglichen. Typische Tathandlungen dieser Art sind das sogenannte „Schmiere stehen“, die Beschaffung einer Tatwaffe oder das Fahren eines Fluchtfahrzeugs. Aber auch rein psychische Beihilfe, also zum Beispiel Zuspruch, praktische Ratschläge oder ermutigende Solidaritätsbekundungen während der Tat, kann strafrechtlich relevant sein, wenn diese einen erkennbaren Einfluss auf die Tat gehabt hat.
Es kann eine große Zeitspanne zwischen Tatentschluss, Planung, Versuch und Taterfolg liegen. In allen Stadien dieser Zeitspanne ist Beihilfe möglich. Die meisten Fälle von Beihilfe liegen irgendwo zwischen Planung und Durchführung. Nicht möglich ist eine „nachträgliche“ Beihilfe nach erfolgter Tat.
Sonderfall Suizid – Ist Sterbehilfe als Beihilfe strafbar?
Beihilfe setzt eine Straftat voraus. Suizid ist aber keine Straftat. Somit ist es nicht als Beihilfe strafbar, einen Menschen bei dessen Freitod zu unterstützen.
Aber man bewegt sich rechtlich dennoch auf extrem dünnem Eis: Der Suizid muss durch die sterbewillige Person selbst und allein begangen werden, sonst gilt dies als aktive Sterbehilfe. Diese ist verboten.
Wie wird Beihilfe gemäß § 27 StGB bestraft?
Der Tatbestand der Beihilfe gemäß § 27 StGB ist nur denkbar in Bezug auf die jeweilige Haupttat. Da Beihilfe zum Kleindiebstahl durch „Schmiere stehen“ etwas vollkommen anderes ist als Beihilfe zum Mord durch Beschaffen einer Schusswaffe, gibt es kein einheitliches Strafmaß für Beihilfe. Vielmehr richtet sich das Strafmaß des Gehilfen wesentlich nach der Haupttat.
Außerdem spielt eine Rolle, welche Bedeutung die geleistete Beihilfe für die Tat hatte. Eine Tat nur unwesentlich zu erleichtern oder sie erst zu ermöglichen, wird unterschiedlich behandelt. Zudem spielen eventuelle Vorstrafen des Gehilfen und die Auswirkungen der Tat eine wesentliche Rolle.
Die konkrete Strafe liegt im Einzelfall im Ermessen des zuständigen Gerichts. Grundsätzlich lässt sich sagen, dass von Geldstrafen bis zu mehrjährigen Freiheitsstrafen alles möglich ist. Hierbei gilt, dass die Strafe des Gehilfen geringer ausfallen muss als die des Haupttäters.
Was soll ich tun, wenn mir Beihilfe vorgeworfen wird?
Bei einer Anzeige bzw. einem Ermittlungsverfahren wegen Beihilfe gilt, was bei jeder Strafanzeige gilt: Beschuldigte sollten unbedingt ihr Aussageverweigerungsrecht nutzen. Denn in vielen Fällen liegen nur Indizien vor und die Ermittlungsbehörden sind darauf angewiesen, dem Beschuldigten Aussagen zu entlocken, mit denen er sich selbst belastet.
Dieses Risiko sollten Sie nicht eingehen. Es besteht keine gesetzliche Verpflichtung, zu einer Vorladung der Polizei zu erscheinen oder sich zur Sache zu äußern.
Stattdessen sollten Sie schnellstmöglich einen erfahrenen Rechtsanwalt einschalten. Dieser kann die Ermittlungsakte anfordern und überprüfen, was konkret gegen Sie vorliegt und wie die Beweislage aussieht. In vielen Fällen ist ziemlich schnell klar, dass der Doppelvorsatz (das Wissen des wegen Beihilfe Beschuldigten um die Tatabsichten des Täters) nicht beweisbar ist und das Verfahren eingestellt werden muss.
Sollte dies nicht möglich sein, wird Ihr Anwalt basierend auf der Aktenlage Ihre Verteidigung übernehmen und Sie gegenüber den Behörden und vor Gericht vertreten.
Strafverteidigung bei einer Anzeige wegen Beihilfe im Strafrecht
Unsere Kanzlei ist auf Strafrecht und die Strafverteidigung spezialisiert. Dabei vertreten wir bundesweit Mandanten von unseren Standorten in Bonn, Köln, Hamburg, Lübeck, Berlin, Leipzig, Dresden, Frankfurt, Saarbrücken, Stuttgart, Nürnberg, Regensburg und München aus. Wenn man Sie der Beihilfe beschuldigt, kontaktieren Sie uns gerne. Wir bieten Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung direkt vom Anwalt. Anschließend können Sie entscheiden, ob Sie uns mit Ihrer Strafverteidigung beauftragen.
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Über den Autor
Dr. Matthias Brauer LL.M.
Dr. Matthias Brauer ist Rechtsanwalt und ein erfahrener Fachanwalt für Strafrecht. Seit Jahren vertritt er mit seiner Kanzlei "Dr. Brauer Rechtsanwälte" bundesweit Mandanten bei strafrechtlichen Anschuldigungen.
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