Die Führungsaufsicht ist eine Maßregel der Besserung und Sicherung, die die Freiheit des Betroffenen auch nach Verbüßung einer Freiheitsstrafe erheblich einschränken kann.
Im Rahmen der Führungsaufsicht werden verbindliche Auflagen und Weisungen für die alltägliche Lebensführung erteilt, an die sich der Verurteilte über einen festgelegten Zeitraum halten muss.
Wer gegen diese Weisungen verstößt und dadurch den Zweck der Maßregel gefährdet, kann sich gemäß § 145a StGB strafbar machen. Es drohen eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren.
Wurde gegen Sie eine Führungsaufsicht angeordnet und erscheinen Ihnen einzelne Auflagen oder Weisungen unverhältnismäßig oder unzumutbar, prüfen wir Ihre rechtlichen Möglichkeiten und beraten Sie im Rahmen einer kostenlosen und unverbindlichen Ersteinschätzung.
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- Was bedeutet Führungsaufsicht nach einer Sexualstraftat?
- Wann wird eine Führungsaufsicht angeordnet?
- Welche Auflagen und Weisungen sind bei einer Führungsaufsicht möglich?
- Verstoß gegen Auflagen oder Weisungen: Welche Konsequenzen drohen?
- Weisungen der Führungsaufsicht unverhältnismäßig? So kann ein Strafverteidiger helfen
- Häufige Fragen zur Führungsaufsicht nach einer Sexualstraftat
- Anwalt bei Führungsaufsicht nach einer Sexualstraftat – Jetzt beraten lassen
Was bedeutet Führungsaufsicht nach einer Sexualstraftat?
Wer eine Freiheitsstrafe verbüßt hat, sollte grundsätzlich darauf hoffen dürfen, anschließend seine Freiheit vollständig wiederzuerlangen. In vielen Fällen erfüllt sich diese Hoffnung jedoch nicht. Hält ein Gericht den Verurteilten auch nach Verbüßung der Freiheitsstrafe weiterhin für rückfallgefährdet und könnten dadurch bedeutende Rechtsgüter gefährdet werden, kann auch nach der Haft eine Führungsaufsicht angeordnet werden.
Die Führungsaufsicht ist eine Maßregel der Besserung und Sicherung. Sie verfolgt das Ziel, weitere Straftaten durch Kontrolle, eine strukturierte Lebensführung und geeignete Nachsorgemaßnahmen zu verhindern.
Dadurch kann die alltägliche Lebensführung der Betroffenen erheblich eingeschränkt werden. Während der Führungsaufsicht untersteht der Betroffene einer Führungsaufsichtsstelle. Zusätzlich wird ihm ein Bewährungshelfer zugeordnet, der ihn unterstützen, beraten und betreuen soll.
Gemäß § 68c StGB dauert die Führungsaufsicht grundsätzlich mindestens zwei und höchstens fünf Jahre. Bei besonderer Gefährlichkeit kann sie durch das Gericht darüber hinaus verlängert werden. In Fällen einer erheblichen Rückfallgefahr kann sie sogar unbefristet angeordnet werden.
Mit der Anordnung der Führungsaufsicht werden dem Betroffenen Auflagen und Weisungen erteilt, an die er sich während eines festgelegten Zeitraums halten muss. Diese müssen sich jedoch an der Persönlichkeit des Betroffenen sowie an der Art der begangenen Straftat orientieren. Die Einhaltung der Weisungen wird von der Führungsaufsichtsstelle im Einvernehmen mit dem Gericht und mit Unterstützung des Bewährungshelfers überwacht.
Für einen erfahrenen Strafverteidiger besteht häufig ein gewisser Argumentationsspielraum, wenn es darum geht, einzelne Einschränkungen der persönlichen Lebensführung abzuwehren oder abzumildern. Dies gilt insbesondere dann, wenn Weisungen unverhältnismäßig, nicht ausreichend begründet oder im Einzelfall überzogen erscheinen.
Wann wird eine Führungsaufsicht angeordnet?
Die Führungsaufsicht ist in den §§ 68 ff. StGB geregelt.
Ob eine Führungsaufsicht angeordnet wird, hängt insbesondere von der Persönlichkeit des Verurteilten, der Art der begangenen Straftat sowie der bestehenden Rückfallgefahr ab. Bestimmte Delikte – hierzu zählen insbesondere Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung – gelten als besonders rückfallgefährdet und können daher Anlass für die Anordnung einer Führungsaufsicht sein.
Gemäß § 68 StGB kann die Führungsaufsicht bereits neben der Strafe angeordnet werden. Voraussetzung hierfür ist, dass auf eine Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten erkannt wurde und das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass die Gefahr besteht, der Verurteilte werde künftig weitere Straftaten begehen.
Die Führungsaufsicht kann außerdem nach Verbüßung der Freiheitsstrafe eintreten oder angeordnet werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen – insbesondere eine Rückfallgefahr und die Gefährdung bedeutender Rechtsgüter – vorliegen. Gerade im Bereich des Sexualstrafrechts kommt dies in der Praxis vergleichsweise häufig vor.
Welche Auflagen und Weisungen sind bei einer Führungsaufsicht möglich?
Da sich die Weisungen an der Persönlichkeit des Verurteilten sowie an der Art der begangenen Straftat orientieren müssen, fallen sie in der Praxis sehr unterschiedlich aus.
Im Zusammenhang mit Sexualstraftaten kommen insbesondere Aufenthaltsverbote für bestimmte Orte (z. B. Schulen oder Spielplätze), Kontakt- und Näherungsverboten gegenüber einzelnen Personen – häufig dem Tatopfer – oder bestimmten Personengruppen sowie Verbote der Ausübung bestimmter beruflicher oder ehrenamtlicher Tätigkeiten in Betracht. Darüber hinaus werden häufig Meldepflichten, Mitteilungspflichten oder die Weisung angeordnet, an einer Therapie oder anderen Behandlungsmaßnahmen teilzunehmen.
Weitere mögliche Weisungen sind das Verbot, bestimmte Wohn- oder Aufenthaltsorte zu verlassen, Besitzverbote hinsichtlich bestimmter Gegenstände oder ein striktes Alkohol- und Drogenverbot. Die Einhaltung solcher Verbote kann durch regelmäßige Kontrollen, beispielsweise in Form von Urin- oder Alkoholtests, überwacht werden.
Eine besonders einschneidende, mittlerweile jedoch auch in Deutschland eingesetzte Weisung ist das Tragen einer elektronischen Fußfessel. Sie dient der Überwachung von Aufenthaltsvorgaben und Bewegungsprofilen und kommt insbesondere bei Personen mit einer als hoch eingeschätzten Rückfallgefahr in Betracht.
Verstoß gegen Auflagen oder Weisungen: Welche Konsequenzen drohen?
Verstöße gegen Auflagen oder Weisungen im Rahmen einer Führungsaufsicht können strafrechtliche Konsequenzen haben. Nach § 145a StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer gegen eine bestimmte Weisung verstößt und dadurch den Zweck der Maßregel der Besserung und Sicherung gefährdet.
Besonders schwerwiegend kann ein Verstoß gegen eine Therapieweisung sein. Unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen kann dies dazu führen, dass die Führungsaufsicht zeitlich unbefristet angeordnet oder verlängert wird (§ 68c Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StGB).
Hinweis: Nicht jeder Verstoß führt automatisch zu einer Strafbarkeit oder einer Verschärfung der Führungsaufsicht. Entscheidend sind stets die Umstände des Einzelfalls sowie die Frage, ob durch den Verstoß tatsächlich der Zweck der Führungsaufsicht gefährdet wurde.
Weisungen der Führungsaufsicht unverhältnismäßig? So kann ein Strafverteidiger helfen
Die Führungsaufsicht stellt für viele Betroffene eine erhebliche Belastung dar. Zwar haben sie ihre Freiheitsstrafe verbüßt und befinden sich nicht mehr in Haft, unterliegen jedoch weiterhin einer umfassenden staatlichen Kontrolle. Deshalb kann es sinnvoll sein, die im Rahmen der Führungsaufsicht erteilten Auflagen und Weisungen von einem erfahrenen Strafverteidiger rechtlich überprüfen zu lassen.
Die Weisungen müssen stets verhältnismäßig sein. Das Gericht hat eine sorgfältige Abwägung zwischen der Wahrscheinlichkeit weiterer Straftaten und dem Gewicht der gefährdeten Rechtsgüter vorzunehmen. Ebenso muss geprüft werden, ob die angeordneten Weisungen für den Betroffenen zumutbar sind. Darüber hinaus müssen sämtliche Auflagen und Weisungen so klar und eindeutig formuliert sein, dass auch ein juristischer Laie erkennen kann, welches Verhalten von ihm erwartet wird.
Wir prüfen für Sie, ob die gesetzlichen Voraussetzungen der Führungsaufsicht sowie der angeordneten Auflagen und Weisungen tatsächlich vorliegen. Zudem setzen wir uns dafür ein, unverhältnismäßige oder rechtswidrige Weisungen anzufechten, eine drohende Verlängerung der Führungsaufsicht abzuwenden oder auf eine Verkürzung beziehungsweise Aufhebung der Maßregel hinzuwirken. Gerade im Sexualstrafrecht kann eine frühzeitige anwaltliche Unterstützung entscheidend sein, um unnötige Einschränkungen der persönlichen Lebensführung zu vermeiden.
Häufige Fragen zur Führungsaufsicht nach einer Sexualstraftat
Kann eine Führungsaufsicht auch unbefristet dauern?
Ja. In Ausnahmefällen kann die Führungsaufsicht bei einer erheblichen Rückfallgefahr unbefristet angeordnet oder verlängert werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Muss ich während der Führungsaufsicht einen Bewährungshelfer haben?
In der Regel ja. Betroffene werden regelmäßig durch einen Bewährungshelfer betreut und von der Führungsaufsichtsstelle überwacht.
Darf ich trotz Führungsaufsicht arbeiten?
Grundsätzlich ja. Allerdings können einzelne Weisungen bestimmte Tätigkeiten oder Arbeitsorte einschränken, insbesondere wenn diese mit dem Anlass der Verurteilung in Zusammenhang stehen.
Kann mir vorgeschrieben werden, eine Therapie zu machen?
Ja. Das Gericht kann die Teilnahme an einer Therapie oder anderen Behandlungsmaßnahmen anordnen, wenn dies zur Verhinderung weiterer Straftaten erforderlich erscheint.
Kann ich gegen Weisungen der Führungsaufsicht vorgehen?
Ja. Weisungen müssen verhältnismäßig und rechtlich zulässig sein. Erscheinen einzelne Auflagen unzumutbar oder rechtswidrig, können sie durch einen Strafverteidiger überprüft und gegebenenfalls angegriffen werden.
Was passiert bei einem Verstoß gegen eine Weisung?
Nicht jeder Verstoß führt automatisch zu einer Bestrafung. Wird jedoch der Zweck der Führungsaufsicht gefährdet, kann eine Strafbarkeit nach § 145a StGB in Betracht kommen.
Kann während der Führungsaufsicht eine elektronische Fußfessel angeordnet werden?
Ja. Unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen kann das Gericht das Tragen einer elektronischen Aufenthaltsüberwachung (Fußfessel) anordnen, insbesondere bei einer als hoch eingeschätzten Rückfallgefahr.
Kann die Führungsaufsicht vorzeitig beendet werden?
Ja. Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen nicht mehr vor und besteht insbesondere keine erhebliche Rückfallgefahr mehr, kann unter bestimmten Umständen eine Verkürzung oder Aufhebung der Führungsaufsicht erreicht werden.
Anwalt bei Führungsaufsicht nach einer Sexualstraftat – Jetzt beraten lassen
Dr. Brauer Rechtsanwälte sind auf das Strafrecht spezialisiert und vertreten Mandanten bundesweit. Durch unsere langjährige Tätigkeit als Strafverteidiger an unseren Standorten in [standort-text] verfügen wir über umfangreiche Erfahrung im Umgang mit Gerichten, Staatsanwaltschaften und anderen Strafverfolgungsbehörden.
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Über den Autor
Dr. Matthias Brauer LL.M.
Dr. Matthias Brauer ist Rechtsanwalt und ein erfahrener Fachanwalt für Strafrecht. Seit Jahren vertritt er mit seiner Kanzlei "Dr. Brauer Rechtsanwälte" bundesweit Mandanten bei strafrechtlichen Anschuldigungen.
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