Eine ungestörte sexuelle Entwicklung von Kindern wird vom Gesetzgeber durch den Straftatbestand des sexuellen Missbrauchs von Kindern geschützt (§ 176 StGB).
Bei Kindern besteht bezüglich sexueller Handlungen ein absoluter und umfassender Schutz, mehr als bei Erwachsenen und Jugendlichen. Ein Kind kann unter keinen Umständen in eine sexuelle Handlung einwilligen.
Hier erfahren Sie Einzelheiten zum Tatbestand, dem Strafmaß und der Strafverteidigung bei sexuellem Missbrauch von Kindern.
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- Viele Falschanschuldigungen bei Kindesmissbrauch
- Strafbare Grundvoraussetzungen für den sexuellen Missbrauch von Kindern
- Ab wann ist es schwerer sexueller Missbrauch von Kindern?
- Was ist Kindesmissbrauch in Verbreitungsabsicht?
- Schwere körperliche Misshandlungen oder Todesgefahr als Folge des Kindesmissbrauchs
- Sexueller Missbrauch von Kindern mit Todesfolge
- Welche Strafe droht bei einer Verurteilung?
- Wiederholungstaten von sexuellem Missbrauch
- Was kann ein Strafverteidiger tun?
Viele Falschanschuldigungen beim sexuellen Missbrauch von Kindern
Strafverfahren, die den Vorwurf des sexuellen Missbrauchs von Kindern zum Gegenstand der Anklage haben, nahmen in den letzten Jahren zu. Jedoch zeigt die Statistik hier nicht die Häufung von wirklichen Fällen, sondern vom Bekanntwerden von Verdachtsfällen. Dies liegt zum einen an einer erhöhten Anzeigebereitschaft der Betroffenen zum anderen aber auch an einer Häufung von Falschbeschuldigungen. Zum Teil geht man bei Kindesmissbrauch von einer Quote von 60 % an Falschanschuldigungen aus.
In der anwaltlichen Praxis lässt sich ein Anstieg von Anzeigen beobachten, wenn Familienkonflikte vorherrschen wie zum Beispiel eine Scheidung, in der sich ein Elternteil durch den Anwurf von Gewalt und sexualisierten Übergriffen bessere Chancen im Scheidungsverfahren oder im Kindsumgang sichern will.
Steht man zu Unrecht wegen sexualisierter Gewalt an Minderährigen unter Verdacht, sollte man schnellstmöglich den Kontakt zu einem erfahrenen Anwalt für Sexualstrafrecht aufsuchen. Bei einer Anklage nach § 176 StGB drohen nicht nur empfindliche Freiheitsstrafen, sondern unabhängig davon die gesellschaftliche Ächtung und berufliche Schwierigkeiten.
Was fällt unter den §176 StGB (Sexueller Missbrauch von Kindern)?
Per Gesetz sind unterschiedliche Formen des Missbrauchs unabhängig von sexueller Gewalt an Kindern strafbar, die sich im Wesentlichen aus § 176 ergeben. Dies betrifft sowohl das Vornehmen von Handlungen sexueller Natur an Kindern wie auch deren Vornahme durch ein Kind an einem selbst oder an Dritten. Bei diesen Tathandlungen kommt es vor allem auf den direkten Körperkontakt zwischen Täter und Opfer an.
Auch sexuelle Handlungen vor den Augen eines Kindes oder die Anweisung, sexuelle Handlungen an sich selbst vorzunehmen, werden mit Strafe bedroht. Ein typisches Beispiel für solch einen Fall ist die Selbstbefriedigung bzw. das Onanieren vor den Augen eines Kindes. § 176 findet auch Anwendung beim Zeigen von pornographischem Material vor Kinder, so zum Beispiel beim gemeinschaftlichen Ansehen von Pornofilmen.
Wo liegt die strafrechtliche Altersgrenze?
Per Gesetz sind Kinder definiert als Personen, welche unter vierzehn Jahre alt sind. Hierbei ist das Alter zum Tatzeitpunkt entscheidend. Bei Jugendlichen über vierzehn Jahren, kann der Tatbestand nicht erfüllt werden, obwohl es ebenso um Minderjährige handelt. In diesen Fällen ist der sexuelle Missbrauch von Jugendlichen nach § 182 StGB maßgeblich.
Infografik: Wann ist ein sexueller Kontakt strafbar
Unsere Tabelle zeigt die Strafbarkeit bei sexuellen Kontakten nach Altersstufen:
Verjährungsfrist bei sexuellem Missbrauch von Kindern
Aufgrund des geringen Alters der Opfer wurden durch den Gesetzgeber besondere Regelungen bei der Verjährung getroffen. Die Verjährung kann daher erst zum 21. Lebensjahr des Opfers zu laufen beginnen. Daher verjähren fast alle Taten bei sexuellem Missbrauch von Kindern frühestens zum 31. Lebensjahr des Opfers, in zahlreichen Fällen noch weitaus später.
Wo beginnt eine sexuelle Handlung beim Kindesmissbrauch?
Der Tatbestand des sexuellen Missbrauchs von Kindern kann nur dann erfüllt sein, wenn eine Handlung sexueller Natur vorliegt. Diese Frage ist häufig nicht ganz einfach zu beantworten. So muss die Handlung von einer nicht geringen Erheblichkeit und ganz klar sexuell einzuordnen sein. Eine an sich neutrale Handlung ist selbst dann nicht ausreichend für eine Verurteilung, wenn sie aus sexueller Motivation vorgenommen wurde und nicht als Erziehungsmittel. Die Handlung muss vielmehr einen sexuellen Bezug ihrem äußeren Erscheinungsbild nach besitzen.
Vor allem sind gesellschaftlich tolerierte Körperkontakte hier problematisch. Es ist beim Umgang mit Kindern unvermeidlich, dass es zu Kontakthandlungen kommt. Beispielsweise durch das Hochheben von Kindern oder den allgemeinen Umgang beim Spielen mit dem Kind. Auch das gemeinsame Baden oder Duschen mit Kindern wird von der Gesellschaft nicht per se als sexualbezogen betrachtet.
Ab wann von einer Handlung sexueller Natur gesprochen werden kann, wird weder von der Rechtsprechung noch vom Gesetzgeber eindeutig geklärt. Urteile weichen teilweise je nach Gericht bei der Beurteilung einzelner Handlungen sehr voneinander ab. Daher ist es wichtig, immer eine klare Analyse der behaupteten Handlung vorzunehmen und diese in einen eventuellen Rahmen sexueller Handlungen einzuordnen. Ein mit Sexualstrafrecht vertrauter und im Strafrecht erfahrener Anwalt kann Sie als Betroffenen hierbei unterstützen.
Wann gilt eine sexuelle Handlung als erheblich?
Wie bereits dargestellt, kann eine Verurteilung wegen Kindesmissbrauchs nur erfolgen, wenn nicht nur Handlungen sexueller Natur vorliegen - diese müssen auch „erheblich“ sein. Das bedeutet, die sexuellen Handlungen müssen auch die natürliche sexuelle Entwicklung eines Kindes stören, sonst werden sie nicht durch das Strafgesetz sanktioniert. Gemeint hierbei ist z. B. der Kuss auf eine Wange oder eine geringfügige Berührung auf der Kleidung, welche als nicht erheblich angesehen werden kann. Auch ist die Beziehung zu einem Kind individuell zu betrachten. So wird Eltern ein näherer Kontakt zugebilligt als Dritten.
Insgesamt kann man feststellen, dass die Rechtsprechung bei der Erheblichkeit keine strengen Voraussetzungen bei diesem Straftatbestand stellt. Die Erheblichkeit wird bei Kindern in der Regel wesentlich früher bejaht als bei Erwachsenen. Deshalb ist hier eine detaillierte Einzelfallprüfung nötig, ab wann tatsächlich missbraucht wurde.
Ab wann ist es schwerer sexueller Missbrauch von Kindern?
In besonders schlimmen Fällen kann es sich bei diesen Delikten um einen schweren sexuellen Missbrauch von Kindern handeln. Dieser wird im § 176c StGB geregelt. Der § 176 wird dabei um den § 176c als Qualifikationsdelikt erweitert, welcher den schweren Kindesmissbrauch durch erhöhte und gesonderte Strafandrohung sanktioniert. Hierbei handelt es sich beispielsweise um Beischlaf oder beischlafähnliche Handlungen, eine gemeinschaftliche Tatbegehung oder die konkrete Gefährdung von Entwicklung oder Gesundheit. In den nächsten Punkten gehen wir detailliert darauf ein.
Beischlaf oder beischlafähnliche Handlungen
Gesonderte Bestrafung erfahren Täter, welche mit dem Kind den Akt des Beischlafs oder beischlafähnliche Handlungen vollziehen. Allerdings kann gemäß § 176c Abs. 1 Nr. 2 StGB nur eine Person über 18 Jahre diese Qualifikationstat verüben.
Beischlafähnliche Handlungen in diesem Sinne sind lediglich solche, welche verbunden sind mit einem körperlichen Eindringen. Es ist unerheblich, ob es dabei um ein Eindringen in den Anus, den Mund oder die Scheide handelt. Auch unerheblich ist es, ob es dabei um den Körper des Täters oder des Opfers geht. Ebenso kann das Einführungsobjekt auch ein anderes Körperteil als die Geschlechtsteile oder ein Gegenstand sein. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sieht als Eindringen auch eine Ejakulation in den geöffneten Mund an, da „auch Flüssigkeiten in einen Körper eindringen“ können.
Die beischlafähnliche Handlung muss allerdings darüber hinaus einen Unrechtsgehalt ähnlich dem Beischlaf aufweisen. Somit wäre das Eindringen in den Mund eines Kindes mit der Zunge nicht unter § 176c Abs. 1 Nr. 2 a) zu fassen.
Gemeinschaftliche Tatbegehung
Ein Kindesmissbrauch nach § 176c Absatz 1 Nr. 3 in gemeinschaftlicher Tatbegehung setzt zwei oder mehr Personen voraus, welche nach derselben Zielrichtung gemeinschaftlich als Täter handeln.
Die sexuellen Handlungen müssen hierbei nicht von beiden aktiv vorgenommen werden. Allein notwendig ist die erhöhte objektive Schutzlosigkeit des Opfers im Zusammenwirken mehrerer Personen.
Konkrete Gefährdung von Entwicklung oder Gesundheit
Von einer erheblichen Schädigung der seelischen und körperlichen Entwicklung gemäß § 176c Abs. 1 Nr. 4 StGB spricht man bei einer eklatanten Abweichung von der anzunehmenden „Normalentwicklung“. Dies kann sich äußern in einer Beeinträchtigung der psychischen, ethischen und sozialen Identitätsfindung und sichtbar werden in gravierenden Störungen der Leistungsfähigkeit und des Sozialverhaltens oder aber durch Verwahrlosung.
Unter schweren Gesundheitsschädigungen fallen Beeinträchtigungen der Arbeitsfähigkeit, der körperlichen Leistungsfähigkeit und Beeinträchtigungen der Sinne. Zum Beispiel würde hierunter auch eine Infizierung des Kindes mit Geschlechtskrankheiten fallen.
Die konkrete Gefahr solcher erheblichen Entwicklungsschädigungen oder schwerer Gesundheitsschädigungen muss nicht aus der unmittelbaren sexuellen Handlung hervorgehen, auch die weiteren Tatumstände können diese bewirken.
Was ist Kindesmissbrauch in Verbreitungsabsicht?
Sollte der Täter oder ein anderer Teilnehmer bei der Tatbegehung in der Absicht handeln, seine Tat zum Gegenstand von kinderpornographischen Schriften machen zu wollen, welche auch Verbreitung finden sollen, werden diese gemäß § 176c Abs. 2 gesondert geahndet. Hierbei ist es unerheblich, ob das Verarbeiten später tatsächlich stattfindet oder vom Täter selbst oder von einem Dritten durchgeführt werden soll.
Gemäß § 11 Abs. 3 StGB sind neben Datenträgern, Bildträgern und Darstellungen auch reine Schriftstücke erfasst. Entscheidend ist hier, dass ein Bezug zum jeweiligen Kind stets gegeben sein muss.
Bereits der alleinige Versuch eines Grunddelikts ist ausreichend für eine Vollendungsstrafe gemäß § 176c Abs. 2 bei gegebener Absicht, pornographische Schriften zu verbreiten.
Schwere körperliche Misshandlungen oder Todesgefahr als Folge des Kindesmissbrauchs
Gemäß § 176c Absatz 3 liegt eine schwere Misshandlung dann vor, wenn eine Verletzung der Körperintegrität des Kindes gegeben ist, welche mit langandauernden oder erheblichen Schmerzen verbunden ist. Hierbei kommt es nicht auf die Gesundheitsschädigungen an, welche aus den Misshandlungen oder sexueller Gewalt resultieren, sondern einzig auf die Schwere einer konkreten Missbrauchshandlung.
Diese kann zum einen durch die unmittelbare sexuelle Handlung erfolgen oder zum anderen auch durch eine Nötigungshandlung bei der Erzwingung einer sexuellen Handlung oder in unmittelbarem Zusammenhang nach der Tatvollendung. Zwingend erforderlich ist ein zeitlicher und räumlicher Zusammenhang zum Missbrauchsgeschehen.
Die Todesgefahr muss durch den Kindesmissbrauch konkret herbeigeführt worden sein. Das ist zum Beispiel immer der Fall, wenn aus der körperlichen Misshandlung schwere Körperverletzungen hervor gegangen sind. Auch wenn konkrete Suizidgefahr vorliegt oder auch eine lebensbedrohende Schwangerschaft.
Sexueller Missbrauch von Kindern mit Todesfolge
Sollte ein Kind durch die sexuellen Handlungen gemäß §§ 176, 176c StGB, durch körperliche Misshandlungen gemäß § 176c Abs. 3 oder durch eine Erzwingungshandlung zu deren Duldung den Tod erleiden, wird dies vom Gesetzgeber in § 176d besonders hart geahndet, es droht eine lebenslange Freiheitsstrafe, mindestens aber eine Freiheitsstrafe von 10 Jahren.
Auch eine versuchte, letztlich aber misslungene Herbeiführung des Todes steht gemäß § 176d unter Strafe.
Entscheidend ist der rechtswidrige Zusammenhang zwischen dem Todeseintritt und der Kindesmisshandlung. Nicht notwendig hingegen ist ein räumlicher Zusammenhang.
Für die Erfüllung des § 176d ist es ausreichend, wenn der Kindstod auf einen Suizid zurückgeht, welcher durch die Haupttat ausgelöst wurde.
Welche Strafe droht bei einer Verurteilung wegen sexuellem Kindesmissbrauch?
Wie bei allen Sexualstraftaten wird die letztendliche Strafe neben den untenstehenden Strafmaßen vor Gericht durch verschiedene Faktoren bestimmt:
- In welcher Beziehung stehen/standen Täter und Opfer?
- Handelt es sich um eine Wiederholungstat?
- Welches Alter hatte das Opfer?
- In welcher Schwere wurde die Tat verübt?
- Welcher Schaden ist beim Opfer tatsächlich entstanden?
Im Rahmen eines Prozesses vor Gericht ist die Beantwortung dieser Fragen von entscheidender Bedeutung. Je nach Straftatbestand gibt es zusätzliche Faktoren, die sich sowohl zugunsten als auch zuungunsten des Beschuldigten auswirken können.
Strafen bei sexuellem Missbrauch von Kindern
§ 176 sieht eine Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr vor. In schwerwiegenden Fällen wird sich die Freiheitsstrafe gemäß § 176c Abs. 1 nicht unter zwei Jahren bewegen. Maximal sind 15 Jahre Haftstrafe möglich. Der Versuch ist bereits strafbar.
Der Strafrahmen lässt erkennen, dass der sexuelle Missbrauch von Kindern der schweren Kriminalität zugerechnet wird. Hierbei werden die erheblichen Folgen für die Entwicklung des Kindes nach einem sexuellen Missbrauch vom Gesetzgeber berücksichtigt. Diese Folgen stellen ein erhebliches Gewicht dar bezüglich der konkreten Strafzumessung, heißt der Festlegung der Strafhöhe bei einer Verurteilung.
Im Jahr 2021 sind mehrere neue Tatbestände des sexuellen Missbrauchs von Kindern ins Strafgesetzbuch aufgenommen worden. So ist nach dem neuen § 176a auch der Missbrauch ohne Körperkontakt mit einem Kind strafbar. Mit Bestrafung muss rechnen, wer ...
- sexuelle Handlungen vor einem Kind vornimmt oder vor einem Kind von einer dritten Person an sich vornehmen lässt,
- ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen vornimmt (soweit nicht bereits nach § 176 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 strafbar),
- auf ein Kind durch einen pornographischen Inhalt oder durch entsprechende Reden einwirkt,
- ein Kind für eine Tat nach Absatz 1 anbietet oder nachzuweisen verspricht oder wer sich mit einem anderen zu einer solchen Tat verabredet.
Der Paragraf soll vor allem Taten erfassen, in denen der Missbrauch in Chatrooms oder per Messenger stattfindet. Es droht eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.
Nach dem neuen § 176b steht auch die Vorbereitung des sexuellen Kindesmissbrauchs ausdrücklich unter Strafe. Es ist verboten, ein Kind durch Inhalte wie Bilder, Filme oder Texte zu sexuellen Handlungen zu veranlassen oder ihm Kinderpornografie zuzuschicken. Auch die entsprechende Vermittlung von Kindern an andere Personen ist strafbar. Es droht eine Freiheitsstrafe zwischen drei Monaten und fünf Jahren.
Strafen bei schwerem sexuellem Missbrauch von Kindern
Beischlaf oder beischlafähnliche Handlungen (§ 176c Abs. 1 Nr. 2a)) mit einem Kind erhöhen das Strafmaß auf eine Haftstrafe, die nicht unter zwei Jahren ausfallen kann.
Bei gemeinschaftlicher Tatbegehung (§ 176c Abs. 1 Nr. 3) werden die Täter ebenfalls jeweils mit einer Freiheitsstrafe von nicht unter zwei Jahren bestraft.
Auch bei einer vorliegenden konkreten Gefährdung der Entwicklung oder Gesundheit (§ 176c Abs. 1 Nr. 4) des Kindes wird der Täter mit einem Freiheitsentzug von nicht weniger als zwei Jahren bestraft. Je nach der Schwere der Gefährdung der Entwicklung oder der Gesundheit des Kindes, drohen erfahrungsgemäß oft weitaus höhere Strafen.
Kindesmissbrauch in Verbreitungsabsicht (§ 176c Absatz 2), also mit dem Ziel kinderpornographische Schriften herstellen zu wollen, wird mit einem Freiheitsentzug von wenigstens zwei Jahren unter Strafe gestellt.
Bei schweren körperlichen Misshandlungen oder Todesgefahr als Folge des Kindesmissbrauchs (§ 176c Abs. 3) drohen bei einer rechtskräftigen Verurteilung Strafen von mindestens fünf Jahren.
Liegt ein sexueller Missbrauch von Kindern mit Todesfolge (§ 176d) vor, der durch sexuelle Handlungen gemäß §§ 176 bis 176c StGB, durch körperliche Misshandlungen gemäß § 176a Abs. 4 Nr. 1 oder durch Erzwingungshandlung zur Duldung des Todes oder zum Tod des Kindes führt, fällt eine Strafe von mindestens zehn Jahren an. Bei einer vorsätzlichen Herbeiführung ist die Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe denkbar.
Seit der Reform der verschiedenen Tatbestände im Jahr 2021 gibt es keine minder schweren Fälle mehr.
Wiederholungstaten von sexuellem Missbrauch
Da es im Rahmen des Missbrauchs von Kindern und Jugendlichen oft zu Straftaten durch Wiederholungstäter oder rückfällige Täter kommt, werden diese strafrechtlich stärker in den Fokus genommen. Täter von Straftaten, welche in § 176 Abs. 1 Nr. 1 und 2 beschrieben werden, die in einem Zeitraum von fünf Jahren aufgrund einer solchen Straftat schon einmal verurteilt wurden, werden nach § 176c Abs.1 Nr. 1 mit Freiheitsentzug nicht unter zwei Jahren bestraft.
In der Berechnung dieser fünf Jahresfrist ist nicht der Zeitpunkt relevant, zu welchem das Urteil Rechtskraft erlangte, sondern vielmehr der Zeitpunkt der letzten stattgefundenen Tatsachenverhandlung. Jedoch wird eine durch behördliche Anordnung verbüßte Haftzeit in einer Anstalt gemäß § 176c Abs. 4 nicht eingerechnet.
Außerdem ist zu beachten, dass es sich im Falle einer solchen Vorverurteilung auch um einen rechtskräftigen Schuldspruch handeln muss. Wurde gemäß § 20 StGB festgestellt, dass der Täter schuldunfähig ist, so ist bei der neuen Tat nicht von einer Wiederholungstat zu sprechen.
Anzeige wegen sexuellem Missbrauch von Kindern - Was kann ein Strafverteidiger tun?
Der sexuelle Kindesmissbrauch stellt einen besonders schweren Vorwurf dar. Nicht nur wegen der hohen Strafe im Verurteilungsfall. Der reine Tatvorwurf führt bereits zu gesellschaftlicher Vorverurteilung ab dem Ermittlungsverfahren. Es ist auch mit ernsten beruflichen Konsequenzen zu rechnen. Freunde und Familie distanzieren sich oft trotz Unschuldsvermutung vom Beschuldigten. Auch im Falle eines letztlichen Freispruchs bleiben negative Auswirkungen oft bestehen. Daher sollten sie alles unternehmen, schon die Anklage zu vermeiden.
Neben einer ausgewiesenen juristischen Expertise ist bei Delikten des Kindesmissbrauchs ein besonderes Fingerspitzengefühl gefragt, um Sie in Ihrem Interesse zu verteidigen. Es ist wichtig, sich vorab die richtigen Fragen zu stellen und die Umstände der konkreten Tat zu berücksichtigen, um eine erfolgsorientierte Strategie für Ihr Verfahren zu entwickeln und durchzuführen.
Sie sollten bei diesem schweren Vorwurf, umgehend Kontakt zu einem Strafverteidiger aufnehmen, welcher sich auf das Sexualstrafrecht spezialisiert hat. Auf keinem Fall sollten Sie ohne Absprache mit einem Rechtsanwalt eine Aussage zu den Anschuldigungen tätigen, auch wenn Sie der Meinung sind, dass Sie so Vorwürfe ausräumen können. Nutzen Sie Ihr Aussageverweigerungsrecht und sprechen Sie umgehend mit einem Anwalt.
Dr. Brauer Rechtsanwälte vertreten bundesweit Mandanten im Sexualstrafrecht. Wir haben Standorte in Bonn, Hamburg, Berlin, Dresden, Frankfurt, Stuttgart, Nürnberg und München. Der Kanzleigründer Dr. Matthias Brauer ist nicht nur Fachanwalt für Strafrecht, sondern verfügt auch über eine langjährige Erfahrung als Strafverteidiger bei Sexualdelikten aller Art. Nehmen Sie im Fall einer Strafanzeige jetzt Kontakt für eine kostenlose Ersteinschätzung über Telefon, E-Mail, unser Formular oder WhatsApp auf.
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Über den Autor
Dr. Matthias Brauer LL.M.
Dr. Matthias Brauer ist Rechtsanwalt und ein erfahrener Fachanwalt für Strafrecht. Seit Jahren vertritt er mit seiner Kanzlei "Dr. Brauer Rechtsanwälte" bundesweit Mandanten bei strafrechtlichen Anschuldigungen.
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