Politiker stehen strafrechtlich unter einem besonderen Schutz. Bei einer Beleidigung, üblen Nachrede oder Verleumdung drohen härtere Strafen.
Der § 188 StGB regelt die Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung von Politikern. Es drohen dabei sogar Freiheitsstrafen.
Als Beschuldigter sollte man unter keinen Umständen eine Aussage tätigen und möglichst sofort Kontakt zu einem erfahrenen Strafverteidiger aufnehmen.
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- Unterschied zwischen Beleidigung und Beleidigung von Politikern
- Warum werden Politiker besonders geschützt?
- Wen schützt der § 188 StGB konkret?
- Wann macht man sich wegen Beleidigung von Politikern strafbar?
- Wann droht eine Strafverfolgung wegen Beleidigung von Politikern?
- Welche Strafen drohen gemäß § 188 StGB?
- Anzeige erhalten - was ist zu tun?
Gibt es einen Unterschied zwischen normaler Beleidigung und Beleidigung von Politikern?
Politiker sind auch nur Menschen, oder? Warum sollte der Gesetzgeber einen Unterschied machen, ob nun ein Politiker oder ein "normaler" Bürger beleidigt wird. Falsch gedacht:
Das Strafrecht macht sehr wohl einen Unterschied. Im Strafgesetzbuch gibt es hierfür einen eigenen Paragraphen: § 188 StGB - Gegen Personen des politischen Lebens gerichtete Beleidung üble Nachrede und Verleumdung.
Warum werden Politiker besonders gegen Beleidigung, üble Nachrede oder Verleumdung geschützt?
Der besondere Schutz gilt hier nicht nur der Person des Amtsträgers, sondern dem öffentlichen politischen Frieden, der Debattenkultur und der Demokratie. Es soll einer Verrohung und Vergiftung der politischen Landschaft durch persönliche Beleidigungen, Verleumdung und andere Methoden des "Rufmordes" entgegengewirkt werden – theoretisch jedenfalls.
Deshalb werden auch nur Personen des politischen Lebens (nicht etwa alle Personen des öffentlichen Lebens wie Künstler, Journalisten oder andere Prominente) im § 188 StGB genannt.
Wer wird durch § 188 StGB besonders geschützt?
Im Gesetzestext wird der Personenkreis, der besonders gegen Angriffe auf ihre Person geschützt werden soll, als "im politischen Leben des Volkes stehende" Personen umschrieben.
Hierunter fallen alle Menschen, die über einen bestimmten Zeitraum hinweg eine öffentliche politische Stellung in Staat, Land oder Kommune innehaben, wo sie sich mit Gesetzgebung, Verwaltung, Diplomatie oder ähnlichem befassen und Einfluss nehmen.
Dies betrifft alle Ebenen des politischen Lebens, angefangen von Bürgermeistern oder Stadträten über Landtagsabgeordnete, bis hin zu Bundespräsidenten oder EU-Kommissaren. Ob die Person gewählt wurde oder ob sie ein Regierungsamt bekleidet, ist dabei unerheblich.
Wann macht man sich wegen Beleidigung von Politikern strafbar?
Nicht nur das Opfer, sondern auch die Tat muss in einem politischen Zusammenhang stehen, damit der § 188 StGB greift. Das bedeutet, dass zusätzlich zum normalen Straftatbestand der Beleidigung diese in politischem Kontext und in direktem Bezug zur politischen Betätigung des Opfers stehen muss. Um dies besser zu verstehen, müssen ein paar Begrifflichkeiten geklärt werden:
Was ist eine Beleidigung im strafrechtlichem Sinne?
Der "normale" Tatbestand der Beleidigung ist in § 185 StGB geregelt und gilt als erfüllt, wenn jemand Aussagen über eine Person tätigt, die dazu geeignet sind, die Ehre dieser Person zu schmälern oder diese in ihrer Würde herabzusetzen. Die getätigten Aussagen können dabei durchaus der Wahrheit entsprechen. Entscheidend für die Strafbarkeit ist hierbei die Intention des Täters, nicht die Wahrnehmung des Opfers. Mehr zum Tatbestand der Beleidigung erfahren Sie hier: Straftatbestand Beleidigung.
Wann ist die Beleidigung eines Politikers nach § 188 StGB strafbar?
Wenn eine Beleidigung gemäß § 185 StGB gegenüber einer Person des politischen Lebens begangen wird, kann diese gesondert nach § 188 StGB bestraft werden, wenn folgende zusätzliche Kriterien erfüllt sind:
1. Öffentlichkeit, Versammlung oder schriftliche Verbreitung
Öffentlich ist eine Handlung oder Aussage dann, wenn der Täter den Kreis derer, die seine Handlung oder Aussage wahrnehmen, nicht selbst überblicken oder eingrenzen kann. Dies kann typischerweise durch mediale Verbreitung der Fall sein oder auf größeren Versammlungen, sofern die getätigte Aussage von einer größeren Anzahl von Teilnehmern der Versammlung verstanden wird. Ob die Versammlung geschlossen oder jedem zugänglich ist, spielt keine Rolle.
Die dritte Alternative ist die Verbreitung durch vervielfältigte Schriften – heutzutage fallen hierunter auch Bild- und Tonträger und andere moderne Kommunikationsmittel.
Ein Post oder Kommentar in den sozialen Netzwerken gilt als öffentlich und fällt somit unter dieses Kriterium.
2. Einfluss auf die politische Tätigkeit des Opfers
Die Beleidigung muss in einer Art und Weise geschehen, die darauf abzielt oder jedenfalls geeignet ist, den Ruf des Opfers in Bezug auf sein politisches Amt zu schaden und somit das politische Wirken des Opfers zu erschweren.
Eine plumpe Beschimpfung wie "XY ist hässlich und stinkt" reicht dafür nicht aus. Eine Aussage, die jedoch geeignet ist, das öffentliche Vertrauen in die betreffende Person zu schädigen oder sich direkt auf dessen politische Position bezieht, unterfällt dann § 188 StGB.
Wann droht eine Strafverfolgung wegen Beleidigung von Politikern?
Grundsätzlich ist Beleidigung ein Antragsdelikt. Das bedeutet, dass das Opfer der Beleidigung eine Strafanzeige machen und die strafrechtliche Verfolgung beantragen muss. Gerade bei der Beleidigung von Personen des öffentlichen (zumal des politischen) Lebens kann es jedoch auch Ausnahmefälle geben, in denen an der Verfolgung der Tat ein besonderes öffentliches Interesse besteht, sodass kein Strafantrag nötig ist.
Welche Strafen drohen bei einer Anzeige wegen § 188 StGB?
Während eine normale Beleidigung nach § 185 StGB mit Geldstrafen oder Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren geahndet wird, droht für die Beleidigung einer Person des politischen Lebens nach § 188 StGB eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren. Noch höher sind die Strafen für üble Nachrede oder Verleumdung. Hierzu eine kurze Übersicht:
- Strafmaß gemäß § 188 StGB bei Beleidigung: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren.
- Strafmaß gemäß § 188 StGB bei üble Nachrede: Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
- Strafmaß gemäß § 188 StGB bei Verleumdung: Freiheitssrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren..
Wie hoch das Strafmaß im Einzelfall ausfällt, liegt im Ermessen des Gerichtes und ist von vielen verschiedenen Faktoren abhängig, die sich nicht generalisieren lassen. Ein Beschuldigter sollte eine solche Anzeige nicht auf die leichte Schulter nehmen und folgende Tipps beachten.
Was soll ich tun, wenn ich eine Anzeige wegen Verstoßes gegen § 188 StGB erhalten habe?
Als Beschuldigter eines Strafverfahrens wegen einer Beleidigung, üblen Nachrede oder Verleumdung eines Politikers sollten Sie grundsätzlich immer die beiden goldenen Regeln beherzigen:
- Aussage verweigern.
Riskieren Sie nicht, bei einer Vorladung oder Anhörung der Polizei durch eine Aussage weitere Munition zu liefern. Sie haben das Recht, die Aussage zu verweigern, ohne dass Ihnen dies negativ angelastet werden darf. - Anwalt einschalten.
Wie bereits angedeutet, müssen für eine Strafbarkeit nach § 188 StGB einige Voraussetzungen erfüllt sein. Ein guter Anwalt wird als Erstes die Ermittlungsakte anfordern und die darin vorgebrachten Anschuldigungen sorgfältig prüfen.
Nach der Akteneinsicht kann eine effektive Verteidigungsstrategie entworfen werden. Dies kann in vielen Fällen dafür sorgen, dass sich die Vorwürfe als unhaltbar herausstellen und das Verfahren gegen Sie eingestellt werden muss. Sollte das nicht der Fall sein, benötigen Sie einen starken Verteidiger, der Sie in einer öffentlichen Hauptverhandlung vertritt.
Dr. Brauer Rechtsanwälte sind auf Strafrecht spezialisiert und durch jahrelange bundesweite Tätigkeit als Strafverteidiger reich an Erfahrung im Umgang mit den Behörden.
Wir verfügen über Kanzleizweigestellen in Bonn, Hamburg, Berlin, Dresden, Frankfurt, Stuttgart, Nürnberg und München. Wenn gegen Sie wegen Beleidigung eines Politikers ermittelt wird, kontaktieren Sie uns für eine kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung direkt vom Anwalt. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme!
Über den Autor
Dr. Matthias Brauer LL.M.
Dr. Matthias Brauer ist Rechtsanwalt und ein erfahrener Fachanwalt für Strafrecht. Seit Jahren vertritt er mit seiner Kanzlei "Dr. Brauer Rechtsanwälte" bundesweit Mandanten bei strafrechtlichen Anschuldigungen.
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