§ 166 StGB stellt die Beschimpfung von religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnissen unter Strafe, wenn dadurch der öffentliche Frieden gestört wird.
Viele Juristen und Politiker halten den „Blasphemie-Paragrafen“ für überholt und sehen in ihm bestenfalls noch eine symbolische Norm.
Im Falle einer Verurteilung drohen Geldstrafen oder Freiheitsstrafen von bis zu drei Jahren. Wenn Ihnen ein solcher Vorwurf gemacht wird, sollten Sie sofort anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen, um Ihre Rechte zu schützen.
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- Blasphemie-Paragraf: Ein heiß diskutierter Straftatbestand
- Wann macht man sich nach § 166 StGB strafbar?
- Strafbare Beispiele für § 166 StGB?
- Kein Verstoß gegen § 166 StGB - Kritik und Ablehnung
- Beschimpfung von Bekenntnissen – welche Strafen drohen?
- Was tun bei einem Vorwurf nach § 166 StGB?
- Wie kann ein Anwalt konkret helfen?
Blasphemie-Paragraf: Ein heiß diskutierter Straftatbestand
In Politik und Medien kommt es immer wieder zu intensiven Diskussionen darüber, wie viel Kritik an religiösen Bekenntnissen und Institutionen erlaubt ist und welches Maß an Satire deren Vertreter hinnehmen müssen. Ob Titel-Cover des Satiremagazins Titanic oder politisches Kabarett im Fernsehen – nicht selten führen insbesondere Kritik und Spott gegenüber den großen Kirchen zu anschließenden strafrechtlichen Verfahren. Daraus ergibt sich häufig die Frage, ob ein Straftatbestand noch zeitgemäß ist, der solches Verhalten unter bestimmten Umständen unter Strafe stellt.
Aufgrund seiner Historie wird der Tatbestand oft auch als „Gotteslästerungs-Paragraf“ oder „Blasphemie-Paragraf“ bezeichnet. § 166 StGB steht dabei im Spannungsfeld zwischen den Grundrechten auf Meinungs- und Kunstfreiheit. Ein Ausgleich der widerstreitenden Interessen und Rechte ist daher notwendig – und genau hier kann ein Rechtsanwalt in der Verteidigung ansetzen.
Wann macht man sich nach § 166 StGB strafbar?
Was versteht man unter „Beschimpfen“ im Sinne des Gesetzes?
Die Tathandlung des § 166 StGB ist das Beschimpfen. Darunter versteht man ein besonderes „Verächtlichmachen“ des Empfängers. Nicht ausreichend ist hingegen ein bloßes Verspotten, das lediglich darauf abzielt, den Empfänger lächerlich zu machen. Hinzukommen muss eine aggressive Tendenz.
Ein besonders verletzendes Element kann sich aus der Rohheit der Äußerung oder aus schimpflichen Tatsachen bzw. abfälligen Werturteilen ergeben. Von rechtmäßiger Satire kann nicht mehr gesprochen werden, wenn aufgrund der Plumpheit der Äußerung kein satirischer Charakter mehr erkennbar ist.
Öffentliches Beschimpfen und Verbreiten von Inhalten
Das Beschimpfen muss entweder öffentlich oder durch das Verbreiten von Inhalten im Sinne des § 11 Abs. 3 StGB erfolgen. Öffentlichkeit liegt dann vor, wenn für den Äußernden nicht absehbar ist, wie viele Personen die Äußerung wahrnehmen und wer die Empfänger sind.
Erforderlich: Eignung zur Störung des öffentlichen Friedens
Das Beschimpfen muss in einer Weise erfolgen, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören. Dies ist der Fall, wenn das Vertrauen der Betroffenen in die Achtung ihrer religiösen Überzeugung erschüttert wird. Eine Verunsicherung der Glaubensgemeinschaft ist daher ein notwendiges Tatbestandsmerkmal.
Gleichzeitig gilt: Es gibt keinen absoluten Schutz für bestimmte Gruppen in der Gesellschaft. Niemand kann sich der kritischen Auseinandersetzung völlig entziehen. In einer pluralistischen Gesellschaft ist das Interesse an der öffentlichen Diskussion stets mit dem Schutz des öffentlichen Friedens abzuwägen.
Welche Tatobjekte schützt § 166 StGB?
Die Beschimpfung muss sich gegen konkrete Tatobjekte richten. Dazu zählen:
- die Bekenntnisse selbst,
- die durch ein Bekenntnis geprägten Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen,
- deren Gebräuche und Einrichtungen (sofern diese im Inland bestehen).
Von § 166 StGB wird nicht das Symbol, sondern der Inhalt des Bekenntnisses geschützt.
Religiöse und weltanschauliche Bekenntnisse
Religiöse Bekenntnisse sind solche, die durch den Glauben an einen Gott geprägt sind. Weltanschauliche Bekenntnisse wiederum beschreiben das umfassende Verhältnis des Menschen zu anderen Menschen sowie zu seiner Stellung in Gesellschaft und Natur.
Unter den Inhalten des Bekenntnisses versteht man die zentralen Werte und Glaubenssätze, an die die jeweilige Gemeinschaft glaubt. Angriffsobjekt des § 166 StGB sind daher die bedeutenden Sachaussagen und zentralen Glaubensinhalte.
Beispiel: Jesus Christus ist für Christen nicht nur ein Symbol, sondern wesentlicher Inhalt des Glaubens. Auch Sekten fallen unter den Begriff des Bekenntnisses. Umstritten ist hingegen, ob Weltanschauungsgemeinschaften wie Scientology erfasst sind. Politische Vereinigungen sind eindeutig nicht geschützt.
Subjektiver Tatbestand: Vorsatz erforderlich
Darüber hinaus muss Vorsatz sowohl hinsichtlich der Tathandlung als auch hinsichtlich der Eignung zur Störung des öffentlichen Friedens vorliegen.
Strafbare Beispiele für § 166 StGB?
Prominente Fälle aus der Rechtsprechung
In der Vergangenheit mussten zahlreiche Fälle geprüft werden, deren Strafbarkeit letztlich umstritten blieb. So geriet etwa ein Cover des Satiremagazins Titanic in den Fokus, das ein offenbar sexualisiertes Verhältnis zwischen einem katholischen Priester und einem Kruzifix darstellte.
Auch andere Darstellungen sorgten für Aufsehen und Verfahren, etwa:
- ein „Schwein am Kreuz“,
- die Bezeichnung der christlichen Kirchen als „Verbrecherorganisationen“,
- die Darstellung des Kruzifixes als Mausefalle,
- das Aufdrucken zentraler religiöser Symbole und Aussagen auf Toilettenpapier.
Diese Beispiele zeigen, dass Gerichte immer wieder mit der Abgrenzung zwischen zulässiger Satire und strafbarer Beschimpfung konfrontiert sind.
Geschützte Gebräuche und Einrichtungen
Unter Gebräuchen und Einrichtungen, die von § 166 Abs. 2 StGB erfasst werden, versteht der Gesetzgeber unter anderem:
- das Papsttum,
- die Leiden Christi,
- die Konfirmation,
- die Spendung des Abendmahls,
- die Taufe,
- das Vaterunser.
Darüber hinaus fallen auch Gebräuche wie die Reliquienverehrung oder bestimmte Formen der Bestattung unter den gesetzlichen Schutz.
Kein Verstoß gegen § 166 StGB - Kritik und Ablehnung
Kritik und Meinungsäußerung sind erlaubt
Bloße Kritik oder ablehnende Äußerungen gegenüber einem Bekenntnis fallen nicht unter § 166 StGB. Entscheidend ist, dass eine strenge Abwägung mit den Grundrechten der Meinungs- und Kunstfreiheit vorgenommen werden muss, bevor eine Strafbarkeit bejaht werden kann.
Alles, was nicht der bloßen Diffamierung oder Herabsetzung dient, sondern einer geistigen Auseinandersetzung im Meinungskampf zu religiösen Themen, ist grundsätzlich nicht strafbar.
Abgrenzung zu anderen Straftatbeständen
Da bereits die Beleidigungsdelikte (§§ 185 ff. StGB) sowie die Volksverhetzung (§ 130 StGB) viele Handlungen unter Strafe stellen, wird immer wieder gefordert, den Straftatbestand der Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen zu streichen.
Kritik an der Norm: überholt oder notwendig?
Viele Kritiker sehen § 166 StGB als nicht mehr zeitgemäß an und sprechen ihm bestenfalls eine symbolische Funktion zu. Befürworter des Beibehaltens argumentieren hingegen, dass die Norm religiösen Gruppen und Minderheiten ein Mindestmaß an Rechtssicherheit und Schutz garantiere.
Beschimpfung von Bekenntnissen – welche Strafen drohen?
Nach § 166 StGB drohen im Falle einer Verurteilung Geldstrafen oder sogar Freiheitsstrafen von bis zu drei Jahren.
In der Rechtspraxis spielt das Delikt jedoch nur eine geringe Rolle: Pro Jahr werden durchschnittlich lediglich rund 15 Fälle abgeurteilt. Dies zeigt, dass der Straftatbestand zwar existiert, aber praktisch nur selten zur Anwendung kommt.
Was tun bei einem Vorwurf nach § 166 StGB?
Auch wenn es selten zu Ermittlungen oder gar Verurteilungen wegen der Beschimpfung von Bekenntnissen (§ 166 StGB) kommt, sollten Sie einen entsprechenden Vorwurf nicht auf die leichte Schulter nehmen. Wichtig ist, dass Sie sich als Beschuldigter richtig verhalten:
- Aussage verweigern!
Viele Verfahren lassen sich nach sorgfältiger juristischer Prüfung einstellen, weil die erforderlichen Tatbestandsmerkmale nicht vorliegen. Äußern Sie sich jedoch vorschnell, riskieren Sie, sich unbeabsichtigt selbst zu belasten. Als Beschuldigter haben Sie ein Recht auf Aussageverweigerung – und dieses darf nicht als Schuldeingeständnis gewertet werden. Nutzen Sie dieses Recht und machen Sie keine Angaben zur Sache. - Unverzüglich Rechtsanwalt einschalten!
Verlieren Sie keine Zeit. Je früher ein Strafverteidiger eingebunden ist, desto besser sind in der Regel die Verteidigungschancen.
Wie kann ein Anwalt konkret helfen?
Ein Fachanwalt für Strafrecht kann Einsicht in die Ermittlungsakte beantragen und die Vorwürfe sowie Beweise prüfen. Idealerweise zeigt sich, dass der Vorwurf unhaltbar ist, sodass eine Einstellung des Verfahrens erreicht werden kann.
Ist das nicht möglich, entwickelt Ihr Anwalt auf Basis der Aktenlage eine Verteidigungsstrategie, um einen Freispruch zu erreichen oder den Schaden so gering wie möglich zu halten.
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Über den Autor
Dr. Matthias Brauer LL.M.
Dr. Matthias Brauer ist Rechtsanwalt und ein erfahrener Fachanwalt für Strafrecht. Seit Jahren vertritt er mit seiner Kanzlei "Dr. Brauer Rechtsanwälte" bundesweit Mandanten bei strafrechtlichen Anschuldigungen.
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