Nasheeds haben einen langen religiösen und kulturellen Hintergrund. Aktuell nutzt unter anderem der IS Nasheeds zur Verbreitung ihrer Propaganda.
Durch Titel wie "Silal al-Sawarim" kann man sich in Deutschland strafbar machen - vor allem wenn man derartiges Liedgut verbreitet.
Bei strafbaren islamistischen Nasheeds drohen mitunter empfindliche Geld- und Freiheitsstrafen. Beschuldigte sollten keine Aussage tätigen und sofort Kontakt zu einem erfahrenen Anwalt aufnehmen.
Unsere Kanzlei hat bereits Mandanten bei Vorwürfen verbotener Nasheeds vertreten und verfügt gerade bei derartigen politischen Straftaten über eine enorme Erfahrung.
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- Was sind Nasheeds und warum sind sie rechtlich relevant?
- Welche Gesetze sind bei Nasheeds relevant?
- Ab wann sind Nasheeds strafbar? – Die entscheidenden Kriterien
- Beispiele: Welche Nasheeds gelten als besonders relevant?
- Reines Anhören vs. Verbreiten: Wo liegt die Grenze?
- Mögliche Strafen im Umgang mit jihadistischen Nasheeds?
- Was passiert in der Praxis? – Ermittlungsverfahren und typische Konstellationen
- Wie verhalte ich mich richtig, wenn die Polizei ermittelt?
- Anzeige wegen Nasheeds: Wie kann ein Anwalt helfen?
Was sind Nasheeds und warum sind sie rechtlich relevant?
Nasheeds sind ursprünglich religiöse Gesänge aus dem islamischen Kulturraum. Sie können a cappella oder mit einfachen Instrumenten vorgetragen werden und behandeln häufig Themen wie Glauben, Gemeinschaft oder Moral.
In dieser ursprünglichen, religiös geprägten Form sind Nasheeds nicht strafbar, sondern ein Ausdruck von Religion und Kultur. Die strafrechtliche Relevanz beginnt dort, wo Nasheeds von als extremistisch oder terroristisch eingestuften Organisationen verwendet werden. So nutzen bestimmte jihadistische Gruppen, insbesondere der „Islamische Staat“ (IS), Nasheeds gezielt zu Zwecken der Propaganda – etwa durch martialische Texte oder als Hintergrundmusik für Propagandavideos. Ein oft genanntes Beispiel ist der Titel „Salil al-Sawarim“ (Das Klirren der Schwerter), der als klassisches IS-Lied gilt und in verschiedenen Verfassungsschutz-Publikationen als jihadistisches Medienprodukt erwähnt wird. Die Bundesrepublik Deutschland stuft derartiges Liedgut als Propagandamittel einer verbotenen terroristischen Organisation ein, wodurch es strafbar wird.
Welche Gesetze sind bei Nasheeds relevant?
Die Strafbarkeit von Nasheeds mit extremistischem Inhalt ergibt sich nicht aus einem speziellen „Nasheed-Paragrafen“, sondern aus allgemeinen Normen zum Umgang mit Propagandamitteln und Kennzeichen verfassungswidriger oder terroristischer Organisationen sowie zur Unterstützung solcher Gruppen.
Zentral sind insbesondere § 86 StGB und § 86a StGB. § 86 StGB stellt das Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen unter Strafe. Darunter fallen Schriften und andere Medien, die für Ziele und Tätigkeit einer verbotenen Vereinigung werben oder deren Ideologie verbreiten. § 86a StGB erfasst das Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger oder terroristischer Organisationen, also etwa Fahnen, Embleme, Parolen oder Grußformen. Nach der Rechtsprechung kann dies auch Ton- und Bildmaterial umfassen, wenn darin Kennzeichen einer verbotenen Organisation präsentiert werden oder das Material klar als Produkt der Organisation erkennbar ist.
Daneben kommen auch § 129a StGB und § 129b StGB in Betracht. Diese Vorschriften betreffen die Bildung und Unterstützung terroristischer Vereinigungen im In- und Ausland. Wer durch Verbreitung von Propagandamaterial, auch in Form von Nasheeds, die Tätigkeit einer terroristischen Vereinigung fördert, kann sich der Unterstützung schuldig machen. In der Praxis wird das etwa dann relevant, wenn jemand in sozialen Netzwerken jihadistische Nasheeds bewirbt, verbreitet oder im Kontext einer klaren Identifikation mit der Organisation nutzt.
Ergänzend können in Einzelfällen auch § 140 StGB (Belohnung und Billigung von Straftaten), § 130 StGB (Volksverhetzung) und § 131 StGB (Gewaltdarstellung) eine Rolle spielen. Das hängt davon ab, ob die Inhalte etwa zu schweren Straftaten aufrufen, bestimmte Bevölkerungsgruppen herabwürdigen oder grausame Gewalttaten in verrohender Weise schildern. Gerade in IS-Propagandavideos mit Nasheed-Hintergrundmusik können solche Straftatbestände erfüllt sein.
Hier finden Sie einen ausführlichen Artikel über das Thema:
Verbotene islamistische Symbole und Kennzeichen nach § 86a StGB
Ab wann sind Nasheeds strafbar? – Die entscheidenden Kriterien
Entscheidend ist nicht der Begriff „Nasheed“ an sich, sondern der konkrete Inhalt und Kontext. Ein vollkommen unproblematischer religiöser Gesang ist anders zu beurteilen als ein Lied, das in einem offiziellen IS-Propagandavideo verwendet wird. Strafrechtlich relevant können Nasheeds vor allem dann sein, wenn sie Propagandamittel einer verbotenen Organisation darstellen, Gewalt verherrlichen oder erkennbar ähnliche Zwecke verfolgen.
Die Gerichte und Ermittlungsbehörden schauen deshalb auf mehrere Faktoren. Wichtig ist der Propaganda-Charakter:
- Wird in Text und Darstellung der bewaffnete Kampf, der Märtyrertod oder terroristische Anschläge verherrlicht?
- Wird ausdrücklich auf den IS oder andere verbotene Organisationen Bezug genommen oder sind deren Symbole und Kennzeichen eingeblendet?
Ebenso relevant ist der Kontext der Nutzung. Ein gespeichertes Audiofile auf einem Privatgerät ist anders zu bewerten als ein Upload mit jubelnden Kommentaren in einer offen einsehbaren Gruppe.
Auch die Absicht spielt eine Rolle. Wer ein Lied ausschließlich zu wissenschaftlichen oder journalistischen Recherchezwecken analysiert, bewegt sich rechtlich in einem anderen Bereich als jemand, der dieselbe Datei mit zustimmenden Parolen in extremistischen Foren verbreitet. In der Praxis wird die Absicht anhand des Gesamtverhaltens, der begleitenden Kommentare und weiterer Funde (z. B. Chatverläufe, andere Dateien, Mitgliedschaft in einschlägigen Gruppen) rekonstruiert.
Schließlich ist die Verbindung zu verbotenen Organisationen entscheidend. Nasheeds, die eindeutig von Medienabteilungen des IS stammen oder nachweislich als „offizielle Kampflieder“ verwendet werden, können als Propagandamittel dieser Organisation eingestuft werden. Dann greifen die Verbote besonders scharf.
Beispiele: Welche Nasheeds gelten als besonders relevant?
Eine offizielle, vollständige Liste verbotener Nasheeds existiert in Deutschland nicht. Weder im Gesetz noch in allgemein zugänglichen Verwaltungsvorschriften werden einzelne Titel systematisch katalogisiert. Dennoch gibt es einzelne Stücke, die in Behördenpublikationen oder Gerichtsentscheidungen immer wieder auftauchen und die als typische jihadistische Propaganda angesehen werden.
Dazu gehört insbesondere „Salil al-Sawarim“. Dieses Lied wurde vom sogenannten Islamischen Staat in mehreren Propagandavideos eingesetzt, ist in wissenschaftlichen Analysen zu jihadistischer Medienästhetik beschrieben und wird in Verfassungsschutzmaterialien als Beispiel für jihadistische Musik erwähnt. Es verbindet religiös aufgeladene Sprache mit der Verherrlichung bewaffneter Gewalt und wird oft zusammen mit Bildmaterial von Kämpfen oder Anschlägen veröffentlicht.
Daneben existieren weitere IS-Nasheeds, die in Strafverfahren eine Rolle spielen, etwa Titel, in denen explizit zum bewaffneten Kampf aufgerufen wird oder in denen der IS namentlich gepriesen wird. In einzelnen Entscheidungen von Oberlandesgerichten wurden solche Lieder als Propagandamittel eingestuft, wenn sie in sozialen Netzwerken geteilt oder zum Download angeboten wurden. Ein einheitliches offizielles Register dieser Titel gibt es jedoch nicht, und die Einstufung hängt stets vom konkreten Einzelfall und dem Kontext ab.
Für Betroffene bedeutet das: Ein bestimmter Titel ist nicht abstrakt „verboten“, sondern kann in einer bestimmten Verwendung – etwa eingebettet in IS-Propaganda – strafrechtlich relevant werden.
Reines Anhören vs. Verbreiten: Wo liegt die Grenze?
Ein ganz zentraler Punkt für die Praxis ist die Unterscheidung zwischen privatem Konsum und öffentlicher Verbreitung. Das Strafrecht knüpft primär an das „Verbreiten“, „öffentlich Zugänglichmachen“ oder „Verwenden“ an. Reines Anhören in privaten Räumen, ohne dass Dritte einbezogen werden oder eine Verteilung an andere stattfindet, ist in aller Regel nicht strafbar. Auch das bloße Speichern einer Datei zu Recherche- oder Dokumentationszwecken fällt grundsätzlich nicht unter die Strafnormen, solange keine Verbreitungsabsicht erkennbar ist.
Anders sieht es aus, wenn Nasheeds aktiv verbreitet werden. Hierzu gehört etwa das Hochladen von Dateien auf Videoplattformen oder in soziale Netzwerke, das Versenden in größeren Chatgruppen oder das Bereitstellen von Download-Links. Besonders heikel wird es, wenn dies mit positiven Kommentaren, zustimmenden Symbolen oder einer sonstigen klaren Unterstützungshaltung gegenüber einer terroristischen Organisation verbunden ist. In solchen Konstellationen kann der Tatbestand der Verbreitung von Propagandamitteln oder der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung erfüllt sein.
Eine Grauzone entsteht häufig bei Messenger-Diensten. Das Weiterleiten eines Links oder einer Datei an eine einzelne Person kann, je nach Ausgestaltung, noch als private Kommunikation eingeordnet werden. In größeren Gruppen, insbesondere wenn dort regelmäßig extremistische Inhalte zirkulieren oder die Gruppe selbst bereits im Fokus der Ermittler steht, wird die Schwelle zur strafbaren Verbreitung schneller erreicht. Für Laien ist diese Abgrenzung schwer einzuschätzen, weshalb frühzeitige anwaltliche Beratung sinnvoll ist, sobald Ermittlungsmaßnahmen bekannt werden.
Mögliche Strafen im Umgang mit jihadistischen Nasheeds?
Die rechtlichen Konsequenzen hängen stark davon ab, welcher Straftatbestand im Raum steht und wie intensiv der Umgang mit jihadistischen Nasheeds war. Entscheidend bleibt, ob eine Verbreitung oder Unterstützungshandlung vorliegt oder ob der Inhalt klar einer terroristischen Organisation zugeordnet werden kann.
- § 86 / § 86a StGB (Propagandamittel und Kennzeichen verbotener Organisationen)
- Strafrahmen: Geldstrafe bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe
- Typisch bei: Teilen eines IS-Nasheeds, Posten in Social Media, positives Kommentieren
- Praxis: Ersttäter häufig mit Geldstrafe oder Einstellungen bei geringem Verschulden
- § 129a / § 129b StGB (Unterstützung terroristischer Vereinigungen)
- Strafrahmen: Freiheitsstrafe 6 Monate bis zu 10 Jahre
- Relevant, wenn das Teilen oder Bewerben eines Nasheeds als aktive Unterstützung des IS gewertet wird
- Wird angewendet, wenn weitere extremistische Inhalte oder eindeutige Unterstützungshandlungen vorliegen
- § 140 StGB (Belohnung und Billigung von Straftaten)
- Strafrahmen: Geldstrafe bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe
- Beispiel: Zustimmende Kommentare zu Gewaltvideos mit Nasheed-Hintergrund
- § 131 StGB (Gewaltdarstellung)
- Strafrahmen: ebenfalls bis zu 3 Jahre Freiheitsstrafe
- Betrifft vor allem IS-Videos, in denen Nasheeds mit brutalen Szenen kombiniert sind
- Jugendliche (JGG)
- Konsequenzen reichen von Erziehungsmaßregeln und Sozialstunden bis Jugendarrest
- Jugendstrafen nur bei erheblicher Schuld oder gefestigter extremistischer Haltung
- Gerichte prüfen besonders stark Motivation, Reife und Gruppeneinflüsse
Wichtig: Auch bei milden Strafen oder Einstellungen können Ermittlungen langfristige Folgen haben, etwa bei Sicherheitsüberprüfungen, Behördenbewerbungen oder Auslandsvisa.
Was passiert in der Praxis? – Ermittlungsverfahren und typische Konstellationen
In der polizeilichen Praxis führen jihadistische Inhalte im Netz häufig zu Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen oder der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung. Oftmals beginnen diese Verfahren mit Hinweisen von Plattformbetreibern, Meldungen anderer Nutzer oder Erkenntnissen der Verfassungsschutzbehörden. Inhalte wie IS-Propagandavideos, Nasheeds mit deutlicher IS-Bezugnahme oder einschlägige Profilbilder werden automatisiert oder manuell erkannt und an die Strafverfolgungsbehörden gemeldet.
Eine typische Konstellation ist das Teilen oder Posten von Nasheed-Videos auf Plattformen, in denen sich bereits extremistischer Content häuft. Auch Jugendliche und junge Erwachsene geraten dabei immer wieder in den Fokus, weil sie aus Neugier, Provokation oder Gruppendruck entsprechende Inhalte teilen, ohne die strafrechtliche Tragweite zu überblicken. In solchen Fällen ordnen Gerichte nicht selten Hausdurchsuchungen an, um Datenträger zu sichern und das Ausmaß der Aktivitäten zu prüfen.
Bei der Auswertung von Smartphones, Computern und Cloudaccounts wird umfassend analysiert, welche Dateien vorhanden sind, in welchen Chats welche Inhalte verschickt wurden und wie die Betroffenen sich zu den Inhalten geäußert haben. Die Bewertung bleibt dabei stets einzelfallbezogen. Es wird etwa berücksichtigt, ob neben den Nasheeds weitere extremistische Materialien vorhanden sind, ob Bezüge zu konkreten Gruppen bestehen oder ob eine systematische Verbreitung erkennbar ist.
Wie verhalte ich mich richtig, wenn die Polizei ermittelt?
Wer mit einem Ermittlungsverfahren wegen des Umgangs mit Nasheeds konfrontiert wird, sollte sein Verhalten von Anfang an sorgfältig ausrichten. Der wichtigste Grundsatz lautet, keine Angaben gegenüber Polizei oder Staatsanwaltschaft zu machen. Beschuldigte haben das Recht zu schweigen und sollten hiervon grundsätzlich Gebrauch machen, bis ein Strafverteidiger die Lage eingeschätzt hat. Spontane Rechtfertigungsversuche, etwa der Hinweis, man habe „nur aus Interesse“ zugehört oder „nichts dabei gedacht“, können später schwer zu korrigieren sein, wenn sie unglücklich formuliert sind.
Auch bei Durchsuchungen von Wohnung oder Arbeitsplatz ist es entscheidend, Ruhe zu bewahren und keine Widerstandshandlungen zu begehen. Betroffene sollten sich den Durchsuchungsbeschluss zeigen lassen, aber ansonsten keine inhaltlichen Erklärungen abgeben. Geräte und Datenträger werden in solchen Verfahren häufig umfangreich ausgewertet; es hat wenig Sinn, diese Maßnahmen vor Ort diskutieren zu wollen. Deutlich sinnvoller ist es, unmittelbar nach der Maßnahme einen im Strafrecht erfahrenen Anwalt zu kontaktieren.
Gleiches gilt für die Herausgabe von Passwörtern oder Entsperrmechanismen. Es ist niemand verpflichtet, sich selbst aktiv zu belasten.
Anzeige wegen Nasheeds: Wie kann ein Anwalt helfen?
Ein spezialisierter Strafverteidiger prüft zunächst, ob die strafrechtlichen Tatbestände überhaupt erfüllt sein können oder ob die Ermittlungen maßlos überzogen sind. Gerade beim Umgang mit Medieninhalten besteht die Gefahr, dass Behörden aus dem bloßen Vorhandensein von Dateien falsche Schlüsse ziehen. Ein Nasheed, der zu Recherchezwecken gespeichert wurde, ist etwas völlig anderes als ein Lied, das aktiv in einschlägigen Gruppen verbreitet und kommentiert wird.
Der Anwalt verschafft sich Einsicht in die Ermittlungsakte und analysiert, welche Beweismittel die Staatsanwaltschaft hat. Auf dieser Grundlage lässt sich eine Strategie entwickeln. Oft kann argumentiert werden, dass keine Verbreitungsabsicht vorhanden war, dass der Kontext missverstanden wurde oder dass die Dateien ohne eigene aktive Handlung auf das Gerät gelangt sind, etwa durch automatische Downloads in Chatgruppen. Auch eine politische oder wissenschaftliche Auseinandersetzung mit dem Phänomen kann eine Rolle spielen.
Ein weiteres Ziel ist häufig die Einstellung des Verfahrens, etwa mangels hinreichenden Tatverdachts oder gegen Auflagen, insbesondere bei Jugendlichen oder Ersttätern. Je früher ein Anwalt eingebunden wird, desto eher lässt sich Einfluss auf die Weichenstellung im Verfahren nehmen und vermeiden, dass Betroffene sich durch unbedachte Aussagen selbst belasten. Bei Jugendlichen kommt hinzu, dass jugendstrafrechtliche Besonderheiten greifen und der erzieherische Gedanke im Vordergrund steht.
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Wenn gegen Sie wegen des Umgangs mit Nasheeds oder anderen mutmaßlich extremistischen Inhalten ermittelt wird, sollten Sie Ihre Rechte kennen und professionellen Rat einholen. Ein auf Strafrecht spezialisierter Rechtsanwalt kann die Vorwürfe prüfen, Akteneinsicht beantragen und gemeinsam mit Ihnen eine Strategie entwickeln, um das Verfahren bestmöglich zu beeinflussen. Machen Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch und nehmen Sie frühzeitig anwaltliche Hilfe in Anspruch, bevor Sie Aussagen gegenüber Polizei oder Staatsanwaltschaft tätigen.
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Über den Autor
Dr. Matthias Brauer LL.M.
Dr. Matthias Brauer ist Rechtsanwalt und ein erfahrener Fachanwalt für Strafrecht. Seit Jahren vertritt er mit seiner Kanzlei "Dr. Brauer Rechtsanwälte" bundesweit Mandanten bei strafrechtlichen Anschuldigungen.
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