In sozialen Netzwerken genügen oft schon Likes, Symbole oder zustimmende Kommentare, um ins Visier der Ermittlungsbehörden zu geraten – der Vorwurf: Belohnung oder Billigung von Straftaten gemäß § 140 StGB.
Die Vorschrift erfasst eine Reihe besonders schwerwiegender Delikte, bei deren nachträglicher Gutheißung empfindliche Geld- oder Freiheitsstrafen drohen.
Zwischen Meinungsfreiheit und dem Schutz des öffentlichen Friedens verläuft ein schmaler Grat – entscheidend ist immer der konkrete Einzelfall.
Tipp vom Strafverteidiger: Machen Sie keine Angaben zur Sache und lassen Sie Ihre Äußerung von einem spezialisierten Anwalt prüfen – oft bestehen gute Chancen auf Verfahrenseinstellung.
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Weitere Kontaktmöglichkeiten:
- Welche Handlungen werden von § 140 StGB erfasst?
- Was versteht das Gesetz unter „Belohnung“?
- Was ist „Billigen“?
- Welche aktuellen Beispiele gibt es aus der Praxis?
- Billigung von Straftaten: Welche Strafe droht?
- Anzeige wegen § 140 StGB erhalten: was soll ich tun?
- Vorwurf „Billigung von Straftaten“ – Wie hilft mir ein Anwalt?
Welche Handlungen werden von § 140 StGB erfasst?
Der Straftatbestand aus § 140 StGB dürfte vielen eher unbekannt sein. Daher ist es notwendig, sich zu vergegenwärtigen, was konkret im Gesetz steht:
Wer eine der in § 138 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und 5 letzte Alternative oder in § 126 Absatz 1 genannten rechtswidrigen Taten oder eine rechtswidrige Tat nach § 176 Absatz 1 oder nach den §§ 176c und 176d
- belohnt, nachdem sie begangen oder in strafbarer Weise versucht worden ist, oder
- in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich, in einer
Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) billigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Besonders an dieser Norm ist, dass sie auf mehrere andere Paragraphen im Strafgesetzbuch verweist, auf die sich die Belohnung oder Billigung beziehen muss. Die Aufzählung der Bezugsstraftaten ist abschließend, weshalb sie hier für eine bessere Übersichtlichkeit auch komplett aufgelistet wird.
Folgende Straftaten kommen in Betracht:
- Hoch- und Landesverrat
- Schwerer Landfriedensbruch
- Mord und Totschlag
- Kriegsverbrechen und Völkermord
- Schwere Körperverletzung
- Gefährliche Körperverletzung
- Schwere Straftaten gegen die persönliche Freiheit
- Schwere sexuelle Übergriffe
- Brandstiftung
- Geld-, Wertpapier- und Zahlungskartenfälschung
- Sexueller Missbrauch von Kindern
Kurz und knapp: Wer eine dieser Straftaten belohnt oder billigt, macht sich gemäß § 140 StGB strafbar. Notwendig ist allerdings, dass eine solche Tat begangen oder zumindest versucht wurde.
Was versteht das Gesetz unter „Belohnung“?
Unter Belohnen versteht man die nachträgliche Verschaffung eines vorher nicht versprochenen Vorteils gegenüber einem Tatbeteiligten durch den Täter. Dies kann unmittelbar oder mittelbar erfolgen – ein wie auch immer geartetes Zeichen der Anerkennung ist ausreichend. Es muss kein materieller Vorteil damit verbunden sein. Entscheidend ist, dass die Belohnung zeitlich nach der Bezugstat erfolgt. Anderenfalls – also zeitlich vorgelagert – kommt in bestimmten Fällen eine Strafbarkeit wegen Beihilfe in Betracht.
Was ist „Billigen“?
Das Billigen erfordert ein nachträgliches Gutheißen der Tat. Darunter versteht man, sich moralisch hinter den Täter und dessen Tat zu stellen. Man muss also zum Ausdruck bringen, dass man die Tat als richtig oder nachahmenswert empfindet. Auch verharmlosende oder beschönigende Aussagen können in diesem Zusammenhang strafbar sein.
Dies kann ausdrücklich oder durch das Verwenden eines Symbols erfolgen. Ob hier ein strafbares Verhalten vorliegt, muss im Einzelfall stets im Lichte des Grundrechts der Meinungsfreiheit ausgelegt werden. Erforderlich ist ein unmissverständliches Gutheißen der Tat. Wenn die Äußerung auch anders interpretiert werden kann, bestehen gute Erfolgsaussichten für die Verteidigung. Äußerungen im Rahmen einer inhaltlichen politischen Auseinandersetzung können daher oft straflos bleiben – sogenannte Hasskommentare in den sozialen Medien haben dagegen schlechte Karten.
Die Billigung muss öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts erfolgt sein. Sie ist öffentlich, wenn sie von vielen Menschen wahrgenommen werden kann. Dieses Tatbestandsmerkmal ist in sozialen Netzwerken und auch in größeren Chatgruppen von Messenger-Diensten stets erfüllt, weshalb hier besonderes Fingerspitzengefühl an den Tag gelegt werden sollte. Unter den Begriff der Inhalte fallen im Sinne des Gesetzes auch Bilder, Texte, Dateien und in einigen Fällen sogar Symbole.
Zusätzlich muss dieses Billigen geeignet sein, den öffentlichen Frieden zu stören. Das bedeutet, dass die Rechtssicherheit in einer Art und Weise beeinträchtigt wird, sodass das Vertrauen der Bevölkerung und deren Sicherheitsgefühl negativ beeinflusst werden. Hier ist besonders darauf abzustellen, wie und wo die Billigung erfolgt ist und welcher Adressatenkreis angesprochen wurde. Fällt eine billigende Äußerung besonders drastisch aus oder muss sie als direkte Aufforderung zur Nachahmung verstanden werden, spricht viel für die Annahme einer Störung des öffentlichen Friedens.
Neben dem öffentlichen Frieden und dem Gefühl der Rechtssicherheit in der Bevölkerung sollen auch die Rechtsgüter der Bezugsstraftaten geschützt werden.
Billigung oder Belohnung von Straftaten - Fälle aus der Praxis
Großes öffentliches Aufsehen hat das Verwenden des Buchstabens „Z“ im Zusammenhang mit dem Krieg zwischen Russland und der Ukraine mit sich gebracht. Zahlreiche Ermittlungsbehörden haben das öffentliche Zeigen des Buchstabens zum Anlass genommen, darin eine Solidarisierung mit einem Angriffskrieg und damit das Billigen von Straftaten zu sehen. Weitere Informationen zu diesem Spezialfall können Sie unter folgendem Link nachlesen: Z-Symbol als Billigung von Straftaten
Das Belohnen und Billigen von im Ausland begangenen Straftaten kann grundsätzlich auch strafbar sein. So kam es beispielsweise zu Verurteilungen, weil sich Angeklagte mit Taten des IS in Syrien solidarisiert und diese gutgeheißen haben. Auch Äußerungen im Zusammenhang mit dem Nahost-Konflikt und insbesondere Solidarisierungen mit den Taten der Hamas haben hierzulande zu entsprechenden Ermittlungsverfahren geführt.
Ebenfalls hat die Verbreitung von Gewaltvideos in den sozialen Medien die Staatsanwaltschaften beschäftigt – vor allem, wenn diese mit zustimmenden Kommentaren versehen wurden. So führte auch die Verbreitung von Videos von Demonstrationen, bei denen es zu Gewalt gegen Polizisten kam, zu Strafverfahren wegen der Billigung von Straftaten.
Nicht strafbar hingegen ist die bloße Nennung einer Straftat ohne gutheißendes Element oder die sachliche Kritik an staatlichem Handeln, wenn darin keine Billigung von Straf- oder Gewalttaten gesehen werden kann. Das zeigt, dass insbesondere in den sozialen Netzwerken stets auf eine sorgfältige Wortwahl geachtet werden sollte. Zu schnell ist im Eifer des verbalen Gefechts die Grenze zur Strafbarkeit überschritten.
Auch beim Teilen und „Liken“ von fremden Beiträgen in den sozialen Medien ist Vorsicht geboten. Wenn durch entsprechende Kommentierung eine positive Bezugnahme zu einer relevanten Straftat gesehen werden kann, ist dies möglicherweise eine Billigung im Sinne des § 140 StGB. Wenn der Originalbeitrag sich positiv auf eine der oben genannten Straftaten bezieht, kann selbst der berühmte „Daumen hoch“ als Billigung interpretiert werden.
Bei Äußerungen im Zusammenhang mit Straf- oder Gewalttaten ist stets Vorsicht geboten. Hier sollte man immer prüfen, ob die eigene Äußerung als positive Wertung oder gar Aufforderung zur Nachahmung verstanden werden könnte. Dann ist Zurückhaltung oder zumindest eine klarstellende Ergänzung angezeigt.
Billigung von Straftaten: Welche Strafe droht?
§ 140 StGB sieht Geldstrafen und Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren vor. In den meisten Fällen wird auf eine Geldstrafe erkannt. Freiheitsstrafen werden meist nur bei Vorliegen erschwerender Umstände verhängt – zum Beispiel bei mehrfacher Wiederholung, wenn eine Gesinnung als besonders verwerflich angesehen wird oder schwerste Gewalttaten gebilligt werden.
Anzeige wegen § 140 StGB erhalten: was soll ich tun?
Nicht selten kommt es beim Verdacht der Belohnung oder Billigung von Straftaten nicht nur zu Vorladungen, denen man grundsätzlich keine Folge leisten muss, sondern auch zu Hausdurchsuchungen. Vor allem der große öffentliche Druck auf die Ermittlungsbehörden, stärker gegen sogenannte Hate Speech im Internet vorzugehen, hat zu einer Intensivierung der Ermittlungen geführt. Selbst ein vermeintlich harmloser Kommentar bei Facebook und Co. kann dann schnell zu einem Besuch durch die Polizei führen. Dadurch sollen Datenträger gesichert und die Urheberschaft einer möglicherweise strafrechtlich relevanten Äußerung zweifelsfrei geklärt werden.
So oder so gilt: Keine Aussage machen und unverzüglich einen Rechtsanwalt hinzuziehen! Jede unbedachte Äußerung gegenüber der Polizei kann eine mögliche Verteidigungsstrategie zunichtemachen.
Vorwurf „Billigung von Straftaten“ – Wie hilft mir ein Anwalt?
Ein im Strafrecht versierter Rechtsanwalt wird überprüfen, ob die Ihnen vorgeworfene Äußerung überhaupt unter den Tatbestand des § 140 StGB fällt. Nicht selten fehlt eines der oben genannten Tatbestandsmerkmale, was zu einer Einstellung des Verfahrens führen muss.
Oft greifen nicht nur Rechtfertigungsgründe, sondern ist die Äußerung auch durch das Grundrecht der Meinungsfreiheit gedeckt. Um hier aber sämtliche in Frage kommenden Interpretationsmöglichkeiten vorbringen zu können, ist es wichtig, vom Aussageverweigerungsrecht Gebrauch zu machen.
Ferner können den Ermittlungsbehörden Verfahrensfehler unterlaufen sein, die ein erfahrener Rechtsanwalt in die Verteidigungsstrategie miteinbeziehen wird. Dann ist die Einstellung des Verfahrens sehr wahrscheinlich.
Wenn Ihnen eine Billigung oder Belohnung von Straftaten vorgeworfen wird, nehmen Sie Kontakt zu unserer Kanzlei auf. Wir haben uns auf das Strafrecht spezialisiert und bieten Ihnen ein bundesweite Strafverteidigung. Zudem erhalten Sie von uns eine kostenlose und für Sie unverbindliche Ersteinschätzung direkt vom Anwalt.
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Über den Autor
Dr. Matthias Brauer LL.M.
Dr. Matthias Brauer ist Rechtsanwalt und ein erfahrener Fachanwalt für Strafrecht. Seit Jahren vertritt er mit seiner Kanzlei "Dr. Brauer Rechtsanwälte" bundesweit Mandanten bei strafrechtlichen Anschuldigungen.
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