Kritik an Zionisten kann unter bestimmten Umständen als strafbare Volksverhetzung nach § 130 StGB gewertet werden. Ob eine strafbare Handlung vorliegt, hängt vom konkreten Sinngehalt und Kontext der Äußerung ab.
Wenn „Zionisten“ als Synonym für Juden verwendet wird, kann dies als Angriff auf eine geschützte Bevölkerungsgruppe gelten. Ob der Begriff „Zionisten“ sich auf eine geschützte Gruppe im Sinne des § 130 StGB bezieht, wird am konkreten Einzelfall entschieden.
Eine Strafbarkeit wegen Volksverhetzung setzt voraus, dass die Äußerung zum Hass aufstachelt und die Menschenwürde verletzt. Es drohen empfindliche Geldstrafen oder sogar Haftstrafen.
Ein erfahrener Strafverteidiger kann beurteilen, ob die Meinungsfreiheit greift oder der Tatbestand erfüllt ist. Wenn Sie der Volksverhetzung beschuldigt werden, sollten Sie keine Aussage tätigen und sofort einen erfahrenen Anwalt kontaktieren.
Gegen Sie läuft ein Strafverfahren?
Keine Zeit verlieren
Jetzt Kontakt aufnehmen!
Erfahrene Anwälte für Strafrecht
Schnelle Hilfe - deutschlandweit
Kostenlose Ersteinschätzung
Weitere Kontaktmöglichkeiten:
- Aktuelle Gerichtsentscheidung zu Kritik an Zionisten
- Was ist überhaupt Zionismus?
- Volksverhetzung: Welche Merkmale müssen erfüllt sein?
- Kritik an Zionisten: Wann Volksverhetzung, wann Meinungsfreiheit?
- Weitere Urteile im Bezug zu Strafbarkeit bei Kritik an Zionisten
- Vorsicht bei Äußerungen gegen Juden und Israel
- Vorwurf Volksverhetzung: Wie kann mir ein Rechtsanwalt helfen?
Aktuelle Gerichtsentscheidung zu Kritik an Zionisten
Die Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts (BayObLG, 4. Strafsenat, Beschluss vom 10.04.2025 – 204 StRR 56/25) über eine Berufung hatte einen Beitrag im sozialen Netzwerk X (früher Twitter) zum Anlass. In dem Beitrag wurden Zionisten als „Invasoren“, „Terroristen“, „Mörder“, „Verbrecher“ usw. bezeichnet und festgestellt, dass Verbrecher zu bestrafen seien.
Der folgende Beitrag befasst sich sowohl mit der jüngsten Entscheidung selbst als auch mit anderen ähnlich gelagerten Fällen, bei denen Gerichte weitere Merkmale festgehalten haben, wann bei der Kritik an Zionisten von einer Strafbarkeit auszugehen ist und wann nicht.
Im konkreten Fall hatte der Angeklagte ein Bild mit Adolf Hitler und Hakenkreuzbinde und dem kurzen Text „WE ARE THE MASTERRACE“ veröffentlicht. Darunter stellte er ein Bild vom israelischen Premierminister Benjamin Netanjahu mit erhobenem linken Arm und dem kurzen Text „WE ARE GOD´S CHOSEN PEOPLE“. Hier bejahten die Gerichte eine Strafbarkeit wegen des Verwendens verfassungswidriger Kennzeichen gemäß § 86a StGB.
Zudem wurde dem Angeklagten ein Beitrag zur Last gelegt, in dem er Folgendes geschrieben haben soll:
"Zionisten sind Invasoren,
Zionisten sind Aggressoren,
Zionisten sind Faschisten,
Zionisten sind Rassisten,
Zionisten sind Terroristen,
Zionisten sind Nationalisten,
Zionisten sind Mörder,
Zionisten sind Völkermörder,
Zionisten sind Verbrecher,
Verbrecher müssen bestraft werden.“
Ein Gericht sah darin eine Volksverhetzung im Sinne des § 130 StGB verwirklicht, weil der Angeklagte mit dem Beitrag beabsichtigt habe, zum Hass gegenüber Zionisten aufzustacheln und deren Menschenwürde anzugreifen.
Vorliegend soll es nicht um den Tatvorwurf des Verwendens verfassungswidriger Kennzeichen gemäß § 86a StGB gehen, sondern ausschließlich um die Tathandlungen, aufgrund derer dem Angeklagten Volksverhetzung vorgeworfen wurde. Der § 130 StGB sieht mehrere Tathandlungsvarianten vor. Im hier gegebenen Fall ging es vorrangig um die, die in § 130 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB geregelt sind.
Was ist überhaupt Zionismus?
Vor der Betrachtung der rechtlichen Fragestellungen sei vorangestellt, was die Gerichte unter dem Begriff „Zionismus“ verstehen. Davon hängt letztlich ab, ob „Zionismus“ oder „Zionisten“ überhaupt als Tatobjekt des § 130 StGB in Betracht kommen.
Das Gericht versteht unter „Zionismus“ eine Nationalbewegung oder nationalistische Ideologie, die auf einen jüdischen Nationalstaat im geografischen Palästina ziele, diesen bewahren und rechtfertigen wolle. Darauf bezogen könnte man also argumentieren, dass Zionisten eine von der Gesamtheit abgrenzbare Personengruppe sind, die somit grundsätzlich als Tatobjekt der Volksverhetzung in Frage kommen. Eine andere vom Gericht in Erwägung gezogene Interpretation des Begriffs „Zionisten“ sieht darin ein Codewort für Juden im Allgemeinen, was ebenfalls eine von der Gesamtheit abgrenzbare Gruppe wäre. Andere Gerichte haben beides wiederum nicht als so eindeutig bezeichnet.
Volksverhetzung: Welche Merkmale müssen erfüllt sein?
Wie oben bereits festgestellt wurde, umfasst der § 130 StGB mehrere Tathandlungsvarianten und unterschiedliche Rechtsgüter, die von dem Straftatbestand geschützt werden sollen. Vorliegend hatten die Gerichte zu beurteilen, ob die Varianten des § 130 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB erfüllt wurden.
Konkret wurde dem Angeklagten hier vorgeworfen, dass er mit dem Beitrag zum Hass aufgestachelt habe, weil er mit den einzelnen Betitelungen von Zionisten den Anreiz zu einer feindseligen Haltung gegeben habe. Die Bezeichnungen Mörder, Völkermörder und Verbrecher seien erhebliche Schmähungen und führten damit zu einer Verletzung der Menschenwürde.
Auch müsste die Aussage geeignet sein, den öffentlichen Frieden zu stören. Hier hatten die Gerichte zu prüfen, ob durch die Äußerungen des Angeklagten das Vertrauen von in Deutschland lebenden Zionisten in die Rechtssicherheit erschüttert werden kann. Die Gerichte hatten diese Frage laut eigener Feststellung insbesondere vor dem Hintergrund des Ende 2023 wieder aufgeflammten Nahostkonflikts zu beurteilen, was auch in Deutschland zu einer Gefährdung der Friedlichkeit der Auseinandersetzung und zu einer Vergiftung des gesellschaftlichen Klimas führen könne. Auch die Hemmschwelle zur Begehung von Straftaten könnte gesenkt werden, so die Überlegung eines der mit dem Fall befassten Gerichte.
Die Tathandlungen müssten auch vorsätzlich begangen worden sein. Die Gerichte mussten vorliegend also prüfen, ob es dem Angeklagten darauf angekommen sei oder er es zumindest billigend in Kauf genommen habe, dass er zum Hass aufstachelt, die Menschenwürde einer bestimmten Gruppe verletzt und dadurch der öffentliche Frieden gestört werde. Wenn der öffentliche Frieden gestört werden soll, muss die Tathandlung einen Inlandsbezug haben. Davon unterscheidet sich § 130 Abs. 2 StGB, der eine solche Forderung nicht aufstellt und daher auch auf Gruppen im Ausland angewendet werden kann.
Für eine Strafbarkeit erforderlich ist auch, dass sich die Tathandlung gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe oder gegen Teile der Bevölkerung als taugliches Tatobjekt richtet. Eine Gruppe in diesem Sinne ist eine durch gemeinsame Merkmale und deren subjektive Entsprechung verbundene Mehrzahl von Menschen, die sich hierdurch von den anderen abhebt. Im Sinne des § 130 Abs. 1 StGB müsste die Diffamierung einer solchen Gruppe einen innerstaatlichen Bezug haben. Es würde nicht ausreichen, wenn die Handlung lediglich auf eine Stimmungsmache nach außen gerichtet wäre, selbst dann nicht, wenn das Verhalten an einzelne sich in Deutschland aufhaltende Mitglieder dieser Gruppe angeknüpft werden kann.
Als „Teile der Bevölkerung“ im Sinne des § 130 StGB gelten alle inländischen Minderheiten, die sich durch ein bestimmtes Merkmal von der Gesamtbevölkerung unterscheiden, die zahlenmäßig von einiger Erheblichkeit und somit individuell nicht mehr unterscheidbar sind. Dazu gehören zum Beispiel Unterscheidungsmerkmale politischer, religiöser, sozialer oder wirtschaftlicher Art. Sie müssen von anderen Bevölkerungsteilen abgrenzbar sein. Ähnlich wie beim Bezug zu einer bestimmten Gruppe müsste auch bei volksverhetzenden Angriffen gegen einen Teil der Bevölkerung ein Bezug zu einem im Inland ansässigen Bevölkerungsteil dieser Personengruppe hergestellt worden sein.
Auch muss die Tathandlung eine textliche Äußerung oder ein verbreiteter Inhalt sein.
Kritik an Zionisten: Wann Volksverhetzung, wann Meinungsfreiheit?
Es ist klar, dass ein Delikt wie die Volksverhetzung gemäß § 130 StGB im Spannungsverhältnis zur im Grundgesetz geschützten Meinungsfreiheit steht. Daher muss die strafrechtliche Bewertung einer Äußerung immer im Lichte des Grundrechts der Meinungsfreiheit gesehen werden. Das heißt für mehrdeutige Aussagen, die sowohl strafbare als auch nicht strafbare Interpretationen zulassen, dass nur dann die strafbare Variante als Grundlage der Bewertung genommen werden darf, wenn die anderen, die nicht zur Strafbarkeit führen, aus überzeugenden Gründen ausgeschlossen werden können.
So war im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass eine Äußerung gegenüber Zionisten sich auf diese als abgrenzbare inländische Gruppe oder einen Teil der Bevölkerung beziehen kann, aber darin auch eine Kritik an der Politik des Staates Israel bzw. dessen Staatsführung gesehen werden könnte. Somit war keine eindeutige Zuordnung möglich. Es wäre folglich ein Verfahrensfehler und Verstoß gegen logische und juristische Denkgesetze, wenn trotz Mehrdeutigkeit einer Äußerung das Gericht dies entweder nicht berücksichtigt hat oder die unterschiedlichen Möglichkeiten nicht mit Bezug zum Einzelfall gegeneinander abgewogen wurden.
Genau das hat das Gericht hier in der ersten Instanz versäumt, da es nach Ansicht des Berufungsgerichts die einzelnen Auslegungsmöglichkeiten nicht in ausreichendem Maß abgewogen hat. Das Tatobjekt „Zionisten“ sei mehrdeutig auslegbar, was die erste Instanz nicht hinreichend gewürdigt habe. Aber: Wenn sich die Äußerung gegen „Zionisten“ als Codewort für Juden im Allgemeinen herausstellen würde, käme als Angriffsobjekt im Sinne des § 130 StGB sowohl eine religiöse Gruppe als auch ein Teil der Bevölkerung in Betracht.
Weitere Urteile im Bezug zu Strafbarkeit bei Kritik an Zionisten
So sah es in einem ähnlich gelagerten Fall auch das Amtsgericht Essen, das die Strafbarkeit einer Rede zu bewerten hatte. Der Angeklagte in diesem Fall hatte im Verlauf einer Demonstration die Parole „Tod und Hass den Zionisten“ gerufen. Das Gericht hatte hier auf die Begleitumstände der Äußerung abgestellt und daraus abgeleitet, dass in diesem Fall das Wort „Zionist“ lediglich ein Codewort für Juden bedeute. Dies erfüllte dem Gericht zufolge das Tatbestandsmerkmal der Gruppe bzw. des Teils der Bevölkerung als taugliches Tatobjekt. Der damalige Angeklagte ging gegen die Entscheidung vor dem Landgericht Essen in Berufung. Dieses verwarf die Entscheidung der ersten Instanz, weil sich sowohl aus der Äußerung und den Begleitumständen selbst als auch aus den Einlassungen des Angeklagten in der Hauptverhandlung ergeben habe, dass er sich tatsächlich nicht gegen Juden im Allgemeinen, sondern gegen die politische Strömung der Zionisten gewendet habe.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hatte vor einigen Jahren darüber zu befinden, ob Plakate mit dem Slogan „Zionismus stoppen: Israel ist unser Unglück! Schluss damit!“ eine Volksverhetzung darstellen. Hier kam das Gericht zu dem Schluss, dass darin keine von der Meinungsfreiheit gedeckte Kritik an Zionisten gesehen werden könne, sondern dass sich die Aussage speziell gegen den inländischen jüdischen Teil der Bevölkerung gerichtet habe. Insbesondere wegen der historischen Anlehnung an die in der NS-Zeit populäre Aussage „Die Juden sind unser Unglück“ sei hier keine Kritik am Staat Israel ersichtlich.
Vorsicht bei Äußerungen gegen Juden und Israel!
Im Ergebnis muss man wohl festhalten, dass dieser Themenbereich komplex ist und wahrscheinlich auch künftig für widersprüchliche Entscheidungen sorgen wird. Als Faustformel kann man sich aber merken, dass Äußerungen, die dezidiert Kritik am Staat Israel und seiner Politik üben, grundsätzlich vom Grundrecht auf Meinungsfreiheit gedeckt sind und keine Volksverhetzung darstellen. Insbesondere im Zusammenhang mit dem Kriegsgeschehen im Gaza-Streifen wird vorgebrachte Kritik, wenn sie sich auf konkrete Handlungen bezieht, eher nicht als Volksverhetzung ausgelegt werden können. Dies gilt vor allem bei zeitlicher Nähe zu bestimmten Ereignissen. Das Gericht im hier besprochenen Fall stellte zum Beispiel auf den Erlass eines Haftbefehls durch den Internationalen Strafgerichtshof gegen den israelischen Premierminister Netanjahu ab, dem Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit zur Last gelegt werden.
Man sollte bei entsprechender Kritik aber darauf achten, dass die Äußerungen ihrem Sinngehalt nach nicht gegen Juden als solche gerichtet sind. Dann könnte das Tatbestandsmerkmal der „Gruppe“ oder des „Teils der Bevölkerung“ verwirklicht sein und eine Einstufung als Volksverhetzung naheliegen. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Sinngehalt der Aussage Kritik am Staat Israel ergibt. Dieser ist weder Teil der Bevölkerung noch eine Gruppe im Sinne des § 130 StGB.
Vorwurf Volksverhetzung wegen Kritik an Zionisten: Wie kann mir ein Rechtsanwalt helfen?
Wenn Sie der Volksverhetzung aufgrund einer Kritik an Zionisten oder Zionismus beschuldigt werden, sollten Sie folgende Punkte beachten:
- Aussage verweigern.
Kaum ein Fall im Bereich des politischen Strafrechts ist eindeutig. Da stets die Meinungsfreiheit zu berücksichtigen ist und meist mehrere Auslegungsmöglichkeiten bestehen, kommt es auf eine gute Argumentation an. Um diese und eine darauf aufbauende Verteidigungsstrategie vorbereiten zu können, sollte man sich selbst keine Steine in den Weg legen. Jedes unbedachte Wort kann hinderlich sein. - Sofort einen erfahrenen Anwalt kontaktieren.
Warten Sie nicht bis zur Ansetzung des Termins vor Gericht. Viele Verfahren können ohne eine nervenaufreibende Gerichtsverhandlung vorzeitig eingestellt werden. Ein im politischen Strafrecht erfahrener Strafverteidiger wird Einsicht in die Ermittlungsakte beantragen und prüfen, was Ihnen konkret vorgeworfen wird und wie die Beweislage ist. Je früher ein Rechtsanwalt eingebunden wird, desto größer sind in der Regel die Erfolgsaussichten.
Dr. Brauer Rechtsanwälte sind erfahren im politischen Strafrecht, insbesondere bei Beschuldigungen wegen Volksverhetzung. Nutzen Sie unsere kostenlose Ersteinschätzund direkt vom Anwalt und nehmen Sie am besten sofort Kontakt zu uns auf.
Zur kostenlosen Ersteinschätzung
Über den Autor
Dr. Matthias Brauer LL.M.
Dr. Matthias Brauer ist Rechtsanwalt und ein erfahrener Fachanwalt für Strafrecht. Seit Jahren vertritt er mit seiner Kanzlei "Dr. Brauer Rechtsanwälte" bundesweit Mandanten bei strafrechtlichen Anschuldigungen.
Sie benötigen Hilfe von einem Anwalt für Strafrecht? Nutzen Sie unsere kostenlose Ersteinschätzung und nehmen Sie Kontakt zu uns auf!
Wichtiger Hinweis: Sämtliche Informationen auf unserer Website und in unserem Rechtsblog dienen ausschließlich allgemeinen Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle Beratung durch einen Anwalt nicht ersetzen. Bei jeglichen rechtlichen Angelegenheiten müssen immer die Besonderheiten des Einzelfalls berücksichtigt werden. Auch wenn wir unsere Inhalte stets aktualisieren, kann sich die Rechtslage durch neue Urteile oder Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Wenn Sie eine rechtssichere Auskunft zu Ihrem speziellen Problem benötigen, kontaktieren Sie uns für eine persönliche Beratung. Unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos.