Vorsicht bei historischen Symbolen und Parolen! Laut Angaben des Bundeskriminalamts hatten im Jahr 2022 Propagandadelikte wie die Verbreitung von Propagandamitteln und die Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen gemäß den §§ 86 und 86a Strafgesetzbuch mit 27,73 % den größten Anteil an der registrierten politisch motivierten Kriminalität (PMK).
Im Bereich PMK -rechts- machten sie sogar mehr als die Hälfte aller Straftaten aus (60,15 %). In absoluten Zahlen waren das über 14.132 Fälle.
In diesem Artikel erfahren Sie, welche Inhalte nach § 86a StGB verboten sind, mit welcher Strafe man bei einem Verstoß rechnen muss und wie Sie sich am besten gegen die Vorwürfe verteidigen.
Gegen Sie läuft ein politisches Strafverfahren?
Keine Zeit verlieren
Jetzt Kontakt aufnehmen!
Erfahrene Anwälte für polititsches Strafrecht
Schnelle Hilfe - deutschlandweit
Kostenlose Ersteinschätzung
- Was bedeutet die Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen?
- Verbotenen Parteien oder Vereinigungen - was bedeutet das?
- Was sind Kennzeichen im Sinne von § 86a StGB?
- Was sind Inhalte im Sinne von § 11 Abs. 3 StGB?
- Wann sind verfassungsfeindliche Kennzeichen erlaubt?
- Liken, Teilen, Posten: 86a StGB in sozialen Medien
- Welche Strafen drohen bei § 86a StGB?
- Ihr Anwalt bei einer Anzeige wegen § 86a StGB
Was bedeutet die Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen nach § 86a StGB?
§ 86a StGB stellt verschiedene Formen des Verwendens und Verbreitens von Kennzeichen verfassungswidriger (und terroristischer) Parteien oder Vereinigungen unter Strafe. Diese Handlungen gelten nach dem Strafgesetzbuch als Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates. Welche Organisationen von dem Verbot erfasst sind, erfahren Sie weiter unten. Der Paragraf verweist dazu auf § 86 StGB, der das Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger und terroristischer Organisationen verbietet.
Nach § 86a Absatz 1 Nr. 1 ist es verboten, im Inland diese Kennzeichen
- zu verbreiten,
- in einer öffentlichen Versammlung zu verwenden,
- einem selbst verbreiteten Inhalt im Sinne von § 11 Abs. 3 StGB zu verwenden.
Nach § 86a Absatz 1 Nr. 2 darf man zudem einen Inhalt im Sinne von § 11 Abs. 3 StGB, der ein derartiges Kennzeichen darstellt oder enthält, nicht zur Verbreitung oder Verwendung im Inland oder Ausland
- herstellen,
- vorrätig halten,
- einführen oder
- ausführen.
Eine Verbreitung im strafrechtlichen Sinne liegt dann vor, wenn man einen Inhalt einem größeren, für sich selbst nicht mehr kontrollierbaren Personenkreis zugänglich macht. Das kann zum Beispiel durch das Veröffentlichen in einer WhatsApp- oder Telegram-Gruppe der Fall sein. Nicht strafbar ist dagegen das Senden einer solchen Nachricht an eine einzelne Person, soweit nicht davon ausgegangen werden muss, dass der Empfänger sie in einer Gruppe weiterverbreitet. Voraussetzung ist also immer die öffentliche Verwendung oder Verbreitung.
Was sind die in § 86 StGB bezeichneten verbotenen Parteien oder Vereinigungen?
Zur Klärung der Frage, welche Organisationen gemeint sind, verweist § 86a StGB auf den Paragrafen davor. Demzufolge geht es um vier verschiedene Typen von Organisationen.
Verbotene Parteien (§ 86 Abs. 1 Nr. 1)
Darunter versteht man eine vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärte Partei oder um eine Partei oder Vereinigung, von der unanfechtbar festgestellt wurde, dass sie die Ersatzorganisation einer solchen Partei ist.
Parteiverbote sind in der Bundesrepublik Deutschland wegen der hohen rechtlichen Hürden äußerst selten und kamen bisher nur zweimal vor: 1952 wurde die Sozialistische Reichspartei (SRP) und 1956 die Kommunistische Partei Deutschlands (KPD) verboten. Zwei Anträge gegen die Nationaldemokratische Partei Deutschlands (NPD) scheiterten aus unterschiedlichen Gründen 2003 bzw. 2017 vor dem Bundesverfassungsgericht.
Verbotene Vereinigungen (§ 86 Abs. 1 Nr. 2)
Darunter versteht man eine Vereinigung, die unanfechtbar verboten ist, weil sie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtete oder von der unanfechtbar festgestellt wurde, dass sie die Ersatzorganisation einer solchen verbotenen Vereinigung ist.
Im Gegensatz zu Parteiverboten kommen Vereinsverbote häufiger vor. Die Liste ist sehr lang und betrifft hauptsächlich rechtsextremistische Organisationen (insgesamt rund 100). Vereinigungen können je nach Wirkungskreis vom Bundesinnenminister oder von den Innenministern der Länder verboten werden. Über ein Verbot entscheidet in letzter Instanz das Bundesverwaltungsgericht.
Beispiele für Vereinsverbote auf Bundesebene in den letzten Jahrzehnten sind:
- Wiking-Jugend - 1994
- Freiheitliche Deutsche Arbeiterpartei (FAP) – 1995
- Heimattreue Deutsche Jugend (HDJ) – 2009
- Hilfsorganisation für nationale politische Gefangene und deren Angehörige (HNG) – 2011
- Combat 18 Deutschland (C18) - 2020
- Hammerskins Deutschland - 2023
Eine Liste der in Deutschland verbotenen rechtsextremistischen Vereinigungen findet man bei Wikipedia.
Ehemalige nationalsozialistische Organisationen (§ 86 Abs. 1 Nr. 4)
Zu den verbotenen Organisationen im Sinne von §§ 86, 86a zählen auch die ehemalige nationalsozialistischen Organisationen, wie zum Beispiel:
- die Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei (NSDAP),
- die Sturmabteilung (SA),
- die Schutzstaffel (SS – einschließlich Waffen-SS),
- die Hitler-Jugend.
Terrororganisationen (§ 86 Abs. 2)
Zusätzlich verweist § 86a Abs. 2 noch auf eine Reihe von ausländischen Organisationen, die durch eine EU-Verordnung als terroristisch eingestuft wurden. Dazu zählen verschiedene islamistische Organisationen, aber z. B. auch die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK). Hierbei hat der Verfassungsschutz weiter Informationen auf einer Webseite bereitgestellt: Auslandsbezogener Extremismus - Verbotene Organisationen.
Was sind Kennzeichen im Sinne von § 86a StGB?
Das Gesetz nennt in § 86a Absatz 2 als Kennzeichen ausdrücklich:
- Fahnen
- Abzeichen
- Uniformstücke
- Parolen
- Grußformen
Darüber hinaus stehen diesen Kennzeichen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sehen. In der Praxis handelt es sich überwiegend um Kennzeichen aus der Zeit des Nationalsozialismus. Das Verbot gilt sowohl für die mündliche als auch für die schriftliche Verwendung von Grußformen und Parolen. Im Folgenden einige Beispiele:
In Deutschland verbotene Symbole
- Hakenkreuz (auch abgewandelt, wenn zum Verwechseln ähnlich)
- porträthafte Darstellungen von Adolf Hitler und Rudolf Heß (in einem rechtsradikalen Zusammenhang)
- Horst-Wessel-Lied ("Die Fahne hoch")
- Sturmlied der SA
- Runen: Sig-Rune und Odal-Rune (Je nach Bundesland und Einzelfall auch weitere wie etwa die "Lebensrune")
- Reichskriegsflagge aus der NS-Zeit
- Abzeichen von NSDAP, SA, SS, HJ usw.
- Fahnen und Logos verbotener Organisationen
- Keltenkreuz
In Deutschland verbotene Parolen
- „Alles für Deutschland“ (Parole der SA)
- „Blut und Ehre“ (Parole der Hitlerjugend)
- „Deutschland erwache“ (Parole der SA)
- „Meine Ehre heißt Treue“ oder auch "Unsere Ehre heißt Treue" (Parole der SS)
- „Rotfront verrecke“ (SA-Ausruf in der Weimarer Republik)
- „Sieg Heil“ (Ausruf der NSDAP)
- "Ein Volk, ein Reich, ein Führer" (Ausruf der NSDAP)
In Deutschland verbotene Grußformen
- Hitlergruß (als Geste mit schräg nach oben gestreckter flacher Hand oder den Worten „Heil Hitler!“)
- „Mit deutschem Gruß“ (als Geste, verbal oder schriftlich)
- Widerstands-Gruß (sogenannter Kühnen-Gruß mit abgespreiztem Daumen, Zeigefinger und Mittelfinger, rechtlich umstritten)
Die Grußformel "Heil Hitler" wird in rechtsextremen Kreisen gerne als "88" wiedergegeben. Hintergrund ist das H als achter Buchstabe im Alphabet ("Heil Hitler" = "HH" = "88"). Obwohl dieser Umstand weitläufig bekannt ist, handelt es sich dabei nicht um ein verbotenes Symbol im Sinne des § 86a StGB und ist somit straffrei und legal. Gleiches gilt für "18" oder ähnliche Zahlencodes.
Was sind Inhalte im Sinne von § 11 Abs. 3 StGB?
Unter dem Begriff „Inhalt“ versteht man nach § 11 Absatz 3 StGB alles, was in Schriften, auf Tonträgern oder Bildträgern, in Datenspeichern, Abbildungen oder anderen Verkörperungen enthalten ist. Das gilt auch dann, wenn diese Inhalte nicht gespeichert, sondern nur mittels Informations- oder Kommunikationstechnik übertragen werden.
Wann sind verfassungsfeindliche Kennzeichen erlaubt?
Die Verwendung ist nach § 86a Abs. 3 in Verbindung mit § 86 Abs. 4 StGB nicht strafbar, wenn sie
- der staatsbürgerlichen Aufklärung,
- der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen,
- der Kunst oder der Wissenschaft,
- der Forschung oder der Lehre,
- der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte
- oder ähnlichen Zwecken dient.
In der Praxis sind diese Ausnahmen auslegungsbedürftig. Will man ein Kennzeichen einer verfassungswidrigen Organisation straflos benutzen, muss eine glaubwürdige Distanzierung von deren Bestrebungen erfolgen. In der Vergangenheit kam es sogar vor, dass die Polizei ein Ermittlungsverfahren wegen eines durchgestrichenen Hakenkreuzes einleitete. Inzwischen hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass solche Abbildungen straffrei sind.
Was Händler und Sammler beim §86a StGB wissen müssen
Als schwierig erweist sich § 86a auch für Militaria-Händler und Sammler. Sie sind oft verunsichert, was sie dürfen und was nicht. Macht sich z. B. ein Antiquar strafbar, wenn er ein Originalexemplar von Hitlers Buch „Mein Kampf“ verkauft?
Grundsätzlich ist das nicht der Fall. Doch vor allem als Verkäufer gilt es einige Dinge zu beachten. So dürfen keine verbotenen Symbole und Zeichen auf den angebotenen Artikeln offen zur Schau gestellt werden. Diese sind unkenntlich zu machen, z. B. abzukleben. Das gilt sowohl für Ladengeschäfte, Militaria-Börsen und Flohmärkte als auch für Angebote im Internet. Sammler müssen darauf achten, dass die erworbenen Stücke nicht öffentlich einsehbar sind, z. B. durch ein Fenster.
In den Medien wird diesbezüglich im Zusammenhang mit Berichten über Hausdurchsuchungen wegen politischen Straftaten oder Waffendelikten oft ein falscher Eindruck erweckt. Der polizeiliche Staatsschutz präsentiert der Öffentlichkeit dann gern neben tatsächlich illegalen Gegenständen auch diverse Objekte aus der NS-Zeit, um damit die politische Gesinnung des Beschuldigten zu unterstreichen. Zum Teil werden sogar Biografien von anerkannten Historikern über Adolf Hitler gezeigt. Strafbar im Sinne von § 86a sind diese Dinge natürlich nicht, auch wenn sie im Zusammenhang mit den anderen Delikten teilweise strafverschärfend wirken können.
Liken, Teilen, Posten: 86a StGB in sozialen Medien
Vor allem in sozialen Medien wie Facebook, WhatsApp oder Telegram wird desöfteren gegen den § 86a StGB verstoßen. Oftmals wissen die Beschuldigten nicht einmal, dass es sich beim geteilten Bild um ein in Deutschland verbotenes Kennzeichen handelt oder sind sich nicht bewusst, dass es sich beim Gruppenchat um einen "öffentlichen Raum" handelt. Neben Verstößen wegen des Verbreitens von Kennzeichen verbotener Organisationen ist dort auch die sogenannten Volksverhetzung nach § 130 StGB immer wieder Thema. Wir haben häufige Fragen zu diesem Thema kurz beantwortet.
Teilen von strafbaren Bildern in „privaten“ Gruppen auf Telegram oder WhatsApp – Mache ich mich dann selbst strafbar?
Ja, weil diese Gruppen im rechtlichen Sinne nicht als privat gelten. Oft kann gar nicht mehr überblickt werden, wer alles das Bild oder den Text erhält. Diese Grenze ist sehr schnell überschritten. Straflos ist nur das Senden von solchen Bildern, Schriften und sonstigen Inhalten an einen einzelnen Dritten.
Bevor man irgendwelche Bilder oder Nachrichten teilt, sollte man deshalb immer überlegen, ob diese Inhalte legal sind. Das Internet ist kein rechtsfreier Raum. Bei der Polizei gibt es inzwischen ganze Abteilungen, die sich auf die Verfolgung von strafbaren Inhalten spezialisiert haben. Und das nicht nur im Fall von Kinderpornografie, sondern auch und gerade im Hinblick auf Äußerungen, die als rechtsextremistisch angesehen werden.
Ist das "Liken" von verbotenen Beiträgen auf Facebook strafbar?
Das „Liken“ von verbotenen Inhalten kann strafbar sein, wenn daraus hervorgeht, dass sich der Nutzer mit dem Inhalt identifiziert und dadurch eine Straftat billigt. Nach § 140 StGB gilt das allerdings nur für schwere Straftaten wie etwa Mord oder schwere Körperverletzung. Auch Volksverhetzung oder die Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener können darunter fallen. § 86a StGB wird dort nicht aufgeführt. Trotzdem kommt es immer wieder vor, dass übereifrige Beamte ein Ermittlungsverfahren einleiten, das dann aber häufig bereits von der Staatsanwaltschaft eingestellt wird. Wenn nicht, sollten Sie unbedingt einen erfahrenen Anwalt für Strafrecht hinzuziehen, der auf die Verfahrenseinstellung drängt.
Das größere Problem für die Nutzer sind die Löschungen von Beiträgen und das Sperren von Profilen durch Facebook selbst aufgrund vermeintlicher Verstöße. Durch das 2021 verschärfte Netzwerkdurchsetzungsgesetz ist damit zu rechnen, dass es vermehrt zu Meldungen von Facebook und anderen Netzwerkbetreibern wegen eines Verstoßes gegen § 86a an die neu eingerichtete Zentralstelle im Bundeskriminalamt kommt.
Welche Strafen drohen bei der Verwendung von verfassungsfeindlichen Kennzeichen?
§ 86a StGB sieht für den Tatbestand eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Das konkrete Strafmaß richtet sich wie immer nach den Umständen des Einzelfalls. Hier spielen unter anderem vorhandene Vorstrafen eine wichtige Rolle, insbesondere dann, wenn es sich um Verurteilungen wegen Delikten der politisch motivierten Kriminalität handelte, zum Beispiel § 130 StGB (Volksverhetzung).
Ist die Schuld des Täters gering, kann das Gericht nach § 86a Abs. 3 in Verbindung mit § 86 Abs. 5 StGB von einer Bestrafung absehen. Auch reumütige Ersttäter haben die Chance auf eine Einstellung des Verfahrens. Eine anwaltliche Vertretung kann erheblich zu einem positiven Ausgang beitragen.
Ihr Anwalt bei einer Anzeige wegen § 86a StGB
Angesichts immer neuer gesetzgeberischer Maßnahmen zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und ihrer konsequenten Umsetzung durch die Strafverfolgungsbehörden ist der Verfolgungsdruck bei Propagandadelikten in den letzten Jahren deutlich gestiegen. Mit der Überarbeitung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes 2021 und der dabei eingeführten Meldepflichten der Netzwerkbetreiber bei vermeintlichen Straftaten wird die Strafverfolgung noch weiter zunehmen. Man rechnet mit 150.000 zusätzlichen Strafverfahren pro Jahr, darunter auch viele wegen § 86a StGB.
Beschuldigten ist deshalb dringend zu raten, sich sobald wie möglich einen Rechtsanwalt zu suchen, wenn sie von einer Anzeige wegen § 86a StGB erfahren haben. Bei vielen angezeigten Tatbeständen kommt es auf die Auslegung an. Das politische Strafrecht ist eine sehr spezielle rechtliche Materie. Die Vertretung durch erfahrenen Strafverteidiger ist deshalb wichtig, um größeren Schaden abzuwenden.
Machen Sie vor einer anwaltlichen Beratung auf keinen Fall allein Angaben zur Sache gegenüber der Polizei. Als Beschuldigter haben Sie ein Aussageverweigerungsrecht, von dem Sie unbedingt Gebrauch machen sollten. Einer Vorladung durch die Polizei ohne ausdrückliche Anordnung durch die Staatsanwaltschaft brauchen Sie nicht zu folgen. Sagen Sie den Termin ab und nehmen Sie Kontakt zu einem Rechtsanwalt auf. (Lassen Sie sich bei einer telefonischen Terminabsage auf keine Aussagen zur Sache ein.)
Nach der Übertragung des Mandats wird Ihr Anwalt sofort Akteneinsicht beantragen. Ist diese erfolgt, kann er aufgrund der nun vorhandenen Kenntnis über die Beweismittel eine sinnvolle Verteidigungsstrategie festlegen und Sie effektiv gegenüber den Ermittlungsbehörden vertreten. Im besten Fall ist mit einer guten Begründung in einem anwaltlichen Schriftsatz sogar eine Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft möglich.
Wenn Sie eine Anzeige wegen § 86a StGB verhalten haben, können Sie sich für eine unverbindliche Ersteinschätzung Ihres Falles gern an Dr. Brauer Rechtsanwälte wenden. Wir sind auf Strafrecht spezialisiert und bundesweit tätig. Unsere Kanzlei hat Standorte in Bonn, Hamburg, Berlin, Dresden, Frankfurt, Stuttgart, Nürnberg und München und verfügt über umfangreiche Erfahrungen auf dem Gebiet des politischen Strafrechts. Kontaktieren Sie uns einfach per WhatsApp, Telefon, E-Mail oder über das Kontaktformular und schildern Sie uns Ihren Fall. Unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos!
Über den Autor
Dr. Matthias Brauer LL.M.
Dr. Matthias Brauer ist Rechtsanwalt und ein erfahrener Fachanwalt für Strafrecht. Seit Jahren vertritt er mit seiner Kanzlei "Dr. Brauer Rechtsanwälte" bundesweit Mandanten bei strafrechtlichen Anschuldigungen.
Sie benötigen Hilfe von einem Anwalt für Strafrecht? Nutzen Sie unsere kostenlose Ersteinschätzung und nehmen Sie Kontakt zu uns auf!
Wichtiger Hinweis: Sämtliche Informationen auf unserer Website und in unserem Rechtsblog dienen ausschließlich allgemeinen Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle Beratung durch einen Anwalt nicht ersetzen. Bei jeglichen rechtlichen Angelegenheiten müssen immer die Besonderheiten des Einzelfalls berücksichtigt werden. Auch wenn wir unsere Inhalte stets aktualisieren, kann sich die Rechtslage durch neue Urteile oder Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Wenn Sie eine rechtssichere Auskunft zu Ihrem speziellen Problem benötigen, kontaktieren Sie uns für eine persönliche Beratung. Unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos.