Das Jugendstrafrecht hat einen anderen Schwerpunkt als das Erwachsenenstrafrecht. Es ist vorrangig am Erziehungsgedanken ausgerichtet und soll der Begehung weiterer Straftaten entgegenwirken.
Daraus ergeben sich auch besondere Mitwirkungsrechte für die Eltern, soweit sie erziehungsberechtigt oder gesetzliche Vertreter des minderjährigen Beschuldigten sind.
Das soziale Umfeld und die persönliche Entwicklung des Jugendlichen fließen in die gerichtliche Entscheidung ein. Dabei spielt die Jugendgerichtshilfe häufig eine wichtige Rolle.
Wird gegen Ihr Kind strafrechtlich ermittelt, sollte es zunächst keine Angaben zum Tatvorwurf machen. Stattdessen sollten Sie umgehend einen auf Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalt kontaktieren, der auch über Erfahrung im Jugendstrafrecht verfügt.
Viele Eltern sind überrascht und fühlen sich hilflos, wenn sie von einem Ermittlungsverfahren gegen das eigene Kind erfahren. Eine polizeiliche Vorladung, eine Anklageschrift oder gar eine Hausdurchsuchung können das Familienleben auf eine schwere Belastungsprobe stellen. In dieser Situation ist es wichtig, die eigenen Rechte zu kennen und zu wissen, wie man seinem Kind zur Seite stehen kann.
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Weitere Kontaktmöglichkeiten:
- Ab welchem Alter und bis wann gilt das Jugendstrafrecht?
- Was sind die Besonderheiten des Jugendstrafrechts?
- Welche Aufgaben hat die Jugendgerichtshilfe im Jugendstrafverfahren?
- Welche Rechte haben Eltern im Ermittlungsverfahren gegen ihr Kind?
- Welche Rechte haben Eltern in der Gerichtsverhandlung?
- Gegen mein Kind wird ermittelt: Was sollte ich als Elternteil tun?
- Wie kann ein Strafverteidiger Ihrem Kind und Ihnen helfen?
- Anwalt für Jugendstrafrecht: Kontakt und kostenlose Ersteinschätzung
Ab welchem Alter und bis wann gilt das Jugendstrafrecht?
Kinder sind bis zu ihrem 14. Geburtstag gemäß § 19 StGB schuldunfähig. Daher können sie erst ab diesem Geburtstag für eine begangene Tat strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden.
Jugendliche im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) sind Personen, die zur Tatzeit mindestens 14, aber noch nicht 18 Jahre alt waren. Für sie gilt das Jugendstrafrecht.
Auch bei Heranwachsenden zwischen 18 und 20 Jahren kann Jugendstrafrecht Anwendung finden. Dies richtet sich nach § 105 JGG. Entscheidend ist, ob die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit unter Berücksichtigung der Lebensbedingungen ergibt, dass der Heranwachsende zur Tatzeit in seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand. Jugendstrafrecht ist auch anzuwenden, wenn die Tat nach ihrer Art, den Umständen oder den Beweggründen eine jugendtypische Verfehlung darstellt.
Was sind die Besonderheiten des Jugendstrafrechts?
Das Jugendstrafrecht hat eine andere Zielrichtung als das Erwachsenenstrafrecht. Während bei Erwachsenen neben der Verhinderung weiterer Straftaten auch der Schuldausgleich eine wichtige Rolle spielt, liegt der Schwerpunkt im Jugendstrafrecht auf dem Erziehungsgedanken. Dahinter steht die Erkenntnis, dass strafbares Verhalten bei Jugendlichen häufig ein vorübergehendes Phänomen ist, das mit der persönlichen Entwicklung zusammenhängt. Ziel des Jugendstrafrechts ist es daher vor allem, weiteren Straftaten entgegenzuwirken.
Daraus ergibt sich, dass auch der Entwicklungsstand des Jugendlichen in die gerichtliche Entscheidung einfließen muss. Fragen zum sozialen Umfeld, zur schulischen Situation, zur Ausbildung und zur persönlichen Entwicklung seit der zur Last gelegten Tat können für die Entscheidung wesentlich sein. Außerdem ist zu prüfen, welche erzieherischen Maßnahmen geeignet sind, den Jugendlichen auf seinem Weg in ein straffreies Leben zu unterstützen.
Welche Sanktionen sind im Jugendstrafrecht möglich?
Als mögliche Sanktionen sieht das Jugendstrafrecht Erziehungsmaßregeln wie Sozialstunden, soziale Trainingskurse oder Beratungsgespräche sowie Zuchtmittel wie Verwarnungen, Auflagen oder Jugendarrest vor. Sozialstunden können dabei sowohl als erzieherische Weisung als auch als Auflage angeordnet werden.
Die schwerste Sanktion ist die Jugendstrafe, also der Entzug der Freiheit in einer dafür vorgesehenen Einrichtung. Sie wird verhängt, wenn wegen schädlicher Neigungen, die in der Tat hervorgetreten sind, Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel zur Erziehung nicht ausreichen oder wenn wegen der Schwere der Schuld eine Strafe erforderlich ist.
Weil die Eltern als Erziehungsberechtigte oder gesetzliche Vertreter bei der Beurteilung des Entwicklungsstands und geeigneter erzieherischer Maßnahmen eine wichtige Rolle spielen können, gewährt ihnen das Jugendstrafrecht zahlreiche Mitwirkungsmöglichkeiten und Beteiligungsrechte.
Weiterführende Informationen finden Sie in unserem Beitrag: Wann gilt Jugendstrafrecht und welche Folgen drohen?
Welche Aufgaben hat die Jugendgerichtshilfe im Jugendstrafverfahren?
Da im Jugendstrafrecht viele Aspekte der persönlichen und familiären Situation für die gerichtliche Entscheidung eine Rolle spielen können, nimmt die Jugendgerichtshilfe eine wichtige Funktion im Verfahren ein. Sie soll so früh wie möglich, bereits im Ermittlungsverfahren, hinzugezogen werden und wirkt grundsätzlich im gesamten Verfahren mit.
In vorbereitenden Gesprächen befasst sie sich mit der persönlichen Entwicklung des Jugendlichen, seiner schulischen Situation und seinem familiären und sozialen Umfeld. Daraus leitet sie Entwicklungsperspektiven ab und schlägt geeignete erzieherische Maßnahmen vor.
In vielen Fällen empfiehlt es sich, konstruktiv mit der Jugendgerichtshilfe zusammenzuarbeiten, da ihre Einschätzung für das gerichtliche Urteil und die Auswahl erzieherischer Maßnahmen von Bedeutung sein kann. Die Entscheidung trifft jedoch das Gericht. Auch ein Gespräch mit der Jugendgerichtshilfe sollte deshalb mit einem auf Jugendstrafrecht erfahrenen Anwalt vorbereitet werden. Die Jugendgerichtshilfe berichtet der Staatsanwaltschaft und dem Gericht über ihre Erkenntnisse. Angaben zum Tatvorwurf sollten daher nicht ohne vorherige anwaltliche Beratung gemacht werden.
Welche Rechte haben Eltern im Ermittlungsverfahren gegen ihr Kind?
Von einem Ermittlungsverfahren gegen das eigene Kind erfahren Eltern häufig durch eine polizeiliche Vorladung. Das ist oft ein Schock. Umso wichtiger ist es, die eigenen Rechte zu kennen. Diese ergeben sich vor allem aus §§ 67 und 67a JGG. Eltern haben als Erziehungsberechtigte oder gesetzliche Vertreter wichtige Mitwirkungsrechte, um ihrem Kind beizustehen. Diese Rechte tragen der besonderen Schutzbedürftigkeit jugendlicher Beschuldigter Rechnung.
Dürfen Eltern einen Strafverteidiger beauftragen?
Sowohl der beschuldigte Jugendliche als auch seine Erziehungsberechtigten oder gesetzlichen Vertreter haben das Recht, einen Strafverteidiger zu wählen. Der Jugendliche darf sich in jeder Lage des Verfahrens anwaltlich beraten lassen. Bei Vernehmungen darf der Verteidiger grundsätzlich anwesend sein.
Von diesen Rechten sollte frühzeitig Gebrauch gemacht werden. Fehler in einem frühen Stadium des Ermittlungsverfahrens, insbesondere unüberlegte Angaben zum Tatvorwurf, können später nur schwer korrigiert werden.
Dürfen Eltern bei Vernehmungen und Untersuchungen anwesend sein?
Als Erziehungsberechtigte oder gesetzliche Vertreter haben Sie grundsätzlich ein Anwesenheitsrecht bei Vernehmungen, auch durch die Polizei. Dieses Recht gilt außerdem bei anderen Untersuchungshandlungen, bei denen der Jugendliche selbst ein Recht auf Anwesenheit hat. Voraussetzung ist, dass Ihre Anwesenheit dem Wohl des Jugendlichen dient und das Strafverfahren nicht beeinträchtigt. Ein uneingeschränktes Begleitrecht bei sämtlichen Ermittlungsmaßnahmen besteht daher nicht.
Daneben bestehen Informationsrechte nach § 67a JGG. Vorgeschriebene Mitteilungen an den Jugendlichen sollen grundsätzlich auch an die Erziehungsberechtigten und gesetzlichen Vertreter gerichtet werden. Über seine Verfahrensrechte und einen etwaigen Freiheitsentzug sind sie so bald wie möglich zu informieren. Das Gesetz sieht allerdings Ausnahmen vor, etwa wenn die Unterrichtung das Wohl des Jugendlichen erheblich beeinträchtigen oder den Untersuchungszweck erheblich gefährden würde.
Sind mehrere Personen erziehungsberechtigt, beispielsweise getrennt lebende Eltern mit gemeinsamem Sorgerecht, kann jeder von ihnen die im JGG vorgesehenen Rechte ausüben (§ 67 Abs. 5 Satz 1 JGG). Bei vorgeschriebenen Mitteilungen oder Ladungen genügt es allerdings, wenn diese an eine erziehungsberechtigte Person gerichtet werden.
Wann können Elternrechte eingeschränkt oder entzogen werden?
Die Anwesenheit bei einzelnen Untersuchungshandlungen kann ausgeschlossen werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind, etwa weil das Wohl des Jugendlichen oder das Strafverfahren beeinträchtigt würde.
Davon zu unterscheiden ist der Entzug der Mitwirkungsrechte durch das Jugendgericht. Dieser kommt insbesondere in Betracht, wenn Erziehungsberechtigte oder gesetzliche Vertreter verdächtigt werden, selbst an der vorgeworfenen Tat beteiligt gewesen zu sein, oder deswegen bereits verurteilt wurden. Stehen ihnen diese Rechte nicht mehr zu, bestellt das Familiengericht einen Ergänzungspfleger, der die Interessen des Jugendlichen im Strafverfahren wahrnimmt.
Bei volljährigen Heranwachsenden gelten die besonderen Elternrechte nach §§ 67 und 67a JGG nicht – auch dann nicht, wenn Jugendstrafrecht angewendet wird. Volljährige entscheiden grundsätzlich selbst über ihre Verteidigung und die Einbindung ihrer Eltern.
Wie sollten sich Eltern gegenüber mutmaßlichen Tatopfern und Zeugen verhalten?
Eltern sollten mutmaßliche Tatopfer oder Zeugen nicht eigenmächtig zum Tatvorwurf kontaktieren und keinesfalls Druck auf Verfahrensbeteiligte ausüben. Solche Kontakte können die Verteidigung des eigenen Kindes erschweren und unter Umständen den Verdacht einer Verdunkelungsgefahr begründen. Je nach Vorgehensweise kann das Verhalten auch selbst strafbar sein.
Wenn Sie den Eindruck haben, dass Ihre Elternrechte im Ermittlungsverfahren nicht beachtet werden, sollten Sie sich unverzüglich an einen Rechtsanwalt wenden. Dieser kann prüfen, ob eine Rechtsverletzung vorliegt, und die erforderlichen Schritte zur Durchsetzung Ihrer Rechte einleiten.
Welche Rechte haben Eltern in der Gerichtsverhandlung?
Eltern haben als Erziehungsberechtigte oder gesetzliche Vertreter auch in der Hauptverhandlung im Jugendstrafverfahren eigene Rechte. Diese sind keine bloße Formalität, sondern können und sollten in Abstimmung mit dem Verteidiger aktiv genutzt werden.
Dürfen Eltern Stellung nehmen, Fragen stellen und Anträge stellen?
Eltern haben in der Gerichtsverhandlung grundsätzlich nicht nur ein Anwesenheitsrecht. Sie können auch selbst Stellung nehmen, müssen dies aber nicht. Ob eine Stellungnahme sinnvoll ist, sollte vorab mit dem Anwalt besprochen werden. Werden Eltern als Zeugen vernommen, wird er sie auch über ihr Zeugnisverweigerungsrecht informieren.
Darüber hinaus können Erziehungsberechtigte und gesetzliche Vertreter Fragen an den Angeklagten, Zeugen oder Sachverständige stellen. Auch Beweisanträge und die Einlegung von Rechtsmitteln sind im gesetzlich vorgesehenen Rahmen möglich.
Haben Eltern vor Gericht das Recht auf das letzte Wort?
Ein anwesender erziehungsberechtigter Elternteil hat grundsätzlich ebenfalls das Recht auf das letzte Wort. Nach den Schlussvorträgen der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung darf der Angeklagte abschließend noch etwas sagen. Dieses Recht steht nach § 67 Abs. 1 JGG auch den Erziehungsberechtigten und gesetzlichen Vertretern zu. Der Angeklagte selbst muss dabei als Letzter zu Wort kommen.
Ist die Verhandlung gegen Jugendliche öffentlich?
Zum Schutz des Jugendlichen ist die Hauptverhandlung einschließlich der Urteilsverkündung grundsätzlich nicht öffentlich. Bekannte, Nachbarn oder Pressevertreter können daher nicht ohne Weiteres als Zuschauer teilnehmen. Das bedeutet allerdings nicht, dass sie keinesfalls vom Verfahren erfahren können. Zudem dürfen bestimmte Personen nach § 48 Abs. 2 JGG anwesend sein; weitere Personen kann der Vorsitzende aus besonderen Gründen zulassen.
Sind in demselben Verfahren auch Heranwachsende oder Erwachsene angeklagt, ist die Hauptverhandlung grundsätzlich öffentlich. Nach § 48 Abs. 3 Satz 2 JGG kann die Öffentlichkeit jedoch ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Erziehung der jugendlichen Angeklagten geboten ist.
Werden die Rechte der Eltern oder des minderjährigen Angeklagten vor Gericht nicht beachtet, kann dies unter bestimmten Voraussetzungen mit einer Revision gerügt werden und zur Aufhebung des Urteils führen. Ein auf Jugendstrafrecht erfahrener Rechtsanwalt kann prüfen, welche rechtlichen Schritte im Einzelfall möglich und sinnvoll sind.
Gegen mein Kind wird ermittelt: Was sollte ich als Elternteil tun?
In einer solchen Situation ist es wichtig, Ruhe zu bewahren und dem Kind bestmöglich zur Seite zu stehen. Dafür sollten Sie die grundlegenden Rechte Ihres Kindes als Beschuldigter in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren kennen.
Muss mein Kind zur Polizei gehen oder eine Aussage machen?
Einer polizeilichen Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung muss Ihr Kind grundsätzlich nicht folgen. Bei einer Ladung durch die Staatsanwaltschaft oder das Gericht besteht dagegen grundsätzlich eine Pflicht zum Erscheinen. Das Aussageverweigerungsrecht bleibt jedoch bestehen: Ihr Kind muss keine Angaben zum Tatvorwurf machen, denn niemand muss sich selbst belasten.
Daher ist es zunächst ratsam, keine Aussage zum Tatvorwurf zu machen. Sie sollten Ihr Kind nicht zu einer Aussage drängen, um alles „richtigzustellen“. Eine Aussage ohne vorherige rechtliche Einordnung durch einen Anwalt nach erfolgter Akteneinsicht birgt erhebliche Risiken. Auch ist es in der Regel nicht empfehlenswert, die Verteidigung des eigenen Kindes selbst übernehmen zu wollen.
Wann sollte ich einen Anwalt einschalten?
Sie sollten möglichst frühzeitig einen auf Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalt mit Erfahrung im Jugendstrafrecht kontaktieren – nicht erst kurz vor der Gerichtsverhandlung. Je früher ein Anwalt eingebunden ist, desto früher kann er die Akten prüfen, die Rechte Ihres Kindes sichern und eine passende Verteidigungsstrategie entwickeln. Er übernimmt auch die Kommunikation mit den Ermittlungsbehörden und hilft, unüberlegte Angaben und eine versehentliche Selbstbelastung zu vermeiden.
Wann hat mein Kind Anspruch auf einen Pflichtverteidiger?
Unter bestimmten Voraussetzungen liegt im Jugendstrafverfahren eine notwendige Verteidigung vor. Das ist beispielsweise der Fall, wenn eine Jugendstrafe zu erwarten ist. Auch andere Umstände können eine notwendige Verteidigung begründen, etwa die Schwere des Tatvorwurfs, eine schwierige Sach- oder Rechtslage oder der Entzug der besonderen Mitwirkungsrechte der Erziehungsberechtigten und gesetzlichen Vertreter.
In diesen Fällen muss die Verteidigung durch einen Rechtsanwalt sichergestellt sein. Ist noch kein Wahlverteidiger tätig, ist nach den gesetzlichen Vorgaben ein Pflichtverteidiger zu bestellen. Ihr Kind kann grundsätzlich einen Verteidiger seiner Wahl benennen. Auch deshalb ist es sinnvoll, frühzeitig anwaltliche Unterstützung zu suchen und eine mögliche Pflichtverteidigerbestellung zu besprechen.
Wie kann ein Strafverteidiger Ihrem Kind und Ihnen helfen?
Der Anwalt wird zunächst Akteneinsicht beantragen, um zu prüfen, was Ihrem Kind konkret zur Last gelegt wird und welche Beweise vorliegen. Darauf aufbauend entwickelt er eine Verteidigungsstrategie, die er mit Ihrem Kind und – soweit rechtlich möglich und sinnvoll – auch mit Ihnen bespricht.
Auch die Gespräche mit der Jugendgerichtshilfe sollten nicht unterschätzt werden. Eine gute Verteidigung im Jugendstrafrecht bezieht die persönlichen Lebensumstände des Jugendlichen mit ein. Der Schwerpunkt auf dem Erziehungsgedanken eröffnet Möglichkeiten, mit überzeugender Argumentation auf eine mildere Sanktion hinzuwirken. Ein stabiles Umfeld und eine positive persönliche Entwicklung können dabei gezielt für die Verteidigung genutzt werden.
Kann das Jugendstrafverfahren ohne Urteil eingestellt werden?
Ein wesentliches Instrument im Jugendstrafrecht ist die Diversion. Sie ermöglicht es, unter bestimmten Voraussetzungen auf eine förmliche Verurteilung zu verzichten. Je nach Fall kann das Verfahren auch ohne zusätzliche Maßnahmen eingestellt werden. In anderen Fällen kommen bereits durchgeführte oder eingeleitete erzieherische Maßnahmen in Betracht, etwa gemeinnützige Arbeitsleistungen, ein Täter-Opfer-Ausgleich oder die Teilnahme an sozialen Trainingskursen. Auch eine Geldauflage zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung kann eine Rolle spielen.
Bietet der Fall Anlass dafür, kann der Anwalt geeignete Maßnahmen frühzeitig mit Ihrem Kind und Ihnen abstimmen und auf eine Einstellung des Verfahrens hinwirken. Solche Schritte sollten jedoch zur Verteidigungsstrategie passen und nicht ohne vorherige anwaltliche Beratung eingeleitet werden.
Auch unabhängig von einer Diversion ist eine frühzeitige Einstellung häufig ein vorrangiges Ziel der Strafverteidigung, insbesondere wenn die Beweise für den Tatvorwurf nicht ausreichen. Gelingt dies bereits im Ermittlungsverfahren, bleibt Ihrem Kind eine Hauptverhandlung erspart. Ob eine Einstellung möglich ist, hängt von der Beweislage und den Umständen des Einzelfalls ab.
Wie hilft die Strafverteidigung nach einer Anklage?
Sollte es zu einer Anklage kommen, vertreten wir auch vor Gericht die Interessen Ihres Kindes und achten auf die Wahrung seiner Rechte sowie der Beteiligungsrechte seiner Erziehungsberechtigten und gesetzlichen Vertreter. Auch nach einer Anklage kann noch eine Einstellung möglich sein. Je nach Beweislage und rechtlicher Bewertung kommen außerdem ein Freispruch oder eine mildere Sanktion in Betracht.
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Dr. Brauer Rechtsanwälte sind auf Strafrecht spezialisiert. Unsere Kanzlei verfügt über Standorte in Bonn, Köln, Essen, Hamburg, Lübeck, Greifswald, Berlin, Leipzig, Dresden, Frankfurt, Saarbrücken, Stuttgart, Nürnberg, Regensburg und München. Durch unsere langjährige bundesweite Tätigkeit als Strafverteidiger haben wir auch im Jugendstrafrecht umfangreiche Erfahrung.
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Über den Autor
Dr. Matthias Brauer LL.M.
Dr. Matthias Brauer ist Rechtsanwalt und ein erfahrener Fachanwalt für Strafrecht. Seit Jahren vertritt er mit seiner Kanzlei "Dr. Brauer Rechtsanwälte" bundesweit Mandanten bei strafrechtlichen Anschuldigungen.
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