Schlagzeilen wie „ Immer mehr Gewalt- und Pornovideos auf Kinder-Handys“ zeigen ein weitverbreitetes Problem auf: das Teilen und Verbreiten von strafrechtlich relevanten Inhalten bei Minderjährigen, in Chats und über Messenger.1
In unserem Rechtstipp beschäftigen wir uns mit dem Thema Kinderpornografie auf Schülerhandys. Sie erfahren unter anderem, wann sich Minderjährige strafbar machen und welche Konsequenzen nach dem Jugendstrafrecht drohen.2
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Verbreitung von Kinderpornografie durch Minderjährige
Bereits seit Jahren beobachtet das BKA einen alarmierenden Trend. Immer mehr Kinder und Jugendliche unter 21 Jahren werden dabei ertappt, wie sie kinderpornografische Inhalte verbreiten. Gerade sogenannte kinderpornografische Sticker werden häufig in Schülerchats und Messenger-Gruppen via WhatsApp und Co. geteilt.3
Die Kriminalstatistik der Polizei verdeutlicht das mit Zahlen. 2018 wurden ca. 1.700 Fälle aufgeklärt, in denen Kinder oder Jugendliche illegale Kinderpornografie verbreitet haben. Ein Jahr später hat sich die Zahl bereits verdreifacht. Seither stieg die Anzahl der aufgeklärten Fälle Jahr für Jahr an – 2022 wurden insgesamt rund 6.700 Fälle verzeichnet. Die Dunkelziffer ist deutlich höher, denn bei weitem nicht jeder kinderpornografische Inhalt wird entdeckt.4

Dennoch muss man differenzieren. Die wenigsten der Minderjährigen laden sich etwa über das Darknet bewusst kinderpornografische Inhalte herunter und verbreiten diese gezielt. Meistens handelt es sich um dynamische Chatgruppen, in denen einer etwas postet – und alle anderen durch das automatische Speichern schon als Besitzer in Betracht kommen.
Ebenso ist es strafbar, wenn etwa eine 15-Jährige ihrem Freund ein Nacktfoto zusendet und dieser das Foto auf seinem Handy abspeichert oder weiterleitet – auch wenn beide minderjährig sind.
Wie werden Ermittler auf kinderpornografische Inhalte bei Kindern und Jugendlichen aufmerksam?
Eine Handy-Kontrolle durch Eltern oder Lehrkräfte bringt solche Inhalte oft ans Licht. Wird danach die Polizei eingeschaltet, folgt regelmäßig ein Ermittlungsverfahren.
Zudem scannen viele große Messenger-Dienste (etwa Facebook / WhatsApp / Instagram) hochgeladene Dateien und Chat-Inhalte mithilfe von Hash-Datenbanken. Finden sie bereits bekanntes Missbrauchsmaterial, geht eine Meldung an US-Stellen und über das BKA auch an deutsche Ermittlungsbehörden. Wie das genau funktioniert, haben wir hier beschrieben: Kinderpornografie via Messenger .
Das bedeutet: Auch wenn Jugendliche selbst „nur“ weiterleiten, kann das technisch eindeutig nachvollzogen werden.
Was droht einem Kind oder Jugendlichen bei Besitz oder der Verbreitung von Kinderpornos?
Den meisten Jugendlichen ist nicht bewusst, dass schon das Speichern eines solchen Bildes oder das automatische Herunterladen in einem Chat rechtlich bereits als Besitz gewertet werden kann. Und: Es macht keinen Unterschied, ob die abgebildete Person genauso alt ist wie der Beschuldigte – der Inhalt bleibt kinderpornografisch oder jugendpornografisch.
Wird so ein Fall bekannt, wird ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Typische nächste Schritte sind eine Hausdurchsuchung wegen Kinderpornografie sowie eine Vorladung als Beschuldigter bei der Polizei.
Jugendliche und Eltern stehen dann oft völlig unter Schock. Wichtig ist: keine Einlassung ohne Anwalt, keine freiwillige Herausgabe von PINs, und schnell anwaltliche Hilfe suchen.
Kinderpornografie und Jugendstrafrecht – Welche Strafe droht?
Nach dem „Erwachsenenrecht“ (§ 184b StGB) handelt es sich grundsätzlich um ein Verbrechen, das mit mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht ist (nach der Reform 2024: Besitzfälle 3 Monate Mindeststrafe). Bei Jugendlichen und Heranwachsenden kann das Gericht aber nach dem Jugendgerichtsgesetz (JGG) reagieren und unter diesen Strafrahmen gehen.
Man ist in Deutschland ab 14 Jahren strafmündig. Unter 14 Jahren gibt es keine Strafverfolgung – aber Jugendamt und Schule werden eingeschaltet.
Bei Jugendlichen (14–17) und ggf. Heranwachsenden (18–20) kommen u. a. in Betracht:
- Erziehungsmaßregeln (Sozialstunden, Kurse, Auflagen)
- Verwarnung durch den Jugendrichter
- Weisungen (z. B. Mediennutzung einschränken)
- In schweren oder wiederholten Fällen: Jugendstrafe auf Bewährung
Damit das gelingt, muss aber frühzeitig ein auf Sexual- und IT-Strafrecht spezialisierter Verteidiger eingeschaltet werden – je eher, desto größer die Chance auf Einstellung (§§ 45, 47 JGG).
Ermittlungsverfahren wegen § 184b StGB gegen Jugendlichen – was ist zu tun?
Sie sind unter 21 Jahre und es wird wegen Besitz, Herstellung oder Verbreitung von Kinder- oder Jugendpornografie gegen Sie ermittelt?
Oder Sie sind Eltern eines betroffenen Jugendlichen?
Dann sollten Sie unbedingt folgende Punkte beachten:
- Machen Sie keine Aussage zur Sache – weder bei Polizei noch bei Schule. Auch Eltern müssen nicht gegen ihr Kind aussagen.
- Sperrcodes oder PINs müssen nicht freiwillig herausgegeben werden.
- Unbedingt sofort einen erfahrenen Strafverteidiger kontaktieren, der Akteneinsicht beantragt und eine Einstellung oder ein sehr mildes Ergebnis anstrebt.
Unsere Kanzlei für Strafrecht vertritt bundesweit Mandanten bei Vorwürfen rund um Kinderpornografie und Jugendpornografie . Nutzen Sie unsere kostenlose Ersteinschätzung – gerne auch per WhatsApp!
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Über den Autor
Dr. Matthias Brauer LL.M.
Dr. Matthias Brauer ist Rechtsanwalt und ein erfahrener Fachanwalt für Strafrecht. Seit Jahren vertritt er mit seiner Kanzlei "Dr. Brauer Rechtsanwälte" bundesweit Mandanten bei strafrechtlichen Anschuldigungen.
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Quellen & weiterführende Links
- NDR, „Immer mehr Gewalt- und Pornovideos auf Kinder-Handys“, Panorama 3, abrufbar unter ndr.de/…/gewaltaufdemhandy100.html . ↩︎
- BKA – Lagebilder zu „Sexueller Missbrauch von Kindern / Kinderpornografie“; Polizeiliche Kriminalstatistik (PKS), Rubrik Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung. ↩︎
- Bundeskriminalamt: Anstieg minderjähriger Tatverdächtiger wegen Verbreitung kinderpornografischer Inhalte über Messenger (div. Jahresberichte, u. a. 2021–2023). ↩︎
- PKS 2018–2022; außerdem ergänzend: LKA-Pressemitteilungen (z. B. LKA Niedersachsen, LKA Bayern) zu „kinderpornografische Sticker in Schülerchats“. ↩︎
- Zur rechtlichen Einordnung von Sexting unter Jugendlichen und zur Frage „gleichaltrige Beteiligte“: polizei-beratung.de, bzga.de.
- Gesetzestexte (Stand: nach Reform 2024): § 184b StGB – Kinderpornografische Inhalte, § 184c StGB – Jugendpornografische Inhalte, Jugendgerichtsgesetz (JGG), ergänzend: dejure.org.







