Ein Täter handelt ohne Schuld, wenn er bei Begehung der Tat unfähig ist, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder sein Verhalten nach dieser Einsicht zu steuern.
Unter bestimmten Umständen kann eine Schuldunfähigkeit auch bei Sexualstraftaten festgestellt werden. Die hierfür geltenden Anforderungen sind allerdings sehr hoch. Die Diagnose einer psychischen Störung führt nicht automatisch zur Feststellung der Schuldunfähigkeit.
Auch wenn schuldunfähige Personen nicht strafrechtlich bestraft werden können, ist die Feststellung der Schuldunfähigkeit kein Freibrief. Das Gericht kann unter bestimmten Voraussetzungen die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt anordnen.
Wenn bei Ihnen oder einem Angehörigen die Feststellung der Schuldunfähigkeit im Raum steht, sollten Sie sich möglichst frühzeitig an einen erfahrenen Strafverteidiger wenden.
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- Wann gilt ein Beschuldigter als schuldunfähig?
- Wann liegt eine verminderte Schuldfähigkeit nach § 21 StGB vor?
- Welche Bedeutung hat Schuldunfähigkeit bei Sexualstraftaten?
- Wann kann eine sexuelle Störung zur Schuldunfähigkeit führen?
- Welche Folgen hat die Schuldunfähigkeit für den Betroffenen?
- Wie lange kann eine Unterbringung im Maßregelvollzug dauern?
- Schuldunfähigkeit kommt in Betracht: Wie sollten sich Beschuldigte verhalten?
- Wie kann ein Strafverteidiger bei drohender Schuldunfähigkeit helfen?
- Kontakt zum Anwalt bei drohender Schuldunfähigkeit
Wann gilt ein Beschuldigter als schuldunfähig?
Gemäß § 20 StGB handelt ohne Schuld, wer aufgrund einer dort genannten psychischen Störung bei Begehung der Tat unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. Es geht also um eine fehlende Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit.
Wer zum Zeitpunkt der Tat schuldunfähig war, kann wegen dieser Tat nicht strafrechtlich bestraft werden. Im deutschen Strafrecht gilt der Grundsatz: Keine Strafe ohne Schuld. Dadurch wird das Prinzip der persönlichen Verantwortung geschützt.
Eine Schuldunfähigkeit liegt auch dann vor, wenn der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Tat unter 14 Jahre alt war und damit gemäß § 19 StGB als schuldunfähig gilt. Diese Fälle sind für den vorliegenden Rechtstipp jedoch weniger relevant.
Schuldunfähigkeit aufgrund psychischer Störungen
Eine weitere Form ist die Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB, die bei einer krankhaften seelischen Störung, einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung, einer Intelligenzminderung oder einer anderen schweren seelischen Störung vorliegen kann. Beispiele für krankhafte seelische Störungen sind Schizophrenien, schwere Psychosen, schwere Depressionen oder manisch-depressive Erkrankungen. Auch Persönlichkeitsstörungen wie das Borderline-Syndrom können unter bestimmten Voraussetzungen in Betracht kommen. Darüber hinaus sind organische Hirnerkrankungen denkbar.
Schuldunfähigkeit durch Alkohol oder Drogen
Auch bei erheblicher Alkoholisierung oder Drogenintoxikation kann die Schuldfähigkeit aufgehoben sein. Hierfür gibt es zwar grundlegende Orientierungswerte, beispielsweise für die Blutalkoholkonzentration (BAK). Eine BAK von 3,0 Promille kann ein gewichtiges Indiz für eine aufgehobene Schuldfähigkeit sein. Sie ist jedoch keine alleinige Grundlage für die Entscheidung über die Schuldfähigkeit.
Es müssen stets die Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden. Dazu zählen der Trink- oder Konsumverlauf, die Gewöhnung und Auffälligkeiten im Verhalten des Beschuldigten. Auch das Erinnerungsvermögen und ein planvolles Vorgehen können für die Beurteilung relevant sein, ob eine Intoxikation zu einer vorübergehenden Schuldunfähigkeit geführt hat.
Gleiches gilt für die Wirkungen des sogenannten Mischkonsums. Wenn mehrere Substanzen in engem zeitlichem Zusammenhang konsumiert wurden, kann dies Wechselwirkungen und damit eine verstärkte Enthemmung mit sich bringen. Inwieweit dadurch die Schuldfähigkeit beeinflusst wird, hängt jedoch von weiteren Faktoren ab. Dazu zählen die konkreten Wirkstoffe, die Dosierung, der zeitliche Zusammenhang zwischen Konsum und Tat sowie die tatsächlichen psychischen Auswirkungen zum Tatzeitpunkt.
Strafbarkeit trotz Schuldunfähigkeit durch Alkohol oder Drogen?
Wichtig ist, dass bei Taten unter Alkohol- oder Drogeneinfluss eine Strafbarkeit wegen Vollrauschs (§ 323a StGB) in Betracht kommen kann. Dadurch ist unter bestimmten Voraussetzungen trotz fehlender Schuldfähigkeit eine Bestrafung möglich.
Auch die sogenannte Actio libera in causa kann eine Rolle spielen. Dabei handelt es sich um eine Rechtsfigur, die unter bestimmten Voraussetzungen eine Strafbarkeit ermöglichen soll, wenn sich jemand vor der Tat selbst in einen schuldunfähigen Zustand versetzt hat.
Warum reicht die Diagnose einer psychischen Störung nicht aus?
Die Diagnose einer psychischen Störung oder die Messung eines hohen Alkoholwerts reicht für die Feststellung der Schuldunfähigkeit nicht aus. Die Unfähigkeit, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, muss gerade auf der jeweiligen Störung beruhen.
Es müssen daher der Schweregrad der Störung und ihr Einfluss auf die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit zum Tatzeitpunkt untersucht werden. Zwischen der Störung und der konkreten Tat muss somit ein entsprechender Zusammenhang bestehen.
Wann liegt eine verminderte Schuldfähigkeit nach § 21 StGB vor?
Eine verminderte Schuldfähigkeit liegt vor, wenn die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, zum Tatzeitpunkt erheblich eingeschränkt ist. Auch hier kommen die in § 20 StGB genannten psychischen Störungen und Zustände in Betracht.
Gemäß § 21 StGB führt die verminderte Schuldfähigkeit allerdings nicht zur Straflosigkeit, da der Täter weiterhin als schuldfähig gilt. Die Strafe kann jedoch nach § 49 Abs. 1 StGB gemildert werden. Die Entscheidung darüber liegt im Ermessen des Gerichts.
Bei einer selbst verschuldeten Trunkenheit kann eine solche Strafmilderung allerdings ausgeschlossen sein. Hat sich der Täter vorwerfbar in einen Rausch versetzt und war die spätere Begehung einer Straftat für ihn vorhersehbar, kann das Gericht von einer Strafrahmenverschiebung zugunsten des Täters absehen. Entscheidend sind auch hier die Umstände des Einzelfalls.
Welche Bedeutung hat Schuldunfähigkeit bei Sexualstraftaten?
Für die Feststellung der Schuldunfähigkeit bei Sexualstraftaten spielen psychiatrische Gutachten eine entscheidende Rolle. Häufig müssen psychische Störungen diagnostiziert werden, die die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit beeinträchtigen können. Die festgestellte Störung muss bereits zum Tatzeitpunkt vorgelegen und die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten bei der konkreten Tat beeinflusst haben.
Die Diagnose einer psychischen Störung erfolgt in der Regel durch einen fachkundigen Sachverständigen. Ob daraus tatsächlich eine Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB folgt, muss allerdings das Gericht beurteilen. Die Feststellung einer psychischen Störung führt somit nicht automatisch zur Schuldunfähigkeit. Das Gericht ist zur umfassenden Aufklärung verpflichtet und muss neben dem Sachverständigengutachten auch weitere Umstände wie Diagnoseunterlagen, medizinische Vorbehandlungen und das konkrete Tatgeschehen in seine Gesamtwürdigung einbeziehen.
Wann kann eine sexuelle Störung zur Schuldunfähigkeit führen?
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) kann eine sexuelle Störung das Ausmaß einer anderen schweren seelischen Störung im Sinne des § 20 StGB erreichen, wenn sie die Persönlichkeit des Beschuldigten in erheblichem Maße prägt und seine Möglichkeiten zur Kontrolle sexueller Impulse deutlich einschränkt. Die Anforderungen sind hoch, damit bei der Begehung einer Sexualstraftat von einer Schuldunfähigkeit ausgegangen werden kann.
Entscheidende Faktoren für diese Beurteilung sind insbesondere die Entwicklung und Ausprägung der Störung, die Häufigkeit der Taten, das Verhaltensmuster sowie die Fähigkeit zu planvollem und kontrolliertem Handeln.
Ein sexuell enthemmtes Verhalten ist für sich genommen noch kein ausreichender Hinweis auf eine fehlende Schuldfähigkeit. Auch eine sexuelle Präferenzstörung oder ein hypersexuelles Verhalten genügen allein in der Regel nicht, um eine Schuldunfähigkeit zu begründen.
Die Planung der Tat, ein bewusst heimliches Vorgehen und das konkrete Nachtatverhalten können wichtige Anhaltspunkte für die Beurteilung der Schuldfähigkeit
Welche Folgen hat die Schuldunfähigkeit für den Betroffenen?
Die Feststellung der Schuldunfähigkeit bedeutet nicht, dass die Tat ohne Konsequenzen bleibt. Statt einer Strafe kann das Gericht unter bestimmten Voraussetzungen die Unterbringung im Maßregelvollzug anordnen, um die Allgemeinheit vor möglichen weiteren Straftaten zu schützen.
Eine mögliche Folge ist die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB. Diese kommt insbesondere dann in Betracht, wenn von der schuldunfähigen Person aufgrund ihrer psychischen Störung weitere erhebliche Straftaten zu erwarten sind und sie deshalb als gefährlich für die Allgemeinheit eingestuft wird.
Auch eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Ziel dieser Maßnahmen ist es einerseits, die Behandlung und Betreuung des Betroffenen sicherzustellen und seine spätere Wiedereingliederung in die Gesellschaft zu ermöglichen. Andererseits sollen sie die Allgemeinheit vor weiteren erheblichen Straftaten schützen.
Darüber hinaus kann unter bestimmten Voraussetzungen auch Führungsaufsicht angeordnet werden. Diese kann mit konkreten Auflagen und Weisungen verbunden sein, die das tägliche Leben des Betroffenen erheblich einschränken.
Wie lange kann eine Unterbringung im Maßregelvollzug dauern?
Die Unterbringung im Maßregelvollzug kann für Beschuldigte schwerwiegendere Folgen als eine zeitlich begrenzte Freiheitsstrafe haben. Insbesondere bei einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB steht die Dauer nicht von Anfang an fest. Sie hängt unter anderem davon ab, ob die Voraussetzungen für die weitere Unterbringung fortbestehen.
Enthält das psychiatrische Gutachten eine ungünstige Gefährlichkeitsprognose, kann dies zu einer längeren Unterbringung führen. Die Fortdauer wird allerdings regelmäßig gerichtlich überprüft. Für die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB gelten dagegen besondere gesetzliche Anforderungen und zeitliche Grenzen.
Da die Schuldunfähigkeit kein Freibrief ist, sondern erhebliche Folgen für den Betroffenen haben kann, sollte möglichst frühzeitig ein erfahrener Strafverteidiger hinzugezogen werden. Dieser kann die Voraussetzungen einer möglichen Unterbringung prüfen, psychiatrische Gutachten kritisch hinterfragen und frühzeitig auf eine geeignete Verteidigungsstrategie hinwirken.
Schuldunfähigkeit kommt in Betracht: Wie sollten sich Beschuldigte verhalten?
Die Feststellung der Schuldunfähigkeit kann gravierende Auswirkungen auf das weitere Leben des Beschuldigten haben. Die damit verbundenen Konsequenzen können schwerwiegender und langwieriger sein als eine zeitlich begrenzte Freiheitsstrafe. Daher sollten Betroffene nicht voreilig handeln. Unser Rat:
1. Machen Sie zunächst keine Aussage.
Sie sollten zunächst keine Aussage machen, ohne dass ein Strafverteidiger die Chancen und Risiken bewertet hat. Sie müssen sich nicht selbst belasten und haben als Beschuldigter ein umfassendes Aussageverweigerungsrecht. Eine spontane Einlassung kann die späteren Verteidigungsmöglichkeiten erheblich beeinträchtigen.
2. Kontaktieren Sie frühzeitig einen erfahrenen Strafverteidiger.
Je früher Sie in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren einen erfahrenen Strafverteidiger an Ihrer Seite haben, desto besser können Ihre Verteidigungsmöglichkeiten geprüft und genutzt werden. Dies gilt auch dann, wenn die Feststellung der Schuldunfähigkeit in Betracht kommt.
Der Anwalt kann Sie über die möglichen strafrechtlichen Folgen beraten und die Kommunikation mit den zuständigen Ermittlungsbehörden übernehmen. In dieser Situation ist ein frühzeitig abgestimmtes Vorgehen besonders wichtig.
Wie kann ein Strafverteidiger bei drohender Schuldunfähigkeit helfen?
Zur Beantwortung dieser Frage ist entscheidend, welches Ziel die Verteidigung verfolgt. Sie kann darauf ausgerichtet sein, die Feststellung einer verminderten Schuldfähigkeit nach § 21 StGB zu erreichen, um eine Strafmilderung zu ermöglichen. Es kann aber auch darum gehen, ein bereits vorliegendes psychiatrisches Gutachten kritisch zu überprüfen und dessen Feststellungen infrage zu stellen. Schließlich kann ein solches Gutachten eine wesentliche Grundlage für die Anordnung einer möglicherweise langjährigen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus sein.
In jedem Fall wird der Strafverteidiger zunächst Akteneinsicht beantragen, um zu prüfen, was Ihnen konkret zur Last gelegt wird, welche Beweise dafür vorliegen und welche Begleitumstände für die Beurteilung der Schuldfähigkeit relevant sein können. Darauf aufbauend wird er eine individuelle Verteidigungsstrategie entwickeln.
Prüfung von Krankenunterlagen und psychiatrischen Gutachten
Der Rechtsanwalt wird alle notwendigen Unterlagen und Dokumente zusammentragen, die für die Frage der Schuldfähigkeit von Bedeutung sein können. Dazu gehören beispielsweise Krankenunterlagen, Medikamenten- oder Therapiepläne sowie die Auswertung von Blutwerten im Falle einer Intoxikation.
Auch wird er sich eingehend mit bereits vorliegenden psychiatrischen Gutachten befassen und gegebenenfalls ein eigenes Gutachten in Auftrag geben, wenn dies für die Verteidigung sinnvoll erscheint.
Allerdings sollte auch das Gespräch mit einem Sachverständigen gut vorbereitet werden. Hierbei kann der Strafverteidiger ebenfalls helfen. Wenn ein eigenes Gutachten in Erwägung gezogen wird, müssen zuvor der Untersuchungsauftrag und das Verteidigungsziel klar definiert werden.
In bestimmten Fällen kann es zudem sinnvoll sein, frühzeitig eine Therapie aufzunehmen, um die persönliche Situation des Beschuldigten zu stabilisieren und gegebenenfalls eine günstigere Prognose zu ermöglichen. Wenn der Sachverhalt dazu Anlass gibt, wird der Strafverteidiger Sie auch in dieser Angelegenheit umfassend beraten.
Kontakt zum Anwalt bei drohender Schuldunfähigkeit
Dr. Brauer Rechtsanwälte sind auf das Strafrecht spezialisiert und vertreten Sie bundesweit – auch im Bereich des Sexualstrafrechts. Durch unsere langjährige Tätigkeit als Strafverteidiger an unseren Standorten in Bonn, Köln, Essen, Hamburg, Lübeck, Greifswald, Berlin, Leipzig, Dresden, Frankfurt, Saarbrücken, Stuttgart, Nürnberg, Regensburg und München verfügen wir über umfassende Erfahrung im Umgang mit den Strafverfolgungsbehörden.
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Über den Autor
Dr. Matthias Brauer LL.M.
Dr. Matthias Brauer ist Rechtsanwalt und ein erfahrener Fachanwalt für Strafrecht. Seit Jahren vertritt er mit seiner Kanzlei "Dr. Brauer Rechtsanwälte" bundesweit Mandanten bei strafrechtlichen Anschuldigungen.
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