Das heimliche und unbefugte Fotografieren oder Filmen in geschützten Bereichen wie einer Umkleidekabine kann die Rechte anderer verletzen.
Je nach Inhalt der Aufnahme und den Umständen kommen insbesondere die Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen (§ 201a StGB) und die Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen (§ 184k StGB) als Straftaten in Betracht.
Beide Vorschriften sehen eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren vor. Eine Verurteilung kann unter bestimmten Voraussetzungen auch im Führungszeugnis erscheinen und berufliche oder soziale Folgen haben.
Wird gegen Sie wegen § 201a oder § 184k StGB ermittelt, sollten Sie zunächst keine Angaben zur Sache machen und sich an einen erfahrenen Strafverteidiger wenden.
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- Heimliches Filmen in Umkleidekabinen, Duschen und Saunen
- Ist heimliches Filmen in einer öffentlichen Sauna strafbar?
- Ist das Filmen im Solarium strafbar?
- Ist schon eine versteckte Kamera ohne gespeichertes Video strafbar?
- Welche Straftaten kommen beim heimlichen Filmen in Betracht?
- Wann ist heimliches Filmen nach § 184k StGB strafbar?
- Welche Strafe droht beim heimlichen Filmen – und welche weiteren Folgen sind möglich?
- Gegen mich wird wegen heimlicher Aufnahmen ermittelt: Was sollte ich tun?
- Wie kann ein Strafverteidiger bei dem Vorwurf heimlicher Aufnahmen helfen?
- Strafverteidigung bei heimlichen Filmaufnahmen: Kontakt zu Dr. Brauer Rechtsanwälte
Heimliches Filmen in Umkleidekabinen, Duschen und Saunen
Smartphones und Kameras sind heute allgegenwärtig. Ein Selfie hier, ein Schnappschuss da, dazu noch ein Klick im sozialen Netzwerk – schon ist ein Bild öffentlich und für jedermann zu sehen. Was für Millionen Menschen zum Alltag gehört, kann jedoch strafrechtliche Konsequenzen haben, wenn Aufnahmen in einem geschützten Bereich entstehen, die Zustimmung der abgebildeten Person fehlt oder der Intimbereich auf dem Bild zu sehen ist.
Für die strafrechtliche Praxis sind vor allem Aufnahmen in Umkleidekabinen, Dusch- und Toilettenbereichen sowie in öffentlich zugänglichen Saunen relevant. Es geht um Bereiche und Situationen, in denen sich Menschen unbeobachtet fühlen und vor fremden Blicken geschützt sein wollen.
Ist heimliches Filmen in einer öffentlichen Sauna strafbar?
Das heimliche Filmen einer Person in einer öffentlich zugänglichen Sauna ist nicht automatisch nach § 201a StGB strafbar. Anders als eine abgeschlossene Umkleidekabine ist eine gemeinsam genutzte Sauna nicht schon deshalb ein gegen Einblick besonders geschützter Raum, weil sich dort unbekleidete Menschen aufhalten. Auch § 184k StGB greift bei offen sichtbaren Körperbereichen nicht allein wegen der fehlenden Einwilligung: Die Vorschrift setzt voraus, dass die aufgenommenen Bereiche gegen Anblick geschützt waren.
Entscheidend ist deshalb, wo und wie die Aufnahme entstand. Wer beispielsweise unter ein Handtuch filmt oder eine Person in einem abgeschirmten Umkleide- oder Duschbereich aufnimmt, kann sich strafbar machen. Auch die spätere Weitergabe von Bildern ist gesondert zu prüfen. Ein heimliches Foto in der öffentlichen Sauna ist damit keineswegs erlaubt; ob gerade § 201a oder § 184k StGB erfüllt ist, lässt sich aber nur anhand des konkreten Falls beurteilen.
Ist das Filmen im Solarium strafbar?
Bei Aufnahmen im Solarium kommt es darauf an, ob die Person in einer gegen Einblick geschützten Kabine oder in einem allgemein zugänglichen Bereich gefilmt wurde. Wird jemand heimlich in einer abgeschirmten Solariumkabine aufgenommen, während er sich umzieht oder die Sonnenbank nutzt, kann § 201a StGB erfüllt sein. Dass das Sonnenstudio für Kunden zugänglich ist, nimmt einer einzelnen Kabine nicht automatisch ihren Sichtschutz. Maßgeblich sind die konkrete Gestaltung der Kabine und die Aufnahmesituation.
Wird gezielt unter Kleidung oder ein Handtuch gefilmt, kann zusätzlich § 184k StGB in Betracht kommen. Eine Aufnahme im offen zugänglichen Eingangsbereich ist dagegen anders zu beurteilen als eine heimliche Aufnahme in der Kabine.
Ist schon eine versteckte Kamera ohne gespeichertes Video strafbar?
Eine versteckte Kamera führt nicht automatisch zu einer Strafbarkeit nach § 201a oder § 184k StGB. Für die hier beschriebenen Varianten muss eine Bildaufnahme hergestellt oder übertragen worden sein. Eine Speicherung ist dafür nicht zwingend erforderlich: Auch eine Liveübertragung ohne gespeichertes Video kann den Tatbestand erfüllen.
Wurde die Kamera lediglich aufgestellt, hat aber weder Bilder aufgenommen noch übertragen, sind diese Tatbestände dadurch grundsätzlich noch nicht vollendet. § 201a und § 184k StGB sehen keine ausdrückliche Strafbarkeit des Versuchs vor. Ob die Kamera tatsächlich aktiv war, ob Aufnahmen automatisch gespeichert wurden oder ob eine Übertragung stattfand, muss anhand der technischen Daten geprüft werden.
Welche Straftaten kommen beim heimlichen Filmen in Betracht?
In solchen Fällen kommen vor allem die Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen (§ 201a StGB) sowie die Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen (§ 184k StGB) in Betracht. Welcher Tatbestand erfüllt ist, hängt von den konkreten Umständen und vom Inhalt der Aufnahme ab. Eine frühzeitige Prüfung durch einen auf Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalt ist daher ratsam.
Wann ist § 201a StGB erfüllt?
§ 201a StGB kann greifen, wenn von einer Person in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum unbefugt eine Bildaufnahme hergestellt oder übertragen und dadurch ihr höchstpersönlicher Lebensbereich verletzt wird. Entscheidend sind hier insbesondere der Ort und die Situation der Aufnahme; ein bestimmter Bildinhalt ist nicht in jedem Fall erforderlich. Zu solchen Räumen können etwa Umkleidekabinen, Schlafzimmer, Duschen oder Toiletten zählen. Auch versteckte Kameras in Hotelzimmern oder Ferienwohnungen kommen in Betracht. Das Umziehen oder sexuelle Handlungen sind Beispiele für Situationen, in denen der höchstpersönliche Lebensbereich berührt sein kann.
Das Herstellen der Aufnahme kann bereits strafbar sein, auch wenn die aufnehmende Person die Bilder später nicht ansieht. Voraussetzung ist unter anderem, dass die Aufnahme unbefugt erfolgt und den höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt. Eine Einwilligung in die Aufnahme bedeutet zudem nicht automatisch, dass diese auch verbreitet oder veröffentlicht werden darf.
Beim heimlichen Filmen in einer Umkleidekabine kann § 201a StGB daher einschlägig sein. Maßgeblich bleibt jedoch die konkrete Aufnahmesituation. Der tatsächliche Sichtschutz, die Erwartung, sich unbeobachtet umkleiden zu können, und die Bauweise der Kabine können für die rechtliche Bewertung eine Rolle spielen.
Sind auch das Weiterleiten und andere Aufnahmen strafbar?
§ 201a StGB erfasst neben dem Herstellen auch das Übertragen, etwa per Livestream. Ebenso kann das Gebrauchen oder Zugänglichmachen einer entsprechend unbefugt hergestellten Aufnahme strafbar sein, beispielsweise durch das Weiterleiten per WhatsApp oder das Teilen in sozialen Medien. Auch wer eine solche Aufnahme erhält, speichert und weiterleitet, kann sich je nach Sachverhalt strafbar machen.
Für Aufnahmen, die die Nacktheit Minderjähriger unter 18 Jahren zeigen, enthält § 201a Abs. 3 StGB eine besondere Regelung. Sie betrifft das Herstellen, Anbieten oder Sichverschaffen solcher Aufnahmen gegen Entgelt beziehungsweise mit dem Ziel einer entgeltlichen Weitergabe. Auf einen pornografischen Inhalt kommt es dafür nicht an. Liegt ein solcher Inhalt vor, können zusätzlich die schwerer wiegenden Vorschriften über kinder- oder jugendpornografische Inhalte (§§ 184b, 184c StGB) in Betracht kommen.
Erfasst sein können außerdem Aufnahmen, die eine Person in einer hilflosen Lage zur Schau stellen und dadurch ihren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzen. Denkbar sind etwa Aufnahmen stark betrunkener oder schlafender Personen sowie Bilder von Unfallopfern oder Opfern von Gewalttaten. Nicht jedes ohne Einwilligung aufgenommene Partybild erfüllt allerdings diese Voraussetzungen.
Ein weiteres Beispiel sind intime Videos von ehemaligen Partnern, die ohne deren Wissen aufgenommen oder zunächst mit Einwilligung erstellt, später aber ohne Zustimmung weitergegeben wurden. Ob § 201a StGB erfüllt ist, hängt auch hier von der Art der Aufnahme, der ursprünglichen Einwilligung und den Umständen der Weitergabe ab.
Wann ist heimliches Filmen nach § 184k StGB strafbar?
Nach § 184k StGB kann sich strafbar machen, wer absichtlich oder wissentlich und ohne Befugnis Bildaufnahmen von den Genitalien, dem Gesäß, der weiblichen Brust oder der diese Körperteile bedeckenden Unterwäsche einer anderen Person herstellt oder überträgt, soweit diese Bereiche gegen Anblick geschützt sind. Strafbar sein können auch das Gebrauchen einer so hergestellten Aufnahme und das Zugänglichmachen für Dritte, etwa durch Verschicken. Das bloße Speichern eines erhaltenen Bildes ist dagegen nicht schon für sich genommen nach § 184k StGB strafbar. Typische Beispiele sind Upskirting, also Aufnahmen unter einem Rock, und Downblousing, etwa Aufnahmen in den Ausschnitt einer Frau.
Anders als § 201a StGB setzt § 184k StGB keinen besonders geschützten Raum voraus. Entscheidend ist hier, ob der abgebildete Körperbereich gegen Anblick geschützt war, beispielsweise durch Kleidung oder ein Handtuch. Deshalb kann § 184k StGB auch beim heimlichen Filmen in einer Umkleidekabine erfüllt sein, wenn gezielt solche Aufnahmen gemacht werden. Je nach Situation können beide Vorschriften in Betracht kommen.
Auch im öffentlichen Schwimmbad kommt es auf die konkrete Aufnahme an. Das gewöhnliche Fotografieren von Gästen in Badebekleidung erfüllt die genannten Tatbestände nicht allein deshalb, weil Personen auf dem Bild zu sehen sind. Wird hingegen gezielt unter Kleidung oder ein Handtuch fotografiert oder gefilmt, kann § 184k StGB einschlägig sein.
Welche Strafe droht beim heimlichen Filmen – und welche weiteren Folgen sind möglich?
Sowohl § 201a StGB als auch § 184k StGB sehen eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren vor. Welche Strafe im Einzelfall droht, hängt unter anderem von möglichen Vorstrafen, dem Verhalten nach der Tat sowie von Art und Schwere der Rechtsverletzung ab. Eine Rolle können dabei die Zahl, Dauer und der Inhalt der Aufnahmen sowie eine mögliche Weitergabe spielen.
Die Taten werden grundsätzlich nur auf Strafantrag verfolgt. Hält die Staatsanwaltschaft eine Strafverfolgung wegen eines besonderen öffentlichen Interesses für geboten, kann sie jedoch auch ohne Strafantrag tätig werden.
Hausdurchsuchung und Auswertung von Geräten
Im Zuge der Ermittlungen kann es zu einer Durchsuchung kommen. Auch ein Smartphone oder Speichermedien können sichergestellt oder beschlagnahmt und anschließend ausgewertet werden, wenn die Ermittlungsbehörden dort Beweismittel vermuten.
Führungszeugnis und zivilrechtliche Ansprüche
Eine Verurteilung kann im Führungszeugnis erscheinen. Ob das der Fall ist, hängt von der Art und Höhe der Strafe sowie weiteren Eintragungen ab. Bei einer Verurteilung nach § 184k StGB gelten für ein erweitertes Führungszeugnis besondere Regeln: Auch Verurteilungen mit geringerem Strafmaß, die im gewöhnlichen Führungszeugnis unter Umständen nicht erscheinen, werden dort aufgenommen. Das kann je nach ausgeübtem oder angestrebtem Beruf erhebliche Folgen haben.
Darüber hinaus können Betroffene zivilrechtliche Ansprüche geltend machen. Je nach Sachverhalt kommen etwa Unterlassung, Löschung, Auskunft oder Schadensersatz in Betracht. Bei einer schwerwiegenden Verletzung des Persönlichkeitsrechts kann auch eine Geldentschädigung verlangt werden.
Gegen mich wird wegen heimlicher Aufnahmen ermittelt: Was sollte ich tun?
Wenn Sie eine polizeiliche Vorladung erhalten haben oder bei Ihnen eine Hausdurchsuchung durchgeführt wurde, sollten Sie trotz der belastenden Situation möglichst einen kühlen Kopf bewahren. Wichtig ist, jetzt keine übereilten Entscheidungen zu treffen.
Machen Sie zunächst keine Angaben zum Tatvorwurf.
Als Beschuldigter in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren haben Sie das Recht zu schweigen. Sie müssen sich nicht selbst belasten; aus Ihrem Schweigen dürfen keine nachteiligen Schlüsse gezogen werden. Deshalb sollten Sie ohne vorherige anwaltliche Beratung keine Aussage zur Sache machen. Einmal gemachte Angaben lassen sich später oft nur schwer korrigieren.
Verändern oder löschen Sie auch keine Dateien und vernichten Sie keine möglichen Beweismittel. Viele Daten lassen sich wiederherstellen. Solche Handlungen können zudem den Verdacht verstärken, dass Beweise beseitigt werden sollten.
Kontaktieren Sie frühzeitig einen Strafverteidiger.
Ein auf Strafrecht spezialisierter Rechtsanwalt kann Sie frühzeitig zum weiteren Ablauf beraten und die Kommunikation mit den Ermittlungsbehörden übernehmen. Nach Akteneinsicht kann er prüfen, welcher konkrete Vorwurf erhoben wird und welche Schritte für Ihre Verteidigung sinnvoll sind.
Wie kann ein Strafverteidiger bei dem Vorwurf heimlicher Aufnahmen helfen?
Ein Strafverteidiger wird zunächst Akteneinsicht beantragen. So kann er prüfen, was Ihnen konkret vorgeworfen wird und welche Beweise dafür vorliegen. Auf dieser Grundlage entwickelt er eine Verteidigungsstrategie für Ihren individuellen Fall.
Ob eine Straftat vorliegt und welcher Tatbestand erfüllt sein könnte, hängt oft von Details ab: Was ist auf der Aufnahme zu sehen? Wo wurde sie gemacht? War der betroffene Bereich tatsächlich gegen fremde Blicke geschützt? Auch die abgebildete Körperregion, die Qualität der Aufnahme und eine mögliche Einwilligung können entscheidend sein.
Zudem müssen die jeweils erforderlichen subjektiven Voraussetzungen nachgewiesen werden. Bei § 184k StGB verlangt das Gesetz für das Herstellen oder Übertragen der Aufnahme, dass die abgebildeten Körperbereiche absichtlich oder wissentlich aufgenommen wurden. Auch bei einer vorgeworfenen Weitergabe ist zu prüfen, wer die Aufnahme tatsächlich verschickt hat und was diese Person wusste. Der bloße Empfang einer Aufnahme reicht für eine Strafbarkeit nach diesen Vorschriften nicht aus.
Ebenso muss sich die vorgeworfene Handlung dem Beschuldigten zuordnen lassen. Hinweise können etwa die Kameraposition, der Dateiname, die Dauer der Aufnahme oder eine anschließende Nutzung des Geräts durch eine andere Person liefern. Solche Umstände können den Vorwurf stützen, aber auch Zweifel an der Zuordnung oder am erforderlichen Vorsatz begründen.
Verfahren wegen heimlicher Bildaufnahmen sind häufig technisch geprägt. Digitale Spuren müssen sorgfältig ausgewertet werden. Dabei können etwa gelöschte Dateien, gemeinsam genutzte Geräte oder Accounts und automatische Speichervorgänge eine Rolle spielen. Im Einzelfall kann auch ein eigenes Sachverständigengutachten sinnvoll sein, um die Auswertung der Ermittlungsbehörden zu überprüfen.
Lässt sich ein erforderliches Tatbestandsmerkmal oder die Täterschaft nicht hinreichend belegen, kann der Strafverteidiger auf eine Einstellung des Ermittlungsverfahrens hinwirken.
Strafverteidigung bei heimlichen Filmaufnahmen: Kontakt zu Dr. Brauer Rechtsanwälte
Dr. Brauer Rechtsanwälte sind auf Strafrecht spezialisiert und vertreten Beschuldigte bundesweit. Durch unsere langjährige Tätigkeit als Strafverteidiger an den Standorten Bonn, Köln, Essen, Hamburg, Lübeck, Greifswald, Berlin, Leipzig, Dresden, Frankfurt, Saarbrücken, Stuttgart, Nürnberg, Regensburg und München verfügen wir über Erfahrung im Umgang mit den Strafverfolgungsbehörden. Wenn gegen Sie wegen heimlicher Filmaufnahmen ermittelt wird, können Sie sich an uns wenden.
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Über den Autor
Dr. Matthias Brauer LL.M.
Dr. Matthias Brauer ist Rechtsanwalt und ein erfahrener Fachanwalt für Strafrecht. Seit Jahren vertritt er mit seiner Kanzlei "Dr. Brauer Rechtsanwälte" bundesweit Mandanten bei strafrechtlichen Anschuldigungen.
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