Ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts einer Sexualstraftat, insbesondere nach § 184b StGB, kann erhebliche familienrechtliche Konsequenzen haben. Im schlimmsten Fall drohen Einschränkungen oder sogar der Entzug des Sorge- und Umgangsrechts.
Die Staatsanwaltschaft ist in bestimmten Fällen verpflichtet, Jugendamt und Familiengericht frühzeitig zu informieren, wenn Anhaltspunkte für eine mögliche Kindeswohlgefährdung bestehen. Dies kommt bei Ermittlungen wegen § 184b StGB regelmäßig in Betracht.
Strafverfahren und familienrechtliches Verfahren können sich gegenseitig erheblich beeinflussen. Deshalb ist es wichtig, dass beide Verfahrensbereiche bei der Verteidigungsstrategie von Anfang an berücksichtigt und aufeinander abgestimmt werden.
Läuft gegen Sie ein Ermittlungsverfahren wegen § 184b StGB oder wurden Sie bereits vom Jugendamt kontaktiert, sollten Sie möglichst früh einen erfahrenen Strafverteidiger einschalten. Eine frühzeitige anwaltliche Beratung kann entscheidend dazu beitragen, Fehler zu vermeiden und Ihre Rechte im Straf- und Familienverfahren zu wahren.
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Weitere Kontaktmöglichkeiten:
- Strafverfahren wegen § 184b StGB – Probleme mit dem Sorgerecht?
- Auswirkungen strafrechtlicher Ermittlungen wegen Kinderpornografie auf das Sorge- und Umgangsrecht
- Wie werden Jugendamt und Familiengericht über Ermittlungen wegen § 184b StGB informiert?
- Welche Maßnahmen können Jugendamt und Familiengericht ergreifen?
- Ermittlungsverfahren wegen § 184b StGB: Was Betroffene jetzt beachten sollten
- Kinderpornografie und Sorgerecht: Wie kann ein Strafverteidiger helfen?
- Kontakt zum Anwalt bei Ermittlungen wegen § 184b StGB
Strafverfahren wegen § 184b StGB – Probleme mit dem Sorgerecht?
§ 184b StGB stellt die Verbreitung sowie den Erwerb und Besitz kinderpornografischer Inhalte unter Strafe. Die Verbreitung wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Für den Erwerb und Besitz drohen Freiheitsstrafen von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
In vielen Fällen kommt es bereits im Ermittlungsverfahren zu Hausdurchsuchungen und der Beschlagnahmung elektronischer Geräte, um mögliche Beweise zu sichern.
Weiterführende Informationen zu § 184b StGB finden Sie unter folgendem Link:
https://www.die-anwalts-kanzlei.de/kinderpornografie/kinderpornografie-anwalt/
Neben den strafrechtlichen Folgen sind häufig auch weitreichende persönliche, familiäre und berufliche Konsequenzen zu befürchten. Das soziale Leben kann aus den Fugen geraten, auch berufliche Nachteile bis hin zum Verlust des Arbeitsplatzes sind möglich.
Viele Betroffene stellen sich nach einem entsprechenden Tatvorwurf dieselben Fragen: Wird das Jugendamt eingeschaltet? Was passiert mit meiner Familie? Kann mir das Sorgerecht oder Umgangsrecht entzogen werden?
Auswirkungen strafrechtlicher Ermittlungen wegen Kinderpornografie auf das Sorge- und Umgangsrecht
Der Vorwurf einer Sexualstraftat kann erhebliche Auswirkungen auf das familiäre Leben haben. Sind Kinder vorhanden, kann ein solcher Vorwurf im schlimmsten Fall zum Entzug des Sorgerechts oder Umgangsrechts führen. Das ist insbesondere dann möglich, wenn sich der Tatvorwurf auf die eigenen Kinder bezieht und eine Kindeswohlgefährdung angenommen wird.
Auswirkungen auf das Sorge- und Umgangsrecht kommen jedoch auch dann in Betracht, wenn die vorgeworfene Tat keinen Bezug zum eigenen familiären Umfeld hat. Dies gilt insbesondere auch bei Ermittlungsverfahren wegen § 184b StGB.
Strafrechtliche Ermittlungen und familienrechtliche Verfahren werden grundsätzlich getrennt voneinander geführt. Es findet keine verfahrensübergreifende Bearbeitung statt. Strafrechtliche Grundsätze wie die Unschuldsvermutung oder der Grundsatz „Im Zweifel für den Angeklagten“ gelten im Familienrecht in dieser Form nicht.
Für das Familiengericht steht nicht die Frage im Vordergrund, ob ein hinreichender Tatverdacht besteht. Entscheidend ist vielmehr, ob eine Gefährdung des Kindeswohls vorliegt oder nicht ausgeschlossen werden kann. Ist dies der Fall, können Maßnahmen gegenüber dem beschuldigten Elternteil ergriffen werden. Strafrecht und Familienrecht folgen zwar unterschiedlichen rechtlichen Maßstäben, können sich jedoch gegenseitig erheblich beeinflussen.
Nicht selten kommt es im Rahmen laufender Sorgerechts- oder Umgangsrechtsstreitigkeiten auch zu falschen Beschuldigungen, um die eigene Position im familienrechtlichen Verfahren zu stärken. Strafrechtliche Ermittlungen gegen einen Elternteil können dabei als Druckmittel oder Hebel genutzt werden, um beispielsweise bessere Chancen auf das alleinige Sorgerecht zu erreichen. Eine Falschbeschuldigung, mit der dem anderen Elternteil eine Sexualstraftat vorgeworfen wird, kann jedoch verheerende Folgen für das weitere Leben aller Beteiligten haben.
Wie werden Jugendamt und Familiengericht über Ermittlungen wegen § 184b StGB informiert?
Auf Grundlage der Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen (MiStra) sind Gerichte und Staatsanwaltschaften in bestimmten Fällen verpflichtet, auch andere Behörden über laufende Ermittlungsverfahren zu informieren. Nr. 35 MiStra regelt die Mitteilungen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen.
Danach ist die Staatsanwaltschaft verpflichtet, sowohl das Jugendamt als auch das Familiengericht zu informieren, wenn konkrete Tatsachen eine Gefährdung des Kindeswohls möglich erscheinen lassen. Lebt ein Beschuldigter eines Ermittlungsverfahrens wegen § 184b StGB mit Kindern in einem gemeinsamen Haushalt, ist regelmäßig mit einer solchen Mitteilung zu rechnen. Diese erfolgt bereits mit der Einleitung des Ermittlungsverfahrens und nicht erst nach Anklageerhebung oder einer rechtskräftigen Verurteilung.
Betroffene sollten daher keine Zeit verlieren und frühzeitig einen spezialisierten Strafverteidiger kontaktieren, sobald strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet wurden oder das Jugendamt zu einem Gespräch eingeladen hat. Eine frühzeitige anwaltliche Beratung kann helfen, Fehler zu vermeiden und die Weichen für das weitere Straf- und Familienverfahren richtig zu stellen.
Welche Maßnahmen können Jugendamt und Familiengericht ergreifen?
Die Mitteilung an das Jugendamt führt dazu, dass dort eine Gefährdungseinschätzung vorgenommen wird. Zunächst verschafft sich das Jugendamt einen unmittelbaren Eindruck vom Kind und dessen Lebensumfeld.
Bereits der Verdacht des Besitzes, Erwerbs oder der Verbreitung kinderpornografischer Inhalte kann dazu führen, dass das Jugendamt erste Maßnahmen ergreift. Häufig erfolgen Hausbesuche, Gespräche mit den Eltern, Befragungen sowie gegebenenfalls die Einholung eines Gutachtens zur Erziehungsfähigkeit. Ergibt sich daraus eine akute Gefährdung des Kindeswohls, kann auch eine sofortige Inobhutnahme des Kindes veranlasst werden.
Maßgeblicher Maßstab für familiengerichtliche Entscheidungen ist stets das Kindeswohl (§ 1697a BGB). Das Familiengericht prüft anhand der vorliegenden Erkenntnisse, ob eine Gefährdung des Kindeswohls besteht oder zu befürchten ist. Bereits die Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens kann daher dazu führen, dass das Umgangsrecht vorläufig eingeschränkt oder vollständig ausgesetzt wird.
Darüber hinaus kann das Familiengericht bei einer möglichen Kindeswohlgefährdung Maßnahmen nach § 1666 BGB anordnen, auch wenn noch keine strafrechtliche Verurteilung erfolgt ist. So kann beispielsweise entschieden werden, dass der unter Verdacht stehende Elternteil das Kind nur noch im Rahmen eines begleiteten Umgangs oder vorübergehend gar nicht mehr sehen darf. Ebenso kommen zeitliche oder räumliche Beschränkungen des Umgangs in Betracht.
Solche Anordnungen können bis zum Abschluss des Strafverfahrens bestehen bleiben und damit unter Umständen über viele Monate oder sogar Jahre andauern. Selbst wenn das Ermittlungsverfahren später eingestellt wird oder es zu einem Freispruch kommt, können die zwischenzeitlichen Einschränkungen das familiäre Zusammenleben und die Eltern-Kind-Beziehung nachhaltig belasten.
Weitere mögliche Maßnahmen sind der teilweise oder vollständige Entzug des Sorgerechts, die Erteilung von Auflagen, etwa die Einholung eines psychologischen Gutachtens, oder die Verpflichtung zu Gesprächen mit dem Jugendamt.
Das Familiengericht ist verpflichtet, den Umständen des jeweiligen Einzelfalls angemessene Maßnahmen zu treffen. Weder ein laufendes Ermittlungsverfahren noch eine Verurteilung nach § 184b StGB führen automatisch zum Entzug des Sorgerechts. Ein solcher Eingriff kommt regelmäßig erst dann in Betracht, wenn konkrete Tatsachen für eine Gefährdung des Kindeswohls sprechen.
Darüber hinaus kann das Familiengericht die Inanspruchnahme öffentlicher Hilfen anordnen oder bestimmte Verbote aussprechen, beispielsweise den unbeaufsichtigten Kontakt zum Kind oder – soweit im Einzelfall erforderlich – die Nutzung der Familienwohnung untersagen.
Ermittlungsverfahren wegen § 184b StGB: Was Betroffene jetzt beachten sollten
Angesichts der dargestellten Folgen ist es besonders wichtig, keine vermeidbaren Fehler zu machen, wenn Sie mit einem solchen Tatvorwurf konfrontiert werden. Jedes unbedachte Wort kann nicht nur die strafrechtliche Verteidigung erschweren, sondern auch erhebliche Auswirkungen auf das familienrechtliche Verfahren haben.
Daher lautet unser Rat:
1. Machen Sie zunächst keine Aussage
Als Beschuldigter in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren haben Sie ein umfassendes Aussageverweigerungsrecht. Sie sind nicht verpflichtet, sich selbst zu belasten. Gegenüber Polizei und Staatsanwaltschaft sollten Sie daher keine Angaben zur Sache machen.
Auch gegenüber dem Familiengericht und dem Jugendamt sollten Sie ohne vorherige anwaltliche Beratung keine Stellungnahme abgeben. Aussagen im strafrechtlichen und familienrechtlichen Verfahren können sich gegenseitig beeinflussen. Deshalb sollten sämtliche Äußerungen und das weitere Vorgehen aufeinander abgestimmt sein.
Im familienrechtlichen Verfahren ist es grundsätzlich sinnvoll, Mitwirkungsbereitschaft zu zeigen. Bevor Sie sich jedoch gegenüber dem Jugendamt oder dem Familiengericht äußern, sollten Sie das weitere Vorgehen mit Ihrem Rechtsanwalt abstimmen.
2. Kontaktieren Sie unverzüglich einen erfahrenen Rechtsanwalt
Je früher Sie einen erfahrenen Strafverteidiger einschalten, desto besser sind in der Regel Ihre Möglichkeiten, das Strafverfahren und die damit verbundenen familienrechtlichen Folgen positiv zu beeinflussen.
Der Rechtsanwalt übernimmt für Sie die Kommunikation mit Polizei, Staatsanwaltschaft, Jugendamt und – soweit erforderlich – dem Familiengericht. Dadurch wird das Risiko erheblich reduziert, Ihre Situation durch unbedachte oder unkoordinierte Äußerungen unbeabsichtigt zu verschlechtern. Zugleich kann frühzeitig eine Verteidigungsstrategie entwickelt werden, die sowohl die strafrechtlichen als auch die familienrechtlichen Besonderheiten des Einzelfalls berücksichtigt.
Kinderpornografie und Sorgerecht: Wie kann ein Strafverteidiger helfen?
Zunächst wird der Strafverteidiger Akteneinsicht beantragen, um zu prüfen, welcher konkrete Tatvorwurf gegen Sie erhoben wird und welche Beweismittel den Ermittlungsbehörden vorliegen. Auf dieser Grundlage entwickelt er eine individuell auf Ihren Fall zugeschnittene Verteidigungsstrategie. Ziel ist es stets, das Ermittlungsverfahren möglichst frühzeitig zur Einstellung zu bringen. Dadurch kann Ihnen eine öffentliche Hauptverhandlung erspart bleiben. Gleichzeitig lassen sich in vielen Fällen auch familienrechtliche Konsequenzen vermeiden oder zumindest abmildern.
Da Äußerungen im Strafverfahren Auswirkungen auf das familienrechtliche Verfahren haben können – und umgekehrt –, muss der Strafverteidiger beide Verfahrensbereiche in seine Strategie einbeziehen. Das bedeutet: Neben der strafrechtlichen Verteidigung sollte frühzeitig auch eine Strategie für das familienrechtliche Verfahren entwickelt werden, damit das Vorgehen gegenüber Polizei, Staatsanwaltschaft, Jugendamt und Familiengericht aufeinander abgestimmt ist.
Ordnet das Familiengericht Maßnahmen zum Schutz des Kindes an, gilt dabei stets der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Das bedeutet, dass nur solche Maßnahmen angeordnet werden dürfen, die erforderlich und angemessen sind. Ein erfahrener Rechtsanwalt wird daher prüfen, ob statt eines schwerwiegenden Eingriffs auch mildere, aber gleichermaßen geeignete Maßnahmen in Betracht kommen, und sich im Interesse seines Mandanten für eine verhältnismäßige Entscheidung einsetzen.
Kontakt zum Anwalt bei Ermittlungen wegen § 184b StGB
Dr. Brauer Rechtsanwälte sind auf das Strafrecht spezialisiert und verfügen aufgrund ihrer langjährigen Tätigkeit als Strafverteidiger über umfassende Erfahrung – insbesondere auch im Sexualstrafrecht. Unsere Kanzlei ist an den Standorten Bonn, Köln, Essen, Hamburg, Lübeck, Greifswald, Berlin, Leipzig, Dresden, Frankfurt, Saarbrücken, Stuttgart, Nürnberg, Regensburg und München vertreten und verteidigt Mandanten bundesweit.
Läuft gegen Sie ein Ermittlungsverfahren wegen § 184b StGB und befürchten Sie Auswirkungen auf das Sorge- oder Umgangsrecht, sollten Sie frühzeitig anwaltliche Unterstützung in Anspruch nehmen. Je früher die Verteidigung beginnt, desto größer sind häufig die Möglichkeiten, sowohl das Strafverfahren als auch mögliche familienrechtliche Konsequenzen positiv zu beeinflussen.
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Über den Autor
Dr. Matthias Brauer LL.M.
Dr. Matthias Brauer ist Rechtsanwalt und ein erfahrener Fachanwalt für Strafrecht. Seit Jahren vertritt er mit seiner Kanzlei "Dr. Brauer Rechtsanwälte" bundesweit Mandanten bei strafrechtlichen Anschuldigungen.
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