Kinderpornografie-Ermittlungen gegen Beamte können auch dienstrechtliche Konsequenzen haben. Je nach Schwere des Dienstvergehens reichen die möglichen Disziplinarmaßnahmen vom Verweis über die Kürzung der Dienstbezüge bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis.
Auch ein außerdienstlicher Tatvorwurf nach § 184b StGB (Kinderpornografie) kann ein sanktionswürdiges Dienstvergehen darstellen und die Einleitung eines Disziplinarverfahrens nach sich ziehen.
Bereits während des laufenden Straf- und Disziplinarverfahrens sind dienstrechtliche Maßnahmen wie eine vorläufige Dienstenthebung und die teilweise Einbehaltung der Dienstbezüge möglich.
Da sich das Strafverfahren und das Disziplinarverfahren gegenseitig beeinflussen können, ist ein frühzeitig abgestimmtes Vorgehen erforderlich. Deshalb sollte ein Strafverteidiger hinzugezogen werden, der auch über Erfahrung im Disziplinarrecht verfügt oder die Verteidigung in beiden Verfahren entsprechend koordiniert.
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- Welche Handlungen sind nach § 184b StGB strafbar?
- Warum droht Beamten bei Ermittlungen nach § 184b StGB zusätzlich ein Disziplinarverfahren?
- Drohen bereits während des Strafverfahrens dienstrechtliche Konsequenzen?
- Wie beeinflusst der Ausgang des Strafverfahrens die weitere Laufbahn?
- Disziplinarverfahren wegen § 184b StGB: Wie sollten Beamte jetzt reagieren?
- Wie kann ein Strafverteidiger Beamten bei einem Verfahren nach § 184b StGB helfen?
- Anwaltliche Hilfe bei Straf- und Disziplinarverfahren
Welche Handlungen sind nach § 184b StGB strafbar?
§ 184b StGB stellt insbesondere die Verbreitung, den Erwerb und den Besitz kinderpornografischer Inhalte unter Strafe. Während die Verbreitung mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft wird, droht für den Besitz kinderpornografischer Inhalte eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Weiterführende Informationen zum Straftatbestand des § 184b StGB finden Sie unter folgendem Link: Kinderpornografie – was tun beim Vorwurf nach § 184b StGB?
In vielen Fällen erfahren Beschuldigte erst durch eine Hausdurchsuchung von dem Tatvorwurf. Die Durchsuchung wird angeordnet, um mögliche Beweismittel zu sichern. Beim Vorwurf des Besitzes oder der Verbreitung kinderpornografischer Inhalte geht es dabei meist um Speichermedien, beispielsweise Festplatten, sowie um digitale Geräte wie Smartphones oder Laptops. Bei Beamten kommt es zudem vor, dass neben der Wohnung auch der Arbeitsplatz durchsucht wird. Wie Sie sich im Falle einer Hausdurchsuchung verhalten sollten, erfahren Sie hier: Richtiges Verhalten bei einer Hausdurchsuchung
Die genannten Strafrahmen entsprechen der aktuellen Fassung des § 184b StGB.
Warum droht Beamten bei Ermittlungen nach § 184b StGB zusätzlich ein Disziplinarverfahren?
Ein laufendes Ermittlungsverfahren wegen kinderpornografischer Inhalte kann für jeden Beamten schwerwiegende dienstrechtliche Folgen haben. Besonders im Fokus stehen Berufsgruppen mit einer hohen Vertrauensstellung wie Polizeibeamte und Justizvollzugsbeamte. Dies gilt ebenso für Beamte, die beruflich unmittelbaren Kontakt zu Kindern und Jugendlichen haben, etwa Lehrer oder Beschäftigte im öffentlichen Gesundheitswesen.
Erhält der Dienstherr Kenntnis von dem Tatvorwurf, muss er prüfen, ob zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht eines Dienstvergehens vorliegen. Ist dies der Fall, wird regelmäßig ein Disziplinarverfahren eingeleitet. Für Bundesbeamte ergibt sich diese Pflicht aus § 17 des Bundesdisziplinargesetzes; für Landesbeamte gelten die jeweiligen Landesdisziplinargesetze.
Der betroffene Beamte steht dann vor zwei parallel laufenden Verfahren, die unterschiedlichen Zwecken dienen, sich aber gegenseitig beeinflussen können. Das Strafverfahren dient der Aufklärung und Ahndung eines möglichen strafbaren Verhaltens. Im Disziplinarverfahren wird dagegen geprüft, ob der Beamte seine Dienstpflichten verletzt und dadurch das für sein Amt erforderliche Vertrauen beeinträchtigt hat. Es soll die Funktionsfähigkeit und Integrität des öffentlichen Dienstes gewährleisten.
Aufgrund dieser Wechselwirkung ist eine koordinierte Verteidigungsstrategie erforderlich, die sowohl die strafrechtliche als auch die dienstrechtliche Ebene in den Blick nimmt. Aussagen oder Entscheidungen in einem Verfahren können sich unmittelbar auf das jeweils andere Verfahren auswirken.
Drohen bereits während des Strafverfahrens dienstrechtliche Konsequenzen?
Ob bereits während des laufenden Strafverfahrens dienstrechtliche Konsequenzen drohen, hängt zunächst davon ab, ob und wann der Dienstherr von den Ermittlungen erfährt. Wird auch der Arbeitsplatz durchsucht, erhält der Dienstherr regelmäßig bereits zu einem frühen Zeitpunkt Kenntnis von dem Verfahren.
Wann wird der Dienstherr über das Strafverfahren informiert?
Darüber hinaus können Gerichte und Strafverfolgungsbehörden verpflichtet sein, den zuständigen Dienstvorgesetzten zu informieren. Für Landes- und Kommunalbeamte ergeben sich entsprechende Übermittlungspflichten insbesondere aus § 49 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG), für Bundesbeamte aus § 115 Bundesbeamtengesetz (BBG).
Nach Nr. 15 der Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen (MiStra) werden unter anderem der Erlass und Vollzug eines Haft- oder Unterbringungsbefehls, die Anklageschrift, ein Strafbefehlsantrag sowie die einen Rechtszug abschließende Entscheidung mitgeteilt. Schon vor einer Anklage kann eine Übermittlung erfolgen, wenn die Erkenntnisse im konkreten Einzelfall für dienst- oder disziplinarrechtliche Maßnahmen erforderlich sind.
Erhält der Dienstherr Kenntnis von dem Tatvorwurf, wird bei zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkten für ein Dienstvergehen regelmäßig ein Disziplinarverfahren eingeleitet. Dieses kann wegen des parallel geführten Strafverfahrens nach § 22 Bundesdisziplinargesetz (BDG) ausgesetzt werden. Für Landesbeamte gelten die entsprechenden Regelungen des jeweiligen Landesdisziplinarrechts.
Die tatsächlichen Feststellungen des Strafverfahrens können für das spätere Disziplinarverfahren bindende Wirkung entfalten. Im gerichtlichen Disziplinarverfahren ergibt sich dies für Bundesbeamte insbesondere aus § 57 BDG. Deshalb ist eine frühzeitige Koordination beider Verfahren notwendig: Das Vorgehen im Strafverfahren kann entscheidende Weichen für das spätere Disziplinarverfahren stellen.
Auch eine außerdienstlich begangene Straftat kann ein Dienstvergehen darstellen. Voraussetzung ist, dass das Verhalten nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für das Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Bei einem Tatvorwurf nach § 184b StGB liegt eine solche Prüfung besonders nahe. Eine pauschale Beurteilung allein aufgrund des Tatvorwurfs ist jedoch nicht zulässig.
Drohen eine Suspendierung und die Kürzung der Bezüge?
Bereits während des Disziplinarverfahrens kann eine vorläufige Dienstenthebung angeordnet werden. Sie ist nach § 38 BDG insbesondere möglich, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ausgesprochen wird oder der Beamte infolge einer strafgerichtlichen Verurteilung voraussichtlich seine Rechte als Beamter verlieren wird. Auch eine erhebliche Beeinträchtigung des Dienstbetriebs oder der Ermittlungen kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen eine vorläufige Dienstenthebung rechtfertigen.
Eine Suspendierung tritt jedoch nicht automatisch aufgrund eines Ermittlungsverfahrens oder des Tatvorwurfs nach § 184b StGB ein. Erforderlich sind eine Prüfung des konkreten Einzelfalls und eine verhältnismäßige Entscheidung des Dienstherrn.
Mit der vorläufigen Dienstenthebung kann unter weiteren Voraussetzungen die Einbehaltung eines Teils der Dienstbezüge verbunden werden. Nimmt das Verfahren für den betroffenen Beamten einen günstigen Ausgang, können einbehaltene Bezüge nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen nachgezahlt werden.
Was gilt für Beamte auf Probe oder Widerruf?
Besonderheiten gelten für Beamte auf Probe und Beamte auf Widerruf. Sie genießen einen geringeren Bestandsschutz als Beamte auf Lebenszeit. Bei Beamten auf Probe kann eine Entlassung nach § 34 BBG unter anderem in Betracht kommen, wenn ein Verhalten vorliegt, das bei einem Beamten auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte, oder wenn sich der Betroffene in der Probezeit nicht bewährt. Für Landesbeamte gelten die jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften.
Beamte auf Widerruf können grundsätzlich jederzeit entlassen werden, wobei ihnen regelmäßig Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung gegeben werden soll. Auch hier muss der Dienstherr jedoch die Umstände des Einzelfalls prüfen. Der bloße Tatvorwurf ersetzt weder diese Prüfung noch eine strafrechtliche Verurteilung.
Wie beeinflusst der Ausgang des Strafverfahrens die weitere Laufbahn?
Auch hier gibt es kaum Automatismen. Eine wichtige Ausnahme besteht, wenn ein Beamter wegen einer vorsätzlichen Straftat rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wird. Dies gilt auch dann, wenn die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wird. In diesem Fall endet das Beamtenverhältnis kraft Gesetzes. Für Bundesbeamte folgt dies aus § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBG, für Landes- und Kommunalbeamte aus § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG. Eines vorherigen Disziplinarverfahrens bedarf es dafür nicht.
Unterhalb dieser Schwelle gibt es keine feste „Regelstrafe“. Welche Disziplinarmaßnahme verhängt wird, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Berücksichtigt werden insbesondere Art, Anzahl und Schwere der Inhalte, die Dauer und Intensität des Besitzes, die bisherige Dienstführung sowie das Verhalten nach der Tat. Auch eine ernsthafte und nachweisbare therapeutische Aufarbeitung kann bei der Gesamtwürdigung eine Rolle spielen. Von besonderer Bedeutung ist außerdem, ob die Tat vollständig außerdienstlich begangen wurde oder ein unmittelbarer Dienstbezug besteht, etwa durch die Nutzung dienstlicher Geräte.
Für Bundes- und Landesbeamte gelten unterschiedliche Disziplinargesetze. Nach § 77 Abs. 1 BBG für Bundesbeamte und § 47 Abs. 1 BeamtStG für Landes- und Kommunalbeamte stellt außerdienstliches Verhalten nur dann ein Dienstvergehen dar, wenn es „nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen“.
Welche Disziplinarmaßnahmen sind möglich?
Die möglichen Sanktionen sind für Bundes- und Landesbeamte vergleichbar. Dazu zählen der Verweis, eine Geldbuße, die Kürzung der Dienstbezüge, die Zurückstufung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt und als schwerste Maßnahme die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Auch Ruhestandsbeamten können erhebliche Konsequenzen drohen, insbesondere eine Kürzung oder Aberkennung des Ruhegehalts.
Welche Folgen hat die Einstellung des Strafverfahrens?
Die Einstellung des Strafverfahrens führt nicht automatisch dazu, dass auch das Disziplinarverfahren beendet wird. Eine Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts nach § 170 Abs. 2 StPO oder gegen Auflagen nach § 153a StPO entfaltet grundsätzlich keine mit einem rechtskräftigen Strafurteil vergleichbare Bindungswirkung. Der Dienstherr kann deshalb den Sachverhalt eigenständig ermitteln und disziplinarrechtlich bewerten.
Eine Verfahrenseinstellung bedeutet allerdings, dass es zu keiner strafrechtlichen Verurteilung und damit auch zu keiner entsprechenden Eintragung im Führungszeugnis kommt. Je nach Einstellungsgrund und Beweislage kann dies auch für die disziplinarrechtliche Bewertung von Bedeutung sein. Eine milde oder gegen Auflagen erfolgte Einstellung garantiert jedoch keinen günstigen Ausgang des Disziplinarverfahrens. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte beispielsweise in einem Fall die Entfernung eines Polizeibeamten aus dem Dienst, obwohl das Strafverfahren nach § 153a StPO eingestellt worden war. Ausschlaggebend waren dort allerdings zusätzliche schwerwiegende innerdienstliche Pflichtverletzungen. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18. Juni 2015 – 2 C 25.14
Was gilt nach einem Freispruch?
Die Folgen eines rechtskräftigen Freispruchs sind für Bundesbeamte in § 14 BDG geregelt. Beruht der Freispruch auf der Feststellung, dass der Sachverhalt nicht erwiesen ist oder der Beamte die Tat nicht begangen hat, darf wegen desselben Sachverhalts grundsätzlich keine Disziplinarmaßnahme verhängt werden.
Eine disziplinarrechtliche Ahndung kann dagegen weiterhin möglich sein, wenn der im Strafverfahren festgestellte Sachverhalt zwar keine Straf- oder Bußgeldvorschrift erfüllt, aber dennoch eine beamtenrechtliche Pflichtverletzung darstellt. Für Landesbeamte gelten die entsprechenden Vorschriften der jeweiligen Landesdisziplinargesetze.
Führt eine Verurteilung immer zur Entfernung aus dem Dienst?
Wird keine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verhängt, führt eine Verurteilung nach § 184b StGB nicht automatisch zur Beendigung des Beamtenverhältnisses. Liegt kein unmittelbarer Dienstbezug vor, fällt der Tatvorwurf vergleichsweise weniger schwer aus und sprechen gewichtige entlastende Umstände für den Beamten, kann auch eine mildere Disziplinarmaßnahme wie die Kürzung der Dienstbezüge oder eine Zurückstufung in Betracht kommen.
Dennoch kann bei einer Verurteilung wegen kinderpornografischer Inhalte der Orientierungsrahmen bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis reichen. Das gilt insbesondere für Tätigkeiten, die mit besonderen Schutz-, Obhuts- oder Vertrauenspflichten verbunden sind. Hierzu zählen vor allem Polizeibeamte, Lehrer, Justizvollzugsbeamte sowie Beamte, die beruflich mit Kindern und Jugendlichen arbeiten. Das Bundesverwaltungsgericht hat beispielsweise Lehrer wegen des außerdienstlichen Besitzes kinderpornografischer Dateien aus dem Beamtenverhältnis entfernt, dabei aber ausdrücklich eine Würdigung der konkreten Tatumstände verlangt. Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 24. Oktober 2019 – 2 C 3.18 und 2 C 4.18
Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis setzt voraus, dass der Beamte durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat. Selbst eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe unterhalb eines Jahres kann daher im Einzelfall zur Entfernung aus dem Dienst führen. Ein Automatismus besteht jedoch nicht; entscheidend bleibt eine Gesamtwürdigung aller be- und entlastenden Umstände.
Mit der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis entfallen grundsätzlich die Dienstbezüge und die beamtenrechtlichen Versorgungsansprüche. Für Betroffene kann das Verfahren daher weitreichende berufliche und finanzielle Folgen haben. Umso wichtiger ist es, die strafrechtliche und die disziplinarrechtliche Verteidigung von Beginn an aufeinander abzustimmen.
Disziplinarverfahren wegen § 184b StGB: Wie sollten Beamte jetzt reagieren?
Die möglichen Folgen eines Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachts nach § 184b StGB sind strafrechtlich, beruflich und finanziell äußerst weitreichend. Deshalb ist es wichtig, keine vorschnellen Schritte zu unternehmen, die eine spätere Verteidigungsstrategie erschweren könnten.
1. Machen Sie zunächst keine Aussage
Sowohl im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren als auch im Disziplinarverfahren gilt: Sie müssen sich nicht selbst belasten und sollten zunächst keine Angaben zur Sache machen. Zulässiges Schweigen darf nicht zu Ihrem Nachteil gewertet werden. Auch vermeintlich harmlose Fragen sollten Sie ohne vorherige anwaltliche Beratung nicht beantworten. Der verständliche Versuch, den Sachverhalt sofort aufzuklären oder richtigzustellen, kann die Verteidigung erheblich erschweren.
Informieren Sie den Dienstherrn nicht vorschnell selbst über die eingeleiteten Ermittlungen. Ob im Einzelfall eine Mitteilungs- oder Auskunftspflicht besteht, sollte zunächst anwaltlich geprüft werden. Auf Anhörungsschreiben des Dienstherrn sollten Sie ebenfalls nicht ohne rechtlichen Beistand inhaltlich reagieren. Schreiben und gesetzte Fristen dürfen jedoch keinesfalls ignoriert werden. Lassen Sie deshalb umgehend prüfen, ob zunächst eine Fristverlängerung beantragt oder eine vorläufige Erklärung abgegeben werden sollte.
2. Kontaktieren Sie schnellstmöglich einen spezialisierten Rechtsanwalt
Wenn gegen Sie wegen § 184b StGB ermittelt wird und zugleich ein Disziplinarverfahren droht oder bereits eingeleitet wurde, sollten Sie unverzüglich einen Rechtsanwalt hinzuziehen, der über Erfahrung im Strafrecht und Disziplinarrecht verfügt. Beide Verfahren können sich unmittelbar aufeinander auswirken. Das Vorgehen im Strafverfahren stellt häufig entscheidende Weichen für das dienstrechtliche Verfahren.
Grundlage einer belastbaren Verteidigungsstrategie ist zunächst die Akteneinsicht. Erst wenn bekannt ist, welche konkreten Vorwürfe erhoben werden und auf welche Beweismittel sich die Ermittlungsbehörden stützen, lässt sich beurteilen, ob und in welcher Form eine Stellungnahme sinnvoll ist.
Damit Ihnen kein möglicherweise folgenschwerer Fehler unterläuft, kann der Rechtsanwalt außerdem die Kommunikation mit den Ermittlungsbehörden und dem Dienstherrn übernehmen und das Vorgehen in beiden Verfahren aufeinander abstimmen.
Wie kann ein Strafverteidiger Beamten bei einem Verfahren nach § 184b StGB helfen?
Der Strafverteidiger wird zunächst Akteneinsicht beantragen, um prüfen zu können, was Ihnen konkret zur Last gelegt wird und auf welche Beweismittel sich der Tatvorwurf stützt. Darauf aufbauend entwickelt er eine auf Ihren individuellen Fall zugeschnittene Verteidigungsstrategie.
Diese sollte sowohl die strafrechtliche als auch die disziplinarrechtliche Ebene einbeziehen. Deshalb ist es ratsam, einen Rechtsanwalt zu wählen, der über Erfahrung in beiden Rechtsgebieten verfügt oder die disziplinarrechtliche Vertretung entsprechend koordiniert. Da die tatsächlichen Feststellungen aus einem rechtskräftigen Strafurteil im anschließenden Disziplinarverfahren Bindungswirkung entfalten können, sollte jeder Schritt der Strafverteidigung frühzeitig mit Blick auf die möglichen dienstrechtlichen Folgen abgestimmt werden.
Welche Verteidigungsansätze bestehen im Strafverfahren?
Für eine engagierte Strafverteidigung besteht in vielen Fällen erheblicher Prüfungs- und Argumentationsspielraum. So lässt sich eine ermittelte IP-Adresse oder Nutzerkennung nicht immer zweifelsfrei einer bestimmten Person als tatsächlichem Nutzer zuordnen. Entscheidend ist außerdem, ob sich nachweisen lässt, wer Zugriff auf das betreffende Gerät oder Benutzerkonto hatte.
Auch die forensische Auswertung digitaler Spuren kann wichtige Verteidigungsansätze liefern. Zu prüfen ist beispielsweise, ob Dateien bewusst gespeichert oder lediglich automatisiert zwischengespeichert wurden, ob sie für den Nutzer wahrnehmbar und zugänglich waren und ob sich ein für den Besitz erforderlicher Herrschafts- und Besitzwille nachweisen lässt.
In geeigneten Einzelfällen kann der Rechtsanwalt außerdem dazu raten, bereits während des Ermittlungsverfahrens ein Therapie- oder Beratungsangebot wahrzunehmen. Ein solcher Schritt sollte jedoch nicht unkoordiniert erfolgen, sondern zuvor mit der Verteidigungsstrategie abgestimmt werden.
Welche Ziele verfolgt die Verteidigung?
Im Strafverfahren besteht das Ziel – soweit es die Sach- und Rechtslage ermöglicht – häufig darin, eine Einstellung des Ermittlungsverfahrens oder zumindest ein möglichst günstiges Verfahrensergebnis zu erreichen. Im Disziplinarverfahren geht es darum, schwerwiegende dienstrechtliche Maßnahmen zu verhindern oder deren Umfang zu begrenzen.
Wurde bereits eine vorläufige Dienstenthebung oder die Einbehaltung eines Teils der Bezüge angeordnet, kann der Rechtsanwalt zudem prüfen, ob dagegen gerichtlicher Eilrechtsschutz in Betracht kommt. Auf diese Weise lässt sich die Rechtmäßigkeit der Maßnahme frühzeitig gerichtlich überprüfen.
Anwaltliche Hilfe bei Straf- und Disziplinarverfahren
Dr. Brauer Rechtsanwälte sind auf das Strafrecht spezialisiert und vertreten Sie bundesweit. Durch unsere langjährige Tätigkeit als Strafverteidiger an unseren Standorten in Bonn, Köln, Essen, Hamburg, Lübeck, Greifswald, Berlin, Leipzig, Dresden, Frankfurt, Saarbrücken, Stuttgart, Nürnberg, Regensburg und München verfügen wir über umfassende Erfahrung im Umgang mit den Strafverfolgungsbehörden – auch im Sexualstrafrecht.
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Über den Autor
Dr. Matthias Brauer LL.M.
Dr. Matthias Brauer ist Rechtsanwalt und ein erfahrener Fachanwalt für Strafrecht. Seit Jahren vertritt er mit seiner Kanzlei "Dr. Brauer Rechtsanwälte" bundesweit Mandanten bei strafrechtlichen Anschuldigungen.
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