Der Markt im Internet für Potenzmittel wie Viagra und Cialis boomt.
Weil es vielen Betroffenen unangenehm ist, den eigenen Hausarzt mit seinem Problem zu befassen, werden die Präparate häufig ohne Rezept über das Internet im Ausland bestellt.
darf man das oder ist es illegal, Viagra über das Internet zu bestellen? Muss man sogar mit einem Strafverfahren rechnen, wenn der Zoll auf die Sendung aufmerksam wird?
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- Welche Rechtsgrundlage gilt für Potenzmittel wie Viagra?
- Ist es erlaubt, Potenzmittel wie Viagra im Ausland zu bestellen?
- Wann kann man des illegalen Handels mit Potenzmitteln verdächtigt werden?
- Welche Strafen drohen bei einer illegalen Bestellung von Viagra über das Internet?
- Wann sollte ich einen Rechtsanwalt einschalten?
Welche Rechtsgrundlage gilt für Potenzmittel wie Viagra?
Im deutschen Arzneimittelgesetz (AMG) wird in § 2 Abs. 1 definiert, was ein Arzneimittel ist. Danach gelten Stoffe als Arzneien, die zur Anwendung am oder im Körper und zur Heilung, Linderung oder Verhütung von Krankheiten oder körperlichen Beschwerden bestimmt sind oder die dazu geeignet sind, physiologische Funktionen des Körpers durch pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkung zu beeinflussen.
Letzteres ist bei Potenzmitteln zweifellos der Fall. Damit unterliegen Viagra, Cialis & Co. den Vorschriften des Arzneimittelgesetzes. Lassen Sie sich nicht von falschen Angaben der Internet-Händler täuschen, die vorgeben, es handle sich bei dem angebotenen Potenzmittel nur um Nahrungsergänzungsmittel. Darin enthaltene Wirkstoffe wie z. B. Sildenafil und Tadalafil gelten in Deutschland als Arzneimittel.
Maßgeblich ist allein das deutsche Arzneimittelgesetz, auch wenn die Rechtslage in anderen EU-Mitgliedsstaaten anders aussieht. In Deutschland dürfen rezeptpflichtige Arzneimittel auf dem Postweg nur mit einem von einem Arzt ausgestellten Rezept bei einer Versandapotheke bestellt werden.
Ist es erlaubt, Potenzmittel wie Viagra im Ausland zu bestellen?
Als Privatperson darf man Arzneimittel nur unter engen Voraussetzungen aus dem Ausland beziehen. Rechtlich handelt es sich bei der Einfuhr nach Deutschland um eine sogenannte Verbringung.
Eine Voraussetzung für den legalen Bezug ist die Zulassung und Registrierung des Arzneimittels in Deutschland. Das ist zumindest bei verschreibungsfähigen Potenzmitteln wie z. B. Viagra und Cialis gegeben. Anders sieht es bei nachgemachten Präparaten aus, die in Deutschland nicht zugelassen sind. Ganz gefährlich wird es schließlich bei der Einfuhr von gefälschten Medikamenten, also im vorliegenden Fall von einem Potenzmittel, das zwar z. B. als Viagra bezeichnet wird, in dem aber andere Inhaltsstoffe enthalten sind.
Aber trotz der Tatsache, dass es sich z. B. bei Viagra und Cialis um in Deutschland verschreibungsfähige Medikamente handelt, darf man sie nicht einfach irgendwo im Ausland bestellen. Erlaubt ist das nur, wenn ein Rezept dafür vorliegt und es sich beim dem ausländischen Versandhändler um eine Online-Apotheke aus einem Land handelt, aus dem in Deutschland wegen ähnlichen Rechtsvorschriften Arzneimittel ausdrücklich bezogen werden dürfen.
Das sind aber nur die EU-Mitgliedsstaaten Niederlande, Schweden und Tschechien (hier nur nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel) sowie das dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörende Island. Der Bezug aus Großbritannien ist seit dem »Brexit« nicht mehr möglich, vorübergehend aber noch aus Nordirland, aufgrund von Sonderregelungen.
Der Bezug von Medikamenten als Privatperson aus anderen als den oben erwähnten EU- bzw. EWR-Staaten ist generell verboten.
Wann kann man des illegalen Handels mit Potenzmitteln verdächtigt werden?
Ein besonderes Problem für Besteller von Potenzmitteln aus dem Ausland kann entstehen, wenn größere Mengen oder kleinere Mengen sehr häufig bestellt werden und dies dem Zoll auffällt. Dann liegt für die Behörden der Verdacht nahe, dass es sich nicht nur um Mittel für den Eigenbedarf handelt, sondern damit gehandelt werden soll. In solchen Fällen ist leider mit Hausdurchsuchungen zu rechnen, weil auf diese Weise weiteren Beweise gefunden werden sollen.
Welche Strafen drohen bei einer illegalen Bestellung von Viagra über das Internet?
Zunächst handelt es sich bei einfachen illegalen Bestellungen nur um eine Ordnungswidrigkeit, für die allerdings § 97 Abs. 2 Nr. 8 AMG ein Bußgeld bis zu 25.000 Euro vorsieht. Bei der konkreten Höhe kommt es sehr stark auf die Umstände des Einzelfalls an, nicht zuletzt auf die bestellte Menge. Deshalb können hier leider keine weitergehenden Aussagen getroffen werden.
Angesichts der Maximalhöhe ist aber bereits bei dieser Ordnungswidrigkeit die Einschaltung eines Rechtsanwalts zu empfehlen, weil nur er die drohende Strafe realistisch einschätzen kann.
Wesentlich problematischer wird es, wenn ein gefälschtes Arzneimittel oder ein gefälschter Wirkstoff eingeführt wird. Hier droht nach § 96 Nr. 18e AMG eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
Steht sogar der Verdacht des Handels im Raum, dann droht nach § 95 Abs. 1 Nr. 3a AMG eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Für Fahrlässigkeit ist eine Strafe von bis zu einem Jahr Freiheitsentzug oder Geldstrafe vorgesehen.
Hinzu kommen möglicherweise noch Forderungen der Rechteinhaber an den Potenzmitteln, gegen deren Marken- und Patentrecht verstoßen wurde.
Egal ob Ordnungswidrigkeit oder Straftat – die Nebenfolge ist gleich: Die verbotswidrig eingeführten Potenzmittel werden eingezogen und vernichtet.
Wann sollte ich einen Rechtsanwalt einschalten?
Sobald ein höheres Bußgeld droht oder sogar gegen Sie sogar ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde, sollten Sie Kontakt zu einem Fachanwalt für Strafrecht aufnehmen. Machen Sie bis dahin gegenüber den Behörden keine Angaben zur Sache! Als Beschuldigter haben Sie ein umfassendes Aussageverweigerungsrecht. Einer Vorladung durch die Polizei müssen Sie nicht Folge leisten.
Ein Strafverteidiger kann Einsicht in die Ermittlungsakte nehmen und dabei feststellen, über welche Beweise die Ermittlungsbehörden gegen Sie überhaupt verfügen. Nur auf dieser Basis kann eine sinnvolle Verteidigungsstrategie entwickelt werden. Für eine Anlage muss die Staatsanwaltschaft z. B. beweisen, dass Sie das Potenzmittel tatsächlich selbst bestellt haben. Wenn die Beweise nicht ausreichen, dann bestehen gute Aussichten, das Verfahren nach § 170 Abs. 2 der Strafprozessordnung aus Mangel an Beweisen mit einer Einstellung zu beenden.
Falls Sie Potenzmittel im Ausland bestellt haben und deshalb jetzt ein Bußgeld- oder Ermittlungsverfahren gegen Sie läuft, dann wenden Sie sich bitte gern an Dr. Brauer Rechtsanwälte wenden. Wir haben umfangreiche Erfahrungen auf dem Gebiet des Arzneimittelstrafrechts und arbeiten bundesweit als Strafverteidiger. Nehmen Sie über das Kontaktformular, per Telefon (auch über WhatsApp) oder E-Mail für eine kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung Verbindung mit uns auf.
Über den Autor
Dr. Matthias Brauer LL.M.
Dr. Matthias Brauer ist Rechtsanwalt und ein erfahrener Fachanwalt für Strafrecht. Seit Jahren vertritt er mit seiner Kanzlei "Dr. Brauer Rechtsanwälte" bundesweit Mandanten bei strafrechtlichen Anschuldigungen.
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