Nach § 201 StGB macht sich strafbar, wer unbefugt das nicht öffentlich gesprochene Wort eines anderen aufnimmt, eine so hergestellte Aufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht.
Die Aufnahme muss nicht unbedingt heimlich erfolgen. Entscheidend ist, dass sie unbefugt erfolgt.
§ 201 StGB sieht eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vor. Auch die Einziehung des Aufnahmegeräts ist möglich.
Wenn gegen Sie wegen Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes ermittelt wird, sollten Sie von Ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen und schnellstmöglich einen Rechtsanwalt kontaktieren.
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Weitere Kontaktmöglichkeiten:
- Wann ist eine Tonaufnahme nach § 201 StGB strafbar?
- Müssen Tonaufnahmen heimlich erfolgen, um strafbar zu sein?
- Darf man einen Polizeieinsatz oder eine Vernehmung aufnehmen?
- Darf man ein Streitgespräch zur Beweissicherung aufnehmen?
- Fällt das Weiterleiten von Sprachnachrichten unter § 201 StGB?
- Kann eine heimliche Tonaufnahme als Beweismittel vor Gericht verwendet werden?
- Welche Strafen drohen bei einer Tonaufnahme nach § 201 StGB?
- Ermittlungsverfahren wegen einer Tonaufnahme: Wie sollte ich reagieren?
- Wie kann ein Strafverteidiger bei einem Vorwurf nach § 201 StGB helfen?
- Anwalt bei heimlichen Tonaufnahmen: Kontakt und Ersteinschätzung
Wann ist eine Tonaufnahme nach § 201 StGB strafbar?
Heutzutage hat fast jeder ein Smartphone schnell zur Hand. Damit ist es möglich, still und heimlich einen Schnappschuss, ein kurzes Video oder eine Tonaufnahme von einer verfänglichen Situation zu machen. Bei Tonaufnahmen geht es häufig entweder um peinliche Situationen, die geeignet sind, den Ruf einer anderen Person zu schädigen, oder um die Schaffung eines Beweismittels. § 201 StGB schützt die Vertraulichkeit des gesprochenen Wortes als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Der Schutz beschränkt sich dabei nicht auf peinliche oder besonders persönliche Gesprächsinhalte.
Nach § 201 StGB macht sich strafbar, wer unbefugt das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufnimmt, eine so hergestellte Aufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht.
Welche Handlungen sind nach § 201 StGB strafbar?
Für das Aufnehmen ist es erforderlich, dass das gesprochene Wort auf einem Tonträger, etwa dem Speicher eines Smartphones, gespeichert wird. Für die Strafbarkeit bedarf es also keiner Veröffentlichung oder anderweitigen Verwendung: Bereits die unbefugte Aufnahme kann den Tatbestand des § 201 StGB erfüllen.
Ein Gebrauchen liegt insbesondere dann vor, wenn die Aufnahme abgespielt wird. Unter Zugänglichmachen versteht man, dass einem Dritten die Möglichkeit gegeben wird, vom Inhalt der Aufnahme Kenntnis zu nehmen. Darunter fallen das Abspielen gegenüber einer anderen Person, aber auch das Weiterleiten oder Hochladen im Internet beziehungsweise in sozialen Medien. Dies kann auch dann strafbar sein, wenn man die unbefugt hergestellte Aufnahme nicht selbst angefertigt hat.
Auch das Abhören des nichtöffentlich gesprochenen Wortes eines anderen mit einem Abhörgerät ist strafbar, wenn die Äußerung nicht zur Kenntnis des Zuhörenden bestimmt ist und das Abhören unbefugt erfolgt. Das bloße Lauschen an einer Tür mit den eigenen Ohren wird hingegen nicht von § 201 StGB erfasst.
Wann ist die öffentliche Wiedergabe des Gesprächsinhalts strafbar?
Darüber hinaus kann es strafbar sein, das unbefugt aufgenommene oder abgehörte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen im Wortlaut oder seinem wesentlichen Inhalt nach öffentlich mitzuteilen. Hier geht es insbesondere um das Verbreiten im Internet oder in sozialen Medien. Dafür muss nicht die Aufnahme selbst veröffentlicht werden. Auch eine öffentliche Wiedergabe des Gesprächsinhalts in Textform kann erfasst sein.
Gemäß § 201 Abs. 2 Satz 2 StGB ist dies allerdings nur strafbar, wenn die öffentliche Mitteilung geeignet ist, berechtigte Interessen eines anderen zu beeinträchtigen. Eine bestimmte inhaltliche Relevanz allein ist dafür nicht ausschlaggebend. Entscheidend sind der Inhalt und die Umstände der Mitteilung sowie deren mögliche Auswirkungen auf die Betroffenen.
Die öffentliche Mitteilung ist nicht rechtswidrig, wenn sie zur Wahrnehmung überragender öffentlicher Interessen erfolgt. Diese Ausnahme trägt insbesondere der Meinungs- und Pressefreiheit Rechnung. Die genannten Einschränkungen gelten allerdings nur für das öffentliche Mitteilen. Sie rechtfertigen nicht automatisch die vorherige Aufnahme oder das Abhören.
Wann erfolgt eine Tonaufnahme unbefugt?
Erforderlich ist, dass die Aufnahme unbefugt erfolgt. Liegt ein wirksames Einverständnis der aufgenommenen Person vor, ist die Aufnahme insoweit nicht strafbar. Das Einverständnis kann ausdrücklich oder durch eindeutiges Verhalten erklärt werden. Bloßes Schweigen oder ein fehlender Widerspruch reichen grundsätzlich nicht aus, auch wenn die betroffene Person die Aufnahme bemerkt.
Auch die eigene Teilnahme am Gespräch berechtigt nicht dazu, es aufzunehmen. Das Einverständnis muss die jeweilige Handlung umfassen. So bedeutet eine Zustimmung zur Aufnahme nicht automatisch, dass diese anschließend veröffentlicht werden darf.
In bestimmten Situationen kann sich eine Befugnis aus einem Rechtfertigungsgrund ergeben, etwa einem rechtfertigenden Notstand. Das kann ausnahmsweise in Betracht kommen, wenn die Aufnahme zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr im Zusammenhang mit einer schweren Straftat erforderlich ist, kein milderes, gleich wirksames Mittel zur Verfügung steht und die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Der bloße Wunsch, Beweise für eine Straftat zu sichern, rechtfertigt eine heimliche Tonaufnahme jedoch nicht automatisch. Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls.
Wann ist ein Gespräch nichtöffentlich?
Ein weiteres entscheidendes Kriterium ist die Nichtöffentlichkeit des gesprochenen Wortes. Öffentlich gesprochene Äußerungen werden von § 201 StGB insoweit nicht geschützt. Maßgeblich ist jedoch nicht allein der Ort des Gesprächs, sondern vor allem der Zuhörerkreis: An wen richtet sich die Äußerung und wer kann sie unter den konkreten Umständen ohne Weiteres mithören?
Eine Äußerung ist grundsätzlich nichtöffentlich, wenn sie sich an einen abgegrenzten Personenkreis richtet und für Außenstehende nicht ohne Weiteres hörbar ist. Der Zuhörerkreis kann beispielsweise durch persönliche oder sachliche Beziehungen begrenzt sein.
Persönliche Gespräche in normaler Lautstärke sind daher regelmäßig nichtöffentlich, sofern sie unter den konkreten Umständen nicht ohne Weiteres von einem unbestimmten Personenkreis mitgehört werden können. Typische Beispiele sind Telefonate, geschlossene Besprechungen – auch per Videokonferenz –, Gespräche im Rahmen einer privaten Feier oder Arztgespräche.
Bei Gesprächen in einem Restaurant oder auf der Straße kommt es insbesondere darauf an, wie laut gesprochen wird und welche Mithörmöglichkeiten für unbeteiligte Personen bestehen. Auch an einem öffentlich zugänglichen Ort kann ein Gespräch somit nichtöffentlich sein.
Müssen Tonaufnahmen heimlich erfolgen, um strafbar zu sein?
Auch wenn solche Fälle meist heimliche Aufnahmen betreffen, ist die Heimlichkeit keine Voraussetzung für die Strafbarkeit. Selbst wenn die sprechende Person bemerkt, dass sie unbefugt aufgenommen wird, kann die Aufnahme strafbar sein. Entscheidend ist also nicht die Heimlichkeit, sondern die fehlende Befugnis zur Aufnahme.
Darf man einen Polizeieinsatz oder eine Vernehmung aufnehmen?
Ein besonders praxisrelevanter Fall ist die Tonaufnahme eines Polizeieinsatzes. Hier kommt es auf die Art und Weise der polizeilichen Ansprache sowie die konkreten Mithörmöglichkeiten an. Wird beispielsweise auf einem öffentlichen Platz eine größere Gruppe lautstark von der Polizei angesprochen und können unbeteiligte Personen die Äußerungen ohne Weiteres mithören, liegt regelmäßig Öffentlichkeit vor. § 201 StGB greift dann hinsichtlich dieser Äußerungen nicht ein.
Wird dagegen nur eine einzelne Person oder ein überschaubarer Personenkreis angesprochen und gegebenenfalls zur Seite genommen, kann eine nichtöffentliche Äußerung vorliegen. Entscheidend ist auch hier, ob das Gespräch für Außenstehende ohne Weiteres hörbar ist. Eine unbefugte Tonaufnahme kann dann nach § 201 StGB strafbar sein.
Auch wenn Sie als Beschuldigter selbst an einer polizeilichen Vernehmung teilnehmen, ist eine heimliche Aufnahme keine sinnvolle Verteidigungsstrategie. Die dienstlichen Äußerungen der Polizeibeamten sind ebenfalls geschützt, sofern sie nichtöffentlich erfolgen. Eine unbefugte Aufnahme kann daher nach § 201 StGB strafbar sein.
Darf man ein Streitgespräch zur Beweissicherung aufnehmen?
Auch ein Streitgespräch kann Anlass für eine Tonaufnahme sein. Häufig geht es darum, das Gegenüber zu überführen, ihm ein bestimmtes Verhalten nachzuweisen oder Beweise dafür zu sichern. Die eigene Teilnahme am Gespräch berechtigt jedoch nicht zur Aufnahme. Wer die nichtöffentlich gesprochenen Worte des anderen unbefugt aufnimmt, erfüllt grundsätzlich den Tatbestand des § 201 StGB. Der Wunsch, Beweise zu sichern, macht die Aufnahme nicht automatisch zulässig.
Fällt das Weiterleiten von Sprachnachrichten unter § 201 StGB?
Wer eine bewusst an ihn versandte Sprachnachricht empfängt oder anhört, macht sich dadurch grundsätzlich nicht nach § 201 StGB strafbar. Die Aufnahme wurde in diesem Fall von der sprechenden Person selbst erstellt oder mit ihrem Einverständnis angefertigt.
Das bedeutet allerdings nicht, dass die Sprachnachricht ohne Weiteres veröffentlicht oder weitergeleitet werden darf. Dies kann das allgemeine Persönlichkeitsrecht der betroffenen Person verletzen.
Kann eine heimliche Tonaufnahme als Beweismittel vor Gericht verwendet werden?
Wie bereits erläutert, werden viele Tonaufnahmen erstellt, um Beweise zu sichern. Doch können solche Aufnahmen überhaupt als Beweismittel vor Gericht verwendet werden?
Eine unbefugte oder rechtswidrige Aufnahme ist nicht automatisch in jedem Fall unverwertbar. Ob sie als Beweismittel zugelassen werden darf, hängt von den Umständen des Einzelfalls und der Art des gerichtlichen Verfahrens ab. Dabei sind insbesondere das allgemeine Persönlichkeitsrecht der aufgenommenen Person und das Interesse an der Beweisführung beziehungsweise der Strafverfolgung gegeneinander abzuwägen. Das bloße Interesse, ein Beweismittel zu gewinnen, reicht für eine Verwertung regelmäßig nicht aus.
Eine Rolle spielen etwa die Schwere des aufzuklärenden Tatvorwurfs, die betroffene Privatsphäre sowie der Ort, die Umstände und der Zweck der Aufnahme. Aufnahmen aus dem unantastbaren Kernbereich der privaten Lebensgestaltung sind einer solchen Abwägung entzogen und dürfen grundsätzlich nicht verwertet werden. Allerdings fällt nicht jedes private Gespräch in diesen besonders geschützten Bereich.
Zudem kann die Übermittlung einer unbefugt hergestellten Aufnahme an das Gericht eine eigene Strafbarkeit begründen. Denn auch das Gebrauchen oder Zugänglichmachen einer solchen Aufnahme kann von § 201 StGB erfasst sein. Ob dies im konkreten Fall unbefugt erfolgt oder gerechtfertigt ist, muss gesondert geprüft werden. Vor einer Weitergabe sollte deshalb anwaltlicher Rat eingeholt werden.
Daraus folgt: Die mögliche Strafbarkeit der Aufnahme und ihre Verwertbarkeit als Beweismittel müssen getrennt voneinander geprüft werden.
Welche Strafen drohen bei einer Tonaufnahme nach § 201 StGB?
Die Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes kann erhebliche strafrechtliche Folgen haben. § 201 StGB sieht eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vor. Verletzt ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter die Vertraulichkeit des Wortes, droht eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe.
Das konkrete Strafmaß richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Dazu zählen etwa Vorstrafen, der Verwendungszweck der Aufnahmen und mögliche Schäden für die betroffene Person. Auch eine Eintragung im Führungszeugnis ist möglich. Ob sie erfolgt, hängt insbesondere von der Höhe der Strafe und möglichen weiteren Verurteilungen ab. Gemäß § 201 Abs. 4 StGB ist auch der Versuch strafbar.
Kann das Aufnahmegerät eingezogen werden?
§ 201 Abs. 5 StGB sieht darüber hinaus vor, dass Tonträger und Abhörgeräte, die für die Tat verwendet wurden, eingezogen werden können. Davon kann beispielsweise auch ein zur Aufnahme genutztes Smartphone betroffen sein. Die Einziehung bedeutet einen dauerhaften Entzug des Gegenstands und geht damit über eine vorübergehende Beschlagnahme zur Beweissicherung hinaus.
Sie muss jedoch verhältnismäßig sein. Je nach Einzelfall kann etwa die Löschung der Aufnahme als weniger einschneidende Maßnahme in Betracht kommen.
Wann verjährt die Tat und wann ist ein Strafantrag erforderlich?
Die Verfolgungsverjährung beträgt grundsätzlich fünf Jahre. Durch bestimmte Verfahrenshandlungen kann die Verjährung jedoch unterbrochen werden.
Taten nach § 201 Abs. 1 und 2 StGB werden nur auf Strafantrag verfolgt. Für die Tat nach Absatz 3 durch einen Amtsträger oder einen für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten ist dagegen kein Strafantrag erforderlich.
Die Strafantragsfrist beträgt gemäß § 77b StGB drei Monate. Sie beginnt mit Ablauf des Tages, an dem die antragsberechtigte Person sowohl von der Tat als auch von der Person des Täters Kenntnis erlangt.
Welche zivilrechtlichen Folgen sind möglich?
Auch zivilrechtliche Konsequenzen kommen in Betracht. Eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts kann insbesondere Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche begründen. Bei schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsverletzungen kann unter weiteren Voraussetzungen auch eine Geldentschädigung verlangt werden.
Ermittlungsverfahren wegen einer Tonaufnahme: Wie sollte ich reagieren?
Wenn Sie eine polizeiliche Vorladung erhalten haben oder bereits eine Hausdurchsuchung stattgefunden hat, sollten Sie nicht übereilt reagieren. Bei einer Durchsuchung kann auch das Aufnahmegerät zur Beweissicherung beschlagnahmt werden. Wichtig ist jetzt, Fehler zu vermeiden, die sich später nur schwer korrigieren lassen. Daher unsere Empfehlung:
1. Machen Sie zunächst keine Aussage
Als Beschuldigter in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren haben Sie ein umfassendes Aussageverweigerungsrecht. Davon sollten Sie zunächst Gebrauch machen. Wenn Sie vollständig zur Sache schweigen, darf dies nicht zu Ihrem Nachteil ausgelegt werden. Unbedachte Angaben können dagegen gegen Sie verwendet werden.
Löschen Sie außerdem keine Daten eigenmächtig und nehmen Sie ohne Abstimmung mit Ihrem Anwalt keinen Kontakt zu Zeugen oder möglichen Geschädigten auf. Insbesondere die Beseitigung von Beweismitteln oder der Versuch, Aussagen zu beeinflussen, kann Ihre Lage verschlechtern und unter Umständen eine Verdunkelungsgefahr begründen.
2. Kontaktieren Sie frühzeitig einen Strafverteidiger
Je früher Sie einen erfahrenen Strafverteidiger hinzuziehen, desto früher kann dieser Ihre Rechte sichern und die Verteidigung gezielt vorbereiten. Ihr Anwalt berät Sie zu den weiteren Schritten und übernimmt die Kommunikation mit den Ermittlungsbehörden. So vermeiden Sie, sich durch unbedachte Angaben selbst zu belasten.
Eine zentrale Grundlage ist die Akteneinsicht. Erst wenn bekannt ist, welche Aufnahme Ihnen vorgeworfen wird und welche Beweise vorliegen, lässt sich beurteilen, ob und wie Sie sich zu dem Vorwurf äußern sollten.
Wie kann ein Strafverteidiger bei einem Vorwurf nach § 201 StGB helfen?
Ihr Anwalt wird zunächst Akteneinsicht beantragen, um zu prüfen, was Ihnen im Einzelnen vorgeworfen wird und welche Beweise vorliegen. Darauf aufbauend entwickelt er eine auf Ihren Fall zugeschnittene Verteidigungsstrategie.
Es ist beispielsweise denkbar, dass die betroffene Person in die Aufnahme eingewilligt hat und diese somit nicht unbefugt war. Möglicherweise lässt sich Ihnen auch kein vorsätzliches Handeln nachweisen. Das kann insbesondere dann relevant sein, wenn die Aufnahme versehentlich erstellt wurde. Deshalb sollten auch die Herkunft der Datei und die Umstände ihrer Entstehung genau geprüft werden. Denkbar ist etwa, dass eine andere Person das Gerät genutzt und die Aufnahme angefertigt hat.
Auch die Frage, ob das Gespräch tatsächlich nichtöffentlich war, muss kritisch geprüft werden. Darüber hinaus ist zu klären, ob ein Rechtfertigungsgrund vorlag. Das bloße Interesse, mit der Tonaufnahme Beweise zu sichern, reicht dafür allerdings nicht automatisch aus.
Je nach Sachlage kann die Verteidigung auf eine frühzeitige Einstellung des Ermittlungsverfahrens hinwirken. Dadurch kann Ihnen eine öffentliche Hauptverhandlung erspart bleiben. Auch wenn bereits Anklage erhoben wurde, kommen abhängig von der Beweislage und den Umständen des Einzelfalls weiterhin eine Einstellung, ein Freispruch oder eine möglichst milde Strafe in Betracht.
Anwalt bei heimlichen Tonaufnahmen: Kontakt und Ersteinschätzung
Dr. Brauer Rechtsanwälte sind auf Strafrecht spezialisiert und vertreten Sie bundesweit. Durch unsere langjährige Tätigkeit als Strafverteidiger an unseren Standorten in Bonn, Köln, Essen, Hamburg, Lübeck, Greifswald, Berlin, Leipzig, Dresden, Frankfurt, Saarbrücken, Stuttgart, Nürnberg, Regensburg und München verfügen wir über umfassende Erfahrung im Umgang mit den Strafverfolgungsbehörden.
Wenn gegen Sie wegen einer heimlichen Tonaufnahme oder einer anderen Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes nach § 201 StGB ermittelt wird, stehen wir Ihnen gerne zur Seite.
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Über den Autor
Dr. Matthias Brauer LL.M.
Dr. Matthias Brauer ist Rechtsanwalt und ein erfahrener Fachanwalt für Strafrecht. Seit Jahren vertritt er mit seiner Kanzlei "Dr. Brauer Rechtsanwälte" bundesweit Mandanten bei strafrechtlichen Anschuldigungen.
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