Der schwere Hausfriedensbruch gemäß § 124 StGB ist eine Qualifikation des „einfachen“ Hausfriedensbruchs. In der Praxis kann der Tatbestand insbesondere im Zusammenhang mit Demonstrationen oder Hausbesetzungen relevant werden.
Strafbar macht sich, wer sich an den Handlungen einer öffentlich zusammengerotteten Menschenmenge beteiligt, die in der Absicht, mit vereinten Kräften Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen zu begehen, widerrechtlich in einen nach § 124 StGB geschützten Bereich eindringt.
Der schwere Hausfriedensbruch wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren bestraft.
Wird gegen Sie wegen schweren Hausfriedensbruchs ermittelt, sollten Sie zunächst keine Angaben zum Tatvorwurf machen und sich schnellstmöglich an einen auf Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalt wenden.
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- Was ist ein Hausfriedensbruch gemäß § 123 StGB?
- Wann liegt ein schwerer Hausfriedensbruch nach § 124 StGB vor?
- Typische Beispiele für einen schweren Hausfriedensbruch
- Welche Strafe droht bei schwerem Hausfriedensbruch?
- Vorladung wegen § 124 StGB: Was sollten Beschuldigte tun?
- Wie hilft ein Strafverteidiger bei einem Vorwurf nach § 124 StGB?
- Anwalt bei einem Vorwurf nach § 124 StGB kontaktieren
Was ist ein Hausfriedensbruch gemäß § 123 StGB?
Um den schweren Hausfriedensbruch gemäß § 124 StGB verstehen zu können, ist es zunächst notwendig, den Grundtatbestand des Hausfriedensbruchs nach § 123 StGB zu kennen.
Nach § 123 StGB macht sich strafbar, wer widerrechtlich in einen vom Hausrecht geschützten Bereich eindringt. Strafbar ist außerdem, wer dort ohne Befugnis verweilt und sich trotz Aufforderung des Berechtigten nicht entfernt. Da auch der schwere Hausfriedensbruch ein widerrechtliches Eindringen voraussetzt, soll zumindest dieser Begriff kurz erläutert werden. Darunter ist das Betreten eines geschützten Bereichs ohne Erlaubnis des Hausrechtsinhabers oder gegen dessen erkennbaren Willen zu verstehen. Hierfür genügt es, dass zumindest ein Teil des Körpers in den geschützten Bereich gelangt.
Zu den geschützten Bereichen gehören Wohnungen, Geschäftsräume und befriedetes Besitztum, das beispielsweise durch einen Zaun oder eine Hecke abgegrenzt sein kann. Ebenfalls geschützt sind abgeschlossene Räume, die zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind. § 123 StGB
Weiterführende Informationen zum Hausfriedensbruch gemäß § 123 StGB finden Sie unter folgendem Link: Hausfriedensbruch gemäß § 123 StGB
Wann liegt ein schwerer Hausfriedensbruch nach § 124 StGB vor?
Der schwere Hausfriedensbruch ist eine Qualifikation des „einfachen“ Hausfriedensbruchs und zählt zu den Straftaten gegen die öffentliche Ordnung. Das geschützte Rechtsgut des § 124 StGB ist neben dem Hausrecht auch der öffentliche Frieden.
Für die Verwirklichung des § 124 StGB muss sich eine Menschenmenge öffentlich zusammenrotten und in der Absicht, mit vereinten Kräften Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen zu begehen, widerrechtlich in einen vom Hausrecht geschützten Bereich eindringen. Hinsichtlich des widerrechtlichen Eindringens gilt das oben zu § 123 StGB Geschriebene. Es ist ausreichend, dass einzelne Beteiligte aus der Menschenmenge widerrechtlich eindringen, sofern dieses Vorgehen vom gemeinsamen Willen der Menschenmenge getragen wird. § 124 StGB
Welche Bereiche schützt § 124 StGB?
Geschützte Bereiche im Sinne des § 124 StGB sind Wohnungen, Geschäftsräume, befriedetes Besitztum sowie abgeschlossene Räume, die zum öffentlichen Dienst bestimmt sind. Anders als § 123 StGB erfasst § 124 StGB keine abgeschlossenen Räume, die lediglich dem öffentlichen Verkehr dienen.
Wann liegt eine Menschenmenge vor?
Es muss sich zudem um eine Menschenmenge handeln. Hierunter wird eine größere Zahl von Menschen verstanden, die sich räumlich zusammengefunden haben und so zahlreich sind, dass Einzelne kaum auffallen und ihr Hinzukommen oder Weggehen den Gesamteindruck nicht verändert. Es handelt sich daher um eine nicht sofort überschaubare Ansammlung von Menschen, die durch eine gewisse Gruppendynamik gekennzeichnet ist.
Eine konkrete Mindestzahl ist gesetzlich nicht festgelegt. Die Rechtsprechung hat das Tatbestandsmerkmal der Menschenmenge unter besonderen Umständen bereits bei zehn beteiligten Personen bejaht. Entscheidend sind stets die konkreten Umstände des Einzelfalls, insbesondere die räumlichen Verhältnisse und die Überschaubarkeit der Gruppe.
Gemeinsame Absicht, Gewalttätigkeiten zu begehen
Die Menschenmenge muss die Absicht haben, gemeinschaftlich gewalttätig gegen Personen oder Sachen vorzugehen. Diese Absicht kann beispielsweise durch das Verhalten der Beteiligten oder das Skandieren entsprechender Parolen zum Ausdruck kommen. Hat lediglich eine einzelne Person innerhalb der Menschenmenge gewalttätige Absichten, liegt noch kein schwerer Hausfriedensbruch vor.
Die Absicht, mit vereinten Kräften Gewalttätigkeiten zu begehen, ist gegeben, wenn die geplanten Tathandlungen von einer innerhalb der Menschenmenge bestehenden feindseligen Grundstimmung getragen werden.
Wichtig ist: Die gemeinsame Absicht genügt. Zu tatsächlichen Gewalttätigkeiten muss es nicht kommen.
Was bedeutet öffentliches Zusammenrotten?
Ein Zusammenrotten im Sinne des § 124 StGB liegt vor, wenn sich mehrere Personen mit dem erkennbaren Willen verbinden, gemeinsam gegen die öffentliche Ordnung oder gegen Rechtsgüter anderer vorzugehen. Das Zusammenrotten kann sowohl im Voraus geplant sein als auch spontan aus einer zunächst friedlichen Ansammlung entstehen.
Das Zusammenrotten muss öffentlich stattfinden. Dies ist der Fall, wenn sich eine unbestimmte Anzahl weiterer Menschen beteiligen kann. Entscheidend ist daher nicht allein, ob der Ort öffentlich zugänglich oder das Geschehen öffentlich wahrnehmbar ist, sondern ob ein unbestimmter Personenkreis die Möglichkeit hat, sich der Menschenmenge anzuschließen.
Typische Beispiele für einen schweren Hausfriedensbruch
In der Vergangenheit kam es mehrfach am Rande oder im Anschluss an Demonstrationen dazu, dass größere Gruppen in Räumlichkeiten politischer Gegner, Firmengebäude oder öffentliche Einrichtungen eindrangen.
Auch im Zusammenhang mit sogenannten „Lost Places“ kann der Tatbestand des schweren Hausfriedensbruchs erfüllt sein. Dies kommt etwa in Betracht, wenn eine größere Gruppe widerrechtlich in ein fremdes Gebäude eindringt und bereits zu diesem Zeitpunkt die gemeinsame Absicht besteht, dort Gewalttätigkeiten gegen Sachen zu verüben.
Ebenso kann eine Hausbesetzung einen schweren Hausfriedensbruch darstellen. Das bloße gemeinschaftliche Eindringen oder Besetzen eines Gebäudes genügt hierfür jedoch nicht. Zusätzlich müssen die besonderen Voraussetzungen des § 124 StGB erfüllt sein, insbesondere das öffentliche Zusammenrotten einer Menschenmenge und die Absicht, mit vereinten Kräften Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen zu begehen.
Welche Strafe droht bei schwerem Hausfriedensbruch?
Für einen schweren Hausfriedensbruch gemäß § 124 StGB sieht das Gesetz eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren vor. Das konkrete Strafmaß richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Relevant ist insbesondere, ob es tatsächlich zu Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen gekommen ist. Weitere wichtige Kriterien sind die Rolle und der konkrete Tatbeitrag des Beschuldigten, die Dauer des Geschehens, die Höhe eines entstandenen Schadens sowie etwaige Vorstrafen.
Häufig werden im Zusammenhang mit einem schweren Hausfriedensbruch weitere Straftaten begangen. In Betracht kommen beispielsweise Diebstahl, Sachbeschädigung, Körperverletzung oder Widerstandsdelikte. Diese zusätzlichen Vorwürfe können das Strafmaß erheblich beeinflussen. Ob die Taten rechtlich als Tateinheit behandelt werden oder eine Gesamtstrafe zu bilden ist, hängt von den konkreten Tathandlungen ab.
Während der „einfache“ Hausfriedensbruch gemäß § 123 Abs. 2 StGB nur auf Antrag verfolgt wird, handelt es sich beim schweren Hausfriedensbruch um ein Offizialdelikt. Die Strafverfolgungsbehörden ermitteln daher von Amts wegen; ein Strafantrag des Hausrechtsinhabers ist nicht erforderlich.
Vorladung wegen § 124 StGB: Was sollten Beschuldigte tun?
Wenn Sie eine polizeiliche Vorladung erhalten oder auf andere Weise von einem gegen Sie geführten Ermittlungsverfahren erfahren, sollten Sie zunächst Ruhe bewahren. Überhastete oder unüberlegte Reaktionen können Ihre Verteidigung erschweren. Daher unser Rat:
1. Machen Sie zunächst keine Angaben zum Tatvorwurf.
Als Beschuldigter haben Sie ein umfassendes Aussageverweigerungsrecht. Sie müssen sich nicht selbst belasten. Ihr Schweigen darf nicht zu Ihrem Nachteil gewertet werden. Dagegen können unbedachte Angaben später gegen Sie verwendet werden – auch dann, wenn diese außerhalb einer förmlichen Vernehmung erfolgen.
Einer polizeilichen Vorladung als Beschuldigter müssen Sie grundsätzlich nicht folgen. Anders ist dies bei einer Ladung durch die Staatsanwaltschaft oder das Gericht. In diesem Fall besteht eine Pflicht zum Erscheinen. Auch dort dürfen Sie jedoch weiterhin von Ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen. § 163a StPO
2. Kontaktieren Sie schnellstmöglich einen Strafverteidiger.
Es ist ratsam, sich möglichst frühzeitig an einen erfahrenen Rechtsanwalt zu wenden. So können Verteidigungsmöglichkeiten rechtzeitig geprüft und unnötige Fehler vermieden werden. Der Strafverteidiger übernimmt die Kommunikation mit den Ermittlungsbehörden und beantragt Akteneinsicht. Erst wenn der konkrete Tatvorwurf und die vorhandenen Beweismittel bekannt sind, lässt sich entscheiden, ob und in welcher Form eine Einlassung sinnvoll ist. § 147 StPO
Wie hilft ein Strafverteidiger bei einem Vorwurf nach § 124 StGB?
Akteneinsicht als Grundlage der Verteidigung
Nach Übernahme der Strafverteidigung wird der Anwalt zunächst Akteneinsicht beantragen. Dadurch lässt sich prüfen, was Ihnen konkret zur Last gelegt wird und auf welche Beweismittel die Ermittlungsbehörden den Tatvorwurf stützen. Auf dieser Grundlage entwickelt der Strafverteidiger eine auf Ihren individuellen Fall zugeschnittene Verteidigungsstrategie. § 147 StPO
Welche Verteidigungsansätze gibt es?
Wie bereits dargestellt, setzt der schwere Hausfriedensbruch zahlreiche Tatbestandsmerkmale voraus, die für eine Strafbarkeit nach § 124 StGB vollständig erfüllt sein müssen. Kann auch nur eines dieser Merkmale widerlegt oder begründet in Zweifel gezogen werden, scheidet eine Verurteilung wegen schweren Hausfriedensbruchs aus. Eine Strafbarkeit wegen einfachen Hausfriedensbruchs oder wegen anderer Delikte kann jedoch weiterhin zu prüfen sein.
Insbesondere bei ursprünglich friedlichen Protestaktionen oder Hausbesetzungen bestehen häufig Ansatzpunkte für die Verteidigung. Die Ermittlungsbehörden müssen dem konkreten Beschuldigten einen vorsätzlichen Beteiligungsbeitrag nachweisen. Dabei ist auch zu prüfen, ob er die gemeinsame Gewaltabsicht der Menschenmenge kannte und zumindest billigend in Kauf nahm. Nicht erforderlich ist dagegen zwingend, dass der Beschuldigte selbst Gewalttätigkeiten begehen wollte.
Die bloße Anwesenheit am Tatort oder das spätere Hinzukommen ohne eigenen Beteiligungsbeitrag reichen für eine Strafbarkeit nach § 124 StGB grundsätzlich nicht aus. Gleiches gilt, wenn der Beschuldigte die Menschenmenge bereits verlassen hatte, bevor es zum tatbestandsmäßigen Eindringen kam. Jedes Detail zum räumlichen und zeitlichen Ablauf kann daher entlastend wirken. Der Strafverteidiger wertet hierzu beispielsweise Videoaufnahmen, Zeugenaussagen, Chatverläufe und weitere Ermittlungsunterlagen aus.
Verteidigung im Ermittlungsverfahren und vor Gericht
Oberstes Ziel der Strafverteidigung ist in vielen Fällen eine möglichst frühzeitige Einstellung des Ermittlungsverfahrens. Dadurch kann eine öffentliche und belastende Hauptverhandlung häufig vermieden werden.
Sollte es dennoch zu einer Anklage kommen, übernehmen wir Ihre Verteidigung vor Gericht und achten auf die konsequente Wahrung Ihrer Rechte. Abhängig von der Beweislage kann weiterhin ein Freispruch angestrebt werden. Ist eine Verurteilung nicht zu vermeiden, setzt sich die Verteidigung für ein möglichst mildes Strafmaß ein. Dabei sind insbesondere ein geringer Tatbeitrag und eine untergeordnete Rolle innerhalb der Menschenmenge zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen.
Anwalt bei einem Vorwurf nach § 124 StGB kontaktieren
Dr. Brauer Rechtsanwälte sind auf Strafrecht und Strafverteidigung spezialisiert. Wir vertreten Sie bundesweit, wenn gegen Sie wegen des Verdachts des schweren Hausfriedensbruchs gemäß § 124 StGB ermittelt wird. Standorte unserer Kanzlei befinden sich in Bonn, Köln, Essen, Hamburg, Lübeck, Greifswald, Berlin, Leipzig, Dresden, Frankfurt, Saarbrücken, Stuttgart, Nürnberg, Regensburg und München.
Jeder strafrechtliche Vorwurf muss individuell geprüft werden. Nach einer Auswertung der Ermittlungsakte können wir beurteilen, welche Verteidigungsmöglichkeiten in Ihrem Fall bestehen und welche nächsten Schritte sinnvoll sind.
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Über den Autor
Dr. Matthias Brauer LL.M.
Dr. Matthias Brauer ist Rechtsanwalt und ein erfahrener Fachanwalt für Strafrecht. Seit Jahren vertritt er mit seiner Kanzlei "Dr. Brauer Rechtsanwälte" bundesweit Mandanten bei strafrechtlichen Anschuldigungen.
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