Wegen Hausfriedensbruchs gemäß § 123 StGB macht sich strafbar, wer gegen den Willen des Hausrechtsinhabers unbefugt in eine geschützte Räumlichkeit eindringt, sich Zugang verschafft oder sich nach einer Aufforderung zum Verlassen weiterhin dort aufhält.
Zu den geschützten Räumlichkeiten zählen insbesondere Wohnungen, Geschäftsräume, das befriedete Besitztum sowie abgeschlossene Räume, die dem öffentlichen Dienst oder dem öffentlichen Verkehr dienen.
Der Hausfriedensbruch ist ein Antragsdelikt. Der Hausrechtsinhaber muss einen Strafantrag stellen, damit strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet werden. Es drohen Geldstrafen oder Freiheitsstrafen von bis zu einem Jahr.
Wird gegen Sie ermittelt, sollten Sie sich frühzeitig an einen im Strafrecht erfahrenen Rechtsanwalt wenden, um Ihre Verteidigungschancen optimal zu wahren.
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- Was versteht man unter Hausfriedensbruch – wann mache ich mich nach § 123 StGB strafbar?
- Was ist das Hausrecht? Welche Orte schützt § 123 StGB?
- Welche Beispiele für Hausfriedensbruch gibt es in der Praxis?
- Was ist ein schwerer Hausfriedensbruch nach § 124 StGB?
- Hausfriedensbruch: Welche Strafen drohen nach § 123 und § 124 StGB?
- Was sollte ich tun, wenn wegen Hausfriedensbruchs gegen mich ermittelt wird?
- Wie kann mir ein Strafverteidiger bei Hausfriedensbruch helfen?
- Kontakt zum Anwalt bei Hausfriedensbruch
Was versteht man unter Hausfriedensbruch – wann mache ich mich nach § 123 StGB strafbar?
Der Hausfriedensbruch ist ein Straftatbestand, mit der man schneller konfrontiert werden kann, als viele zunächst annehmen. Insbesondere Nachbarschaftsstreitigkeiten oder das Nachspiel einer Beziehungskrise führen in der Praxis häufig zu entsprechenden Strafanzeigen. Bereits ein unbefugtes Betreten einer Räumlichkeit kann ein Strafverfahren wegen Hausfriedensbruchs nach § 123 StGB nach sich ziehen.
Das Gesetz unterscheidet zwei konkrete Tatvarianten:
- Zum einen macht sich strafbar, wer in einen von § 123 StGB geschützten Raum widerrechtlich eindringt. Als Straftat gemeint ist hierbei ein körperliches Eindringen. Es genügt bereits, wenn sich ein Teil des Körpers in dem geschützten Bereich befindet – der sprichwörtliche „Fuß in der Tür“ reicht grundsätzlich aus. Zudem muss das Eindringen gegen den Willen des Berechtigten erfolgen. Dieser entgegenstehende Wille kann ausdrücklich erklärt oder durch ein deutliches Kennzeichen (z. B. ein Verbotsschild) nach außen erkennbar sein.
- Zum anderen ist der Tatbestand des Hausfriedensbruchs auch beim Verweilen in einem geschützten Raum erfüllt und die Person sich nach Aufforderung des Berechtigten nicht entfernt. In diesen Fällen lag zunächst noch eine Zustimmung des Hausrechtsinhabers zum Betreten vor, die jedoch später – meist aufgrund eines Fehlverhaltens – entzogen wurde. Bleibt man trotz der klaren Aufforderung weiterhin vor Ort, macht man sich ebenfalls wegen Hausfriedensbruchs strafbar.
Der Hausfriedensbruch muss vorsätzlich begangen werden. Das bedeutet, man muss wissen, dass man gegen den Willen des Hausrechtsinhabers eingedrungen ist, oder Kenntnis von der Aufforderung haben, den Raum zu verlassen. Ein fahrlässiger Hausfriedensbruch ist nicht strafbar. Ebenso ist der Versuch eines Hausfriedensbruchs nicht strafbar.
Wichtig ist außerdem: Der Hausfriedensbruch ist ein sogenanntes Antragsdelikt. Das Strafverfahren wird also nur dann eingeleitet, wenn der Hausrechtsinhaber einen Strafantrag stellt. Dieser Antrag muss innerhalb von drei Monaten gestellt werden, nachdem der Berechtigte Kenntnis von der Straftat und der Person des Täters erlangt hat.
Was ist das Hausrecht? Welche Orte schützt § 123 StGB?
Ziel des § 123 StGB ist der Schutz des Hausrechts, des Eigentums und der Privatsphäre. Das Hausrecht bezeichnet das Recht des Berechtigten – etwa Eigentümer, Mieter, Ladeninhaber oder auch Sicherheits- und Kaufhausdetektive – zu bestimmen, wer sich innerhalb eines geschützten Ortes aufhalten darf und wer nicht.
Welche Orte werden durch § 123 StGB geschützt?
Das Gesetz nennt mehrere Orte, die unter den besonderen Schutz des Hausfriedensbruchs fallen. Dazu zählen ausdrücklich die Wohnung, Geschäftsräume, das befriedete Besitztum eines anderen sowie abgeschlossene Räume, die zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind. Während Wohnungen und Geschäftsräume in der Regel selbsterklärend sind, bedürfen die übrigen Begriffe einer näheren Erläuterung.
Befriedetes Besitztum im Sinne des § 123 StGB
Unter befriedetem Besitztum versteht man Grundstücke, die durch sichtbare Schutz- oder Begrenzungsvorrichtungen gegen das Betreten gesichert sind. Solche Befriedungen können etwa Zäune, Mauern, Hecken, Vorgärten oder sonstige wahrnehmbare Einhegungen (z. B. Rasenkanten oder klare Grundstücksabgrenzungen) sein.
Welche konkreten Anforderungen an eine solche Befriedung zu stellen sind, ist rechtlich nicht abschließend geklärt und in der Rechtsprechung teilweise umstritten. Gerade hier kann im Einzelfall die Argumentation eines Strafverteidigers entscheidend sein.
Offene Zubehörflächen als Sonderfall
Einen Sonderfall stellen die sogenannten „offenen Zubehörflächen“ dar. Hierunter fallen Flächen, die nicht selbst eingefriedet sind, jedoch räumlich und funktional erkennbar zu einer Wohnung oder zu Geschäftsräumen gehören. Typische Beispiele sind Kaufhauspassagen oder Eingangsbereiche.
Auch dort kann Hausfriedensbruch vorliegen, wenn man sich trotz eines bestehenden Hausverbots weiterhin aufhält.
Räume des öffentlichen Verkehrs und öffentlichen Dienstes
Zu den abgeschlossenen Räumen, die dem öffentlichen Verkehr dienen, zählen neben Gebäuden wie Bahnhofshallen auch bewegliche Verkehrsmittel wie Busse, Bahnen oder Flugzeuge. Wer dort widerrechtlich eindringt oder sich trotz Aufforderung nicht entfernt, erfüllt ebenfalls den Tatbestand des Hausfriedensbruchs.
Räume, die dem öffentlichen Dienst dienen, sind insbesondere Behördengebäude und Räumlichkeiten, die für hoheitliche oder öffentliche Aufgaben genutzt werden. Dazu gehören etwa Schulen, Amtsgebäude oder Gerichte.
Grenzen des Hausrechts bei öffentlichem Publikumsverkehr
In privaten Räumen gilt das Hausrecht grundsätzlich unbegrenzt. Anders verhält es sich bei Räumen mit öffentlichem Publikumsverkehr. Hier setzt ein wirksames Hausverbot und damit die Durchsetzung des Hausrechts regelmäßig einen sachlichen Grund voraus, etwa ein konkretes Fehlverhalten.
Da die rechtliche Bewertung stark vom konkreten Einzelfall abhängt, bestehen in vielen Konstellationen gute Verteidigungsmöglichkeiten im Strafverfahren.
Welche Beispiele für Hausfriedensbruch gibt es in der Praxis?
Neben den bereits dargestellten Konstellationen gibt es zahlreiche praxisnahe Beispiele, die im Zusammenhang mit dem Hausfriedensbruch nach § 123 StGB immer wieder eine Rolle spielen und die man im Hinterkopf behalten sollte.
Zentral ist zunächst, dass das Eindringen oder Verweilen gegen den Willen des Hausrechtsinhabers erfolgen muss. Dieser Wille kann sich auch aus Umständen ergeben, etwa durch öffentlich bekannt gemachte Öffnungszeiten. Ein Betreten eines Geschäfts außerhalb der Öffnungszeiten kann daher unter Umständen bereits einen Hausfriedensbruch darstellen.
Häufige Fallgestaltungen ergeben sich zudem nach Beziehungsstreitigkeiten oder Trennungen. So kann ein Hausfriedensbruch vorliegen, wenn man nach einer Trennung noch im Besitz eines Wohnungsschlüssels des Ex-Partners ist und dessen Wohnung betritt. In der Regel ist nach einer Trennung davon auszugehen, dass die Zustimmung zum Betreten der Wohnung widerrufen wurde.
Auch der klassische Nachbarschaftsstreit führt nicht selten zu Strafverfahren wegen Hausfriedensbruchs, etwa wenn ein Nachbar dem anderen vorwirft, widerrechtlich das eigene Grundstück betreten zu haben.
In Geschäftsräumen werden insbesondere nach Diebstahlsdelikten oder anderem Fehlverhalten häufig zeitlich befristete oder dauerhafte Hausverbote ausgesprochen. Werden diese Hausverbote missachtet, liegt regelmäßig ein strafbarer Hausfriedensbruch vor.
Schließlich ist auch das Verhältnis zwischen Vermieter und Mieter praxisrelevant: Vermieter sind grundsätzlich nicht berechtigt, die Wohnung des Mieters ohne dessen Zustimmung zu betreten. Verschafft sich der Vermieter etwa mithilfe eines Zweitschlüssels Zutritt, um „nach dem Rechten zu sehen“, kann auch dies den Tatbestand des Hausfriedensbruchs erfüllen.
Was ist ein schwerer Hausfriedensbruch nach § 124 StGB?
Der schwere Hausfriedensbruch ist in § 124 StGB geregelt und stellt eine Qualifikation des Hausfriedensbruchs dar. Er liegt vor, wenn sich eine Menschenmenge öffentlich zusammenrottet und in der Absicht, mit vereinten Kräften Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen zu begehen, widerrechtlich eindringt. Geschützt sind dabei insbesondere Wohnungen, Geschäftsräume, das befriedete Besitztum eines anderen sowie abgeschlossene Räume, die zum öffentlichen Dienst bestimmt sind.
Für den Begriff der Menschenmenge ist gesetzlich keine feste Mindestanzahl definiert. Gemeint ist eine auf den ersten Blick nicht überschaubare Anzahl von Personen. In der Rechtsprechung wurden bereits Gruppen von etwa zehn Personen als ausreichend angesehen, um eine Menschenmenge im Sinne des § 124 StGB anzunehmen.
Das Zusammenrotten beschreibt das räumliche Zusammenfinden mehrerer Personen zu einem bestimmten Zweck. Entscheidend ist dabei, dass das gemeinsame Auftreten eine bedrohliche oder aggressive Wirkung entfaltet und auf Gewalttätigkeiten ausgerichtet ist.
Im Unterschied zum einfachen Hausfriedensbruch ist der schwere Hausfriedensbruch kein Antragsdelikt. Die Tat wird daher von Amts wegen verfolgt, sobald die Ermittlungsbehörden Kenntnis von dem Geschehen erlangen.
Hausfriedensbruch: Welche Strafen drohen nach § 123 und § 124 StGB?
Der Hausfriedensbruch nach § 123 StGB wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Das konkrete Strafmaß hängt dabei von verschiedenen Faktoren ab. Berücksichtigt werden insbesondere einschlägige Vorstrafen sowie die Schwere des vorgeworfenen Verhaltens.
Eine Rolle kann etwa spielen, ob der geschützte Raum nur kurzzeitig betreten wurde, ob es zu aggressivem Verhalten gegenüber dem Hausrechtsinhaber kam oder ob dieser die Tat als erhebliche persönliche Belastung empfunden hat.
Beim schweren Hausfriedensbruch nach § 124 StGB drohen Freiheitsstrafen von bis zu zwei Jahren oder Geldstrafen.
Was sollte ich tun, wenn wegen Hausfriedensbruchs gegen mich ermittelt wird?
Ob ein Hausfriedensbruch strafbar ist, hängt – wie so oft im Strafrecht – von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Jedes Detail kann Einfluss auf den Ausgang des Strafverfahrens haben. Umso wichtiger ist es, ruhig zu bleiben, wenn gegen Sie ermittelt wird. Sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen müssen Ihnen von den Ermittlungsbehörden zweifelsfrei nachgewiesen werden.
Grundsätzlich empfiehlt sich daher folgendes Vorgehen:
- Machen Sie konsequent von Ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch.
Als Beschuldigter müssen Sie sich nicht selbst belasten. Verzichten Sie insbesondere darauf, durch umfangreiche Erklärungen oder Rechtfertigungen die Situation vermeintlich „ins rechte Licht“ rücken zu wollen. Zum einen gelingt dies in der Praxis häufig nicht, zum anderen haben Sie es mit erfahrenen Ermittlern zu tun, die jede Äußerung genau analysieren und im Zweifel gegen Sie verwenden. Nachträgliche Korrekturen sind später meist kaum noch möglich.
- Schalten Sie frühzeitig einen Rechtsanwalt ein.
Je früher ein Strafverteidiger hinzugezogen wird, desto besser sind in der Regel die Verteidigungschancen. Gerade zu Beginn eines Ermittlungsverfahrens bestehen oft noch gute Möglichkeiten, auf den weiteren Verlauf positiv Einfluss zu nehmen. Ein erfahrener Rechtsanwalt kennt die einschlägige Rechtsprechung, prüft die Beweislage und übernimmt die gesamte Kommunikation mit Polizei und Staatsanwaltschaft. Schnelles Handeln ist von Vorteil.
Wie kann mir ein Strafverteidiger bei Hausfriedensbruch helfen?
Um zunächst zu klären, was Ihnen konkret vorgeworfen wird und welche Beweise gegen Sie vorliegen, beantragt der Strafverteidiger regelmäßig Akteneinsicht. Auf Grundlage dieser Informationen entwickelt er eine individuell abgestimmte Verteidigungsstrategie, die auf den Besonderheiten Ihres Falls basiert.
Darüber hinaus kann der Anwalt Zeugen befragen und die Glaubwürdigkeit der Beteiligten überprüfen. In vielen Verfahren ist etwa der entgegenstehende Wille des Hausrechtsinhabers nicht eindeutig erkennbar oder der erforderliche Vorsatz zumindest zweifelhaft. Gerade solche Unklarheiten und Beweisprobleme eröffnen häufig erheblichen Argumentationsspielraum für die Verteidigung.
Ist die Beweislage schwach oder die Schuld gering, besteht in vielen Fällen die Möglichkeit, eine Einstellung des Strafverfahrens zu erreichen. Dadurch bleibt Ihnen eine öffentliche Hauptverhandlung erspart.
Sollte eine Verurteilung dennoch wahrscheinlich sein, kann ein im Strafrecht erfahrener Rechtsanwalt zumindest darauf hinwirken, eine milde Strafe zu erzielen oder belastende Folgen so gering wie möglich zu halten.
Kontakt zum Anwalt bei Hausfriedensbruch
Dr. Brauer Rechtsanwälte sind auf das Strafrecht spezialisiert und vertreten Mandanten bundesweit, wenn wegen Hausfriedensbruchs gegen sie ermittelt wird.
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Über den Autor
Dr. Matthias Brauer LL.M.
Dr. Matthias Brauer ist Rechtsanwalt und ein erfahrener Fachanwalt für Strafrecht. Seit Jahren vertritt er mit seiner Kanzlei "Dr. Brauer Rechtsanwälte" bundesweit Mandanten bei strafrechtlichen Anschuldigungen.
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