In den letzten Jahren kam es gehäuft zu Angriffen auf Rettungskräfte und andere Hilfeleistende. Daher wurde der gesetzliche Schutz der sogenannten Widerstandsdelikte auf sie ausgeweitet.
Durch den § 115 StGB wird auch die Behinderung von Hilfeleistenden mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt unter Strafe gestellt.
Abhängig davon, ob die Tat als Widerstand, Behinderung oder tätlicher Angriff eingestuft wird, drohen Geldstrafen oder Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren.
Wenn gegen Sie wegen § 115 StGB ermittelt wird, sollten Sie sich schnellstmöglich an einen erfahrenen Strafverteidiger wenden.
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- Was regelt § 115 StGB?
- Welche Personen werden durch § 115 StGB geschützt?
- Was gilt als Widerstand im Sinne des § 115 StGB?
- Wann ist die Behinderung von Hilfeleistenden nach § 115 StGB strafbar?
- Wann liegt ein tätlicher Angriff nach § 115 StGB vor?
- Welche Strafe droht bei einem Verstoß gegen § 115 StGB?
- Ermittlungsverfahren wegen § 115 StGB: Wie sollten Beschuldigte reagieren?
- Wie kann ein Strafverteidiger bei einem Vorwurf nach § 115 StGB helfen?
- Anwalt für § 115 StGB kontaktieren
Was regelt § 115 StGB?
Bei den sogenannten Widerstandsdelikten (§§ 113 bis 115 StGB) geht es häufig um dynamische und unübersichtliche Situationen, beispielsweise bei größeren Veranstaltungen, Personenkontrollen, Festnahmen oder Rettungseinsätzen. Während § 113 StGB den Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte – etwa Polizeibeamte, Gerichtsvollzieher oder Zollbeamte – regelt und § 114 StGB den tätlichen Angriff auf Vollstreckungsbeamte unter Strafe stellt, erstreckt § 115 StGB diesen strafrechtlichen Schutz auf weitere Personengruppen. Dazu gehören unter bestimmten Voraussetzungen auch Einsatzkräfte der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes und der Rettungsdienste.
Hintergrund der gesetzlichen Regelung sind unter anderem Fälle, in denen Rettungs- und Einsatzkräfte bei ihrer Arbeit behindert oder sogar angegriffen wurden. § 115 StGB gilt in seiner heutigen Grundstruktur seit dem Jahr 2017. Durch eine am 3. April 2021 in Kraft getretene Gesetzesänderung wurde der Schutzbereich des § 115 Abs. 3 StGB erweitert. Seitdem werden bei Unglücksfällen, gemeiner Gefahr oder Not auch Personen eines ärztlichen Notdienstes und einer Notaufnahme ausdrücklich geschützt.
Auf den ersten Blick wirkt § 115 StGB kompliziert, da die Vorschrift auf die §§ 113 und 114 StGB verweist und somit auch deren Voraussetzungen geprüft werden müssen. Weiterführende Informationen zu diesen beiden Straftatbeständen finden Sie in unserem Beitrag zum Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte.
Auf die Hintergründe der §§ 113 und 114 StGB wird im vorliegenden Beitrag nur näher eingegangen, soweit dies für das Verständnis des § 115 StGB erforderlich ist.
Welche Personen werden durch § 115 StGB geschützt?
§ 115 StGB besteht aus drei Absätzen, die den Schutz unterschiedlicher Personengruppen regeln.
Personen mit polizeilichen Befugnissen und Ermittlungspersonen
Absatz 1 erstreckt den Schutz der §§ 113 und 114 StGB auf Personen, die die Rechte und Pflichten eines Polizeibeamten haben oder Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sind, ohne selbst Amtsträger zu sein.
Zur Unterstützung hinzugezogene Personen
Absatz 2 schützt gleichermaßen Personen, die zur Unterstützung bei einer Diensthandlung hinzugezogen wurden. Im Einzelfall muss geprüft werden, ob die betreffende Person tatsächlich zur Unterstützung hinzugezogen wurde oder lediglich zufällig anwesend war. Entscheidend sind insbesondere der Anlass ihrer Anwesenheit, ein konkreter Auftrag und der funktionale Zusammenhang mit der Diensthandlung. Geschützt sein können beispielsweise Ärzte, die im Auftrag der Strafverfolgungsbehörden eine körperliche Untersuchung vornehmen, oder Mitarbeiter eines hinzugezogenen Abschleppdienstes.
Feuerwehr, Rettungsdienste und medizinisches Personal
Nach Absatz 3 gelten die §§ 113 und 114 StGB auch zum Schutz von Hilfeleistenden der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes und eines Rettungsdienstes, wenn diese bei Unglücksfällen, gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten. Der Schutz gilt außerdem für Personen eines ärztlichen Notdienstes oder einer Notaufnahme.
Strafbar kann sich demnach machen, wer eine solche Hilfeleistung mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt behindert. Die Behinderung muss in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Hilfeleistung stehen. Dafür kann bereits die Vorbereitung der Rettungsmaßnahme ausreichen, beispielsweise die Anfahrt zur Unglücksstelle.
Weitere Beispiele aus der Praxis sind das gewaltsame Erzwingen eines Umwegs, die Zerstörung technischer Einsatzgeräte oder die Beschädigung von Einsatzfahrzeugen, wenn dadurch die Hilfeleistung behindert wird. Auch ein tätlicher Angriff auf eine geschützte Person kann nach § 115 Abs. 3 in Verbindung mit § 114 StGB strafbar sein.
Entscheidend ist jedoch stets eine genaue Prüfung der konkreten Situation. Insbesondere muss tatsächlich ein Unglücksfall oder ein Fall gemeiner Gefahr oder Not vorliegen. Außerdem müssen die weiteren Voraussetzungen der §§ 113 oder 114 StGB erfüllt sein.
Was gilt als Widerstand im Sinne des § 115 StGB?
Widerstand im Sinne des Gesetzes ist ein aktives Verhalten, das sich gegen einen Vollstreckungsbeamten oder eine ihm gleichgestellte Person richtet und nach der Vorstellung des Täters die Vollstreckungshandlung beziehungsweise Hilfeleistung erschweren oder verhindern soll. Strafbar ist der Widerstand nach § 113 StGB nur, wenn er mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt geleistet wird.
Als Widerstandshandlungen kommen beispielsweise Losreißen, Gegenhalten, Wegdrücken oder aktives Sich-Sperren in Betracht. Auch das schnelle Zulaufen auf einen Vollstreckungsbeamten kann unter bestimmten Umständen als Widerstand gewertet werden, etwa wenn dadurch die Festnahme einer anderen Person verhindert werden soll. Entscheidend ist, ob eine gegen die geschützte Person gerichtete Kraftentfaltung vorliegt, die für sie unmittelbar oder mittelbar körperlich spürbar ist.
Eine lediglich passive Verweigerung, an der Vollstreckungsmaßnahme mitzuwirken, reicht hingegen grundsätzlich nicht aus. Dazu können beispielsweise die bloße Weigerung, einer Anweisung Folge zu leisten, oder eine reine Unmutsbekundung gehören.
Auch das bloße Verbergen der Arme unter dem Körper erfüllt nicht automatisch den Tatbestand. Anders kann es jedoch zu beurteilen sein, wenn die betroffene Person ihre Muskeln anspannt, sich aktiv gegen das Hervorholen der Arme sperrt oder die Fesselung durch gezielte Kraftentfaltung zu verhindern versucht. Daher müssen stets die konkreten Umstände des Einzelfalls geprüft werden.
Wann ist die Behinderung von Hilfeleistenden nach § 115 StGB strafbar?
Nach § 115 Abs. 3 StGB kann die Behinderung von Hilfeleistenden strafbar sein, wenn sie mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt erfolgt. Unter Gewalt ist die Anwendung eines körperlich wirkenden Zwangs zu verstehen. Dazu kann beispielsweise das gewaltsame Blockieren eines Rettungswegs oder das körperliche Hindern einer Einsatzkraft an der Fortsetzung ihrer Hilfeleistung gehören.
Eine Drohung mit Gewalt liegt vor, wenn der Täter ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten die Anwendung von Gewalt ankündigt und vorgibt, auf deren Eintritt Einfluss zu haben. Dabei muss sich die Ankündigung auf gegenwärtige Gewalt beziehen. Die bloße Ankündigung eines anderen Nachteils oder eines erst in ferner Zukunft liegenden Übels reicht für § 115 Abs. 3 StGB grundsätzlich nicht aus.
Wann liegt ein tätlicher Angriff nach § 115 StGB vor?
Ein tätlicher Angriff ist eine aktive, unmittelbar gegen den Körper einer geschützten Person gerichtete, feindselige Einwirkung. Im Anwendungsbereich des § 115 StGB muss der Angriff während der geschützten Dienst- oder Hilfeleistung erfolgen. Ein Körperverletzungsvorsatz ist nicht erforderlich. Ebenso wenig muss die angegriffene Person tatsächlich verletzt werden.
Als tätlicher Angriff kommen insbesondere Stoßen, Schlagen, Treten, gezieltes Rempeln oder das Werfen eines Gegenstands auf eine Person in Betracht. Auch das Ausholen zu einem Schlag kann bereits genügen, wenn die Bewegung unmittelbar auf eine körperliche Einwirkung gerichtet ist.
Unwillkürliche oder rein reflexartige Bewegungen erfüllen den Tatbestand dagegen grundsätzlich nicht. Abwehrbewegungen sind jedoch nicht automatisch straflos. Entscheidend ist, ob es sich lediglich um eine reflexartige Reaktion handelt oder ob die Bewegung gezielt gegen den Körper der geschützten Person gerichtet ist. Auch hier kommt es daher auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an.
Wird die angegriffene Person verletzt, kann zusätzlich eine Strafbarkeit wegen Körperverletzung nach den §§ 223 ff. StGB in Betracht kommen.
Welche Strafe droht bei einem Verstoß gegen § 115 StGB?
Da § 115 StGB auf die Strafrahmen der §§ 113 und 114 StGB verweist, hängt die drohende Strafe davon ab, ob dem Beschuldigten Widerstand beziehungsweise die Behinderung einer Hilfeleistung oder ein tätlicher Angriff vorgeworfen wird.
Für den Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte nach § 113 StGB sieht das Gesetz eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vor. Bei einem tätlichen Angriff nach § 114 StGB ist dagegen keine Geldstrafe vorgesehen. Hier droht eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
In besonders schweren Fällen beträgt die Strafe sechs Monate bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe. Ein solcher Fall kann insbesondere vorliegen, wenn der Täter eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt, den Angegriffenen durch eine Gewalttätigkeit in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder die Tat gemeinschaftlich mit einem anderen Beteiligten begeht.
Für das konkrete Strafmaß sind unter anderem die Bedeutung der Vollstreckungsmaßnahme beziehungsweise Hilfeleistung sowie Art, Dauer und Intensität der Widerstandshandlung, Behinderung oder des tätlichen Angriffs maßgeblich. Wurde eine geschützte Person verletzt oder eine Hilfeleistung erheblich beeinträchtigt, kann sich dies strafschärfend auswirken.
Auch die Gesamtsituation, aus der sich die Tat entwickelt hat, sowie das Verhalten der Vollstreckungsbeamten oder der ihnen gleichgestellten Personen können bei der Strafzumessung eine Rolle spielen. Darüber hinaus werden die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten und insbesondere einschlägige Vorstrafen berücksichtigt. Welches Strafmaß tatsächlich zu erwarten ist, hängt daher stets von den Umständen des Einzelfalls ab.
Ermittlungsverfahren wegen § 115 StGB: Wie sollten Beschuldigte reagieren?
Widerstandsdelikte sind rechtlich kompliziert und häufig von einer unübersichtlichen Tatsituation geprägt. Bei der Bewertung können einzelne Bewegungen, Äußerungen und Abläufe entscheidend sein. Wenn gegen Sie wegen Widerstands oder eines tätlichen Angriffs auf eine gleichgestellte Person ermittelt wird, sollten Sie daher Ruhe bewahren und vorschnelle Reaktionen vermeiden.
Unser Rat:
Machen Sie keine Aussage
Als Beschuldigter in einem Ermittlungsverfahren haben Sie ein umfassendes Aussageverweigerungsrecht. Sie müssen sich nicht selbst belasten. Ihr Schweigen darf nicht zu Ihrem Nachteil ausgelegt werden.
Von spontanen Rechtfertigungen oder Erklärungsversuchen gegenüber der Polizei ist abzuraten. Jede Äußerung wird dokumentiert und kann später gegen Sie verwendet werden. Gerade bei dynamischen Einsatzsituationen besteht die Gefahr, dass einzelne Aussagen aus dem Zusammenhang gerissen oder als Eingeständnis einer Widerstandshandlung gewertet werden.
Kontaktieren Sie frühzeitig einen Strafverteidiger
Je früher Sie einen erfahrenen Strafverteidiger einschalten, desto gezielter kann die Verteidigung vorbereitet werden. Der Anwalt übernimmt die Kommunikation mit den Ermittlungsbehörden und beantragt Akteneinsicht. Erst wenn die Ermittlungsakte, die Aussagen der Einsatzkräfte und mögliche Videoaufnahmen bekannt sind, lässt sich der Tatvorwurf zuverlässig beurteilen.
So vermeiden Sie, sich durch eine unbedachte Äußerung selbst zu belasten oder einen Fehler zu machen, der im weiteren Verlauf des Verfahrens nur schwer korrigiert werden kann. Auf Grundlage der Akteneinsicht kann anschließend entschieden werden, ob und in welcher Form eine Einlassung sinnvoll ist.
Wie kann ein Strafverteidiger bei einem Vorwurf nach § 115 StGB helfen?
Nach der Mandatierung wird der Strafverteidiger zunächst Akteneinsicht beantragen, um zu prüfen, was Ihnen konkret zur Last gelegt wird und auf welche Beweismittel sich der Vorwurf stützt. Erst auf dieser Grundlage lässt sich gemeinsam mit Ihnen eine individuelle Verteidigungsstrategie entwickeln.
War die Diensthandlung rechtmäßig?
Eine wesentliche Frage bei einem Widerstandsvorwurf ist die Rechtmäßigkeit der Diensthandlung. Nach § 113 Abs. 3 StGB ist die Tat nicht nach dieser Vorschrift strafbar, wenn die zugrunde liegende Diensthandlung rechtswidrig war. Dies gilt sogar dann, wenn der Beschuldigte irrtümlich davon ausging, die Diensthandlung sei rechtmäßig.
Eine mögliche Verteidigungsstrategie kann daher auf der Rechtswidrigkeit der Maßnahme aufbauen. Dabei können insbesondere die Zuständigkeit der handelnden Beamten, formelle Vorgaben, erforderliche Belehrungen, die gesetzlichen Eingriffsvoraussetzungen und die ordnungsgemäße Ausübung des Ermessens eine Rolle spielen.
Hinweise auf Fehler können sich aus Einsatzberichten, Zeugenaussagen, Videoaufnahmen oder Aufzeichnungen von Bodycams ergeben. Auch ein möglicherweise unverhältnismäßiger Einsatz körperlicher Gewalt durch Polizeibeamte muss sorgfältig geprüft werden. Dieser schließt eine Strafbarkeit zwar nicht automatisch aus, kann aber für die Rechtmäßigkeit der Diensthandlung, eine mögliche Notwehrlage und die strafrechtliche Bewertung des gesamten Geschehens von erheblicher Bedeutung sein.
Bei der Behinderung von Hilfeleistenden nach § 115 Abs. 3 StGB steht die Rechtmäßigkeit einer Vollstreckungsmaßnahme dagegen regelmäßig nicht im Mittelpunkt. Hier können jedoch Irrtümer des Beschuldigten relevant sein, beispielsweise wenn er nicht erkannt hat, dass es sich um eine geschützte Hilfe leistende Person handelte oder dass diese gerade eine Hilfeleistung durchführte.
Widerstand oder tätlicher Angriff?
Für die Verteidigung und das zu erwartende Strafmaß kann entscheidend sein, ob das vorgeworfene Verhalten überhaupt die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt und ob es als Widerstand oder als tätlicher Angriff einzustufen ist. Gerade bei dynamischen Einsatzsituationen müssen Bewegungsabläufe, Äußerungen und das Verhalten aller Beteiligten genau rekonstruiert werden.
Dabei ist auch zu prüfen, ob lediglich eine passive Verweigerung, eine unwillkürliche Bewegung oder tatsächlich eine gezielte körperliche Einwirkung vorlag. Eigene Verletzungen sollten möglichst frühzeitig ärztlich dokumentiert und fotografisch festgehalten werden. Außerdem kann es erforderlich sein, vorhandene Videoaufnahmen oder Bodycam-Aufzeichnungen rechtzeitig als Beweismittel sichern zu lassen.
Welche Rolle spielen Alkohol oder Drogen?
Widerstandsdelikte stehen nicht selten im Zusammenhang mit Alkohol, Drogen oder anderen berauschenden Substanzen. In bestimmten Fällen kann dadurch die Schuldfähigkeit erheblich vermindert oder sogar aufgehoben sein. Ein vorangegangener Konsum führt jedoch nicht automatisch zu einer Strafmilderung. Maßgeblich sind unter anderem Art und Menge der konsumierten Substanz, der Grad der Beeinträchtigung und das konkrete Verhalten zur Tatzeit.
Ist eine Einstellung des Verfahrens möglich?
Ein Tatvorwurf nach § 115 StGB muss nicht zwangsläufig zu einer Verurteilung führen. Häufig bestehen Ansatzpunkte bei der rechtlichen Einordnung des Verhaltens, der Rechtmäßigkeit der Diensthandlung, dem Vorsatz oder der Beweislage.
Abhängig vom Ergebnis der Akteneinsicht kann das Ziel der Verteidigung eine Einstellung des Ermittlungsverfahrens sein, sodass es nicht zu einer öffentlichen Hauptverhandlung kommt. Falls dennoch Anklage erhoben wird, kann die Verteidigung auf einen Freispruch, eine zutreffende rechtliche Einordnung oder zumindest eine möglichst milde Strafe hinwirken.
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Dr. Brauer Rechtsanwälte sind eine auf Strafrecht und Strafverteidigung spezialisierte Kanzlei mit Standorten in Bonn, Köln, Essen, Hamburg, Lübeck, Greifswald, Berlin, Leipzig, Dresden, Frankfurt, Saarbrücken, Stuttgart, Nürnberg, Regensburg und München. Unsere erfahrenen Strafverteidiger vertreten Beschuldigte bundesweit.
Wenn gegen Sie wegen Widerstands oder eines tätlichen Angriffs nach § 115 StGB ermittelt wird, sollten Sie zunächst keine Angaben zum Tatvorwurf machen. Kontaktieren Sie uns frühzeitig für eine kostenlose Ersteinschätzung durch einen erfahrenen Anwalt für Strafrecht.
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Über den Autor
Dr. Matthias Brauer LL.M.
Dr. Matthias Brauer ist Rechtsanwalt und ein erfahrener Fachanwalt für Strafrecht. Seit Jahren vertritt er mit seiner Kanzlei "Dr. Brauer Rechtsanwälte" bundesweit Mandanten bei strafrechtlichen Anschuldigungen.
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