Eine Steuerhinterziehung setzt vorsätzliches Handeln voraus. Sie wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren geahndet. In besonders schweren Fällen droht eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.
Fehlt es am Vorsatz, kann dennoch eine leichtfertige Steuerverkürzung vorliegen. Dabei handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro geahndet werden kann.
In beiden Fällen besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, durch eine wirksame Selbstanzeige Straffreiheit zu erlangen beziehungsweise die Festsetzung einer Geldbuße zu vermeiden.
Wenn gegen Sie wegen Steuerhinterziehung oder leichtfertiger Steuerverkürzung ermittelt wird, sollten Sie zunächst keine Aussage machen und sich unverzüglich an einen im Steuerstrafrecht erfahrenen Rechtsanwalt wenden.
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- Wann liegt eine Steuerhinterziehung nach § 370 AO vor?
- Was ist eine leichtfertige Steuerverkürzung?
- Sind Fehler in der Steuererklärung strafbar?
- Schützt ein Steuerberater vor dem Vorwurf der Steuerhinterziehung?
- Welche Strafen und weiteren Folgen drohen?
- Ermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung: Wie sollte ich reagieren?
- Wie hilft ein Strafverteidiger bei Steuerhinterziehung?
Wann liegt eine Steuerhinterziehung nach § 370 AO vor?
Wer gegenüber den Finanzbehörden unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder sie pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt und dadurch Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt, macht sich wegen Steuerhinterziehung strafbar.
Für eine Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abgabenordnung (AO) ist grundsätzlich vorsätzliches Handeln erforderlich. Die Steuerverkürzung muss dabei nicht beabsichtigt sein. Es genügt, dass der Steuerpflichtige sie für möglich hält und billigend in Kauf nimmt. Wer wissentlich und willentlich falsche Angaben macht und dabei eine Steuerverkürzung zumindest billigend in Kauf nimmt, handelt vorsätzlich.
Eine Steuerhinterziehung kann auf unterschiedlichen Wegen entdeckt werden. So können Unstimmigkeiten in den Steuerangaben zu detaillierten Überprüfungen führen. Denkbar sind außerdem automatisierte Datenabgleiche oder stichprobenartige Betriebsprüfungen. Auch Verstöße gegen nationale oder internationale Meldepflichten können Nachforschungen der Finanzbehörden auslösen.
Was ist eine leichtfertige Steuerverkürzung?
Geschieht eine Steuerverkürzung aufgrund unrichtiger oder unvollständiger Angaben ohne Vorsatz, kann dies dennoch erhebliche Konsequenzen haben. In diesem Fall kommt eine leichtfertige Steuerverkürzung gemäß § 378 AO in Betracht. Dabei handelt es sich nicht um eine Straftat, sondern um eine Ordnungswidrigkeit. Gegen den Betroffenen kann daher ein Bußgeldverfahren eingeleitet werden.
Wann gilt eine Steuerverkürzung als leichtfertig?
Leichtfertigkeit bezeichnet einen erheblichen Grad an Fahrlässigkeit, der in etwa der groben Fahrlässigkeit des Zivilrechts entspricht. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung handelt leichtfertig, wer die gebotene Sorgfalt in besonderem Maße außer Acht lässt, obwohl er nach den konkreten Umständen sowie aufgrund seiner persönlichen Fähigkeiten und Kenntnisse zu einem sorgfältigen Verhalten verpflichtet und in der Lage gewesen wäre.
Ob Vorsatz oder Leichtfertigkeit vorliegt, hängt von den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab. Dabei ist insbesondere zu prüfen, über welche Kenntnisse der Betroffene verfügte und welche Sorgfalt aufgrund seiner konkreten Rolle von ihm erwartet werden konnte. Grundsätzlich muss sich ein Steuerpflichtiger mit den für ihn geltenden steuerlichen Pflichten auseinandersetzen. Fehlende Kenntnisse führen jedoch nicht automatisch zur Annahme von Leichtfertigkeit. Entscheidend bleibt stets, ob der Betroffene den Fehler nach seinen persönlichen Fähigkeiten und unter den gegebenen Umständen hätte erkennen und vermeiden können.
Welche persönlichen Kenntnisse und Fähigkeiten werden berücksichtigt?
An die erforderliche Sorgfalt können je nach Person unterschiedliche Anforderungen gestellt werden. So können bei einem kaufmännisch erfahrenen Unternehmer andere Kenntnisse vorausgesetzt werden als bei einer steuerlich unerfahrenen Privatperson. Maßgeblich ist jedoch kein rein abstrakter Maßstab. Entscheidend sind vielmehr die individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten des Betroffenen.
Die konkrete Situation des Betroffenen bildet daher eine wesentliche Grundlage der Verteidigung. Für die Bewertung können beispielsweise vorhandene Unterlagen, frühere Korrespondenz mit dem Finanzamt, Hinweise des Steuerberaters, eindeutige Warnungen von Mitarbeitern oder das Verhalten nach der Entdeckung unrichtiger Angaben relevant sein.
Abgrenzung zwischen Leichtfertigkeit und bedingtem Vorsatz
Schwierig ist häufig die Abgrenzung zwischen bewusster Fahrlässigkeit und bedingtem Vorsatz. Bei bewusster Fahrlässigkeit erkennt der Betroffene zwar, dass sein Verhalten zu einer Steuerverkürzung führen könnte. Er vertraut jedoch ernsthaft darauf, dass diese nicht eintreten wird.
Beim bedingten Vorsatz hält der Betroffene eine rechtswidrige Steuerverkürzung ebenfalls für möglich. Anders als bei bewusster Fahrlässigkeit findet er sich jedoch mit diesem Ergebnis ab und nimmt die Steuerverkürzung billigend in Kauf.
Kleine, aber wichtige inhaltliche Korrektur: Ich habe „BGH-Rechtsprechung“ durch „höchstrichterliche Rechtsprechung“ ersetzt. Die hier verwendete Definition findet sich insbesondere in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH).
Sind Fehler in der Steuererklärung strafbar?
Nicht jeder Fehler in einer Steuererklärung stellt eine Steuerhinterziehung oder eine leichtfertige Steuerverkürzung dar. Ein bloßer Schreib- oder Rechenfehler oder ein versehentlich übersehener Beleg ist in der Regel noch nicht als leichtfertiges Handeln anzusehen. Einfache Fahrlässigkeit reicht hierfür nicht aus.
Wann kann ein Fehler leichtfertig sein?
Für die Abgrenzung zwischen leichtfertigem Handeln und einem schlichten Versehen ist unter anderem entscheidend, ob für den Steuerpflichtigen ein konkreter Anlass bestand, seine Angaben sorgfältig zu überprüfen. Hat sich ein Fehler geradezu aufgedrängt, kann dies eher für Leichtfertigkeit sprechen. Auch das Ausmaß der Unrichtigkeit und wiederholte Fehler über einen längeren Zeitraum können entsprechende Indizien sein. Entscheidend bleiben jedoch die Umstände des Einzelfalls und die persönlichen Fähigkeiten des Betroffenen.
Auch ein Irrtum oder eine von der Auffassung des Finanzamts abweichende rechtliche Bewertung kann zu einer Steuerverkürzung oder einer steuerrechtlichen Auseinandersetzung führen. Dies bedeutet jedoch noch nicht, dass eine Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung vorliegt. Die konkreten Umstände sollte ein im Steuerstrafrecht erfahrener Rechtsanwalt prüfen und zugunsten des Betroffenen in das Verfahren einbringen.
Fehler in der Steuererklärung müssen berichtigt werden
Kann weder eine vorsätzliche Steuerhinterziehung noch eine leichtfertige Steuerverkürzung nachgewiesen werden, droht keine Strafe oder Geldbuße. Eine steuerliche Korrektur sowie gegebenenfalls eine Nachzahlung können dennoch erforderlich sein.
Erkennt der Steuerpflichtige nachträglich, dass eine abgegebene Erklärung unrichtig oder unvollständig ist und dadurch Steuern verkürzt worden sind oder werden können, muss er dies dem Finanzamt unverzüglich anzeigen und die Angaben berichtigen. Diese Pflicht ergibt sich aus § 153 AO. Wer einen erkannten Fehler nicht berichtigt, kann dadurch neue steuerstrafrechtliche Risiken begründen.
Schützt ein Steuerberater vor dem Vorwurf der Steuerhinterziehung?
Die Beauftragung eines Steuerberaters bietet keinen automatischen Schutz vor dem Vorwurf einer Steuerhinterziehung oder leichtfertigen Steuerverkürzung. Grundsätzlich darf ein Mandant jedoch darauf vertrauen, dass der Steuerberater die Steuererklärung fachgerecht vorbereitet und erstellt. Ein leichtfertiges Handeln des Steuerberaters kann dem Steuerpflichtigen nicht ohne Weiteres als eigenes Fehlverhalten zugerechnet werden.
Dies setzt allerdings voraus, dass der Mandant dem Steuerberater alle erforderlichen Unterlagen und Informationen richtig und vollständig zur Verfügung gestellt hat. Wer relevante Tatsachen verschweigt, Unterlagen zurückhält oder bewusst falsche Angaben macht, kann sich nicht auf die Tätigkeit des Steuerberaters berufen.
Der Mandant muss die erstellte Steuererklärung grundsätzlich nicht in allen steuerrechtlichen Einzelheiten überprüfen. Dies wäre ihm in vielen Fällen auch gar nicht möglich. Offensichtliche Unrichtigkeiten oder Unstimmigkeiten, die sich auch einem steuerlichen Laien aufdrängen, darf er jedoch nicht ignorieren. Im Rahmen seiner persönlichen Möglichkeiten sollte er die Steuererklärung daher zumindest auf sachliche Richtigkeit, Vollständigkeit und Plausibilität prüfen. Entscheidend sind auch hier stets die konkreten Umstände des Einzelfalls.
Welche Strafen und weiteren Folgen drohen?
Strafe bei Steuerhinterziehung
Eine Steuerhinterziehung gemäß § 370 AO wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren bestraft. In besonders schweren Fällen droht eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.
Die leichtfertige Steuerverkürzung ist dagegen keine Straftat, sondern eine Ordnungswidrigkeit. Sie kann mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
Führt Steuerhinterziehung zu einem Eintrag ins Führungszeugnis?
Eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung kann – abhängig von der verhängten Strafe und möglichen Voreintragungen – im Führungszeugnis erscheinen. Eine erstmalige Verurteilung zu einer Geldstrafe von höchstens 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von höchstens drei Monaten wird grundsätzlich nicht in das Führungszeugnis aufgenommen, wenn keine weitere Strafe im Register eingetragen ist. Eine Geldbuße wegen leichtfertiger Steuerverkürzung führt dagegen nicht zu einem Eintrag in das Führungszeugnis.
Steuern und Zinsen müssen nachgezahlt werden
Unabhängig von einer Strafe oder Geldbuße müssen die verkürzten Steuern nachgezahlt werden. Bei einer Steuerhinterziehung fallen zusätzlich Hinterziehungszinsen gemäß § 235 AO an. Bei einer leichtfertigen Steuerverkürzung können je nach Einzelfall allgemeine Nachzahlungszinsen anfallen, jedoch keine Hinterziehungszinsen allein aufgrund der Leichtfertigkeit.
Welche steuerlichen Festsetzungsfristen gelten?
Auch bei den steuerlichen Festsetzungsfristen bestehen Unterschiede. Bei einer Steuerhinterziehung beträgt die Festsetzungsfrist grundsätzlich zehn Jahre, bei einer leichtfertigen Steuerverkürzung fünf Jahre. Diese steuerlichen Fristen sind von der straf- beziehungsweise bußgeldrechtlichen Verfolgungsverjährung zu unterscheiden.
Ermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung: Wie sollte ich reagieren?
Für die rechtliche Bewertung des Ihnen vorgeworfenen Verhaltens kann jedes Detail entscheidend sein. Die Abgrenzung zwischen Vorsatz und Leichtfertigkeit sowie zwischen Leichtfertigkeit und einem schlichten Fehler in der Steuererklärung ist häufig schwierig. Daher sollten Sie besonnen reagieren und insbesondere die folgenden Punkte beachten:
1. Machen Sie zunächst keine Aussage
Als Beschuldigter in einem Steuerstrafverfahren müssen Sie sich nicht selbst belasten. Ihnen steht ein umfassendes Aussageverweigerungsrecht zu. Davon sollten Sie zunächst Gebrauch machen und weder gegenüber der Steuerfahndung noch gegenüber der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder dem Finanzamt unüberlegte Angaben zum Tatvorwurf machen. Aus Ihrem Schweigen dürfen im Strafverfahren keine nachteiligen Schlüsse gezogen werden.
Nehmen Sie auch keine eigenmächtigen Korrekturen vor, bevor die rechtliche Situation geprüft wurde. Insbesondere sollten Sie keine Unterlagen oder elektronischen Daten verändern, ergänzen oder löschen. Gesetzliche Anzeige- und Berichtigungspflichten können weiterhin bestehen. Ob und in welcher Form eine Berichtigung erfolgen sollte, muss jedoch sorgfältig mit einem Verteidiger abgestimmt werden.
Sichern Sie stattdessen alle relevanten Unterlagen und stellen Sie diese vollständig und unverändert zusammen. Dazu gehören auch die unternehmensinterne Korrespondenz, Buchhaltungsunterlagen sowie die Kommunikation mit dem Steuerberater. Diese Dokumente können für die spätere Verteidigung von erheblicher Bedeutung sein.
2. Kontaktieren Sie einen im Steuerstrafrecht erfahrenen Rechtsanwalt
Je früher ein im Steuerstrafrecht erfahrener Strafverteidiger eingeschaltet wird, desto eher kann er Einfluss auf den weiteren Verlauf des Verfahrens nehmen. Er kann zunächst Akteneinsicht beantragen und auf dieser Grundlage prüfen, welcher konkrete Vorwurf erhoben wird und welche Beweismittel den Ermittlungsbehörden vorliegen.
Anschließend kann eine individuelle Verteidigungsstrategie entwickelt werden. Der Rechtsanwalt übernimmt zudem die Kommunikation mit den Ermittlungs- und Finanzbehörden und stimmt ab, wie weiterhin bestehende steuerliche Pflichten erfüllt werden können, ohne die Verteidigung durch unbedachte Angaben zu gefährden. Denn auch wenn im Besteuerungsverfahren grundsätzlich Mitwirkungspflichten fortbestehen, dürfen Sie nicht durch Zwangsmittel dazu gebracht werden, sich wegen einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit selbst zu belasten.
Wie hilft ein Strafverteidiger bei Steuerhinterziehung?
Zunächst beantragt der Rechtsanwalt Akteneinsicht, um zu prüfen, was Ihnen konkret vorgeworfen wird und auf welche Beweismittel sich die Ermittlungsbehörden stützen. Auf dieser Grundlage entwickelt er eine auf Ihren Fall zugeschnittene Verteidigungsstrategie. Im Steuerstrafrecht erfahrene Rechtsanwälte kennen die Vorgehensweise der Finanz- und Ermittlungsbehörden und können die rechtlichen sowie tatsächlichen Besonderheiten des Verfahrens einordnen.
Vorsatz, Leichtfertigkeit oder einfacher Fehler?
Das entscheidende Abgrenzungsmerkmal zwischen einer strafbaren Steuerhinterziehung und einer leichtfertigen Steuerverkürzung als Ordnungswidrigkeit ist der Nachweis vorsätzlichen Handelns. Ebenso muss geprüft werden, ob überhaupt Leichtfertigkeit vorliegt oder lediglich ein einfacher Fehler unterlaufen ist. Diese Abgrenzung ist für die Verteidigung von zentraler Bedeutung.
Je nach Beweislage kann der Strafverteidiger auf eine frühzeitige Einstellung des Ermittlungsverfahrens hinwirken. Dadurch lässt sich unter Umständen eine öffentliche Hauptverhandlung vermeiden. Sollte es zu einer Anklage oder einem Bußgeldverfahren kommen, setzt sich der Verteidiger für ein möglichst günstiges Ergebnis und gegebenenfalls eine mildere Strafe oder Geldbuße ein.
Können eine Berichtigung oder Selbstanzeige noch helfen?
Wird rechtzeitig reagiert, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Geldbuße vermieden werden. Nach § 378 Abs. 3 AO wird bei einer leichtfertigen Steuerverkürzung keine Geldbuße festgesetzt, wenn die unrichtigen Angaben berichtigt, unvollständige Angaben ergänzt oder unterlassene Angaben nachgeholt werden, bevor dem Betroffenen oder seinem Vertreter die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen der Tat bekannt gegeben wurde. Sind bereits Steuern verkürzt worden, müssen zusätzlich die verkürzten Beträge innerhalb der gesetzten Frist entrichtet werden.
Steht eine vorsätzliche Steuerhinterziehung im Raum, kann eine strafbefreiende Selbstanzeige gemäß § 371 AO in Betracht kommen. Sie führt jedoch nur unter strengen Voraussetzungen zur Straffreiheit. Insbesondere muss sie vollständig sein und darf nicht durch einen gesetzlichen Sperrgrund ausgeschlossen sein. Außerdem müssen die hinterzogenen Steuern und die gesetzlich vorgesehenen Zinsen fristgerecht entrichtet werden. Ist die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens bereits bekannt gegeben worden, ist eine strafbefreiende Selbstanzeige hinsichtlich der betroffenen Tat grundsätzlich ausgeschlossen.
Ob eine Berichtigung oder Selbstanzeige noch möglich und sinnvoll ist, sollte ein im Steuerstrafrecht erfahrener Rechtsanwalt prüfen. Ohne vorherige anwaltliche Beratung sollten keine Erklärungen oder Korrekturen auf eigene Faust abgegeben werden, da bereits kleine Fehler die gewünschte straf- oder bußgeldbefreiende Wirkung gefährden können.
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Über den Autor
Dr. Matthias Brauer LL.M.
Dr. Matthias Brauer ist Rechtsanwalt und ein erfahrener Fachanwalt für Strafrecht. Seit Jahren vertritt er mit seiner Kanzlei "Dr. Brauer Rechtsanwälte" bundesweit Mandanten bei strafrechtlichen Anschuldigungen.
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