Immer wieder vertreten wir Mandanten, gegen die Strafanzeige wegen Verstoßes gegen das Arzneimittelgesetz und das Anti-Doping-Gesetz erhoben worden ist.
Dieser zweifache Vorwurf begründet sich darin, dass diejenigen Stoffe, die vom Arzneimittelgesetz (AMG) erfasst werden, und zu zu Dopingzwecken benutzt werden können, auch unter das Anti-Doping-Gesetz (AntiDopG) fallen.
Dies umfasst auch Stoffe, die nicht selbst leistungssteigernd wirken, sondern leistungssteigernde Stoffe in ihrer Wirkungsweise beeinflussen, oder deren Nebenwirkungen unterdrücken sollen, wie zum Beispiel Tamoxifen.
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Wie funktioniert das Arzneimittelgesetz?
Das Arzneimittelgesetz (AMG) definiert Stoffe als „Arznei“, die sich zur Heilung, Linderung, oder Verhütung von Krankheiten oder anderen körperlichen Beschwerden eignen, und im oder am menschlichen Körper angewandt werden.
Ob die Hersteller oder Anbieter ein Produkt mit diesen Eigenschaften vielleicht anders nennen („Nahrungsergänzung“ o.ä.), hat keine Bedeutung für die rechtliche Definition. Für Arzneimittel, die in Deutschland nicht zugelassen sind, besteht gemäß § 73 AMG ein Verbringungsverbot, das die Einführung dieser Stoffe verbietet. Arzneimittel ohne ein ärztliches Rezept aus Nicht-EU-Staaten zu beziehen, ist grundsätzlich verboten.
Wie hängen Arzneimittelgesetz und Anti-Doping-Gesetz zusammen?
Das AntiDopG regelt seit 2015, unabhängig vom AMG, die rechtliche Beurteilung der Nutzung von leistungssteigernden Mittel zu Dopingzwecken. Stoffe, die zur illegalen Leistungssteigerung im sportlichen Wettbewerb Anwendung finden, sind im Anhang zu § 2 AntiDopG aufgelistet. Dies umfasst Betäubungs- und Arzneimittel, bzw. Wirkstoffe, die in diesen enthalten sind, aber auch Nahrungsergänzungsmittel. Der Missbrauch der gelisteten Stoffe zum Zweck der Leistungssteigerung ist grundsätzlich strafbar.
Was ist im Umgang mit Temoxifen verboten?
Tamoxifen wird als Arzneimittel eigentlich in der Krebsbekämpfung eingesetzt und findet im Doping Verwendung, um die durch die übermäßige Einnahme von annabolen Steroiden auftretende Gynäkomastie (Wachstum der Brust) zu unterdrücken. Obwohl es also selbst kein leistungssteigerndes Mittel ist, fällt es somit unter das AntiDopG, und Erwerb, Einfuhr, Verkauf, Besitz und Verabreichung (sich selbst oder Anderen) einer nicht geringen Menge Tamoxifen durch Privatpersonen sind strafbar.
Wer Tamoxifen im Ausland bestellt, muss damit rechnen, dass seine Bestellung am Zoll abgefangen wird, und wegen Verdachts auf Verstoß gegen AMG und AntiDopG gegen ihn eine Strafanzeige ergeht.
Welche Strafen drohen für die Einfuhr von Tamoxifen?
Grundsätzlich werden Verstöße gegen das AMG oder das AntiDopG mit Geldstrafen oder Freiheitsstrafen von bis zu 3 Jahren bestraft. Dabei ist die Frage, ob es sich bei der jeweils vorliegenden Menge um eine 'geringe' oder 'nicht geringe' Menge (gemäß Dopingmittel-Mengen-Verordnung (DmMV)) handelt, von entscheidender Bedeutung. Eine ‚nicht geringe Menge‘ Tamoxifen liegt ab 600 mg vor.
Was soll ich tun, wenn gegen mich wegen illegaler Einfuhr von Tamoxifen ermittelt wird?
Wenn der Zoll eine an Sie adressierte Sendung Tamoxifen abgefangen hat, wird man Sie postalisch darüber informieren, dass gegen Sie Anzeige wegen Verstoßes gegen AMG und AntiDopG ergangen und ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden ist. Meist wird man Sie einladen, im Rahmen einer Anhörung Stellung zu den Vorwürfen zu nehmen. Davon ist jedoch dringend abzuraten! Da Sie die Ermittlungsakte nicht kennen, besteht ein hohes Risiko, dass Sie sich durch Aussagen zu den Ihnen gemachten Vorwürfen unbeabsichtigt selbst belasten. Daher sollten Sie Ihr Schweigerecht wahrnehmen und sich an einen Fachanwalt für Strafrecht wenden. Dieser kann Akteneinsicht beantragen, und auf deren Grundlage dann gemeinsam mit Ihnen eine Strategie zu Ihrer Verteidigung erarbeiten. Wenn Sie in Arzneimittel- Betäubungsmittel- oder Dopingsachen nicht vorbestraft sind, kann mit etwas Glück die Einstellung des Verfahrens erreicht werden.
Dr. Brauer Rechtsanwälte sind auf Strafrecht spezialisiert und verfügen über reichlich Erfahrung im Bereich Arzneimittel- Betäubungsmittel- und Dopingstrafsachen. Kontaktieren Sie uns einfach per Telefon, E-Mail, oder über unser Kontaktformular für eine schnelle, unverbindliche Erstberatung.
Über den Autor
Dr. Matthias Brauer LL.M.
Dr. Matthias Brauer ist Rechtsanwalt und ein erfahrener Fachanwalt für Strafrecht. Seit Jahren vertritt er mit seiner Kanzlei "Dr. Brauer Rechtsanwälte" bundesweit Mandanten bei strafrechtlichen Anschuldigungen.
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