Bei Alkohol im Straßenverkehr unterscheidet man zwischen relativer und absoluter Fahruntüchtigkeit. Bei relativer Fahruntüchtigkeit gilt eine Trunkenheitsfahrt als Ordnungswidrigkeit. Bei absoluter Fahruntüchtigkeit liegt eine Straftat vor.
Während bei einer Ordnungswidrigkeit Bußgelder, Punkte und Fahrverbote verhängt werden können, drohen bei einem Strafverfahren hohe Geldstrafen oder Freiheitsstrafen, der Entzug der Fahrerlaubnis und die Anordnung einer MPU.
Strafrechtlich Beschuldigte sollten beim Vorwurf einer Trunkenheitsfahrt keine Aussage tätigen und sofort Kontakt zu einem Anwalt aufnehmen.
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Alkohol: Ab wann darf nicht mehr am Straßenverkehr teilgenommen werden?
Laut § 316 StGB wird eine Teilnahme am Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss als Trunkenheitsfahrt strafrechtlich belangt, wenn der Täter "infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen". Aber was heißt das? Schließlich reagiert jeder unterschiedlich auf Alkohol.
Laut Gesetz ist primär nicht die individuelle Trinkfestigkeit, sondern die Blutalkoholkonzentration (BAK) entscheidend für die Fahrtüchtigkeit.
Dabei wird zwischen "relativer Fahruntüchtigkeit" und "absoluter Fahruntüchtigkeit" unterschieden.
Relative Fahruntüchtigkeit
Ab 0,3 Promille kann eine relative Fahruntüchtigkeit vorliegen. In diesem Zustand ein Fahrzeug im öffentlichen Verkehr zu führen, stellt eine Straftat dar, wenn sich der Alkoholeinfluss im Fahrverhalten bemerkbar macht. Als Verhaltensauffälligkeiten gelten:
- Fahren von Schlangenlinien;
- Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer;
- Verursachung eines Unfalles.
Absolute Fahruntüchtigkeit
Ab 1,1 Promille wird von absoluter Fahruntüchtigkeit ausgegangen, auch ohne auffälliges Verhalten. Eine Trunkenheitsfahrt bei absoluter Fahruntüchtigkeit stellt einen schweren Verstoß gegen § 316 StGB dar.
Welche konkreten Bußgelder und Strafen bei Trunkenheit im Verkehr gelten, haben wir in einer praktischen Tabelle zusammengefasst. Siehe: Strafen bei Trunkenheitsfahrt
Promillegrenze: Ab wann wird die Trunkenheitsfahrt zur Straftat?
- Für Autofahrer gilt:
Eine Trunkenheitsfahrt stellt keine Straftat sondern eine Ordnungswidrigkeit dar, wenn kein auffälliges Verhalten zu beobachten ist und die Blutalkoholkonzentration über 0,5 Promille und unter 1,09 Promille liegt. Bei Verhaltensauffälligkeiten oder ab 1,1 Promille handelt es sich um eine Straftat. - Für Fahrradfahrer gilt:
Eine Trunkenheitsfahrt stellt keine Straftat, sondern eine Ordnungswidrigkeit dar, wenn kein auffälliges Verhalten zu beobachten ist und die Blutalkoholkonzentration über 0,3 Promille und unter 1,59 Promille liegt. Bei Verhaltensauffälligkeiten oder ab 1,6 Promille handelt es sich um eine Straftat.
Strafverfahren wegen Trunkenheit im Verkehr - was soll ich tun?
Ein Strafverfahren wegen einer Trunkenheitsfahrt ist kein Kavaliersdelikt. Es drohen empfindliche Geld- oder gar Freiheitsstrafen. Zudem droht der Verlust des Führerscheins und die Anordnung einer MPU. Damit Sie möglichst glimpflich aus der Sache herauskommen, sollten Sie folgende Punkte unbedingt beachten.
- Aussage verweigern.
Teilen Sie der Polizei nur Ihre Personalien mit und weisen Sie Ihre Papiere vor. Alle anderen Angaben erschweren möglicherweise die spätere Verteidigung durch einen Rechtsanwalt. Die Inanspruchnahme des Aussageverweigerungsrechts darf Ihnen vor Gericht nicht negativ ausgelegt werden. - Anwalt einschalten.
Vielleicht erscheinen die angedrohten Strafen relativ gering. Doch bedenken Sie bitte auch die erwähnten Nebenfolgen bei einer Verurteilung wegen einer Trunkenheitsfahrt, vor allem die Probleme mit dem Führerschein. Oberstes Ziel Ihres Anwaltes wird es deshalb sein, eine Verfahrenseinstellung zu erwirken. Falls das nach der Akteneinsicht nicht realistisch ist, wird er versuchen, dass die Strafe und die Dauer des Entzugs des Führerscheins so gering wie möglich ausfallen.
Dr. Brauer Rechtsanwälte sind auf Strafrecht spezialisiert. Aufgrund unserer Kompetenz und Erfahrung im Verkehrsstrafrecht vertreten wir Sie engagiert und kompetent gegenüber Polizei, Staatsanwaltschaft und Gericht. Wir sind bundesweit tätig und verfügen über Kanzleien in Bonn, Hamburg, Berlin, Dresden, Frankfurt, Stuttgart, Nürnberg und München. Nehmen Sie Kontakt zu uns auf. Wir bieten Ihnen eine kostenlos und unverbindliche Ersteinschätzung.
Über den Autor
Dr. Matthias Brauer LL.M.
Dr. Matthias Brauer ist Rechtsanwalt und ein erfahrener Fachanwalt für Strafrecht. Seit Jahren vertritt er mit seiner Kanzlei "Dr. Brauer Rechtsanwälte" bundesweit Mandanten bei strafrechtlichen Anschuldigungen.
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