Das Abstellen eines abgemeldeten Fahrzeugs im öffentlichen Raum ist nicht erlaubt und kann Bußgelder von 500 Euro oder mehr nach sich ziehen.
Behörden dürfen Fahrzeuge zwar abschleppen oder entsorgen, müssen dabei jedoch bestimmte rechtliche Vorgaben einhalten.
Betroffene haben gute Chancen, sich gegen fehlerhafte Maßnahmen der Ordnungsämter erfolgreich zu wehren.
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- Parken im öffentlichen Raum ohne Kennzeichen – was ist erlaubt?
- Darf ich mein abgemeldetes Fahrzeug im öffentlichen Raum abstellen?
- Wo darf ich ein abgemeldetes Fahrzeug abstellen?
- Welche Strafen drohen beim Abstellen eines abgemeldeten Fahrzeugs im öffentlichen Raum?
- Wann lohnt sich rechtlicher Widerstand gegen behördliche Maßnahmen?
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Parken im öffentlichen Raum ohne Kennzeichen – was ist erlaubt?
Manch ein Besitzer möchte sein Auto zeitweise stilllegen, andere wollen Steuern und Versicherungsbeiträge sparen. Wieder andere möchten das alte Fahrzeug einfach möglichst unkompliziert loswerden.
In all diesen Fällen stellen sich viele Fahrzeughalter die Frage, ob sie ihr Auto nach der Abmeldung bei der Zulassungsbehörde und der Entfernung des Kennzeichens einfach irgendwo im öffentlichen Raum abstellen dürfen.
Viele haben bislang immer am Straßenrand geparkt und gehen nun davon aus, dass dies wohl auch nach dem Ende der Zulassung möglich sein wird. Ein Auto ist schließlich ein Auto – oder?
Kurze Antwort: Nein. Mit dem Ende der Zulassung ändert sich die Rechtslage.
Parken ist nicht das Gleiche wie Abstellen!
Parken als zulässiger Gemeingebrauch liegt dann vor, wenn ein betriebsfähiges und zugelassenes Fahrzeug für einen nicht näher definierten Zeitraum in einem dafür vorgesehenen Bereich abgestellt wird. Halten wäre etwas anderes, weil das zeitlich eingegrenzt ist. Das legale Parken gehört zur Teilnahme am Straßenverkehr.
Unter öffentlichem Raum versteht man öffentliche Straßen, Abstellplätze und Parkplätze, die nicht zu einem Privatgrundstück gehören. Zum öffentlichen Verkehrsraum zählen darüber hinaus auch private Straßen, die von der Allgemeinheit mit Zustimmung oder Duldung des Eigentümers genutzt werden dürfen – etwa Parkplätze von Geschäften oder private Straßen mit dem Schild „Anlieger frei“.
Öffentliche Straßen sollen den Verkehrsfluss sicherstellen und sowohl den fließenden als auch den ruhenden Verkehr ermöglichen. Wenn ein Auto bei der Zulassungsstelle abgemeldet wurde, gilt es jedoch nicht mehr als verkehrsbereit und darf folglich weder am fließenden noch am ruhenden Verkehr teilnehmen. Auch das Parken auf öffentlichem Grund ist dann nicht mehr erlaubt.
Darf ich mein abgemeldetes Fahrzeug im öffentlichen Raum abstellen?
Es ist wie bei mehreren Fahrten grundsätzlich nicht erlaubt, ein Kraftfahrzeug ohne gültige Zulassung im öffentlichen Raum abzustellen. Auch eine Parkscheibe hilft hier nicht weiter.
Das Abstellen eines nicht mehr zugelassenen Kfz im öffentlichen Raum stellt eine unerlaubte Sondernutzung dar und ist somit kein legales Parken mehr. Ein abgemeldetes Fahrzeug darf im öffentlichen Raum weder bewegt noch geparkt werden, da es nicht über die gesetzlich vorgeschriebene Haftpflichtversicherung verfügt.
Das Verwenden eines nicht versicherten Fahrzeugs im öffentlichen Raum stellt einen Verstoß gegen §§ 1, 6 Pflichtversicherungsgesetz (PflVG) dar.
Ebenfalls ist es verboten, ein abgemeldetes Fahrzeug in der Absicht abzustellen und zu präsentieren, um mögliche Kaufinteressenten zu gewinnen. Gleiches gilt, wenn ein nicht mehr zugelassenes Kfz zur gewerblichen Nutzung eingesetzt wird – etwa als Werbefläche oder Verkaufsstand.
In solchen Fällen bietet es sich an, bei der zuständigen Behörde der eigenen Gemeinde eine Sondernutzungserlaubnis zu beantragen, um rechtlich auf der sicheren Seite zu sein. Will man das Fahrzeug kurzfristig in Betrieb nehmen, empfiehlt sich zudem die Beantragung einer Ausnahmegenehmigung sowie die Verwendung eines Kurzzeitkennzeichens.
Wo darf ich ein Fahrzeug ohne Zulassung abstellen?
Es ist selbstverständlich erlaubt, das abgemeldete Fahrzeug auf einem privaten Grundstück oder in einer privaten Garage abzustellen – das gültige Einverständnis des Eigentümers selbstverständlich vorausgesetzt.
Allerdings ist darauf zu achten, dass man ein Fahrzeug auch auf privatem Grund nicht einfach verrotten lassen darf. Zudem muss sichergestellt werden, dass von dem Kfz keine Umweltgefahr ausgeht, etwa durch austretende Flüssigkeiten. In solchen Fällen sind selbst strafrechtliche Konsequenzen denkbar.
In vielen Städten gibt es zudem speziell für diesen Zweck vorgesehene Unterstellhallen, in denen Stellplätze gemietet werden können. Hier sollte jedoch vorher geprüft werden, ob die jeweiligen Geschäftsbedingungen das Abstellen abgemeldeter Fahrzeuge erlauben. Viele Mietverträge weisen ausdrücklich darauf hin, dass nur zugelassene Fahrzeuge abgestellt werden dürfen. Anderenfalls besteht im Schadensfall die Gefahr, dass die Versicherung nicht eintritt.
Am Tag der Abmeldung genießt das Fahrzeug noch Versicherungsschutz – es darf also noch im Straßenverkehr bewegt und im öffentlichen Raum geparkt werden. Bereits am folgenden Tag stellt dies jedoch eine Ordnungswidrigkeit dar.
Welche Strafen drohen beim Abstellen eines abgemeldeten Fahrzeugs im öffentlichen Raum?
Da das unberechtigte Abstellen eines Fahrzeugs im öffentlichen Raum eine unerlaubte Sondernutzung darstellt, gilt dies als Ordnungswidrigkeit. Zunächst droht dafür ein Bußgeld von 500 Euro oder mehr. Die Kommunen machen von der Verhängung solcher Bußgelder in unterschiedlichem Umfang Gebrauch.
Noch teurer wird es, wenn es durch das illegal abgestellte Fahrzeug zu einem Unfall kommt. Die Privathaftpflichtversicherung des Verursachers wird in solchen Fällen regelmäßig nicht leisten.
Wer glaubt, dass eine Feststellung des Fahrzeughalters ohne Nummernschild / Kennzeichen nicht mehr möglich ist, irrt. Diese kann weiterhin über die Fahrzeug-Identifikationsnummer (FIN) erfolgen.
Im nächsten Schritt bringt die Behörde einen farbigen Aufkleber am Fahrzeug an – dieser ist mit der Aufforderung verbunden, das Auto innerhalb einer bestimmten Frist zu entfernen. Im Regelfall beträgt die Frist vier bis acht Wochen. Die genaue Dauer variiert von Kommune zu Kommune, hängt aber auch vom Störpotenzial des abgestellten Fahrzeugs ab.
Wenn es zum Beispiel den Verkehr behindert oder eine Unfallgefahr darstellt, wird die Frist entsprechend deutlich kürzer ausfallen.
Wer dieser Pflicht nicht nachkommt, muss das Abschleppen des Fahrzeugs dulden und bezahlen. In einigen Fällen drohen sogar die kostenpflichtige Verschrottung oder Entsorgung. Hier können schnell Summen von deutlich über 1.000 Euro zusammenkommen. Auch eine Versteigerung des Fahrzeugs ist denkbar.
Neben den finanziellen Folgen kann bei schwerwiegenden Verstößen zudem eine Eintragung von Punkten im Fahreignungsregister in Flensburg drohen.
Wann lohnt sich rechtlicher Widerstand gegen behördliche Maßnahmen?
Auch wenn das Abstellen eines nicht mehr zugelassenen Fahrzeugs im öffentlichen Raum grundsätzlich eine Ordnungswidrigkeit darstellt, ist es in der Praxis häufig möglich, gegen Maßnahmen der Ordnungsämter vorzugehen.
So werden oft Fahrzeuge abgeschleppt, ohne dass die Behörde zuvor versucht hat, den Halter ausfindig zu machen und ihn mit angemessener Fristsetzung zur Entfernung des Fahrzeugs aufzufordern. In vielen Fällen fehlt zudem eine ordnungsgemäße schriftliche Verfügung.
In solchen Situationen kann es sich lohnen, mit einem erfahrenen Rechtsanwalt gegen den Bescheid oder die Rechnung vorzugehen. Läuft das Abschleppen rechtlich nicht korrekt ab, bestehen gute Chancen, glimpflich aus der Sache herauszukommen.
Mehrere Gerichte haben bereits festgestellt, dass der sofortige Vollzug – also das Abschleppen ohne vorherige Aufforderung und Fristsetzung – nur bei besonderer Dringlichkeit, etwa bei einer Gefährdung des Straßenverkehrs, statthaft ist.
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Wenn Ihnen wegen eines abgemeldeten oder nicht zugelassenen Fahrzeugs ein Bußgeld, Abschleppkosten oder gar eine strafrechtliche Konsequenz droht, sollten Sie den Fall rechtlich prüfen lassen. Unsere erfahrenen Anwälte kennen die rechtlichen Spielräume und Verfahrensfehler der Behörden genau und helfen Ihnen dabei, ungerechtfertigte Bescheide oder Kostenbescheide abzuwehren.
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Über den Autor
Dr. Matthias Brauer LL.M.
Dr. Matthias Brauer ist Rechtsanwalt und ein erfahrener Fachanwalt für Strafrecht. Seit Jahren vertritt er mit seiner Kanzlei "Dr. Brauer Rechtsanwälte" bundesweit Mandanten bei strafrechtlichen Anschuldigungen.
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