Haben Sie eine Vorladung wegen Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß § 315c StGB erhalten oder sogar schon eine Anklage und fragen sich nun, wie Sie mit dem Vorwurf weiter umgehen sollen?.
Der § 315c des StGB ist komplex und für juristische Laien nur schwer zu überschauen.
In diesem Artikel werden die wichtigsten Fragen beantwortet, die Ihnen bei Ihrer Entscheidung helfen sollen.
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- Was versteht man unter „Gefährdung des Straßenverkehrs“?
- Was ist unter „Fahruntüchtigkeit“ zu verstehen?
- Die „7 Todsünden des Straßenverkehrs“?
- Gefahren für Leib oder Leben eines anderen Menschen oder Sachen von bedeutendem Wert
- Welche Strafe droht?
- Verhalten bei einer Vorladung
- Warum einen Anwalt einschalten?
Was versteht man unter „Gefährdung des Straßenverkehrs“?
Der § 315c des Strafgesetzbuches (StGB) ahndet verschiedene Fälle von falschem Verhalten im Straßenverkehr.
Unter „Straßenverkehr“ versteht man dabei den öffentlichen Verkehrsraum. Davon umfasst sind nicht nur die öffentlichen Straßen, sondern auch Parkplätze und ähnliche Gelände, wenn sie der Allgemeinheit zugänglich sind. Auf die jeweiligen Eigentumsverhältnisse kommt es dabei nicht an.
Es gibt unterschiedliche Begehungsweisen:
- § 315c Abs. 1 Nr. 1 StGB stellt das Führen eines Fahrzeugs trotz Fahruntüchtigkeit infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel (Betäubungsmittel/Drogen) oder infolge von geistigen oder körperlichen Mängeln unter Strafe. Auch der Versuch ist bereits strafbar.
- § 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB bestraft Gefährdungshandlungen durch grob verkehrswidriges und rücksichtloses Begehen einer der „7 Todsünden des Straßenverkehrs“ Auf diese gehe ich zu einem späteren Zeitpunkt noch genauer ein.
Was ist unter „Fahruntüchtigkeit“ zu verstehen?
Fahruntüchtigkeit wegen des Genusses alkoholischer Getränk
Die Fahrtüchtigkeit wird im Zusammenhang mit Alkohol vor allem durch den Promillewert festgestellt.
Ab 0,5 Promille handelt es sich in jedem Fall um eine Ordnungswidrigkeit, die mit Bußgeld und weiteren Maßnahmen geahndet wird. Für Fahranfänger (Personen in der Probezeit oder unter 21 Jahren) gilt der 0,0-Promille-Wert.
Zwischen 0,3 und 1,1 Promille und einem gleichzeitigen auffälligen Verhalten geht man von einer relativen Fahruntüchtigkeit aus. Bereits hier kommt zur Ordnungswidrigkeit eine Straftat hinzu.
Unter einem auffälligen Verhalten versteht man u. a.:
- das Fahren von Schlangenlinien,
- die konkrete Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer
- die Verursachung eines Unfalls.
Ab 1,1 Promille geht man automatisch von einer absoluten Fahruntüchtigkeit aus. Ein zusätzliches auffälliges Verhalten ist dann nicht mehr notwendig.
Fahruntüchtigkeit wegen des Genusses anderer berauschender Mittel
Anders als beim Alkoholkonsum gibt es bei Betäubungsmitteln/Drogen keine absoluten Grenzwerte. Es kommt darauf an, ob dem betroffenen Verkehrsteilnehmer eine Fahruntüchtigkeit nachgewiesen werden kann. Das wird in der Praxis immer der Fall sein, wenn die Polizei ein auffälliges Fahrverhalten festgestellt hat oder eindeutig Fahrfehler vorlagen.
Fahruntüchtigkeit wegen geistigen oder körperlichen Mängeln
Typische Fälle sind hier Übermüdung („Sekundenschlaf“), unzureichendes Sehvermögen wegen einer fehlenden Brille oder die vergessene Einnahme von wichtigen Medikamenten.
Die „7 Todsünden des Straßenverkehrs“?
- Nichtbeachten der Vorfahrt
- Falsches Überholen und sonstiges Falschfahren bei Überholvorgängen
- Falschfahren an Fußgängerüberwegen
- Zu schnelles Fahren an unübersichtlichen Stellen, Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen oder Bahnübergängen
- Nichteinhalten der rechten Seite der Fahrbahn an unübersichtlichen Stellen
- Wenden, Rückwärtsfahren, Fahren entgegen der Fahrtrichtung (einschließlich Versuch) auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen (oft auch als Schnellstraßen oder Schnellverkehrsstraßen bezeichnet)
- Nicht kenntlich mache von haltenden oder liegengebliebenen Fahrzeugen auf einer ausreichenden Entfernung, obwohl das zur Sicherung des Verkehrs erforderlich ist.
Was versteht man unter den Begriffen „grob verkehrswidrig“ und „rücksichtslos“?
Als grob verkehrswidrig gelten besonders schwerwiegende Verstöße gegen die Verkehrsvorschriften.
Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe aus dem Jahr 2020 handelt rücksichtslos im Sinne des § 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB, „wer sich zwar seiner Pflichten als Verkehrsteilnehmer bewusst ist, sich aber aus eigensüchtigen Gründen, etwa seines ungehinderten Fortkommens wegen, darüber hinwegsetzt, mag er auch darauf vertraut haben, dass es zu einer Beeinträchtigung anderer Personen nicht kommen werde, oder wer sich aus Gleichgültigkeit nicht auf seine Pflichten besinnt und Hemmungen gegen seine Fahrweise gar nicht erst aufkommen lässt und unbekümmert um die Folgen seiner Fahrweise drauflos fährt.“ (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05.08.2020 – 1 Rv 34 Ss 406/20)
Was sind Gefahren für Leib oder Leben eines anderen Menschen oder Sachen von bedeutendem Wert?
Sowohl bei der Fahruntüchtigkeit als auch bei den „7 Todsünden des Straßenverkehrs“ muss zusätzlich eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben eines anderen Menschen oder einer fremden Sache von bedeutendem Wert bestanden haben.
Von einer konkreten Gefahr spricht man dann, wenn das Abwenden eines Schadens nur noch bloßer Zufall war („Beinaheunfall“) und tatsächlich ein anderer Mensch oder eine Sache tatsächlich gefährdet war. Wer z. B. allein betrunken über einen leeren Parkplatz fährt, kann niemanden und nichts konkret gefährden, außer sich selbst und sein Fahrzeug. Absatz 1 des § 315c StGB fordert aber die Gefährdung eines anderen Menschen oder einer fremden Sache.
Sofern es bereits einen Unfall gegeben hat, muss die realisierte Gefahr in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Zustand des Fahrers stehen. Das ist regelmäßig nicht der Fall, wenn sich der Unfallgegner selbst verkehrswidrig verhalten hat.
Der „bedeutende Wert“ einer Sache ist in Rechtsprechung und Wissenschaft umstritten. Die entsprechenden Annahmen reichen von 750 bis zu 1.300 Euro. Angesichts der Preise moderner Kraftfahrzeuge ist dieser Wert trotz dieser Spanne in der Praxis allerdings schnell erreicht.
Mit welcher Strafe muss man bei einer Verurteilung wegen Gefährdung des Straßenverkehrs rechnen?
§ 315c StGB sieht eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor, bei Fahrlässigkeit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
Sollten die Tatbestandsmerkmale des § 315c Abs. 1 Nr. 1 nicht alle erfüllt sein, kommt unter Umständen eine Verurteilung wegen einer Trunkenheitsfahrt (§ 316 StGB) in Betracht.
Je nach den Umständen des Einzelfalls wird Beschuldigten neben der Gefährdung des Straßenverkehrs oft auch eine fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB) oder sogar eine fahrlässige Tötung (§ 222 StGB) vorgeworfen.
Dazu kommen die Nebenfolgen, insbesondere der Entzug der Fahrerlaubnis oder (wenn die Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht gegeben sind) ein Fahrverbot von einem bis zu sechs Monaten.
Im Fall des Entzugs der Fahrerlaubnis wird das Gericht eine Sperrfrist anordnen, während der die Fahrerlaubnis nicht neu erteilt werden kann. Die Fristen hierfür betragen zwischen sechs Monaten und fünf Jahren.
Die Staatsanwaltschaft kann die Fahrerlaubnis vorläufig entziehen, wenn davon auszugehen ist, dass das Gericht in seinem Urteil später eine Entziehung aussprechen wird. Der Zeitraum wird bei der Festlegung der Sperrfrist später angerechnet.
Keine Strafe, aber eine kostenintensive Nebenfolge: Erfolgt die Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Gefährdung des Straßenverkehrs, dann übernimmt die Rechtsschutzversicherung nicht die Kosten. Anders sieht es bei einer Verurteilung wegen Fahrlässigkeit aus.
Wie verhalte ich mich richtig bei einer Vorladung wegen Gefährdung des Straßenverkehrs?
Zunächst gilt immer die goldene Regel: Folgen Sie der Vorladung nicht, sondern machen Sie als Beschuldigter von Ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch, das Ihnen vor Gericht nicht negativ ausgelegt werden darf, denn niemand muss sich selbst belasten. Vermeiden Sie auch ein Teilgeständnis. Geben Sie nur Ihre Personalien an und schweigen Sie einfach zu den Vorwürfen.
Als Nächstes sollten Sie Kontakt mit einem auf Strafrecht und Verkehrsrecht spezialisierten Rechtsanwalt aufnehmen, der im Gegensatz zu Ihnen Einsicht in die Ermittlungsakte nehmen kann und danach in der Lage ist, Ihre Situation rechtlich realistisch einzuschätzen und eine sinnvolle Verteidigungsstrategie festzulegen.
Weshalb sollte man beim Vorwurf der Gefährdung des Straßenverkehrs immer einen Rechtsanwalt einschalten?
Bei dem hier behandelten § 315c StGB handelt es sich nicht mehr um eine vergleichsweise harmlose Ordnungswidrigkeit, sondern um einen Straftatbestand, der immerhin mit bis zu fünf Jahren Freiheitsentzug geahndet werden kann. Und selbst wenn in den meisten Fällen bei Ersttätern nur eine Geldstrafe ausgesprochen wird – die Nebenfolgen wie der Verlust der Fahrerlaubnis können erheblich sein und werden von den Betroffenen verständlicherweise oft als schwerwiegender empfunden als die eigentliche Strafe.
Beim Vorwurf der Gefährdung des Straßenverkehrs gibt es eine ganze Reihe von Verteidigungsansätzen. So kann z. B. oft das Tatbestandsmerkmal der Rücksichtslosigkeit von den Ermittlungsbehörden nicht bewiesen werden. Es geht dabei immer um die Details des Einzelfalls, die richtig eingeschätzt werden müssen. Dafür sind juristische Fachkenntnisse erforderlich.
Sollten Sie bereits einen Strafbefehl erhalten haben, was bei Verstößen gegen § 315c StGB nicht selten der Fall ist, beachten Sie bitte unbedingt die kurze Einspruchsfrist von zwei Wochen. Spätestens jetzt ist bei der Kontaktaufnahme mit einem Anwalt höchste Eile geboten!
Dr. Brauer Rechtsanwälte haben eine langjährige Erfahrung im Verkehrsrecht. Zudem ist der Kanzleigründer Dr. Matthias Brauer Fachanwalt für Strafrecht. Aufgrund unserer anwaltlichen Erfahrung vertreten wir Sie kompetent gegenüber den Ermittlungsbehörden und vor Gericht. Nehmen Sie für eine kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung Ihres Falles über das Formular auf dieser Seite, über E-Mail oder Telefon (auch über WhatsApp) Kontakt mit uns auf!
Über den Autor
Dr. Matthias Brauer LL.M.
Dr. Matthias Brauer ist Rechtsanwalt und ein erfahrener Fachanwalt für Strafrecht. Seit Jahren vertritt er mit seiner Kanzlei "Dr. Brauer Rechtsanwälte" bundesweit Mandanten bei strafrechtlichen Anschuldigungen.
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