Zuletzt aktualisiert am 5. Februar 2024
Anzeige wegen Hausfriedensbruch erhalten? Ein Überblick:
Wenn jemand unbefugt ein Grundstück oder Gebäude betritt, kann der Straftatbestand des Hausfriedensbruchs erfüllt sein.
Es handelt sich um ein Antragsdelikt. Der Eigentümer muss zur Verfolgung innerhalb 3 Monate einen Strafantrag stellen.
Bei Hausfriedensbruch droht gemäß § 123 StGB eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr.
Beschuldigte sollten unter keinen Umständen eine Aussage tätigen und sofort einen erfahrenen Anwalt für Strafrecht einschalten.
Unsere Inhalte in der Übersicht:
- Was ist Hausfriedensbruch?
- Wo kann man Hausfriedensbruch begehen?
- Wann macht man sich konkret wegen Hausfriedensbruch schuldig?
- Welche Strafen drohen bei Hausfriedensbruch?
- Wann verjährt Hausfriedensbruch?
- Wie soll man sich als Beschuldigter verhalten?
Was ist Hausfriedensbruch?
Der Straftatbestand des Hausfriedensbruchs findet sich im Strafgesetzbuch unter § 123 StGB.
Er gilt als erfüllt, wenn jemand unbefugt ein Grundstück oder Gebäude betritt oder sich dort ohne Erlaubnis aufhält. Hierdurch soll das Hausrecht, also das Recht des Eigentümers, zu entscheiden, wen er auf seinem Grund und Boden haben will und wen nicht geschützt werden.
Dementsprechend kann die Tat auch nur verfolgt werden, wenn der Hausrechtsinhaber Strafantrag stellt. Es handelt sich um ein Antragsdelikt.
Wo kann man Hausfriedensbruch begehen?
Durch § 123 StGB werden nicht – wie man aufgrund des Begriffs meinen könnte – nur private Häuser vor dem unbefugten Eindringen geschützt. Vielmehr gilt der Tatbestand an allen Orten, deren Zutritt durch den Eigentümer bestimmt werden kann. Dies umfasst:
- Wohnräume:
Hier sind neben der tatsächlichen Wohnung auch Keller, Speicher, Boote, Lauben, etc. inbegriffen, sofern sie zu dauerndem Aufenthalt genutzt werden. Das heißt im Umkehrschluss auch, dass leerstehende Gebäude, in denen niemand mehr wohnt, nicht mehr darunterfallen. Sie sind allerdings trotzdem als „befriedetes Besitztum“ geschützt. - Geschäftsräume:
Hiermit sind privatwirtschaftlich genutzte Räumlichkeiten gemeint. Dazu gehören vor allem Büros, aber auch Hotels, Gastronomiebetriebe sowie Ladengeschäfte. - Abgeschlossene Räume, die für den öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind:
Schwieriger wird die Definition bei Räumen, die öffentlichen Zwecken dienen, aber nicht unbeschränkt öffentlich zugänglich sind. Hierunter fällt alles, was zwar tagtäglich von jedermann betreten wird, aber auch zu bestimmten Zeitpunkten abgeschlossen werden kann, wie etwa öffentliche Schwimmbäder, Kirchen, Bahnhofshallen oder Bibliotheken. - Befriedetes Besitztum:
Das begrifflich etwas eigenartige Kriterium des „befriedeten Besitztums“ dehnt die gesetzlich geschützte Sphäre von Räumlichkeiten und Gebäuden auf ganze Grundstücke aus, sofern diese als Privatgrund erkennbar und in irgendeiner Form (Zaun, Hecke, Mauer, Randsteine, Rasenkante etc.) sichtbar abgegrenzt sind.
Wann macht man sich konkret wegen Hausfriedensbruch schuldig?
Grundsätzlich gilt, dass man, um irgendein Grundstück zu betreten, die Zustimmung des Eigentümers (bzw. desjenigen, der das Hausrecht innehat) braucht. Für öffentliche Bereiche und Gebäude kann diese Zustimmung (im Gegensatz zu privaten Wohn- und Geschäftsräumen) vorausgesetzt werden, sofern ein Bereich nicht sichtbar abgegrenzt, verschlossen oder etwa mit Schildern gekennzeichnet ist.
Befriedetes Besitztum als solches zu erkennen, kann sich jedoch schwieriger gestalten, da für eine Umfriedung weder Mauern noch Türen oder Schilder vonnöten sind. Daher kann es leicht passieren, dass man einmal ohne Erlaubnis fremden Privatgrund betritt.
Allerdings macht sich dadurch nicht jeder sofort strafbar. Andernfalls hätten Post, Pizzalieferanten und Vertreter ziemliche Schwierigkeiten. Es werden hierzu zwei Arten unterschieden, auf die man Hausfriedensbruch begehen kann:
- Eindringen:
Betreten eines geschützten Bereiches gegen den Willen des Hausrechtsinhabers (trotz verschlossener Türen, Hinweisschilder oder offensichtlicher Kennzeichen eines Privatbereiches). - Verweilen:
Sich weiter aufhalten, nachdem der Hausrechtsinhaber nach Betreten seines Grundes seine Zustimmung explizit verweigert oder eine bestehende Zustimmung widerrufen hat. Dies gilt etwa, wenn man versehentlich ein Privatgrundstück betreten hat und vom Eigentümer verscheucht wird oder auch wenn man bei Ladenschluss trotz Aufforderung durch das Personal ein Geschäft nicht verlässt.
Voraussetzung für die Strafbarkeit gemäß § 123 StGB ist ein Tatvorsatz. Das bedeutet, dass nur dann ein strafbarer Hausfriedensbruch vorliegt, wenn man bewusst und absichtlich gegen das Hausrecht verstoßen hat. Dies ist etwa der Fall, wenn man ein vorhandenes Hinweisschild ignoriert, physische Barrieren wie Zäune oder Türschlösser überwindet oder expliziten Aufforderungen nicht nachkommt.
Einen fahrlässigen (versehentlichen) Hausfriedensbruch gibt es nicht. Ebenso ist ein versuchter, also erfolgloser Hausfriedensbruch nicht strafbar.
Welche Strafen drohen bei Hausfriedensbruch?
Eine Strafverfolgung findet wie gesagt nur auf Antrag des Geschädigten gemäß § 77 StGB statt. Dieser Strafantrag muss binnen drei Monaten gestellt werden, nachdem der Hausrechtsinhaber Kenntnis von der Tat erlangt.
Das zu erwartende Strafmaß richtet sich unter anderem nach den konkreten Umständen der Tat sowie auch dem Verhältnis von Opfer und Täter.
Der gesetzliche Strafrahmen liegt bei Geldstrafen oder Freiheitsstrafen von bis zu einem Jahr, wobei Geldstrafen den Regelfall darstellen.
Wann verjährt Hausfriedensbruch?
Die Verjährungsfrist für Hausfriedensbruch endet gemäß § 78 StGB nach drei Jahren, beginnend mit dem Tatzeitpunkt. Danach kann die Tat nicht mehr geahndet werden. Auch hier sei nochmals erwähnt, dass es sich um ein Antragsdelikt handelt. Der Eigentümer muss hierbei innerhalb drei Monate nach Kenntnis der Tat einen Strafantrag stellen.
Anzeige wegen Hausfriedensbruch - Tipps vom Anwalt
Wenn Sie eine Anzeige oder Vorladung erhalten, in der Sie beschuldigt werden, gegen § 123 StGB verstoßen zu haben, ist es ratsam, die folgenden zwei Schritte zu befolgen:
- Aussage verweigern!
Sie wissen bei einer Anhörung nicht, was die Ermittler gegen Sie in der Hand haben. Daher laufen Sie durch jede Aussage zur Sache Gefahr, sich selbst versehentlich unnötig zu belasten. Nutzen Sie daher Ihr Aussageverweigerungsrecht und machen Sie keinerlei Angaben zu den Vorwürfen. Auf diese Weise halten Sie sich selbst alle gangbaren rechtlichen Wege offen. - Anwalt einschalten!
Kontaktieren sie umgehend einen Fachanwalt für Strafrecht. Dieser kann die Ermittlungsakte anfordern und prüfen, was überhaupt gegen Sie vorliegt. Gibt es Beweise, dass Sie zur angeblichen Tatzeit dort waren? Haben Sie nur erfolglos versucht, einen Raum unbefugt zu betreten? Haben Sie sich nach Aufforderung sofort wieder entfernt? In solchen Fällen kann Ihr Anwalt eine Einstellung des Verfahrens anstreben. Falls das nicht möglich ist, wird er gemeinsam mit Ihnen auf Basis der Aktenlage die bestmögliche Verteidigungsstrategie entwickeln.
Hier finden Sie unser Kontaktformular
Über den Autor
Dr. Matthias Brauer LL.M.
Rechtsanwalt und Fachanwalt Dr. Matthias Brauer ist Kanzleiinhaber und verfügt vor allem im Strafrecht und Verkehrsrecht über eine große Praxiserfahrung.
Standorte der Kanzlei Dr. Brauer Rechtsanwälte sind in Bonn, Frankfurt am Main, Dresden, Hamburg, Stuttgart, Nürnberg, München und Berlin. Von dort aus vertreten die Anwälte und Strafverteidiger Mandanten aus und in ganz Deutschland.
Sie haben konkrete Fragen oder benötigen einen starken Rechtsbeistand: Dann nutzen Sie unsere kostenlose Ersteinschätzung und sprechen Sie mit einem unserer Experten.
Wichtiger Hinweis: Sämtliche Informationen auf unserer Website und in unserem Rechtsblog dienen ausschließlich allgemeinen Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle Beratung durch einen Anwalt nicht ersetzen. Bei jeglichen rechtlichen Angelegenheiten müssen immer die Besonderheiten des Einzelfalls berücksichtigt werden. Auch wenn wir unsere Inhalte stets aktualisieren, kann sich die Rechtslage durch neue Urteile oder Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Wenn Sie eine rechtssichere Auskunft zu Ihrem speziellen Problem benötigen, kontaktieren Sie uns für eine persönliche Beratung. Unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos.